Titel:
Plausibilität eines Attests über eine medizinischen Kontraindikation
Normenketten:
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
IfSG § 20, § 33 Nr. 1
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Ein inhaltlich unrichtiges oder nicht plausibles Attest erfüllt die Vorlagepflicht nicht, sondern entspricht in der Sache einer Nichtvorlage des Masernschutznachweises. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses, spätere Nachweise sind unerheblich. (Rn. 34 und 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anforderung eines Nachweises über vollständigen Schutz gegen Masern, Plausibilität eines Attests über eine Kontraindikation (verneint), Keine Berücksichtigung eines nach Bescheidserlass vorgelegten Attestes, Verwaltungsakt, Masernschutz, Gemeinschaftseinrichtung, Gesundheitsamt, Zeitpunkt des Erlasses, Ermessensausübung, Nachweispflicht, Attest, Kontraindikation
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Streitgegenständlich ist die gegenüber den Klägern ergangene Anordnung des Beklagten, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bzw. eine medizinische Kontraindikation gegen eine entsprechende Impfung für ihren am … … 2019 geborenen Sohn … (im Folgenden: Kind) nachzuweisen.
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In der vorgelegten Behördenakte befindet sich eine Bestätigung der Leitung des Evangelischen Kindergartens … in … für das Kind, dass aufgrund einer dauerhaften medizinischen Kontraindikation keine Impfung vorgenommen werden könne; der Nachweis der dauerhaften medizinischen Kontraindikation sei am 13. Juli 2021 durch ein ärztliches Zeugnis erbracht worden.
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Mit Schreiben vom 20. November 2024 wies das Gesundheitsamt Rosenheim die Kläger als Eltern/Sorgeberechtigte des Kindes auf die Verpflichtungen aus § 20 Abs. 9 i.V.m. Abs. 13 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hin. Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung sei für das Kind eine Bestätigung des Kindergartens vorgelegt worden, nach welcher ein ärztliches Attest vorgelegt worden sei, das eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung bestätige. Da Einrichtungsleitungen i.d.R. medizinische Laien seien, behalte sich das Gesundheitsamt vor, ärztliche Atteste gemäß § 20 Abs. 12 IfSG eigenständig zu prüfen. Die Kläger wurden aufgefordert, das ärztliche Attest beim Gesundheitsamt Rosenheim vorzulegen. Das Gesundheitsamt bat die Kläger daher, der Nachweispflicht bis zum 4. Dezember 2024 nachzukommen und beim Gesundheitsamt einen Masernschutznachweis (Impfbescheinigung, Immunitätsnachweis, Nachweis einer Kontraindikation oder Bestätigung einer Einrichtung) vorzulegen. Anderenfalls beabsichtige das Gesundheitsamt, die Anforderung des Masernschutznachweises förmlich anzuordnen. Das Schreiben gelte daher gleichzeitig als Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG.
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Am 5. Dezember 2024 übermittelten die Kläger ein ärztliches Attest von Frau …- …, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin – Homöopathie – Chirotherapie vom 28. Januar 2021. Im Attest wird ausgeführt: „Das Kind …, geboren …2019, kann wegen medizinischer Kontraindikationen dauerhaft nicht geimpft werden. Wir bitten um entsprechende Kenntnisnahme.“
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Dezember 2024 forderte der Beklagte die Kläger in Nr. 1 auf, dem Landratsamt Rosenheim, Staatliches Gesundheitsamt, einen der folgenden Nachweise für das Kind innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides vorzulegen:
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- Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG (§ 26 Abs. 2 S. 4 SGB V) mit Nachweis von insgesamt zwei Masern-Schutzimpfungen
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- ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern
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- ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (Kontraindikation mit Angabe der Dauer)
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- Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule), dass der Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.
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In Nr. 1 des Tenors des Bescheides wird außerdem ausgeführt, dass die Bescheinigung vom 28. Januar 2021 für das Kind nicht als Nachweis anerkannt werden könne. Nach Nr. 2 des Bescheides ergeht dieser kostenfrei.
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Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten am 7. Januar 2025 Klage mit dem Antrag,
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den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 5. Dezember 2024, betreffend … … (Az.: …*) aufzuheben.
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Die Klägerbevollmächtigte bat zunächst um Akteneinsicht und kündigte die Begründung der Klage nach Erhalt der Akte an.
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Mit E-Mail vom 3. Februar 2025 übermittelten die Kläger eine ärztliche Bescheinigung von Frau … … vom 23. Januar 2025 an den Beklagten.
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Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025 beantragte der Beklagte (Prozessvertretung) unter Vorlage eines Schreibens des Landratsamtes Rosenheim vom 12. Februar 2025 und der Behördenakte,
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Im Schreiben des Landratsamtes wird umfassend ausgeführt, warum die ärztliche Bescheinigung vom 23. Januar 2025 nicht als Nachweis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation anerkannt werden könne.
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Mit gerichtlichen Schreiben vom 8. April 2025 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2025 geladen.
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Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 erinnerte die Klägerbevollmächtigte an die bislang nicht gewährte Akteneinsicht. Die Klage selbst sei noch nicht begründet, eine Klageerwiderung liege dementsprechend noch nicht vor. Es werde gebeten, den anberaumten Gerichtstermin zu verlegen und die „hoffentlich mittlerweile vollständig vorliegende“ Akte zur Verfügung zu stellen.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Mai 2025 wurde der Klägerbevollmächtigten Akteneinsicht in die Behördenakte gewährt.
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Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2025 wies die Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass die übermittelte Behördenakte unvollständig sei, weil innerhalb der Anordnungsfrist ein Nachweis vorgelegt worden sei, von dem die Kläger bis heute nicht wüssten, ob er als Nachweis im Sinne des Gesetzes anerkannt werde oder nicht. Es werde die Übermittlung der vollständigen Akte beantragt, um eine entsprechende Klagebegründung schreiben zu können.
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Mit gerichtlichen Schreiben vom 21. Mai 2025 wurde die Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass weitere Verwaltungsakten beim Gericht nicht vorliegen und dass die Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 12. Februar 2025 zur Vervollständigung der Gerichtsakte beim Beklagten nachgefordert wurde. Zur Relevanz der nach Bescheidserlass vorgelegten ärztlichen Bescheinigung werde auf die gerichtliche Entscheidung in Sachen der Tochter der Kläger … … vom 13. Januar 2025, Aktenzeichen M 26a K 24.4702, dort Rn. 52, verwiesen.
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Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 lehnte das Gericht den Antrag der Klägerbevollmächtigten auf Terminverlegung ab. Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung sei nicht gegeben. Die 17seitige-Behördenakte sei der Klägerbevollmächtigten 19 Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung übersandt worden. Zudem habe sich die Bevollmächtigte ersichtlich vom Inhalt der Behördenakte zwischenzeitlich Kenntnis verschaffen können. Das nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erlassene ärztliche Attest sei auch nicht entscheidungserheblich und die Verfahrenskonstellation mit der die Tochter der Kläger betreffenden vergleichbar.
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Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 übermittelte der Beklagte die E-Mail der Kläger vom 3. Februar 2025 an den Beklagten und das Attest von Frau … … vom 23. Januar 2025.
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Mit Klagebegründung vom 26. Mai 2025 führt die Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen aus, dass die Kläger innerhalb der Erfüllungsfrist des streitgegenständlichen Bescheides am 3. Februar 2025 einen Nachweis vorgelegt hätten. Es sei jedoch seit mehreren Monaten nicht bekannt, ob der Beklagte diesen anerkenne oder nicht. Sollte der Beklagte den Nachweis anerkennen, könnte die Klage für erledigt erklärt werden. Der am 3. Februar 2025 eingereichte Nachweis dürfte anzuerkennen sein. Die im Nachweis genannten Angaben seien auf Plausibilität überprüfbar. Insbesondere habe die Ärztin Dinge bescheinigt, die auch in den Fachinformationen der Impfstoffe enthalten seien.
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Am 2. Juni 2025 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
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1. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 VwGO, da es sich bei der Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 5. Dezember 2024 – jedenfalls seit der Neufassung des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG vom 16. September 2022, gültig ab dem 17. September 2022 (BGBl. I S. 1454), – um einen Verwaltungsakt handelt, der durch Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris, Rn. 9 mit Verweis auf Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 124; a.A. BeckOK InfSchR/Aligbe, 24. Ed. 1.4.2025, IfSG § 20 Rn. 259c). Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom 16. September 2022 ausweislich der Gesetzesbegründung erreichen wollte, dass künftig auch die Nachweisanforderung des Gesundheitsamtes sofort vollziehbar sein soll (BT-Drs. 20/3328, S. 14). Eine solche Regel zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Anordnung bzw. zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung macht aber nur dann Sinn, wenn es sich bei der Nachweisanforderung um einen Verwaltungsakt handelt.
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2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 5. Dezember 2024 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1. Rechtsgrundlage für die Anforderung, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8).
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2.2. Der Bescheid vom 5. Dezember 2024 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde er von der zuständigen Behörde erlassen und die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist erfolgt.
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2.3. Der Bescheid vom 5. Dezember 2024 ist auch materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
34
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids. Ein nach der Aufforderung vorgelegter Nachweis bestimmt zwar die weitere Vorgehensweise des Gesundheitsamtes, lässt die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Aufforderung aber unberührt (BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – beckonline Rn. 11 f.).
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2.3.1. Das Kind der Kläger besuchte am 5. Dezember 2024 den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zufolge einen Kindergarten und wurde daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG im Bezirk des Beklagten betreut. Gegenteiliges wurde von den Klägern auch nicht vorgetragen.
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2.3.2. Einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben die Kläger nicht vorgelegt, insbesondere handelt es sich beim ärztlichen Attest vom 28. Januar 2021 nicht um einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Ein Nachweis nach dieser Vorschrift ist ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei der Person, für die die Nachweispflicht angeordnet wurde, eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
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Welche Angaben ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation enthalten muss, lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 IfSG nicht entnehmen. Die Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Zeugnisses über eine Kontraindikation ergeben sich aber aus der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere aus der Regelungssystematik und dem Sinn und Zweck von § 20 IfSG. Gemäß § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG kann das Gesundheitsamt bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises unter anderem eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die medizinische Kontraindikation anordnen. Das Attest muss daher wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Nicht ausreichend ist ein ärztliches Attest, das lediglich den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG wiederholt und sich insoweit auf die bloße Behauptung beschränkt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliege, ohne diese konkret zu benennen. Das ärztliche Attest muss die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44 ff., B.v. 07.07.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 14 mit Verweis auf SächsOVG, B.v. 05.05.2021 – 3 B 411/20 – juris Rn. 21 ff.; VG Meiningen, B.v. 10.11.2020 – 2 E 1144/20 – juris Rn. 26 f.; ebenso VG Regensburg, B. v. 19.07.2023 – RN 5 S 23.1198 – juris Rn. 32; VG Ansbach, B. v. 28.05.2021 – AN 18 S 21.00932 – juris Rn. 22; Gebhard in Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 20 Rn. 50; Aligbe in Eckart/Winkelmüller, BeckOK, Infektionsschutzrecht, IfSG § 20 Rn. 222a). Ein inhaltlich unrichtiges oder nicht plausibles Attest erfüllt daher die Vorlagepflicht nicht, sondern entspricht in der Sache einer Nichtvorlage des Masernschutznachweises. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Nachweis eine aus medizinischer Sicht nicht vertretbare Schlussfolgerung enthält.
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Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben erfüllt die von den Klägern für ihren Sohn vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 28. Januar 2021 nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Zeugnis, da es keinerlei Aussagen zur Art der medizinischen Kontraindikation enthält, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen würden, das ärztliche Zeugnis hin zu überprüfen.
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Soweit die Bevollmächtigte der Kläger in der Klagebegründung darauf hinweist, dass dem Gesundheitssamt zwischenzeitlich ein weiteres Attest mit Details der Fachärztin … … vom 23. Januar 2025 vorliege, und dieses dem Gericht vom Beklagten übermittelt wurde, ist der Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung im vorliegenden Verfahren nicht weiter in den Blick zu nehmen, da er für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 5. Dezember 2024 unerheblich ist, da – wie oben bereits ausgeführt – maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung am 5. Dezember 2024 ist. Aus diesem Grund gehen auch die Rügen der Klägerbevollmächtigten ins Leere, dass die ihr übermittelte Behördenakte des Beklagten das eingereichte Attest vom 23. Januar 2025 nicht enthalten habe und dass ihr die Bewertung dieses Attestes durch den Beklagten lange nicht bekannt gewesen sei.
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2.3.3. Die Kläger haben den Nachweis eines Schutzes gegen Masern auch nicht durch Vorlage anderer in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannter Dokumente, insbesondere nicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG durch die Vorlage der Bestätigung des Kindergartens vom 13. Juli 2021 erbracht. Nach dieser Vorschrift kann der Nachweis erbracht werden durch Vorlage einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 IfSG bereits vorgelegen hat.
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§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG wurde aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drs. 19/15164) angefügt. Durch diese Möglichkeit sollen die Leitungen von Einrichtungen entlastet werden, wenn bereits eine staatliche Stelle oder eine andere Einrichtung, in der die betroffene Person vorher betreut wurde oder tätig war, den Nachweis entsprechend Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 kontrolliert hat (BT-Drs. 19/15164, 57), vgl. Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 56, beck-online.
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Rein formal gesehen erfüllt die Bestätigung des Kindergartens vom 13. Juli 2021 zwar die Voraussetzungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG. Angesichts des mit dieser Vorschrift verbundenen Sinn und Zweckes der Entlastung der Einrichtungsleitungen, die regelmäßig medizinische Laien sein dürften, von weiteren nochmaligen Prüfungen ist es nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dem Gesundheitsamt als medizinische Fachstelle nicht verwehrt, trotz Vorlage dieser Bestätigung eigenständig einen Nachweis nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG anzufordern, wenn es das der Bestätigung zugrundeliegende Attest nicht für ausreichend erachtet.
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Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG erfüllt sind, konnte sich die Anordnung des Beklagten im Bescheid vom 5. Dezember 2024 auf diese Rechtsgrundlagen stützen.
44
2.3.4. Es liegt auch kein Ermessensfehler des Beklagten vor. Die rechtlichen Befugnisse des Gesundheitsamtes sind in § 20 Abs. 12 IfSG statuiert und räumen dem Beklagten ein entsprechendes Entschließungs- und Auswahlermessen ein (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, B.v. 5.11.2021 – AN 18 S 21.1891 – Beckonline Rn. 43ff.; B.v. 28.5.2021 – AN 18 S 21.932 – Beckonline Rn. 23; VG Bayreuth, U.v. 1.7.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 58; VG München; B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 56; VG Köln, B.v. 14.2.2024 – 7 L 1981/23 – juris Rn. 71; VG Minden, B.v. 6.11.2023 – 7 L 882/23 – juris Rn. 66; Kießling/Gebhard, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 119). Auch wenn sich dem streitgegenständlichen Bescheid nicht mit aller Deutlichkeit entnehmen lässt, dass der Beklagte insoweit ein Ermessen ausgeübt hat, führt dies jedoch vorliegend nicht zu einem Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensausfalls. Denn vor dem Hintergrund der mit § 20 Abs. 8 ff. IfSG verfolgten Zwecke des öffentlichen Gesundheitsschutzes, des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz auch angehalten ist (BVerfG, B. v. 11.05.2020 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 – juris), und des Schutzes vulnerabler Personengruppe vor einer Masernerkrankung handelt es sich bei § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein sog. intendiertes Ermessen. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vor, ist in der Regel nur die Entscheidung für die Aufforderung des Pflichtigen zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ermessensfehlerfrei und muss dann auch nicht näher begründet werden, weshalb von der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37 m.w.N.). Eine Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es daher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von einer Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG rechtfertigen könnten. Solche außergewöhnlichen Umstände wurden vorliegend jedoch nicht substantiiert geltend gemacht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Zudem hat der Beklagte die Anordnung insoweit begründet, dass die (förmliche) Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises zur Prüfung, ob weitere Schritte im Verwaltungsverfahren einzuleiten sind, erforderlich ist.
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2.3.5. Auch gegen die Frist zur Vorlage eines Nachweises innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 22.01.2024 – 20 CS 23.2238 – juris Rn. 13).
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).