Titel:
Entlassung, Beamter auf Probe, Fachliche Eignung, Sofortvollzugsanordnung, Einsatzbezogene polizeiliche Selbstverteidigung und Eigensicherung (epSVE)
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Entlassung, Beamter auf Probe, Fachliche Eignung, Sofortvollzugsanordnung, Einsatzbezogene polizeiliche Selbstverteidigung und Eigensicherung (epSVE)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1903
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.971,67 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der 1995 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. September 2021 als Polizeimeisteranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und mit Wirkung zum 11. Mai 2023 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Er wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
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Der Antragsteller wiederholte den ersten (Grund: mangelnde fachtheoretische Leistungen) und den zweiten Ausbildungsabschnitt (Grund: Nichtbestehen im Bereich Sport). Im vierten Ausbildungsabschnitt (1. September 2023 bis 29. Februar 2024) bestand er die Prüfung „Einsatzbezogene polizeiliche Selbstverteidigung und Eigensicherung (epSVE)“ weder im Erstversuch (19.9.2023) noch im Zweitversuch (30.10.2023). Am 7. Februar 2024 stellte der Beamte einen Antrag auf Fristverlängerung bis 30. April 2024. Am 8. Februar 2024 fand ein Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Fachverantwortlichen sowie dem Klassenleiter und dem Beamten statt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 (Bl. 101 der Behördenakte) wurde dem Beamten ein Vorrücken in den fünften Ausbildungsabschnitt gestattet unter der Bedingung, den Leistungsnachweis besondere Fähigkeiten im Sport bis 30. April 2024 zu erbringen. In diesem Schreiben wurde der Beamte auf die Wichtigkeit des körperlichen Trainings und des Sports bei der Ausbildung zum Polizeibeamten und das Angebot von Ausbautrainingsmöglichkeiten und Prüfungsvorbereitungen hingewiesen. Zum dritten angesetzten Prüfungstermin (28.2.2024) war der Beamte nicht zugelassen, da er die hierfür erforderlichen zehn Unterrichtseinheiten im epSVE-Training nicht habe vorweisen können. Die weiteren angetretenen Prüfungen vom 21. März 2024 und 26. April 2024 bestand der Antragsteller nicht. Mit Schreiben vom 29. April 2024 beantragte der Antragsteller eine weitere Fristverlängerung zur Erbringung des Leistungsnachweises, die mit Schreiben vom 10. Mai 2024 unter Verweis auf Ziff. 9.1 der Allgemeinen Regelungen des Ausbildungsplans für die zweite Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes (Stand: März 2022 – im Folgenden: Ausbildungsplan), wonach eine erneute Fristverlängerung nicht möglich sei, abgelehnt wurde.
3
Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 wurde dem Beamten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, da er das Ausbildungsziel des vierten Ausbildungsabschnitts wegen mangelnder fachlicher Leistungen nicht erreicht habe. Er habe die geforderten Leistungen in der Prüfung „Einsatzbezogene polizeiliche Selbstverteidigung und Eigensicherung (epSVE)“ trotz mehrmaliger Wiederholungsversuche nicht erfolgreich absolviert und damit das Ausbildungsziel des Leistungsnachweises besonderer Fähigkeiten im Sport nicht erreicht. Auf die Möglichkeit der Mitwirkung des Personalrats wurde hingewiesen.
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Mit Schreiben vom 29. August 2024 nahm der Antragsteller hierzu ausführlich Stellung (Bl. 182 der Behördenakte).
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Mit Bescheid vom 18. Oktober 2024 entließ das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei den Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2024 wegen fachlicher Nichteignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, hob diese Entlassungsverfügung jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2024 wieder auf, da die Einlassungen des Antragstellerbevollmächtigten bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden seien. Das gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2024 geführte Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 eingestellt (M 5 S 24.6862).
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Mit Schreiben vom 18. November 2024 (Bl. 206 der Behördenakte) nahm der hauptverantwortliche Ausbilder des Faches epSVE zu den von der Antragstellerseite aufgeworfenen Kritikpunkten Stellung.
7
Mit Bescheid vom 19. November 2024, zugestellt mit Empfangsbekenntnis vom selben Tag, entließ das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei den Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2024 wegen fachlicher Nichteignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Ziff. 2). Der Beamte sei fachlich nicht geeignet, da er den im vierten Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Sport nicht erbracht habe. Er habe die epSVE-Prüfung trotz mehrmaliger Wiederholungsversuche nicht erfolgreich absolviert und damit das Ausbildungsziel des Leistungsnachweises besonderer Fähigkeiten im Sport nicht erreicht (vgl. Ziff. 6.3 i.V.m. Ziff. 8 der Allgemeinen Regelungen des Ausbildungsplans für die zweite Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes). Der Beamte sei mehrmals auf den ungenügenden Leistungsstand hingewiesen worden; es sei jedoch keine ausreichende Leistungssteigerung eingetreten. Der Antragsteller habe bereits den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt wiederholen müssen und habe insgesamt während der gesamten Ausbildung Schwierigkeiten im Sport (abgesehen vom Schwimmen) und epSVE gezeigt. Dementsprechend bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beamte über die nötige Disziplin, Eigeninitiative und Motivation verfüge, die von einem Polizeibeamten in Ausbildung erwartet werde. Da eine Leistungssteigerung nach Angaben des Ausbilders des Selbstverteidigungstrainings nicht zu erwarten sei, liege eine negative Prognose vor. Eine weitere Ausbildungswiederholung bzw. Fristverlängerung könne nach Ziff. 9.2 der Allgemeinen Regelungen des Ausbildungsplans der zweiten Qualifikationsebene nicht gewährt werden. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung sei gegeben. Es sei weder der Allgemeinheit, noch dem Dienstherrn zuzumuten, dass ein Beamter, der fachlich nicht geeignet sei, bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibe, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels aller Wahrscheinlichkeit nach feststehe. Der Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis verhindere, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen Bewerber vergeben könne, was angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn darstelle. Schließlich liege die Anordnung des Sofortvollzugs auch im Interesse des Antragstellers. Es sei sinnvoll und notwendig, die Entlassung zu verfügen, um den Beamten nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich eine berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Da bereits feststehe, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme, würde der Antragsteller eine Ausbildung fortsetzen, die für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte.
8
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2024 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2024 ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde.
9
Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Bevollmächtigte für den Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung wird angeführt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Wiederholung der epSVE-Ausbildung und -Prüfung habe. Es liege eine positive Prognose über das zukünftige Bestehen der Ausbildung vor. Der Antragsteller habe bereits während der Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts seine Gesamtpunktzahl der Leistungen deutlich (von 4,80 Punkten auf 9,00 Punkte) verbessert, sodass er sich auch in Zukunft verbessern könne. Daneben seien die sportlichen Leistungen höher zu bewerten, da er mehrfach an Covid erkrankt gewesen sei und aufgrund einer Verletzung (Schienbeinkantensyndrom) die Prüfungsleistungen im Sport nur mit Schmerzen oder enormer Anstrengung habe erbringen können. Der Beamte habe fortlaufend an seinen Defiziten gearbeitet und im Rahmen eines dreimonatigen Praktikums die Techniken der Selbstverteidigung umgesetzt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Beamte am Ende seiner Ausbildung befinde.
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Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beamte – entgegen der Vorgaben im Rahmenplan zur Optimierung der Ausbildung in der VI. Bereitschaftspolizeiabteilung D. (vorgelegt in Anlage A13) – nicht in die vor der ersten Prüfung gegründete Nachhilfegruppe einbezogen worden sei und an ihn keine konkreten und individuell auf den Förderkandidaten angepasste Übungsanweisungen ausgegeben worden seien. Auf die Defizite des Antragstellers habe nicht hinreichend eingegangen werden können, da die Unterrichtseinheiten überwiegend nur von einem Ausbilder durchgeführt worden seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wieso dem Antragsteller die Möglichkeit verweigert worden sei, die Nachholstunden im epSVE an einem ortsnäheren Ausbildungsseminar abzuleisten. Darüber hinaus seien gewisse Techniken wie beispielsweise der Harnisch nicht bzw. erst im Nachgang der Prüfung vermittelt worden, obwohl diese Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Ferner sei eine gezielte Verbesserung des Beamten nicht möglich gewesen, da er nicht in schriftlicher Form über seine Defizite informiert worden sei.
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Während der Prüfungen sei der Antragsteller dadurch benachteiligt worden, dass er ausschließlich Prüfungspartner mit deutlichen Stärken im Bereich der Selbstverteidigung zugeteilt bekommen habe. Dadurch sei ein Erreichen des Prüfungsziels von vornherein ausgeschlossen gewesen. Insbesondere die Prüfung vom 30. Oktober 2023 hätte als bestanden gewertet werden müssen. Denn der Gegner des Antragstellers habe als einzige Person erweiterte Fähigkeiten im Thai-Boxen aufgewiesen und sei angewiesen worden, eine höhere Störer-Leistung beizusteuern. Auch bei den nachfolgenden Prüfungen habe der Antragsteller gegen stärkere Gegner antreten müssen, die mehr Widerstand als bei anderen Kollegen leisten sollten. Eine weitere Benachteiligung des Antragstellers liege darin, dass gegenüber dem Antragsteller geäußert werde, dass von ihm aufgrund seiner kräftigen Statur und Körpergröße mehr erwartet werde als bei zierlicheren Kollegen. Diese Erwartungshaltung sei dem Antragsteller vorab auch nicht mitgeteilt worden. Die fehlende Teilnahme des Antragstellers am dritten Prüfungstermin aufgrund des fehlenden Nachweises der geforderten zehn Unterrichtseinheiten habe er nicht zu verantworten. Denn die Nachholtermine hätten nicht immer wie geplant stattgefunden, die Praktikumsdienststelle des Antragstellers habe sich weit entfernt von der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung befunden und ihm sei nicht gestattet worden, die restlichen Einheiten bei einem näheren Ausbildungsseminar durchzuführen.
12
Daneben sei die Sofortvollzugsanordnung nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogen, denn die genannten Gründe seien auf jedes Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar.
13
Die Antragstellerpartei hat beantragt,
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Unter Aufhebung der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 19. November 2024 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Dezember 2024 wiederhergestellt.
15
Der Antragsgegner hat beantragt,
16
Der Antrag wird abgelehnt.
17
Zur Begründung wird auf die Erwägungen in der Entlassungsverfügung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu anderen Prüfungsteilnehmern nicht vorgelegen habe. Insbesondere sei dem Antragsteller kein Nachteil dadurch erwachsen, dass ihm leistungsstarke Beamte zugeteilt worden seien. Vielmehr stelle es einen Vorteil dar, sich mit besseren Gegnern zu messen, da dann unkontrollierte und unvorhersehbare Reaktionen im Rahmen der Prüfung vermieden werden könnten. Es sei auch nicht richtig, dass der Antragsteller die zuletzt abgelegte Prüfung nicht bestanden habe, da er den sog. Harnisch nicht beherrscht habe. Denn zur Auflösung einer Situation könnten stets verschiedene Techniken herangezogen werden. Es sei auch ausreichend, dass die Unterrichtseinheiten nicht von zwei, sondern lediglich von einem Ausbilder durchgeführt worden seien. Dies zeige sich auch daran, dass alle anderen Teilnehmer die Prüfung bestanden hätten. Weiter könne vom Antragsteller erwartet werden, dass er sich gegen einen Gegner mit ähnlicher Statur behaupte, was er gerade nicht getan habe. Denn bei der Selbstverteidigung maßgeblich seien die Technik und die aufgewendete Kraft, die bei einem Gegenüber mit derselben Statur regelmäßig in ähnlichem Maße vorhanden sei. Dementsprechend reiche es nicht aus, wenn sich der Antragsteller gegen zierlichere Kollegen behaupten könne, nicht jedoch gegen Kollegen mit derselben Statur.
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Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 erwiderte der Antragstellerbevollmächtigte hierauf, dass die Besetzung mit leistungsstärkeren Gegnern nicht von Vorteil für den Antragsteller gewesen sei, da diese in der Prüfung vom 26. April 2024 vehement versucht hätten, das Ansetzen einer Technik durch diesen zu verhindern. In dieser Situation sei allein der Harnisch die geeignete Technik, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 auch als effektivste Technik anerkannt habe und die im Trainerhandbuch zur Auflösung dieser Situation vorgegeben sei. Ferner sei nicht korrekt, dass alle anderen Beamten die Ausbildung bestanden hätten. Es sei zudem widersprüchlich, wenn der Antragsgegner einerseits angegeben habe, die Prüfung strikt getrennt von körperlichen Faktoren zu betrachten und andererseits im Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 stehe, dass vom Antragsteller mehr erwartet werde als von kleineren und zierlicheren Kollegen.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren verwiesen.
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Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.
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Soweit der Antragsteller rügt, die Vollziehungsanordnung zeige keine Bezüge zum konkreten Einzelfall auf, so kann er damit nicht durchdringen. Die Begründung der Vollzugsanordnung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 19. November 2024 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat die Behörde nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen des Antragstellers berücksichtigt. Dies wird in der Zusammenschau mit der hierfür gegebenen Begründung auf Seite 17 des Bescheids hinreichend deutlich.
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Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht.
24
Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem nicht zu erwarten sei, dass er die Qualifikationsprüfung bestehe, sodass dessen Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Betracht komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist tragfähig. Denn diese Argumentation der Behörde ist in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris Rn. 5 m.w.N.). Mit der Erwägung, dass eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht erfolgversprechend sei, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen der Antragstellerin nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 a.a.O.), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, dass es auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten sinnvoll und notwendig sei, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller über seine berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen. Dass diese Erwägungen in nahezu allen Fällen der Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können, ist unschädlich. Die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, fordern zugleich auch deren Vollzug (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2017 – 3 CS 17.1342 – juris Rn. 3).
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2. Die summarische Überprüfung der angefochtenen Entlassungsverfügung vom 19. November 2024 ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn es bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung.
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Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen zu beurteilen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet – sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht – ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (Schmidt in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 68 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 4.10.1982 – 19 AS 82 A.2049 – BayVBl 1983, 23).
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Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat ohne Rechtsfehler die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) gestützt.
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a) Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Dem Beamten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen des Dienstherrn gegeben (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Die Mitwirkung des Personalrats (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3, Art. 72 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG) wurde vom Beamten nicht beantragt.
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Auch die Entlassungsfrist von sechs Wochen zu einem Kalendervierteljahr wurde beachtet (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBeamtG). Denn der Entlassungsbescheid ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19. November 2024 elektronisch zugestellt worden (vgl. Art. 5 Abs. 4 BayVwZVG). Da der Tag der Zustellung nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB nicht mitgerechnet wird, ist die sechswöchige Entlassungsfrist vorliegend gewahrt.
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b) Auch materiell ist gegen den streitgegenständlichen Bescheid rechtlich nichts zu erinnern.
31
aa) Rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG). Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen, Art. 12 Abs. 5 LlbG.
32
Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis eines für die Beurteilung zuständigen Organs, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt. Dabei genügen bereits begründete ernstliche Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2024, § 23 BeamtStG Rn. 136 m.w.N.). Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5/00 – ZBR 2002, 184, juris Rn. 15).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hält es sich im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraums des Dienstherrn (§ 114 Satz 1 VwGO), dass das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei die fachliche Nichteignung des Antragstellers angenommen hat.
34
Im Bescheid vom 19. November 2024 hat der Antragsgegner angegeben, dass erhebliche Zweifel an der fachlichen Eignung des Beamten für den Polizeiberuf vorlägen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Ziel der Ausbildung künftig erreicht werde. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der bisherigen fachlichen Leistungen des Beamten. Dieser habe während der gesamten Ausbildung – ausgenommen beim Schwimmen – Schwierigkeiten in den Bereichen Sport und epSVE (Einsatzbezogene polizeiliche Selbstverteidigung und Eigensicherung) gehabt. So habe er bereits im zweiten Ausbildungsabschnitt den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten mit einer Punktzahl von 4,66 Punkten und einer Beteiligung von 56% im Sport nicht erbracht und sei daraufhin auf die zentrale Rolle des körperlichen Trainings und Sports hingewiesen worden. Sodann habe der Beamte das Ausbildungsziel des vierten Ausbildungsabschnitts in Form des Leistungsnachweises besonderer Fähigkeiten im Sport nicht erbracht, da er die Prüfung „Einsatzbezogene polizeiliche Selbstverteidigung und Eigensicherung (epSVE)“ trotz viermaliger Prüfungsteilnahme nicht bestanden habe. Der Beamte habe trotz mehrmaliger Belehrungen und gewährter Fristverlängerungen seine Leistung nach Angaben des Ausbilders des Selbstverteidigungstrainings nicht ausreichend steigern können, sodass auch in der Zukunft eine Leistungssteigerung nicht zu erwarten sei. Es liege eine negative Prognose vor, weshalb auch der erneute Antrag auf Ausbildungswiederholung abgelehnt worden sei. Daneben sei eine erneute Fristverlängerung zur Ableistung des Leistungsnachweises im epSVE bzw. eine Ausbildungswiederholung nicht möglich, da Ziff. 9.1 der Allgemeinen Regelungen des Ausbildungsplans für die zweite Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes – im Folgenden: Ausbildungsplan) nur eine Ausbildungswiederholung pro Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten zulasse.
35
All dies ist nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist es aufgrund der Leistungsmängel insbesondere im Bereich epSVE nicht gelungen, den fachpraktischen Anforderungen, die in der vierten Ausbildungsphase gestellt werden, zu entsprechen. Er verfehlte trotz mehrmaliger Wiederholungsprüfungen, schriftlicher Belehrungen, einer Vielzahl an Nachholstunden und nach einer gewährten Fristverlängerung zur Ableistung der Prüfung im epSVE das Ausbildungsziel in diesem Bereich, da er den geforderten Leistungsnachweis nicht beibringen konnte (Ziff. 6.3 i.V.m. Ziff. 8 Ausbildungsplan). Denn der Antragsteller hat – unter Anwendung des in § 9 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) angegebenen Bewertungssystems – in Teilbereichen unterpunktet bzw. die erforderliche Gesamtbewertung im Bereich der Grundfähigkeiten im epSVE mit der Bewertung „ausreichend“ (ab 5,00 Punkten; dies entspricht 35 Punkten im Teilbereich I der Prüfung) in keiner der Prüfungen erzielt und damit das Ausbildungsziel nicht erreicht (vgl. Ziff. 7.2 des Ausbildungsplans). Demzufolge liegen ernsthafte Zweifel vor, dass der Antragsteller die Laufbahnbefähigung erwerben und das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen wird.
36
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, vor diesem Hintergrund der bereits im zweiten Ausbildungsabschnitt aufgetretenen Schwierigkeiten im Bereich Sport und der im Fach epSVE aufgetretenen fehlenden Leistungssteigerung eine Leistungssteigerung im Fach epSVE für die Zukunft nicht anzunehmen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Antragteller mehrmals über die unzureichenden Leistungen belehrt worden ist, an einer Vielzahl an Nachholtrainings teilgenommen hat und alle angetretenen vier Prüfungsversuche trotz der bereits gewährten Fristverlängerung nicht bestanden hat. Diese negative Prognose wird auch nicht durch die eigene Einschätzung des Antragstellers, wonach er seine Leistungen im ersten Ausbildungsabschnitt deutlich verbessert habe, sodass eine Leistungssteigerung auch im Fach epSVE zu erwarten sei, in Frage gestellt.
37
Sofern vorgetragen wird, dass der Antragsteller nicht ordnungsgemäß auf die Wiederholungsprüfungen vorbereitet worden sei, kann dies weder nachvollzogen werden, noch ist dargelegt, wie sich dies auf die Prüfungsleistung konkret ausgewirkt haben soll. Denn der Beamte hat, wie aus den in den Akten befindlichen Protokollen hervorgeht, nach dem ersten Fehlversuch in der epSVE-Prüfung an zahlreichen Nachholtrainings teilgenommen (vgl. Bl. 50, 60). Dass hierbei – wie vom Ausbildungsverantwortlichen vorgetragen – auf die individuellen Defizite eingegangen wurde, zeigen die Prüfprotokolle der Nachholprüfungen, die sich thematisch (auch) auf die vom Antragsteller in den Prüfungen häufig unterpunkteten Einzelbereichen wie beispielsweise „Stand gelb“ oder „Boden rot“ bezogen haben. Dafür, dass die Defizite nur bei einer Besetzung des Nachholtrainings mit zwei Ausbildern abgestellt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Wenn der Antragsteller vorträgt, ihm sei die Teilnahme an Nachholstunden an einem ortsnäheren Ausbildungsseminar nicht erlaubt worden, so leuchtet nicht ein, wie dies den Erfolg der Prüfung beeinflusst haben soll, insbesondere, da der Beamte insgesamt an einer zweistelligen Zahl an Nachholtrainings teilgenommen hat.
38
Sofern der Antragsteller beanstandet, dass er – entgegen der Vorgaben im Rahmenplan zur Optimierung der Ausbildung in der VI. Bereitschaftspolizeiabteilung D. (vorgelegt in Anlage A13; im Folgenden: Rahmenplan) – nicht bereits vor dem ersten Prüfungsversuch in eine Nachhilfegruppe integriert worden sei, hat der für den Beamten zuständige hauptverantwortliche Ausbilder im Fach epSVE, der für die Entscheidung über die Aufnahme in eine Förderung zuständig ist (vgl. Ziff. 2.3 des Rahmenplans), nachvollziehbar angegeben, dass dieser sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Kreis der Förderkandidaten befunden habe, da er weder durch eine mangelnde Unterrichtsbeteiligung, noch durch erhebliche technische Mängel aufgefallen sei. Soweit ferner beanstandet wird, dass dem Beamten gewisse Techniken wie beispielsweise der Harnisch nicht bzw. erst im Nachgang der Prüfung vermittelt worden seien, so zeigt das Protokoll, dass diese Technik jedenfalls vor den letzten beiden Prüfungen gelehrt worden ist (vgl. Bl. 50 der Behördenakte, Training v. 20.2.2024), sodass diese Technik in der in Bezug genommenen Prüfung vom 26. April 2024 bekannt war. Zudem sei diese Technik nach Angaben des Ausbildungsverantwortlichen nicht Teil der Prüfungen des Antragstellers gewesen, sodass nicht erkennbar ist, wie sich dies auf das Prüfungsergebnis hätte auswirken können. Sofern der Antragstellerbevollmächtigte darauf hinweist, dass der Harnisch im Trainerhandbuch als die Technik beschrieben werde, die angewendet werden müsse, wenn der Gegner das Ansetzen einer Technik durch den Antragsteller verhindere, so hat der Antragsgegner angegeben, dass als Reaktion auf ein solches Vorgehen stets mehrere Techniken zur Verfügung stünden, die angewendet werden könnten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und fällt unter den Bewertungsspielraum des Dienstherrn, der nur begrenzt gerichtlich überprüfbar ist.
39
Wenn der Antragsteller bemängelt, dass er nach den nicht bestandenen Prüfungen nicht in schriftlicher Weise über seine Defizite informiert worden sei, so ist nicht erkennbar, wieso – über die mündlichen Besprechungen und Nachholtrainings hinaus – eine schriftliche Benachrichtigung über die Defizite hätte erfolgen müssen, besonders, da der Beamte die geführten Prüfungsniederschriften hätte einsehen können, was er jedoch nur nach der ersten Prüfung getan hat.
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Auch der Einwand der Antragstellerseite, der Antragsteller sei bei der Durchführung der Prüfungen benachteiligt worden, als an ihn aufgrund seiner kräftigen Statur und Körpergröße eine höhere Erwartungshaltung gestellt worden sei als an zierlichere Kollegen, sodass die Chancengleichheit nicht gewährleistet sei, verfängt nicht. Denn wie der Dienstherr den Faktor der körperlichen Konstitution in seine Bewertung der Prüfungsleistung einstellt, unterliegt dem nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Bewertungsspielraum. Sofern der Antragsteller vorträgt, er sei in der Prüfung benachteiligt worden, da er ausschließlich gegen Kollegen mit deutlichen Stärken im Bereich der Selbstverteidigung habe antreten müssen, die mehr Widerstand geleistet und die Prüfung erschwert hätten, so greift er hiermit in den Bewertungsspielraum des Dienstherrn ein, dem es obliegt, die Fähigkeiten des Prüflings je nach Stärke auch seines Gegners einzuwerten. Daneben hat der Ausbildungsverantwortliche des Faches epSVE klargestellt, dass die Auswahl eines stärkeren Prüfungspartners nicht zwingend zu einem Nachteil führt, sondern aufgrund der gesteigerten Vorhersehbarkeit sogar vorteilhaft sein kann. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es bei der epSVE-Prüfung nicht nur um körperliche Faktoren gehe, sondern besonders auch die Strategie, Taktik und Technik bewertet würden. Dies ist plausibel und nachvollziehbar und hält sich innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden Bewertungsspielraums. Dass der Beamte nach eigener Einschätzung in der Praxis die jeweiligen Techniken angewendet haben mag, vermag den fehlenden förmlichen Prüfungsnachweis nicht zu ersetzen.
41
Sofern der Antragsteller auf seine mehrfache Erkrankung und die Verletzung in Form eines Schienbeinkantensyndroms hinweist, kann dies die Bewertung der Prüfungsleistung nicht in Frage stellen. Der Antragsteller hat die Prüfungen jeweils angetreten, ohne eine entsprechende Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, sodass von der Prüfungstauglichkeit des Beamten auszugehen war.
42
cc) Die Entlassungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei der Annahme einer fachlichen Nichteignung ist die Entlassung des Probebeamten rechtlich nicht zu beanstanden. Das wird in Art. 12 Abs. 5 LlbG für das Beamtenverhältnis auf Probe ausdrücklich als Grundsatz angegeben.
43
Auch wenn der Antragsteller bereits einen Großteil seiner Ausbildung absolviert hat, war es nicht ermessensfehlerhaft, eine Entlassung auszusprechen, anstelle die Frist zur Ableistung der epSVE-Prüfung erneut zu verlängern. Denn die Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung ist in Ziff. 9.1 des Ausbildungsplans ausdrücklich nicht vorgesehen.
44
3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten der Verfahren zu tragen.
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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (ein Viertel der maßgeblichen Jahresbezüge in Höhe von 35.886,70 EUR).