Inhalt

VG München, Beschluss v. 24.07.2025 – M 5 E 25.2965
Titel:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, W2-Professur an einer Universität, Konstitutives Anforderungsprofil;, Auswahlentscheidung, Vergleichende Gutachten, fachwissenschaftliche Eignung, Beurteilungskompetenz

Normenketten:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, W2-Professur an einer Universität, Konstitutives Anforderungsprofil;, Auswahlentscheidung, Vergleichende Gutachten, fachwissenschaftliche Eignung, Beurteilungskompetenz
Fundstelle:
BeckRS 2025, 18901

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 23.181,26 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsgegner schrieb am 29. Februar 2024 die Stelle „Professur (W 2) auf Zeit (6 Jahre/tenure track) für Albanologie (Schwerpunkt Linguistik)“ an der Universität in X. aus. Dort ist u.a. formuliert:
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„Die Bewerberin oder der Bewerber (m/w/d) soll die Albanologie als sprach- und kulturwissenschaftliche Disziplin vertreten. Erwartet wird ausgewiesene Expertise in zentralen Bereichen der Albanologie mit Schwerpunkt Linguistik (Beschreibung des Albanischen und seiner Varietäten in Geschichte und Gegenwart, arealer Sprachvergleich, Kontaktlinguistik). Die Professur soll im Rahmen des geplanten (…) Center for Linguistics in engem Austausch mit den sprachwissenschaftlichen Fächern der Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaften stehen und sich am Promotionsprogramm Class of Language der Graduiertenschule Sprache und Literatur sowie an übergreifenden Studiengängen der Sprachwissenschaften und der Osteuropastudien beteiligen. Zum Stellenprofil gehören außerdem die Pflege und Weiterentwicklung internationaler Kooperationen in Forschung und Lehre.“
3
Auf die Ausschreibung gingen 27 Bewerbungen ein. Der Berufungsausschuss lud fünf Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen ein. Für drei Bewerberinnen erstellten zwei auswärtigen Gutachtern entsprechende Gutachten. Gutachten B. sieht die Beigeladene auf Platz 1, eine weitere Bewerberin und die Antragstellerin auf dem geteilten Platz 2. Gutachten K. sieht die weitere Bewerberin auf Platz 1, die Antragstellerin auf Platz 2 und die Beigeladene als nicht geeignet an. Der Berufungsausschuss entschied in seiner vierten Sitzung am 28. Oktober 2024 über die Berufungsliste. Als Ergebnis wurde die Beigeladene auf Listenplatz 1, die weitere Bewerberin auf Listenplatz 2 und die Antragstellerin auf Listenplatz 3 gesetzt. Unter Berücksichtigung der Eindrücke aus den Vorträgen und der Kommissionsgespräche wurden die Kandidatinnen sowie die Gutachten diskutiert. Der Berufungsausschutz kam zu der Einschätzung, dass dem Gutachten K. eine sachliche Fehleinschätzung zu Grunde liege und die Beigeladene geeignet sei.
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Der Senat der Hochschule erklärte in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 mit der Berufungsliste sein Einverständnis, das Präsidium der Hochschule in seiner Sitzung am 29. Januar 2025.
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Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2025 mitgeteilt, dass die Stelle an die Beigeladenen vergeben werden solle.
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Die Antragstellerin hat am 14. Mai 2025 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Ausschreibung für die Professur fordere ausdrücklich die repräsentative Verbindung von Sprach- und Kulturwissenschaft und die Behandlung des Albanischen „und seiner Varietäten in Geschichte und Gegenwart, [sowie] Kontaktlinguistik“ als zentrale konstitutive Anforderungen. Diese Anforderungen seien von der Beigeladenen nicht erfüllt und die Auswahlentscheidung deshalb rechtswidrig. Arbeiten zur Varietäten- oder Kontaktlinguistik habe die Beigeladene nicht nachgewiesen. Die bloße Feststellung der Berufungskommission, sie decke das Profil „vollumfänglich ab“, entbehre einer konkreten Grundlage. Zudem seien Deutsch- und/oder Englischkenntnisse erforderlich. Die Beigeladen habe keine Deutschkenntnisse nachgewiesen. Auch eine vergleichende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung aller Bewerberinnen und die Dokumentation der Gründe für die Listung seien nicht erfolgt. Die Kommission schätze das Profil der Antragstellerin als „stark kulturwissenschaftlich (…) mit wenig internationaler Sichtbarkeit“ ein. Diese Einschätzung stehe in deutlichem Widerspruch zu der Einschätzung im Gutachten K. Dieser lobe die sprachwissenschaftlichen Schwerpunkte der Antragstellerin und hebe hervor, dass die Antragstellerin sich „primarily at the interface of general (Albanian) linguistics and sociolinguistics“ bewege. Auch sei die Antragstellerin – wie sich aus den Bewerbungsunterlagen ergebe und entgegen der Annahme des Antragsgegners – international präsent und vernetzt. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten K. da dort formuliert sei, dass ihre internationale Vernetzung steige. Die einzige fachsprachliche Stimme (Prof. G.) sei zudem marginalisiert worden. Weiter hätte die Universität aufklären müssen, ob die Beigeladene geeignet sei. Die im Gutachten K. geäußerten Bedenken an der Beigeladenen seien zu pauschal von der Berufungskommission abgetan worden. Richtigerweise hätte ein weiteres Gutachten eingeholt werden müssen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der direkte Vorgesetzte und Mentor der Erstplatzierten (Prof. A.) bis zur ersten Kommissionssitzung involviert gewesen sei und Prof. B. in Teilen anwesend gewesen sei, obwohl eine Befangenheit naheliege. Insgesamt sei die Auswahlentscheidung mangelhaft und nicht klar begründet bzw. dokumentiert. Insbesondere sei unklar, wie die Kriterien „internationale Sichtbarkeit“ und „Strategische Ausrichtung“ vom Berufungsausschuss gehandhabt worden seien.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die von der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Besetzung an der Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaft ausgeschriebene W2-Zeitprofessur (Tenure Track, 6 Jahre) für Albanologie mit dem Schwerpunkt Linguistik vor Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu besetzen oder diesen bzw. diese in den Beamtenstatus zu ernennen.
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Die Hochschule hat für den Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig. Die für die Besetzung vorgesehene Kandidatin erfülle alle Einstellungsvoraussetzungen im erforderlichen Umfang. Sie sei als beste Bewerberin und gerade im Vergleich zur Antragstellerin einhellig als deutlich besser geeignet gewürdigt worden.
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Die ausgewählte Bewerberin wurde mit Beschluss vom 2. Juni 2025 zum Verfahren beigeladen. Diese hat keinen Antrag gestellt oder sonst das Verfahren gefördert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
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2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als übergangener Bewerberin lässt sich nur vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95; auf die Ruferteilung an den Beigeladenen kommt es nicht an, vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 C 30/15 – NVwZ-RR 2017, 736). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.
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3. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin grundsätzlich nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist.
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Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194; BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris).
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Die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 6).
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Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Kandidaten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris).
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Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris).
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Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95).
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Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze (z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200; BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise (BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 18; B.v. 11.8.2010 – 7 CE 10.1160 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris).
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Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll, oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – juris; B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 10.2.2016 – 6 B 33/16 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 24; vgl. zum Dokumentationserfordernis bei der Besetzung von Professorenstellen BayVGH, B.v. 1.2.2017 – 7 CE 16.1989 – BeckRS 2017, 102331 Rn. 12; OVG NW, B.v. 27.4.2017 – 6 A 277/16 – NVwZ-RR 2017, 794 Rn. 4; B.v. 10.2.2016 – 6 B 33/16 – NVwZ 2016, 868 Rn. 7; OVG SH, B.v. 22.8.2018 – 2 MB 16/18 – BeckRS 2018, 19795 Rn. 9; OVG LSA, B.v. 1.7.2014 – 1 M 58/14 – NJOZ 2014, 1509; VG München, B.v. 13.11.2017 – M 5 E 17.4125 – BeckRS 2017, 132419 Rn. 19; VG Berlin, B.v. 11.4.2014 – VG 7 L 100.14 – BeckRS 2014, 50116; VG Frankfurt (Oder), U.v. 24.8.2012 – 3 K 241/09 – juris).
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4. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung entspricht diesen Grundsätzen.
27
a) Das Berufungsverfahren leidet nicht an einem Verfahrensfehler.
28
(1) Es liegt keine fehlerhafte Besetzung der Berufungskommission vor. Prof. A. hat seine Befangenheit am 25. April 2024 angezeigt, sodass ab diesem Zeitpunkt seine Mitgliedschaft im Berufungsausschuss betreffend der Beigeladenen ruhte (Blatt 92 der Behördenakte). Aus welchen Gründen das Mitglied der Berufungskommission Prof. B. gegenüber der Antragstellerin oder der Beigeladenen befangen sein sollte, wurde weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte für eine Befangenheit aus den Akten erkennbar.
29
Die Frage, ob Mitglieder der Berufungskommission einer Hochschule an der Mitwirkung in diesem Gremium gehindert sind, richtet sich gemäß Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nach den Regelungen der Art. 20, 21 BayVwVfG sowie nach den Regeln „Hinweise zu Fragen der Befangenheit“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), die der Antragsgegner anwendet und an die die Berufungskommission gebunden ist (NdsOVG, B.v. 28.6.2021 – 5 ME 50/21 – juris Rn. 30).
30
Aus dem Regelblatt „Hinweise zu Fragen der Befangenheit“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ergibt sich, dass für den Fall, dass Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen können, eine Information diesbezüglich vor Abgabe eines schriftlichen Votums bzw. vor einer Mitarbeit in einer Sitzung zu erfolge hat. Weiter kann nach dem Regelblatt „Hinweise zu Fragen der Befangenheit“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ein befangenes Mitglied an Besprechungen zum Gesamtvorhaben oder vergleichende Besprechungen aller in einer Sitzung teilnehmen. Bei der Besprechung einzelner Projekte bzw. Personen, gegenüber welchen eine Befangenheit vorliegt, muss der Raum verlassen werden. Verstöße hiergegen sind nicht vorgetragen oder sonst aus den Akten erkennbar.
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Der Berufungsausschuss tagte das erste Mal am 26. April 2024 (Blatt 146 der Behördenakte). Anhaltspunkte dafür, dass Prof A. im Vorfeld vor der ersten Sitzung des Berufungsausschusses auf den Auswahlprozess Einfluss genommen haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Protokoll der ersten Sitzung des Berufungsausschusses (Blatt 145 der Behördenakte) ergibt sich, dass für Prof. A. eine Befangenheit betreffend der Beigeladenen festgestellt worden ist und deshalb die Bewerbung der Beigeladenen unter Ausschluss von Prof A. besprochen werde. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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(2) Wenn die Antragstellerpartei vorträgt, dass das Abstimmungsverfahren nicht chancengleich für alle Bewerber abgehalten worden und dies vorgeprägt gewesen sei, da lediglich zur Abstimmung gekommen sei, ob die Beigeladene auf Platz 1 gesehen werde, eine Abstimmung in einem ersten Schritt, welche Bewerberin auf Platz 1 gesetzt werden solle, aber nicht stattgefunden habe, so begründet auch dieses Vorgehen nicht die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Unter dem Punkt „4. Beschlussfassung Liste“ in der 4. Sitzung des Berufungsausschusses (Blatt 94 der Behördenakte) hat der Berufungsausschuss zunächst alle drei Bewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge eingeschätzt. Zusammenfassend ist festgehalten worden, dass es der Antragstellerin an internationaler Sichtbarkeit fehle, sie thematisch das Anforderungsprofil nicht vollumfänglich abdecke und sie kaum Anschlussfähigkeit an die linguistische Forschung der Hochschule aufweise. Für die Beigeladene ist zusammenfassend festgehalten, dass sie das Anforderungsprofil vollumfänglich abdecke und große Anschlussfähigkeit an die linguistische Forschung der Hochschule aufweise. Für die dritte Bewerberin ist ausgeführt worden, dass sie das Anforderungsprofil abdecke und große Anschlussfähigkeit an die linguistische Forschung an der Hochschule verspreche.
33
Aus dieser Zusammenfassung direkt vor der Abstimmung ergibt sich bereits eindeutig eine Tendenz, welche Kandidatin als die am besten geeignete angesehen wird. Dass die Berufungskommission im Anschluss daran direkt darüber abstimmt, ob die Beigelade – die aus Sicht der Berufungskommission in der Zusammenfassung als die am besten geeignetste Bewerberin erachtet wird – auf Platz 1 gesetzt wird, stellt keine Vorgeprägtheit und auch keinen sonstigen Verfahrensfehler dar, da die Zusammenfassung die Funktion einer Abstimmung, welche Bewerberin auf welchem Platz zu sehen ist, bereits erfüllt. Die Gefahr, dass die Reihenfolge der Abstimmung einen Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmung nehmen kann, scheidet vorliegend deshalb von vornherein aus.
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b) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Beurteilungsspielraum wurde nicht überschritten. Die Universität hat anzuwendende Begriffe nicht verkannt, der Beurteilung keinen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt.
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(1) Der Vortrag der Antragstellerpartei, dass die im Gutachten K. geäußerten Bedenken an der Beigeladenen durch die Berufungskommission zu pauschal abgetan worden seien und ein weiteres Gutachten eingeholt hätte werden müssen, bedingt nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.
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In der 4. Sitzung des Berufungsausschusses (Blatt 98 der Behördenakte) wird Eingangs ausgeführt, dass die Aussprache über die externen Gutachten auch unter Berücksichtigung der Eindrücke aus den Bewerbungsvorträgen und den Kommissionsgesprächen, sowie mit Blick auf die spezifischen Gegebenheiten vor Ort, d.h. insbesondere auf die erwünschte Anbindung an die linguistische Forschung, erfolge.
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Hinsichtlich des Gutachtens K. führen die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter (Blatt 97 der Behördenakte) aus, dass die beiden Gutachten zu grundlegend verschiedenen Einschätzungen gelangen. Das Gutachten K. sei problematisch, da es die Beurteilungskriterien nicht klar benenne und sachliche Fehler in Bezug auf die Lebensläufe und die Schriftendiskussion beinhalte. Die Kritik, die das Gutachten K. an den Schriften der Antragstellerin übe, halte einer Überprüfung nicht stand. In der Folge sei damit auch der Hauptschluss des Gutachtens nicht haltbar, dass die Beigeladene für die Stelle nicht geeignet sei. Dieser stehe zudem in eklatantem Gegensatz zum Bild der Beigeladenen, das in den Schriftenreferaten vorgestellt worden sei und das die Kommission durch den Vortrag und das Bewerbungsgespräch gewonnen habe. Bis auf eine Ausnahme haben sich die weiteren Kommissionsmitglieder der Einschätzung des Vertreters der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vollumfänglich angeschlossen (Blatt 96 der Behördenakte).
39
Angesichts der als nicht gerechtfertigt und nichtzutreffend eingeschätzten Beurteilung der Beigeladenen im Gutachten K. ist der Berufungsausschuss mehrheitlich zu dem Schluss gekommen, dass die Entscheidungsgrundlage genügend klar sei und kein weiteres Gutachten – wie von Prof. G. vorgeschlagen – erforderlich sei (Blatt 94 bis 96 der Behördenakte). Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
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Auch der Senat der Hochschule hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 (Blatt 202 der Behördenakte) thematisiert, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden solle. Der Senat verweist unter anderem darauf, dass dies seitens des Berufungsausschusses besprochen worden, letztlich aber darauf verzichtet worden sei, da sehr wenige nicht befangene und kompetente Gutachter existierten. Weiter sei die Fehleinschätzung im Gutachten K. umfangreich begründet worden und das Gutachten insgesamt sachlich fehlerhaft. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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(2) Soweit die Antragstellerseite vorträgt, dass die Beigeladene die in der Ausschreibung ausdrücklich geforderte repräsentative Verbindung von Sprach- und Kulturwissenschaft und die Behandlung des Albanischen „und seiner Varietäten in Geschichte und Gegenwart, [sowie] Kontaktlinguistik“ nicht erfülle, die Arbeiten zur Varietäten- oder Kontaktlinguistik durch die Beigeladene nicht nachgewiesen worden seien und die bloße Feststellung der Berufungskommission, dass die Beigeladene das Profil vollumfänglich abdecke, jeglicher konkreten Grundlage entbehre und die Auswahlentscheidung deshalb rechtswidrig sei, überzeugt nicht.
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Zum einen handelt es sich bei dem oben genannten ersten Kriterium nicht um ein konstitutives, das heißt zwingend zu erfüllendes Anforderungsmerkmal. Zum anderen hat der Berufungsausschuss die Frage, ob bei der Beigeladen das im Ausschreibungstext aufgestellte Anforderungsmerkmal „Erwartet wird ausgewiesene Expertise in zentralen Bereichen der Albanologie mit Schwerpunkt Linguistik (Beschreibung des Albanischen und seiner Varietäten in Geschichte und Gegenwart, arealer Sprachvergleich, Kontaktlinguistik)“ erfüllt ist, ausführlich diskutiert und sich mit den beiden externen Gutachten auseinandergesetzt.
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Anforderungsprofile haben unterschiedliche Rechtsqualität, je nachdem, ob die aufgestellten Kriterien konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben. Beschreibende oder deklaratorische Anforderungsprofile geben über den Dienstposten und die auf den Bewerber zukommenden Aufgaben Auskunft. Häufig bedarf es ihrer nicht, weil sich das Profil ohne weiteres aus dem ausgeschriebenen Amt ergibt. Ein konstitutives oder spezielles Anforderungsprofil enthält hingegen einen von der Bestenauslese abgekoppelten und im Entscheidungsgang davor zu prüfenden Maßstab. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, scheidet allein deshalb aus dem Bewerbungsverfahren aus, ohne dass es im Übrigen auf seine Qualifizierung ankommt (BayVGH, B.v. 15.9.2016 – 6 ZB 15.2114 – juris Rn. 7). Das Anforderungsprofil entfaltet Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl. Art und Ausmaß der Bindungswirkung eines konkreten Anforderungsprofils hängen von dem Inhalt ab, den ihm der Dienstherr im Einzelfall gibt (BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4/11 – NVwZ-RR 2012, 241, juris Rn. 18).
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Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, U.v. 16.8.2001 – 2 A 3/00 – BVerwGE 115, 58, juris Rn. 32).
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Als konstitutiv einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das deklaratorische, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen (OVG SH, B.v. 22.8.2014 – 2 MB 17/14 – juris Rn. 28; VGH BW, B.v. 7.12.2010 – 4 S 2057/10 – NVwZ-RR 2011, 290, juris Rn. 4). Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme, oder unter Heranziehung von Gutachten – zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Würdigung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen ist (VGH BW, B.v. 7.12.2010 – 4 S 2057/10 – NVwZ-RR 2011, 290, juris Rn. 4).
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Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss im Zweifel durch eine – entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – BVerwGE 147, 20, juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 15.9.2016 – 6 ZB 15.2114 – juris Rn. 27). Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten eindeutig festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren (VGH BW, B.v. 7.12.2010 – 4 S 2057/10 – NVwZ-RR 2011, 290, juris Rn. 4). Für die Einordnung eines Anforderungsmerkmals als konstitutiv oder deskriptiv kommt es auf den Gestaltungswillen des die Stelle ausschreibenden Dienstherrn an. Aufgrund des Ausschreibungstextes sowie der Handhabung des streitigen Anforderungsprofils im Rahmen der Auswahlentscheidung zeigt sich, ob der Dienstherr ein Anforderungsprofil als konstitutiv oder deskriptiv ausgestaltet hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2009 – 3 CE 09.596 – juris Rn. 19 f.; B.v. 29.10.2009 – 3 CE 09.1938 – juris).
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Die Anforderung „ausgewiesene Expertise in zentralen Bereichen der Albanologie mit Schwerpunkt Linguistik (Beschreibung des Albanischen und seiner Varietäten in Geschichte und Gegenwart, arealer Sprachvergleich, Kontaktlinguistik)“ stellt ein deklaratorisches Anforderungsmerkmal dar. Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung „Erwartet wird“, sowie aus der Tatsache, dass der Nachweis, ob die Expertise gegeben ist nicht mit ja oder nein beantwortet werden kann, sondern einer Wertung zugänglich ist. Zum andern spricht die Handhabung durch den Dienstherrn für ein deklaratorisches Anforderungsmerkmal, da dieser Gutachten eingeholt und ausführlich diskutiert hat, ob dieses Merkmal bei den Bewerberinnen erfüllt ist.
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Im Rahmen der Feststellung der fachwissenschaftlichen Eignung kommt der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation zu, sodass sie die fachwissenschaftliche Eignung bzw. das Vorliegen einer bestimmten Expertise auch anders als die beiden Gutachten beurteilen kann.
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Der Einwand der Antragstellerpartei, der Berufungsausschuss habe versucht, in fachlich nicht nachzuvollziehender Weise der Beigeladenen eine entsprechende Expertise zuzusprechen, welche diese nicht besitze, führt zu keiner Verletzung des Beurteilungsspielraums der Hochschule.
50
Der Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn etwa die Universität anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
51
Hierzu führt der Berufungsausschuss in seiner 4. Sitzung, wie sich aus dem Protokoll (Blatt 95 der Behördenakte) ergibt, aus, dass die Beigeladene die Stelle bereits vertreten hat und, dass das Gutachten K. an Fehlern leide (siehe Rn. 41 ff.). Weiter führt der Berufungsausschuss aus, dass bei der Beigeladenen eine Kombination aus albanologischer und allgemeiner linguistischer Expertise auf hohem, internationalen Niveau vorläge und sie somit am MCL (Munich Center for Linguistics) und im philologischen Umfeld der Fakultät hervorragend anschlussfähig sei. Weiter formuliert der Berufungsausschuss: „Die philologische albanologische Glaubwürdigkeit (…) erscheint der Kommission auf Grundlage der Publikationen, der Kooperationen mit Tirana und angesichts der Professurvertretung im Fach Albanologie gegeben. Mit ihrem starken linguistischen Profil in mehreren Bereichen (Phonetik/Phonologie, Morphologie, Syntax, Spracherwerb, synchron wie diachron; empirisch wie theoretisch) kann sie, wie dies von der Professur gewünscht wird, das linguistische Profil an der Fakultät stärken und schärfen.“ Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Holschule den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat.
52
(3) Der Vortrag, dass eine vergleichende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung aller platzierten Bewerberinnen und die Dokumentation der Gründe für die Listung nicht erfolgt seien, bedingt nichts Anderes.
53
Die Antragstellerin rügt, dass die Kommission sie als „stark kulturwissenschaftlich (…) mit wenig internationaler Sichtbarkeit“ einschätze, dies in deutlichem Widerspruch zu der Einschätzung im Gutachten K. stehe, da dieser die sprachwissenschaftlichen Schwerpunkte der Antragstellerin hervorhebe, dass ihre internationale Vernetzung steige und sich aus den Bewerbungsunterlagen ergebe, dass die Antragstellerin international präsent und vernetzt sei.
54
Dies betreffend wurde in der 2. Sitzung des Berufungsausschusses (Blatt 116 der Behördenakte) festgehalten, dass sich sowohl aus der Publikationssprache, als auch aus den Publikationsorganen (keine international renommierten Zeitschriften) die wenig ausgeprägte internationale Sichtbarkeit der Antragstellerin ergebe. Im Gegensatz hierzu wird bei der Beigeladenen ausgeführt (Blatt 106 der Behördenakte), dass die Publikationen in international hoch angesehen Zeitschriften erschienen seien. In der 3. Sitzung des Berufungsausschusses (Blatt 109 der Behördenakte) stellte der Berufungsausschuss für die Antragstellerin fest, dass in der Diskussion mögliche linguistische Vertiefungen weitgehend ausgespart worden seien. Weiter heißt es (Blatt 108 der Behördenakte), dass die Antragstellerin ein vergleichsweise enges linguistisches Profil aufweise. Dies ist schlüssig und nachvollziehbar.
55
Dass die Hochschule einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ergibt sich aus alledem gerade nicht.
56
(4) Weiter ist ein Nachweis der Deutschkenntnisse – wie dies von der Antragstellseite vorgetragen wird – nicht zwingend. Unabhängig davon, ob Deutschkenntnisse bei der Beigeladenen vorliegen (auf Blatt 106 der Behördenakte ist festgehalten, dass die Beigeladene Niveau B1 hat) ergibt sich aus dem Ausschreibungstext kein Anforderungsmerkmal hinsichtlich nachzuweisender Deutschkenntnisse.
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(5) Dass die einzige fachsprachliche Stimme (Prof. G) marginalisiert worden sei – wie Seitens der Antragstellerin vorgetragen – ist aus der Behördenakte nicht erkennbar. Zwar führt Prof. G. in der 2. Sitzung des Berufungsausschusses (Blatt 116 der Behördenakte) aus, dass die eingereichten Schriften der Antragstellerin sehr positiv und, die Breite der Methodik, der historischen Aspekte und der Albanologie insgesamt hervorzuheben seien. Auch hält Prof. G. das Gutachten K. für schlüssig und regt die Einholung eines dritten Gutachtens an (Blatt 96 der Behördenakte). Der Berufungsausschuss diskutierte die Einschätzung Prof. G. (Blatt 97 der Behördenakte) sehr ausführlich, kam jedoch übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das Gutachten K. fehlerhaft sei und dass von der Einholung eines dritten Gutachtens abgesehen werde (siehe auch Rn. 41 ff.). Eine Marginalisierung der Stimme Prof. G. ist nicht erkennbar. Die Meinung von Prof G. wurde beachtet. Jedoch haben sich die Mitglieder der Berufungskommission der singulären Auffassung von Prof G. nicht angeschlossen. Einen materiell-rechtlichen Fehler im Auswahlverfahren bedingt dies nicht.
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5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren wesentlich gefördert hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
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6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) – ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (die Jahresbezüge der Antragstellerin würden sich laut Mitteilung des Antragsgegners auf 92.725,03 EUR für das Jahr 2025 belaufen; hiervon ein Viertel). Denn es handelt sich vorliegend nicht um die Verleihung eines anderen Amtes, sondern um die (Neu) Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (BayVGH, B.v. 20.5.2021 – 7 CE 20.2869 – NVwZ-RR 2021, 802, juris Rn. 32).