Inhalt

ArbG München, Beschluss v. 07.04.2025 – 38 Ca 14513/24
Titel:

Gegenstandswert, Hilfsweise ordentliche Kündigung, Prozeßbevollmächtigter, Feststellungsantrag, Urlaubsabgeltungsanspruch, Arbeitsgerichtsgesetz, Kündigungsschutzantrag, Rechtsmittelbelehrung, Unterschiedsbetrag, Elektronischer Rechtsverkehr, Zahlungsantrag, Wert des Beschwerdegegenstandes, Vertretungsberechtigte Personen, Kündigungsgründe, Arbeitsunfähigkeit, Elektronische Form, Werterhöhung, Einlegung der Beschwerde, Freistellung, Elektronisches Dokument

Schlagworte:
Gegenstandswertfestsetzung, Kündigungsschutzantrag, Feststellungsantrag, Bruttomonatsverdienst, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Einwände
Rechtsmittelinstanzen:
ArbG München, Beschluss vom 07.04.2025 – 38 Ca 14513/24
LArbG München, Beschluss vom 16.07.2025 – 3 Ta 74/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 19642

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 30.000,00 € für das Verfahren und 34.000,00 € für den Vergleich festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

1
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Kläger selbst sind mit gerichtlichem Schreiben vom 10.03.2025 zur beabsichtigten Gegenstandswertfestsetzung angehört worden.
2
Die Klägervertreterin hat mit Schriftsatz vom 25.03.2025 eine Einwände erhoben. Sie ist unter anderem der Auffassung, dass für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Gehaltserhöhung der 36-fache monatliche Unterschiedsbetrag von 500,00 € anzusetzen sei – wobei dann die Zahlungsanträge nicht hinzugerechnet würden – und dass für die beiden Kündigungsschutzanträge gegen die außerordentliche und die hilfsweise ordentliche Kündigung jeweils der dreifache Bruttomonatsverdienst anzusetzen sei. Für die Freistellung in Ziffer 3. des Vergleichs müsse zudem ein Bruttomonatsverdienst angesetzt werden.
3
Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, etwaige Einwände gegen das Vorbringen seiner Prozessbevollmächtigten mitzuteilen. Er hat sich nicht geäußert.
4
Zum Teil konnte der Gegenstandswert auf das Vorbringen der Klägervertreterin angepasst werden. Das Arbeitsgericht folgt ihr jedoch nicht in allen Punkten. Im Einzelnen:
- Für den Feststellungsantrag Ziffer 1. kann der 36-fache Unterschiedsbetrag von 500,00 €, somit 18.000,00 €, angesetzt werden. Die rückständige Vergütung wird dann nicht hinzugerechnet.
- Die beiden Kündigungsschutzanträge werden weiterhin einheitlich mit dem dreifachen Bruttomonatsverdienst von 4.000,00 € bewertet. Außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung wurden in einem einzigen Schreiben ausgesprochen und auf den selben Kündigungsgrund gestützt. Eine Werterhöhung bzw. Verdoppelung des Gegenstandswertes ist daher nicht gerechtfertigt.
- Die Freistellung in Vergleich kann nicht werterhöhend berücksichtigt werden, da zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ausweislich dessen Formulierung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit noch nicht feststand, ob und wie lange diese überhaupt zum Tragen kommen wird.
- Da die Höhe möglicher Urlaubs(abgeltungs) ansprüche im Vergleich nicht beziffert ist, kann auch hierfür kein Mehrwert angesetzt werden.