Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 22.05.2025 – B 8 K 24.1287
Titel:

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Zustimmung des Integrationsamtes nach einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Normenketten:
SGB IX § 168, § 170 Abs. 3
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Einigen sich Arbeitgeber und der schwerbehinderte Arbeitnehmer nach dessen Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage des Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu dessen Kündigung oder die Verwerfung seines Widerspruchs als unzulässig. (Rn. 23 und 27)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitnehmers wird auch nicht dadurch begründet, dass im Fall einer Klageabweisung vor dem Arbeitsgericht die Zustimmung verwaltungsgerichtlich kassiert und damit eine Restitutionsklage für den Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Prozess ermöglicht wird, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einvernehmlich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben. (Rn. 25)
Schlagworte:
Erledigung der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten, Einvernehmliche Einigung gerichtet auf Vertragsbeendigung, Rechtsschutzbedürfnis für Kassation (verneint), Arbeitnehmer, Schwerbehinderung, Integrationsamt, Inklusionsamt, Bescheid, Zustimmung, Kündigung, Vergleich, Beendigung des Arbeitverhältnisses, Anfechtungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Kostentragung, Gerichtsbescheid
Fundstellen:
FDArbR 2025, 020372
BeckRS 2025, 20372

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt gemäß § 2 Abs. 2, 3 SGB IX mit einem Grad der Behinderung von 30 und war seit 01.09.2008 bei der … als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Mit Antrag vom 04.04.2024, eingegangen beim Integrationsamt am 04.04.2024, beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger beim Beklagten Zur Begründung des Antrages wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Arbeitgeber aus finanziellen, organisatorischen und perspektivischen Gründen entschieden habe, den Betriebsteil/Bereich „Werk“ des Betriebs am Standort … umzustrukturieren. Daraus resultiere ein geringerer Personalbedarf, was auch den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers zur Folge habe. Für die Umstrukturierungsmaßnahmen sei mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan vereinbart worden.
2
Dem Kläger wurde im Rahmen der Anhörung gemäß § 170 Abs. 2 SGB IX Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorbringen des Arbeitgebers zu äußern. Der Kläger erklärte gegenüber dem Inklusionsamt, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden sei, da er weiterarbeiten möchte.
3
Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung wurden um Stellungnahme gebeten. Der Betriebsrat erklärte mit Schreiben vom 11.04.2024 gegenüber dem Inklusionsamt, dass er keine Stellungnahme abgeben werde. Die Schwerbehindertenvertretung erklärte gegenüber dem Inklusionsamt, dass sie der beabsichtigten Kündigung des Klägers widerspreche, da der Arbeitgeber aufgrund seines Verhaltens gegenüber dem Kläger vermutlich ein persönliches Problem mit dem Kläger habe und dieser noch die Möglichkeit erhalten solle, seine 35 Jahre zum Erhalt des Rentenanspruchs zu erlangen.
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Mit Bescheid vom 22.04.2024 hat das Inklusionsamt der Kündigung zugestimmt.
5
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes bedürfe (§ 168 SGB IX). Nach § 172 Abs. 1 S. 2 SGB IX soll das Inklusionsamt die Zustimmung erteilen, wenn der Betrieb nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werde und die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX ausreiche, sofern zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt werde, mindestens 3 Monate liegen. Dies gelte dann nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebs desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwerbehinderten Mitarbeiters möglich und zumutbar sei.
6
Eine wesentliche Einschränkung eines Betriebes liege vor, wenn eine Betriebsabteilung oder ein anderer Bereich geschlossen werde, der für den Gesamtbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei und in dem ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer beschäftigt werde. Ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer sei betroffen, wenn nach den Maßstäben des § 17 KSchG eine anzeigepflichtige Massenentlassung vorliege, mindestens aber 5 Prozent der Gesamtbelegschaft betroffen seien.
7
Aufgrund des Sachvortrags des Arbeitgebers sowie der im Anhörungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse komme das Inklusionsamt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine wesentliche Betriebseinschränkung gegeben seien. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit habe vor dem Hintergrund der wesentlichen Betriebseinschränkung nicht festgestellt werden können. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit gehabt, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, dieses Angebot jedoch nicht angenommen.
8
Gründe, die eine Versagung der Zustimmung rechtfertigen oder erfordern könnten, seien nicht vorgetragen worden und seien auch aufgrund der Einwendungen der Schwerbehindertenvertretung nicht erkennbar. Die Zustimmung sei deshalb zu erteilen.
9
Mit Schreiben vom 17.05.2024, eingegangen beim Inklusionsamt am gleichen Tag, legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.04.2024 ein. Mit Schreiben vom 14.07.2024 an die Beklagte begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerspruch im Wesentlichen mit den Einwänden der Vertreterin der Schwerbehindertenvertretung. Der Sachverhalt sei nicht ausermittelt worden.
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Die Beteiligten schlossen im weiteren Verlauf vor dem Arbeitsgericht … einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis des im Widerspruchsverfahren befindlichen Klägers mit Ablauf des 31.10.2024 ende.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte gegenüber dem Inklusionsamt mit Schreiben vom 16.08.2024, dass trotz des rechtskräftigen Vergleichs weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung bestehe, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BAG vom 23.05.2013, Az. 2 AZR 991/11, in welchem entschieden worden sei, dass die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung so lange als wirksam anzusehen sei, wie sie nicht nichtig oder bestands- oder rechtskräftig aufgehoben sei. Werde die Zustimmung nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits für unwirksam erklärt, könne die Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitnehmers wiederaufgenommen werden. Letztlich würde der Kläger sich durch Rücknahme des Widerspruchs jeder Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung entziehen, da nach dem Bundessozialgericht mangels Hauptverfahrens die Behörde keine Grundlage nach § 63 SGB X mehr hätte.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2024 wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen (Ziffer 1). Eine Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren könne nicht erfolgen (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen sei, da ein Widerspruchsinteresse fehle. Die Zulässigkeit des Widerspruchs setze ein Widerspruchsinteresse voraus. Es entspreche dem Rechtsschutzinteresse im gerichtlichen Verfahren. Das Widerspruchsinteresse fehle bei mangelndem Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse, z. B. wenn die begehrte Entscheidung für den Widerspruchsführer offensichtlich nutzlos sei. Zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin sei nach übereinstimmenden Vortrag ein rechtskräftiger Vergleich geschlossen, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis am 31.10.2024 beendet worden sei. Dieser Vergleich sei unwiderruflich und das Arbeitsverhältnis habe daher einvernehmlich zum 31.10.2024 geendet. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheides vom 22.04.2024 sei für den Widerspruchsführer aufgrund der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses offensichtlich nutzlos, so dass aufgrund des fehlenden Widerspruchsinteresses der Widerspruch unzulässig sei.
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Dem stehe das vom Widerspruchsführer angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11, nicht entgegen. Bei dem Urteil des BAG sei der Kündigungsrechtsstreit durch ein Urteil, also nicht durch eine einvernehmliche Einigung der Parteien, erfolgt. In einem solchen Fall sei eine Restitutionsklage möglich, wenn sich die Entscheidung des Inklusionsamtes im Nachhinein als falsch herausstellen sollte. Eine derartige Konstellation liege hier nicht vor, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien geendet. Die Unzulässigkeit des Widerspruches (bzw. der Anfechtungsklage) werde u.a. bestätigt in OVG NW, U.v. 23.09.1996 – 24 A 4887/94; VG Aachen, U.v. 16.10.2012 – 2 K 2015/11; BayVGH, B.v. 12.10.2004 – 9 B 00.1621.
14
Damit fehle es auch an einer Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung. Der Widerspruch habe keinen Erfolg im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. § 63 SGB X sei eine abschließende Spezialvorschrift. Eine Regelung bzgl. einer Kostenerstattung nach billigem Ermessen, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise erledige, enthalte § 63 SGB X nicht.
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Mit Schriftsatz vom 22.12.2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag:
Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2024 wird aufgehoben.
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Eine Klagebegründung erfolgte trotz Aufforderung nicht.
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Mit Schriftsatz des Beklagten vom 07.05.2025 wurde beantragt,
Klageabweisung.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids verwiesen, die ebenso für das allgemeine Rechtsschutzinteresse des Klagebegehrens gelten würden.
19
Für die Einzelheiten wird gem. § 84 Abs. 1 S. 3, § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
I.
21
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Es fehlt dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis.
22
Das Rechtschutzbedürfnis für den Klageantrag ist im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge des vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs hinsichtlich des Ausgangsbescheids entfallen. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann. Ob dem Kläger ein Rechtschutzbedürfnis zur Seite steht, ist von Gerichts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen; das Rechtschutzinteresse kann auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
23
Das Arbeitsverhältnis wurde vorliegend aufgrund der einvernehmlichen Regelung des Klägers mit dem Arbeitgeber während des laufenden Widerspruchverfahrens beendet, nicht aber aufgrund der ausgesprochenen Kündigung. Die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung des Klägers ist deshalb bedeutungslos geworden. Ist aber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der einvernehmlichen Beendigung überholt, so ist nicht erkennbar, welches rechtliche Interesse der Kläger jetzt noch an einer Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung haben könnte (BayVGH, B.v. 26.7.2005 – 9 ZB 05.1049 – juris Rn. 22 f.).
24
Dieses Verständnis, im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Vergleich das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, ist herrschende Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 26.7.2005 – 9 ZB 05.1049 – juris Rn. 22 f.; VG Aachen, U.v. 23.12.2008 – 2 K 1665/08, BeckRS 2009, 32695; VG Aachen, U.v. 16.10.2012 – 2 K 2015/11, BeckRS 2013, 47462; VG Augsburg, B.v. 5.2.2003 – Au 9 K 02.1029, BeckRS 2003, 25739 Rn. 18-20; vgl. zum Aufhebungsvertrag ausführlich OVG NW, U.v. 23.9.1996 – 24 A 4887/94 – juris Rn. 5-12; vgl. zum übereinstimmenden Auflösungsantrag nach dem KSchG SächsOVG, B.v. 31.1.2002 – 5 BS 219/01 – juris Rn. 3) und wird auch in der Literatur – sofern überhaupt hierauf eingegangen wird – so angenommen (Düwell in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 171 Rn. 30; Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. Stand: 01.04.2025, § 168 SGB IX Rn. 31).
25
Der von dem Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ins Feld geführte Verweis auf die Entscheidung des BAG (U.v. 23.05.2013 – Az. 2 AZR 991/11) greift nicht durch. Wie der Beklagte hierzu zutreffend ausführt, wird zwar die Restitutionsklage für den Arbeitnehmer ermöglicht, wenn die Zustimmung des Integrationsamts nach rechtskräftigem – streitigen – Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens verwaltungsgerichtlich kassiert wird (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2006 – 9 BV 05.2467 – juris Rn. 45 f.; ThürOVG, B.v. 14.2.2024 – 4 ZKO 660/23 – juris Rn. 16; Mushoff in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2. EL 2025, § 171 Rn. 98). Vorliegend hat sich der Kläger aber gerade auf ein einvernehmliches Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber geeinigt.
26
Dies hier vertretene Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses steht auch im Einklang mit § 170 Abs. 3 SGB IX, wonach das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirkt. Das kann nach nahezu einhelliger und zutreffender Auffassung nach auch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag sein (BGH, B.v. 2.6.2010 – IV ZR 241/09 – juris Rn. 12; Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. Stand: 01.04.2025, § 170 SGB IX Rn. 32; Mushoff in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2. EL 2025, § 170 Rn. 94). Es wäre widersinnig, im Falle eines unbedingten außergerichtlichen Vergleichs das Verwaltungsverfahren vor dem Integrationsamt weiterzuführen und das einvernehmlich gefundene und in einen Vergleich gegossene Ergebnis gegebenenfalls durch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu gefährden. Warum das dann bei einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht anders sein soll, ist nicht ersichtlich.
27
Eine auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten gerichtete Klage kann hier ebenfalls keinen Erfolg haben. Soweit es um den in diesem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2024 enthaltenen Hauptausspruch, nämlich die Verwerfung des Widerspruchs des Klägers „als unzulässig“ geht, fehlt es mit Blick auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich an einer fortbestehenden Beschwer (VG Aachen U.v. 23.12.2008 – 2 K 1665/08, BeckRS 2009, 32695). Der Widerspruch ist damit unzulässig geworden. Eine Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB X zugunsten des Klägers ist damit zudem ausgeschlossen gewesen (VG Aachen, U.v. 23.12.2008 – 2 K 1665/08, BeckRS 2009, 32695).
28
Letztlich hätte der Kläger im Rahmen des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht die Möglichkeit gehabt, die Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens durch die Arbeitgeberin im Rahmen einer umfassenden Kostenregelung zu erreichen (VG Augsburg, B.v. 5.2.2003 – Au 9 K 02.1029, BeckRS 2003, 25739).
II.
29
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.