Inhalt

VGH München, Beschluss v. 27.05.2025 – 5 C 25.356
Titel:

Gebühren für anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren

Normenketten:
RVG § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1
VwGO § 75 S. 3
Leitsätze:
1. Für die anwaltliche Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 75 Satz 3 VwGO entsteht eine Gebühr nach Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses. (Rn. 11)
2. Als Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 75 Satz 3 VwGO ist ein Fünftel des für das Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts festzusetzen. (Rn. 16)
Schlagworte:
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 75 Satz 3 VwGO, Vergütung für die anwaltliche Vertretung, Gebühren, anwaltliche Vertretung, Festsetzung, Gegenstandswert, Verfahrensgebühr
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 01.04.2025 – 5 C 25.356
VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2025 – RO 9 K 24.2796
Fundstellen:
BayVBl 2025, 860
LSK 2025, 18863
BeckRS 2025, 18863

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2025. Mit diesem Beschluss hatte es das Verfahren des Klägers, dessen Gegenstand die Verpflichtung des Beklagten zu seiner Einbürgerung war, bis 30. Mai 2025 ausgesetzt.
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Dem Kläger wurde am 14. März 2025 eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Nachdem die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht dieses mit Beschluss vom 21. März 2025 ein; es entschied weiter, dass der Beklagte die Kosten des (Klage-)Verfahrens trägt.
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Nachdem die Beteiligten auch das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt hatten, stellte der Senat dieses mit Beschluss vom 1. April 2025 (5 C 25.356 – BeckRS 2025, 7372) ein; er entschied weiter, dass der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt.
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Mit Schriftsatz vom 16. April 2025 wurde die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II.
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1. Über den Antrag vom 16. April 2025 entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter.
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2. Auf den Antrag ist auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000 Euro festzusetzen.
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a) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es – wie im vorliegenden Verfahren – an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG). Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG).
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b) Gericht des Rechtszugs i.S. des § 33 Abs. 1 RVG ist der Verwaltungsgerichtshof als das Gericht, bei dem das Beschwerdeverfahren anhängig war, für das der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt werden soll.
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c) Sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter sind antragsberechtigt. Dass der Antrag vom 16. April 2025 von beiden gestellt sein soll, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 24. April 2025 klargestellt.
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d) Die Vergütung ist fällig (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG). Der Senat geht davon aus, dass im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entstanden ist, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG nach Abschluss des Beschwerde- und des Klageverfahrens auch fällig ist.
11
Für die anwaltliche Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 75 Satz 3 VwGO entsteht eine Gebühr nach Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses. Bei ihr handelt es sich um eine besondere Angelegenheit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Diese Nummer nennt u.a. Beschwerdeverfahren im Rahmen von Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren – wie in dem vom Kläger betriebenen Klageverfahren – nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten (vgl. Pankatz in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, § 18 Rn. 15; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, § 18 Rn. 11; Toussaint in ders., Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 18 RVG Rn. 16; auch Loytved, jurisPR-SozR 5/2022 Anm. 5 unter C.).
12
Das Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 75 Satz 3 VwGO ist kein Zwischenstreit i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG bzw. Teil eines solchen. Zwischenstreite in diesem Sinne sind dadurch gekennzeichnet, dass sie beim Prozessgericht geführt werden (Toussaint, a.a.O., § 19 RVG Rn. 13). Einen neuen Rechtszug stellt es hingegen dar, wenn – wie im Fall des Vorgehens gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts nach § 75 Satz 3 VwGO – wegen einer im Zwischenstreit ergangenen Entscheidung ein Rechtsmittelverfahren stattfindet (Schütz in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, § 19 Rn. 35a; vgl. auch Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 19 Rn. 45; a.A. wohl Loytved, jurisPR-SozR 5/2022 Anm. 5 unter C.).
13
e) Als Wert des Gegenstands sind 2.000 Euro festzusetzen.
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In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG).
15
Die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung der Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes sind erfüllt (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.4.2016 – 3 C 15.2578 – BeckRS 2016, 45506 Rn. 2). Das übereinstimmend für erledigt erklärte Beschwerdeverfahren ist – nicht zuletzt wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) – gerichtsgebührenfrei (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2025 – 5 C 25.356 – BeckRS 2025, 7372 Rn. 8).
16
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung setzt bei Verfahren gegen Beschwerden gegen in einem Zwischenstreit ergangene Entscheidungen und insbesondere auch bei Beschwerdeverfahren gegen Aussetzungsentscheidungen regelmäßig als Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ein Fünftel des für das Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts fest (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.4.2016 – 3 C 15.2578 – BeckRS 2016, 45506; B.v. 9.7.2001 – 1 C 01.970 – NVwZ-RR 2002, 156 = BeckRS 2001, 22503; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.12.2020 – OVG 3 L 155/20 – BeckRS 2020, 36536 Rn. 4 [m. zust. Anm. Schneider NJW-Spezial 2021, 123]; auch BVerwG, B.v. 15.1.2025 – 20 F 1.22 – BeckRS 2025, 2307). Für das auf die Verpflichtung zur Einbürgerung gerichtete Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2025 zutreffend einen Streitwert von 10.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [abgedruckt z.B. in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, unter § 163 VwGO]; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 5 ZB 23.2184 – BeckRS 2024, 6222 Tenor und Rn. 20). Ein Fünftel dieses Werts sind 2.000 Euro.
17
3. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Hs. 1 RVG).
18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).