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ArbG Augsburg, Beschluss v. 07.01.2025 – 1 Ca 549/24
Titel:

Gerichtlicher Vergleich über Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Normenkette:
KSchG § 8, § 9, § 10
Schlagworte:
Beschlussverkündung, Gegenstandswertfestsetzung, Vergleichswert, Bruttomonatsgehalt, Finanzielle Abgeltungsklausel, Qualifiziertes Zeugnis, Sitzungsprotokoll
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Urteil vom 17.06.2025 – 3 Ta 81/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 19645

Tenor

Die Parteien schließen auf dringendes Anraten des Gerichts folgenden Vergleich:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 26.08.2024 fristgemäß zum 30.09.2024 geendet hat.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG 8.000,00 € brutto.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbewertung „gut“ und der entsprechenden Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel auszustellen und zu übersenden.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 8.536,70 € brutto Urlaubs- und Überstundenabgeltung zu bezahlen.
5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs bestehen aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keine finanziellen Ansprüche mehr.
6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf 8.943,75 € und der überschießende Vergleichswert auf 12.017,95 € festgesetzt.
Grund: qualifiziertes Zeugnis ein Bruttomonatsgehalt, finanzielle Abgeltungsklausel 500,00 € und Ziffer 4 des Vergleichs 8.536,70 €.