Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.07.2025 – 22 AS 25.40003
Titel:

Rücksichtnahmegebot bei optischer Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen

Normenketten:
BauGB § 35, § 249 Abs. 10
EEG § 2
UmwRG § 2 Abs. 1, § 6 S. 1
VwGO§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, § 80a Abs. 3
BImSchG § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Nach seinem objektivrechtlichen Gehalt erfasst das Rücksichtnahmegebot, das auch für privilegierte Vorhaben gilt, über Immissionsbelastungen iSv § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Es bedarf daher einer (nachvollziehenden) Abwägung zwischen dem, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten (einschließlich der Öffentlichkeit) und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei sind die optischen Beeinträchtigungen, das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens sowie das öffentlichen Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien einzubeziehen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die sichtbaren Auswirkungen der Drehbewegungen einer Windenergieanlage, die Wirkung als "optischer Riegel" mehrerer Anlagen und eine "Umzingelungswirkung" können als Nachteile gewertet werden, der im Fall der Unzumutbarkeit zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Prüfung der optischen Umfassungswirkung von Windenergieanlagen kann auf allgemein anerkannte Kriterien wie Sichtbarkeit, Umfassungswinkel und topografische Verhältnisse gestützt werden, wobei eine mehrstufige Einzelfallprüfung erforderlich ist. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
4. Als Sollbestimmung ist § 2 S. 2 EEG dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
5. In die Beurteilung, ob von einem geplanten Vorhaben zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen aufgrund von Summationseffekten eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung ausgeht, sind nur die schon bestehenden oder die zumindest gleichzeitig beantragten WEA mit einzubeziehen. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Windenergieanlage, einstweiliger Rechtsschutz, Monatsfrist, verspätete Antragsbegründung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Rücksichtnahmegebot, optische Beeinträchtigung, Umzingelungswirkung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Windenergie, optisch bedrängende Wirkung, Umfassungswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Windenergieanlagen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 18845

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, eine mit Bescheid des Umweltbundesamts vom 29. Januar 2019 anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Sofortvollzug einer der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA 01-05) in der Nähe der bayerisch-hessischen Landesgrenze.
2
1. Auf hessischer Seite liegen die nächstgelegenen Ortsteile der Gemeinde L. … (O. …kreis) H. … und S. … etwa 1 km westlich der WEA 03 bzw. 1,5 km nordwestlich der WEA 02. Südlich der Ortslage H. … befindet sich auf hessischem Gebiet der Windpark H. …, der aus insgesamt zwölf WEA besteht. Nordwestlich dieser Ortslage liegt zudem das im Regionalplan S. … für Windenergie ausgewiesene Vorranggebiet VRG …, das derzeit noch unbeplant ist.
3
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2024 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf WEA vom Typ GE 5.5-158 mit einer Nennleistung von je 5,5 MW, einer Nabenhöhe von 150 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer daraus resultierenden Gesamthöhe von 229 m über Geländeoberkante auf den Grundstücken FlNr. ... und … der Gemarkung W. ... Der Bescheid wurde am selben Tag öffentlich bekannt gemacht; die Auslegungsfrist endete am 21. Januar 2025.
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2. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025 Klage gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2024 (22 A 25.40004) erhoben und im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zugleich beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Die Genehmigung verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, da eine unzumutbare Umfassungswirkung festzustellen sei. Der Antragsteller könne sich auf diesen Rechtsverstoß berufen, der vom Anerkennungsbescheid erfasst werde. Er werde in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Vereinszweck sei es u.a., die Wald- und Kulturlandschaften sowie die Freiräume in besiedelten und siedlungsnahen Bereichen in ihren Funktionen zu bewahren, zu verbessern und sie umwelt- bzw. naturschutzfachlich positiv weiterzuentwickeln.
7
Die Umfassungswirkung werde zwar im Genehmigungsbescheid behandelt, das Landratsamt gehe jedoch – nicht vertretbar – davon aus, dass kein Rechtsverstoß vorliege. Bei der Errichtung von überörtlich raumbedeutsamen WEA sei vor allem das Zusammenspiel mit bestehenden bzw. genehmigten WEA und ausgewiesenen Vorranggebieten zu betrachten. Die Ermittlung, ob eine Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben zu erwarten sei, müsse anhand einer anerkannten Methodik erfolgen. Zur Bewertung der Betroffenheiten der benachbarten hessischen Siedlungen sei es hier erforderlich gewesen, die dort geltenden Vorgaben zur Ermittlung der Umfassungswirkung heranzuziehen, nachdem es in Bayern keine entsprechende Methodik gebe.
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Das von der Beigeladenen vorgelegte UVP-Gutachten (der P. ... . ... vom 12.5.2023) weise erhebliche Mängel auf. Darin werde zwar zu Recht eine Einzelfallprüfung angestellt (dem Gutachten „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ der U. GmbH i.d.F. von Juni 2021 folgend), nachdem vom geometrischen Mittelpunkt der Ortschaft H. … ein Umfassungswinkel durch WEA von über 120° ermittelt worden sei. Die weiteren Ausführungen hielten aber einer kritischen Prüfung nicht stand, weil die Höhenkoordinate der Beobachtungsposition nicht berücksichtigt worden sei. Die Umfassungswirkung könne nur dann sachgerecht beurteilt werden, wenn die Untersuchung nicht nur an verschiedenen horizontalen Positionen erfolge, sondern auch in einer adäquaten Höhe der tatsächlichen Wohnbebauung sowie in Spazier- und Erholungsbereichen. Zu konkreten Beobachtungspositionen in höheren Wohngeschossen sowie in Spazierbereichen legte der Antragsteller zudem Bildmaterial sowie Übersichtskarten vor.
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Das im UVP-Gutachten zugrunde gelegte „maximal 180° – Umfassungswinkel-Kriterium“ (statt „maximal 120°“) stelle lediglich einen Vorschlag des Gutachters für den Einzelfall dar. Die Heranziehung sei ohnehin nur dann sachgerecht, wenn in der dem maßgeblichen Umfassungswinkel gegenüberliegenden Richtung kein Vorranggebiet Windenergie vorgesehen sei, dessen Bebauung zu erwarten sei. Hier werde jedoch verkannt, dass diese Voraussetzung angesichts des Vorranggebiets VRG … auf hessischer Seite nicht erfüllt sei. Soweit davon ausgegangen werde, dass dort in Zukunft errichtete WEA in H. … nicht sichtbar seien, überzeuge dies nicht. Bei der Prüfung hätte berücksichtigt werden müssen, dass künftig WEA errichtet würden, die eine Gesamthöhe von mehr als 250 m aufwiesen. Es sei auch problematisch, dass nur von einem Wirkradius von 2.500 m ausgegangen werde, innerhalb dessen bestehende und geplante WEA für die Betrachtung einer möglichen Umfassungswirkung herangezogen würden.
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Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 berief sich der Antragsteller darüber hinaus auch darauf, dass die geplante Zuwegung teilweise in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebiets liege. Eine Untersuchung der Wassergefährdung durch die Wegeertüchtigung im Zusammenhang mit dem Bau der WEA und die zahlreichen Fahrten mit schwerem Gerät (mit wassergefährdenden Stoffen) – vor allem in der Bauphase – habe nicht stattgefunden, obwohl die Zuwegung Gegenstand des Genehmigungsbescheids sei. Dieser Rechtsmangel sei im Hauptsacheverfahren innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen worden. Die Regelung des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, wonach der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden könne, stehe der Geltendmachung nicht entgegen, weil im Gesetz keine Präklusion vorgesehen sei und sich eine solche aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen verbiete.
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3. Der Antragsgegner führt aus, dass kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege. Eine unzumutbare Umfassungswirkung aufgrund des Zusammenwirkens der streitgegenständlichen WEA mit denen des bereits bestehenden Windparks H. … sei nicht zu befürchten. Anders als im Land Hessen gebe es im Freistaat Bayern keine vorgegebene Methodik zur Einschätzung von erheblichen Umfassungswirkungen oder maximalen Umfassungswinkeln. Vor diesem Hintergrund sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit auf das im Juni 2021 aktualisierte, fachlich allgemein anerkannte Gutachten der U. GmbH zurückgegriffen worden sei. Darin würden verschiedene Kriterien wie Umfassungswinkel, tatsächliche Sichtbarkeit, Freihaltekorridore u.a. verwendet, um die allgemeine Beschreibung einer Umfassungswirkung objektiv messbar zu machen und auf unterschiedliche Einzelfälle anzuwenden. Grundlage der im Gutachten angewandten Methodik sei das menschliche Gesichtsfeld von 180° in eine Richtung. Eine Beeinträchtigung dieses Sichtfeldes von 2/3 werde als zumutbar bewertet, was einem überstrichenen Winkel von 120° entspreche. Um eine Siedlung herum seien dementsprechend zwei Bereiche mit einer horizontalen Ausdehnung von 120° für WEA grundsätzlich möglich, wenn diese von Freihaltekorridoren mit 60° horizontaler Ausdehnung unterbrochen würden. Alternativ sehe das Gutachten vor, dass der Umfassungswinkel auf 180° erweitert werden könne, wenn der gegenüberliegende Teil des Sichtfeldes vollständig freigehalten werde. Da die Wirkung von WEA maßgeblich von der Anlagenhöhe abhänge, bleibe darüber hinaus eine vertikale Ausdehnung einzubeziehen. Auch hier werde vom menschlichen Gesichtsfeld ausgegangen, das vertikal laut Gutachten etwa 45° betrage. Eine dominante Höhenwirkung sei dann gegeben, wenn der freie Anteil über den WEA kleiner sei als das Doppelte der wahrgenommenen Anlagenhöhe. Anhand dieser Wahrnehmung einer WEA im vertikalen Sichtfeld werde der Betrachtungsraum für die Erheblichkeit hinsichtlich einer Umfassung auf 2.500 m ausgehend vom Siedlungsrand bestimmt. Weiter entfernte Anlagen hätten in der Regel keine dominante Höhenwirkung, weil sie weniger als 1/3 des vertikalen Sichtfeldes einnähmen.
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Aufgrund der Individualität jedes Ortes und der spezifischen topografischen Situation in Mittelgebirgslagen sei jedoch die Frage einer erheblichen Umfassung eine Einzelfallentscheidung, bei der in begründeten Fällen auch von den genannten Maßstäben abgewichen werden könne. Für eine nachvollziehbare Betrachtung des Einzelfalls erforderlich sei dabei aber allenfalls die Einschätzung von Sichtbarkeiten von repräsentativen Standorten der betroffenen Siedlungsbereiche. Ausgehend von diesem Maßstab sei die im UVP-Gutachten vom 12. Mai 2023 angewandte Methodik und Darstellung gut geeignet sowie hinreichend auf die spezifische Mittelgebirgssituation angepasst. Sie bilde die tatsächliche Sichtbarkeit und damit die tatsächliche Umfassungswirkung deutlich präziser ab als die bloße Anwendung fester, maximaler Umfassungswinkel, die die tatsächliche Sichtbarkeit nicht berücksichtige. Es sei eine mehrstufige Prüfung des Einzelfalls unter Zugrundelegung der Empfehlungen im Gutachten der U. GmbH erfolgt.
13
Soweit der Antragsteller geltend mache, die Nichtberücksichtigung einer adäquaten Höhe der tatsächlichen Wohnbebauung halte einer kritischen Überprüfung nicht stand, treffe dies nicht zu. Zur Sicherung der Lebensqualität in ländlichen Räumen sei vorrangig die Beziehung einer Siedlung zu ihrem umgebenden Landschaftsraum und damit der freie Blick in die Landschaft außerhalb von Wohngebäuden von Bedeutung. Daher sei die Bewertung der Sichtbarkeit aus einzelnen Gebäuden oder Zimmern nicht Gegenstand einer raumordnerischen Beurteilung. Die im UVP-Gutachten vorgenommenen Visualisierungen seien vor diesem Hintergrund vor allem erläuternder Natur, zeigten allerdings auch die Einschränkungen der umfassungsrelevanten Sichtbarkeiten aufgrund der Topographie. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass im UVP-Gutachten die Sichtbarkeit des vollständigen Rotorbereichs als Kriterium zur Bewertung der Umfassung und deren Erheblichkeit herangezogen werde. Der Baukörper einer WEA wirke weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Auch die Kritik des Antragstellers am zugrunde gelegten Wirkradius von 2.500 m verfange nicht. Eine dominante Höhenwirkung sei erst dann gegeben, wenn der freie Anteil über den WEA kleiner sei als das Doppelte der wahrgenommenen Anlagenhöhe. Schließlich sei zweifelhaft, ob im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überhaupt zu berücksichtigen sei, dass im näheren Umfeld genehmigter und vorhandener WEA möglicherweise weitere WEA errichtet werden könnten. Maßgeblich sei insofern die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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4. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
17
den Antrag abzulehnen.
18
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die optisch bedrängende Wirkung von WEA liege nicht vor. Nach § 249 Abs. 10 BauGB stehe der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einer WEA in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der WEA entspreche, was hier der Fall sei. Das Rücksichtnahmegebot vermittle auch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Der Belang der „Umfassung, Umzingelung“ stamme aus der Regional-/Bauleitplanung und habe vornehmlich bei der Konzentrationszonenausweisung Berücksichtigung gefunden. Hier gehe es aber um die Genehmigung von fünf WEA.
19
Eine vorgegebene Methode zur Ermittlung der Umfassungswirkung bestehe in Bayern nicht. Im Genehmigungsverfahren habe die Beigeladene eine Sichtbarkeitsanalyse gefertigt. Die Wahl der Beobachterpositionen (Fotopunkte) für die Einzelfallprüfung sei auf Basis gängiger Analysemethoden und in Abstimmung mit Vertretern der Gemeinde erfolgt. Bei der vom Antragsteller vorgelegten „Auswahl beispielhaft richtiger Beobachtungspositionen“ handele es sich dagegen um schlichten Laienvortrag. Den Visualisierungen ließen sich keine Aussagen zur Methodik entnehmen. Das Argument, dass aufgrund der vorgelagerten Häuserkulisse keine Umfassung erreicht werden könne, sei nicht auf „methodische Mängel“ zurückzuführen, sondern innerhalb von Ortslagen vollkommen normal.
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Bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden sog. nachvollziehenden Abwägung seien die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Es bedürfe daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zu Gunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen sei. In diese nachvollziehende Abwägung sei folglich gemäß § 2 Satz 2 EEG das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
22
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23
A. Der Antrag, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO im ersten Rechtszug zu entscheiden hat, ist zulässig. Er ist aufgrund § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG statthaft und wurde innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestellt.
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Der Antragsteller ist als gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte Vereinigung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Er macht auch i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die Genehmigung als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, und dass die angegriffene Genehmigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt. Zu diesem zählt es u.a. auch, die Wald- und Kulturlandschaften sowie die Freiräume in besiedelten und siedlungsnahen Bereichen in ihren Funktionen zu bewahren, zu verbessern und sie umwelt- und naturschutzfachlich weiterzuentwickeln. Diese Ziele und die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung sowie den Betrieb der WEA betreffen den gleichen Themenkreis. Der Antragsteller war i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG auf Grundlage von § 10 Abs. 3 BImSchG (i.V.m. der 9. BImSchV) auch zur Beteiligung berechtigt (die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren beantragt und die UVP-Pflicht von der Genehmigungsbehörde festgestellt worden).
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B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
26
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage steht im Ermessen des Gerichts der Hauptsache (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). In diesem Rahmen ist eine Abwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners sowie der Beigeladenen und dem Suspensivinteresse des Antragstellers vorzunehmen. Wesentliches Element für die Interessenabwägung ist auch bei einem dreiseitigen Rechtsverhältnis der voraussichtliche Erfolg des Hauptsacheverfahrens. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Senat auf die Prüfung der binnen der Begründungsfrist des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgetragenen Gründe beschränkt; nach Fristablauf ist nur noch vertiefender Vortrag möglich bzw. berücksichtigungsfähig. Zudem kann der Senat dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend seine Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen.
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Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, unter Beschränkung auf das im Eilverfahren fristgerecht eingegangene Vorbringen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG), wird die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die angegriffene Genehmigung bei Zugrundelegung (nur) dieses Vortrags nicht gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, verstößt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).
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1. Es liegt kein Verstoß gegen das nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für ein Vorhaben im Außenbereich zur Nutzung der Windenergie (nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) zu prüfende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 10 BauGB, s. dazu auch OVG RhPf, U.v. 26.6.2018 – 8 A 11691/17 – juris Rn. 68) vor. Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, dass das Vorhaben rücksichtslos sei, weil es zu einer unzumutbaren Umfassungswirkung für die Ortslage H. … bzw. für dort gelegene einzelne Wohngrundstücke führe. Bei summarischer Prüfung ist keine nicht mehr zumutbare optisch bedrängende Wirkung durch die genehmigten WEA und auch keine unzulässige visuelle Überlastungserscheinung aufgrund einer „Umzingelung“ dieser Ortschaft bzw. einzelner Wohngrundstücke durch bestehende sowie durch die neu genehmigten WEA, wie sie in der Antragsbegründung geltend gemacht wird, gegeben.
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1.1 Nach seinem objektivrechtlichen Gehalt erfasst das Rücksichtnahmegebot, das auch für privilegierte Vorhaben gilt (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2024, § 35 BauGB Rn. 88), über Immissionsbelastungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen (vgl. OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 297/21.AK – juris Rn. 122 ff. m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus für ein konkretes Vorhaben ergeben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Allgemein gilt als Leitlinie, dass je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derjenigen ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, sie umso mehr an Rücksichtnahme verlangen können. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (dazu grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22; vgl. auch VGH BW, B.v. 9.10.2024 – 10 S 625/24 – juris Rn. 7; OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 311/21.AK – juris Rn. 31). Es bedarf daher einer (nachvollziehenden) Abwägung zwischen dem, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten (einschließlich der Öffentlichkeit) und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei sind hier die optischen Beeinträchtigungen (dazu unter 1.1.1), das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Vorhabens sowie das öffentlichen Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien einzubeziehen (dazu unter 1.1.2).
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1.1.1 Bei Zugrundelegung der obergerichtlichen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2006 – 4 B 72.06 – juris Rn. 4 f.; OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 297/21.AK – juris Rn. 132; jew. m.w.N.) ist davon auszugehen, dass der Rotor einer WEA durch die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung zu Belastungen psychischer Art führen kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2017 – 7 A 10.17 u.a. – juris Rn. 42): Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art „Unruheelement“. Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die WEA in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die sichtbaren Auswirkungen der Drehbewegungen können daher als Nachteil gewertet werden, der im Fall der Unzumutbarkeit zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führt (vgl. dazu auch OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 297/21.AK – juris Rn. 132; U.v. 4.5.2022 – 8 D 311/21.AK – juris Rn. 36 m.w.N.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 BauGB Rn. 58i). Ein solcher kann sich auch erst aus einer bandartigen Anordnung von mehreren WEA ergeben, d.h. aus einer Wirkung als „optischer Riegel“ (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.926 u.a. – juris Rn. 12 ff.; OVG NW, B.v. 29.6.2017 – 8 B 187/17 – juris Rn. 36), sowie aus einer „Umzingelungswirkung“ (vgl. VGH BW, B.v. 9.10.2024 – 10 S 625/24 – juris Rn. 17 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – juris Rn. 31). Dabei handelt es sich jeweils um eine Kumulation der beschriebenen optischen Belastungen, die zu psychischen Auswirkungen führen (vgl. OVG SH, U.v. 30.1.2024 – 5 KS 2/23 – juris Rn. 66 f.). Nachdem das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht vermittelt (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2015 – 8 B 390/15 – juris Rn. 42 m.w.N.; OVG SH, U.v. 30.1.2024 – 5 KS 2/23 – juris Rn. 67), kommt es auch insofern wesentlich darauf an, inwiefern die Drehbewegung des Rotors wahrzunehmen ist.
31
Nach der gesetzlichen Neuregelung in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der WEA bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe (Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors, vgl. Satz 2) der WEA entspricht. Die Bestimmung hat nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. zu dieser Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 249 BauGB Rn. 202 f., 208) nicht nur den öffentlichen Belang der optisch bedrängenden Wirkung zum Gegenstand, sondern ist auch für die Bewertung im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots heranzuziehen (vgl. OVG NW, B.v. 9.6.2023 – 8 B 230/23.AK – juris Rn. 27 ff., insb. Rn. 49 ff.; OVG SH, U.v. 30.1.2024 – 5 KS 2/23 – juris Rn. 63 ff.).
32
Unabhängig davon kann jedoch insbesondere im Fall einer drohenden Umfassungswirkung durch mehrere WEA eine weitere Prüfung erforderlich sein. Insoweit kann für die Beurteilung der Zumutbarkeit – mangels verbindlicher Vorgaben zur Methodik bei der Erfassung und Beurteilung derartiger optischer Einwirkungen für bayerische Genehmigungsbehörden sowie mangels abschließender Klärung der heranzuziehenden Maßstäbe in der Rechtsprechung (vgl. OVG NW, B.v. 17.6.2024 – 22 B 286/24.NE – juris Rn. 52 m.w.N.) – auf die allgemein anerkannten Kriterien für die Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung von WEA zurückgegriffen werden. Es kommt danach auf die Höhe und den Durchmesser des Rotors, auf die Position und Lage zur benachbarten (Wohn-)Bebauung sowie auf die Blickrichtung von dort auf die WEA, die mögliche Abschirmung der WEA, die topografischen Verhältnisse und nicht zuletzt auf die optische Vorbelastung an (vgl. VGH BW, B.v. 9.10.2024 – 10 S 625/24 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 9.6.2023 – 8 B 230/23.AK – juris Rn. 33; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 249 BauGB Rn. 210; § 35 BauGB Rn. 58i). Dabei gilt, dass die in der Höhe wahrnehmbare Drehbewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der WEA und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Anlagenhöhe, Rotordurchmesser und Entfernung zur Wohnbebauung spielen daher ebenso eine maßgebliche Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 297/21.AK – juris Rn. 134 ff.; U.v. 4.5.2022 – 8 D 311/21.AK – juris Rn. 38 ff.) wie die Sichtbarkeit, so dass bei teilweiser Verdeckung der Drehbewegung eine WEA nicht in gleicher Weise bedrängend wirkt wie bei unverstellter Sicht auf den Rotor (vgl. OVG NW, U.v. 8.5.2022 – 8 D 317/21.AK – juris Rn. 152 ff.).
33
1.1.2 Zugunsten eines solchen Vorhabens ist neben den privaten Interessen des Vorhabenträgers an seiner Verwirklichung vor allem das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien einzubeziehen. Nach § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse (Satz 1). Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (Satz 2). In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einfügung dieser Regelung in das EEG wird dazu ausgeführt, dass diese Grundsätze auch „für einzelne Windenergieanlagen“ Anwendung finden und dass besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden müsse (BT-Drs. 20/1630 S. 158 f.; vgl. auch Greb/Boewe in Greb/Boewe/Sieberg, BeckOK EEG, Stand 1.5.2025, § 2 EEG Rn. 4, 7; Zorn in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand Dezember 2024, § 2 EEG Rn. 8 ff.). Die Regelung ist daher auch bei der Prüfung nach § 35 Abs. 1 BauGB heranzuziehen, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen (OVG NW, U.v. 16.5.2023 – 7 D 423/21.AK – juris Rn. 57 ff.; SächsOVG, U.v. 21.3.2024 – 1 C 2/24 – juris Rn. 98 ff., jew. m.w.N.; Zorn a.a.O. Rn. 10; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 5.2.2025 – Vf. 7-VII-23 – juris Rn. 47, 71 ff.; BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 121 ff.). Dies gilt auch für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen (OVG NW, U.v. 27.10.2022 – 22 D 363/21.AK – juris Rn. 118; U.v. 3.2.2023 – 7 D 298/21.AK – juris Rn. 79); § 2 EEG setzt nämlich – anders als § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG (vgl. dazu BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314 – juris Rn. 59 ff. und zu den Unterschieden zwischen beiden Normen Grenzer, jurisPR-UmwR 4/2025 Anm. 3) – keinen aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehenden Entscheidungsspielraum der Verwaltung voraus (für die Anwendung auf auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe bzw. auf die Schutzgüterabwägung bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich vgl. BT-Drs. 20/1630 S. 159; BVerwG, B.v. 30.10.2024 – 7 B 9.24 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 124; s.a. BayVerfGH, E.v. 5.2.2025 – Vf. 7-VII-23 – juris Rn. 71). Als Sollbestimmung ist § 2 Satz 2 EEG dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären (BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 125; OVG NW, U.v. 31.10.2023 – 7 D 187/22.AK – juris Rn. 160, 180, 186; SächsOVG, U.v. 21.3.2024 – 1 C 2/24 – juris Rn. 100 f. m.w.N.; Zorn a.a.O. Rn. 8).
34
1.2 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren erteilt werden, weil aller Voraussicht nach sichergestellt ist, dass durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen WEA unzumutbare Beeinträchtigungen unter dem Gesichtspunkt der optisch bedrängenden Wirkung nicht hervorgerufen werden können, auch nicht in Kombination mit den bereits bestehenden WEA auf hessischem Gebiet. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass das streitgegenständliche Vorhaben trotz des erheblichen Gewichts der für seine Verwirklichung sprechenden öffentlichen Belange gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte.
35
1.2.1 Von den genehmigten WEA geht keine optisch bedrängende Wirkung i.S.d. § 249 Abs. 10 BauGB aus. Der im Regelfall maßgebliche Abstand nach § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB wurde beachtet. Nach den Darlegungen im Genehmigungsbescheid beträgt die Entfernung zwischen der Wohnbebauung im Ortsteil H. … und der nächstgelegenen WEA rund 1.050 m. Der Abstand überschreitet daher die zweifache Anlagenhöhe (von rund 460 m) erheblich. Aus den in den Behördenakten befindlichen Karten sowie aus den Erläuterungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass die anderen vier genehmigten WEA eine noch größere Entfernung zu diesem Ortsteil aufweisen. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass sich ausnahmsweise die maßgeblichen konkreten Einzelfallumstände dennoch derart ausprägen könnten, dass Betroffenen bzw. der Öffentlichkeit die Belastung insgesamt nicht mehr zuzumuten wäre, wurden vom Antragsteller dagegen nicht dargelegt.
36
1.2.2 Nichts Anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller geltend gemachten Umzingelungswirkung. Soweit in der Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf die konkrete Situation eines Wohnanwesens in der Straße N. … abgestellt wird, fehlt es an der für die Prüfung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots erforderlichen Darlegung der konkreten Gesamtumstände. Der Antragsteller hat dazu lediglich zwei Fotodokumentationen (Panoramaaufnahmen) vorgelegt sowie zwei Übersichten zu den jeweiligen Umfassungswinkeln, d.h. zu den Bereichen, in denen bei Verwirklichung des Vorhabens künftig WEA vom Balkon im ersten Stock sowie aus dem obersten Wohngeschoss wahrnehmbar sein sollen. Für eine Begründung, warum das Vorhaben im Hinblick auf die sich daraus in Zukunft ergebende Gesamtbelastung unzumutbar sein und gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen soll, wäre es aber erforderlich gewesen, die konkreten Gesamtumstände des Einzelfalles darzulegen (vgl. VGH BW, B.v. 9.10.2024 – 10 S 625/24 – juris Rn. 15 ff.; OVG NW, U.v. 8.5.2022 – 8 D 317/21.AK – juris Rn. 153 ff.). So kann es etwa darauf ankommen, welche Räumlichkeiten in welcher Weise betroffen sind, ob es Ausweichmöglichkeiten gibt und ob beispielsweise eine architektonische Selbsthilfe in Betracht kommt. Ohne eine hinreichende Schilderung, wie sich die konkrete Wohnsituation darstellt und woraus sich die Unzumutbarkeit konkret ergeben soll, lässt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund optischer Umzingelungswirkung dagegen nicht begründen.
37
Im Übrigen bestünden insofern Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 UmwRG vorliegen. Danach sind Rechtsbehelfe nur begründet, wenn ein Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots würde sich in diesem Fall jedoch nur für ein konkretes (Wohn-)Grundstück ergeben, so dass im Wesentlichen nur Belange des betroffenen Eigentümers berührt wären und der Kläger sich zum Sachwalter von Rechten machen würde, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 20.12.2023 – 14 S 218/23 – juris Rn. 168; s. auch BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 67 m.w.N.).
38
1.2.3 Der Antragsteller hat schließlich nicht dargelegt, dass nach der vorzunehmenden Abwägung eine unzumutbare Umzingelungswirkung für den Ortsteil H. … bestehen könnte.
39
1.2.3.1 Soweit er sich gegen die Ausführungen im Genehmigungsbescheid und gegen das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten wendet, aus denen sich ergibt, dass keine unzumutbare Umfassungswirkung durch WEA gegeben ist, folgt aus dieser Kritik noch keine Unzumutbarkeit des Vorhabens. Es fehlt an einer Begründung dafür, warum eine derartige optisch bedrängende Wirkung gegeben sein soll, die dazu führt, dass die gegen die Verwirklichung sprechenden Belange überwiegen. Hierfür reichen die in der Antragsbegründung enthaltenen Panoramaaufnahmen sowie die weiteren Abbildungen nicht aus, die sich im Wesentlichen auf eine Methodenkritik an den Ausführungen im Genehmigungsbescheid und an dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten beschränken, ohne die eigene Methodik darzulegen; so bleibt etwa die Aussagekraft der vom Antragsteller gewählten Foto-Standorte unklar, worauf der Beigeladenenvertreter zu Recht hingewiesen hat. Der Antragsteller berücksichtigt vor allem nicht hinreichend, dass die hier streitgegenständlichen WEA aufgrund ihrer Entfernung zur Wohnbebauung in H. … (die mehr als die zweifache Höhe i.S. des § 249 Abs. 10 BauGB beträgt, vgl. oben 1.2.1) nicht maßgeblich ins Gewicht fallen dürften. Dies gilt erst Recht für die noch weiter entfernten bestehenden Anlagen.
40
1.2.3.2 Im Übrigen verfängt die vom Antragsteller an dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten sowie an der darauf beruhenden Begründung des Genehmigungsbescheids geübte methodische Kritik nicht. Er vermag mit seinen Einwendungen die Schlussfolgerung, dass keine unzumutbare optische Umfassungswirkung durch das Vorhaben zu erwarten ist, nicht zu erschüttern.
41
1.2.3.2.1 Im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid wird auf Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten Gutachtens (UVP-Bericht vom 12.5.2023 – Behördenakte Teil 1 S. 1368 ff. – im Folgenden UVP-Bericht 2023) nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorhaben zu keiner unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung und zu keiner Unzumutbarkeit aufgrund einer visuellen Überlastungswirkung infolge einer optischen Umfassung durch WEA führt.
42
Es wurde im UVP-Bericht 2023 zutreffend erkannt, dass ein dem Vorhaben entgegenstehender Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB in Form einer visuellen Überlastung aufgrund der Umfassung von Ortslagen – unter Berücksichtigung bereits vorhandener WEA – in Betracht kommen kann, was aber mit überzeugender Begründung verneint wurde. Zur Ermittlung derartiger Beeinträchtigungen hat der UVP-Bericht 2023 (vgl. dazu Behördenakte Teil 1 S. 1497 ff.) eine nachvollziehbare Methodik gewählt, die sich im Wesentlichen an dem 2021 erstellten Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (im Folgenden Umfassungsgutachten 2021, abrufbar unter https://www.rvhnf.de/files/content/Download/RP-Aenderungen/TFS-Windenergie/RVHNF_TF-Wind2_Umweltbericht_Anlage-C-zur-Satzung.pdf, Anlage 1 zum Umweltbericht) orientiert, wobei Anpassungen an die Mittelgebirgssituation vorgenommen wurden (vgl. dazu OVG NW, B.v. 17.6.2024 – 22 B 286/24.NE – juris Rn. 55). Dieses Gutachten wurde im Auftrag des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern erstellt, um ein „Kriterium zur Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität zu schaffen, die aus der Umfassung von Ortschaften durch WEA resultieren können“ (Umfassungsgutachten 2021, S. 1). Es baut auf einer früheren Begutachtung auf bzw. schreibt diese fort (vgl. das Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“, Stand Januar 2013, abrufbar unter https://www.rpv-vorpommern.de/fileadmin/Ablage/Projekte/Energie-und-Klimaschutz/Dokumente/Gutachten_Umfassung_…13.pdf) und dient vor allem dazu, die subjektive Wahrnehmung einer bedrohlichen und belästigenden Umzingelungswirkung durch WEA zu „verobjektivieren“ (Umfassungsgutachten 2021, S. 2 f.), d.h. Kriterien und Bedingungen für eine Prüfung einer solchen Wirkung zu entwickeln. Dass es sich dabei in erster Linie um raumordnerische Kriterien handelt, die ermittelt bzw. aktualisiert wurden, und dass Basis u.a. eine Auswertung von Raumordnungsplänen war (vgl. Umfassungsgutachten 2021, S. 3, 8 ff. sowie S. 34), steht der Heranziehung bei der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots in einem Genehmigungsverfahren nicht entgegen. Zwar sind planerische Abwägungsentscheidungen nach Landes- bzw. Bauplanungsrecht mit der hier anzustellenden (nachvollziehenden) Abwägung zur Frage, ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme wahrt, nicht gleichzusetzen (vgl. zu dieser Unterscheidung BayVGH, B.v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – juris Rn. 30), trotz der unterschiedlichen Zielrichtungen können aber bestimmte Maßstäbe, die im Landesplanungsrecht zur Objektivierung derartiger optischer Beeinträchtigungen entwickelt wurden, hier herangezogen werden. Andererseits kann aber eine 1:1-Übertragung der für die planerische Entscheidung gewählten Methodik zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Umzingelung auf eine Genehmigung für ein Einzelvorhaben nicht gefordert werden.
43
Die Ausführungen in der Begründung des Genehmigungsbescheids und im UVP-Bericht 2023 sind nachvollziehbar und überzeugend. Dem Umfassungsgutachten 2021 folgend wurde der Untersuchungsbereich auf eine Entfernung von 2.500 m um den Siedlungsrand beschränkt (Behördenakte Teil 1 S. 1498), unter Bezugnahme auf die dortigen umfassenden Darlegungen zur Erheblichkeitsschwelle (Umfassungsgutachten 2021, S. 21 ff.). Als Richtwert für den zulässigen Umfassungswinkel wurde (wiederum unter Verweis auf das Umfassungsgutachten 2021, insb. S. 11 ff.) ein Wert von zwei mal 120° – bezogen auf ein 360°-Panorama mit jeweils einem 60° Freihaltekorridor dazwischen – herangezogen, der auf bis zu 180° erweitert werden kann, sofern der gegenüberliegende Korridor frei von WEA gehalten wird (vgl. auch Umfassungsgutachten 2021, S. 37). Die Prüfung im UVP-Bericht 2023 (Behördenakte Teil 1 S. 1498 ff.) und dem folgend im Genehmigungsbescheid erfolgte, wie im Umfassungsgutachten 2021 empfohlen (a.a.O. S. 38), mehrstufig: Entsprechend der dort vorgeschlagenen Vorgehensweise wurde zunächst vom Mittelpunkt der jeweils betroffenen Ortslagen aus (ohne Berücksichtigung der Topographie) ein Umfassungswinkel rein geometrisch bestimmt. Dabei wurde festgestellt, dass dieser (nur) für den Ortsteil H. … (mit 165,4°) über dem im Umfassungsgutachten 2021 angesetzten Richtwert für die Vorprüfung (von 120°) liegt. Daher wurde für diese Ortslage in einem zweiten Schritt eine Einzelfallbetrachtung auf der Grundlage von Visualisierungen angestellt (vgl. Umfassungsgutachten 2021 S. 38 ff.). Die hierfür im UVP-Bericht 2023 angestellte Sichtbarkeitsanalyse (Behördenakte Teil 1 S. 1500 ff.) diente dazu, die tatsächliche „Erheblichkeit“ der Umfassungswirkung im örtlichen Kontext zu prüfen, d.h. unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sichtbarkeit. Aufgrund der langgestreckten Siedlungsstruktur und der Tallage der Ortschaft H. … wurden mehrere Fotopunkte ausgewählt. Wegen des geringeren Potenzials von teilverdeckten Rotorflächen für eine Umfassungswirkung (vgl. Umfassungsgutachten 2021 S. 39) wurde dabei maßgeblich auf die Sichtbarkeit der vollständigen Rotoren abgestellt. Anhand dieser Untersuchung konnte eine Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigungen im konkreten Einzelfall nachvollziehbar ausgeschlossen werden. Der UVP-Bericht 2023 (Behördenakte Teil 1 S. 1507) kommt danach zum Ergebnis, dass für die Ortslage von H. … und damit auch für deren Wohngebiete keine zusammenhängende, die Siedlung erheblich umfassende Windparkkulisse mit vollständig sichtbaren Rotoren der WEA erzielt wird. Die Winkel, die durch sichtbare WEA über der festgelegten Erheblichkeitsschwelle (vollständiger Rotorbereich sichtbar) an den jeweiligen Fotostandorten in H. … eingenommen werden, erreichen nicht den (rein geometrisch) ermittelten Umfassungswinkel von über 160° und knapp unter 180°, sondern liegen nach den Feststellungen im Gutachten sogar deutlich unter 120°.
44
Darüber hinaus wurde auch geprüft, ob sich bei Verwirklichung von Anlagen im bisher unbebauten Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans S. …Regionalen Flächennutzungsplans 2010 und seiner 1. Änderung – VRG Wind … – eine unzumutbare Umfassungswirkung ergeben würde. Der UVP-Bericht 2023 (Behördenakte Teil 1 S. 1507) kommt zum Ergebnis, dass theoretisch zwei WEA in diesem Bereich Platz finden könnten, dass diese aber – bei einer nach aktuellem technischen Stand anzunehmenden Gesamthöhe der WEA von 250 m – von den untersuchten Fotostandorten aus nicht sichtbar wären und somit keine Auswirkungen hätten.
45
1.2.3.2.2 Die vom Antragsteller an dieser Begutachtung geübte Kritik verfängt nicht. Er hat in seiner Antragsbegründung die angewandte Methodik als solche nicht grundsätzlich angezweifelt oder abgelehnt. Vielmehr zieht er diese im Ergebnis selbst heran. Er greift allerdings einzelne, im UVP-Bericht 2023 zugrunde gelegte Prämissen auf und will diese durch andere – für ihn günstigere – Prämissen ersetzen. Damit setzt er jedoch lediglich eine von ihm befürwortete, alternative Sichtweise an die Stelle der nachvollziehbaren und auf dem Umfassungsgutachten 2021 beruhenden Methodik, ohne dabei aufzuzeigen, dass diese fehlerhaft sei bzw. dass die von ihm befürwortete Vorgehensweise auf überlegenem Fachwissen beruhen würde. Dies überzeugt ebenso wenig wie die weiteren gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen.
46
1.2.3.2.2.1 Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Begrenzung des Untersuchungsraums auf 2.500 m um den jeweiligen Siedlungsrand ausführt, dass er diese „für problematisch“ halte, reicht dies nicht aus, um den UVP-Bericht 2023 insofern zu erschüttern. Der Einwand setzt sich nicht mit den nachvollziehbaren Gründen (s. dazu Umfassungsgutachten 2021 S. 17 ff.) auseinander, die für eine solche Beschränkung sprechen. Allein der Umstand, dass hessische Behörden bei der Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans S. …Regionalen Flächennutzungsplans 2010 und seiner 1. Änderung davon ausgegangen sind, dass bei WEA ein „Wirkraum“ von 4.000 m zugrunde zu legen sei (vgl. auch die Stellungnahme des RP Darmstadt im Genehmigungsverfahren, Behördenakte Teil 2 S. 6607 ff.), ist nicht geeignet, diese Prämisse in Zweifel zu ziehen. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertung in § 249 Abs. 10 BauGB (dazu oben 1.1.1). Ebenso wenig trifft es zu, dass allein aufgrund des Umstandes, dass sich optische Auswirkungen auf hessischem Gebiet ergeben, bayerische Behörden an Einschätzungen hessischer Behörden sowie an deren landesinterne Vorgaben gebunden sind. Auch die nicht näher begründete Kritik daran, dass im UVP-Bericht 2023 maßgeblich danach differenziert wurde, ob der Rotordurchmesser von WEA voll sichtbar oder teilverdeckt ist, verfängt nicht. Insofern verweist der Antragsteller lediglich pauschal auf allgemein gehaltene, kritische Ausführungen des Regierungspräsidiums Darmstadt im Genehmigungsverfahren, ohne sich mit den inhaltlichen Fragen, vor allem mit dem Umstand, dass es für die Beurteilung optisch bedrängender Wirkungen von WEA maßgeblich auf die sichtbare Drehbewegung ankommt (vgl. oben 1.1.1), hinreichend auseinanderzusetzen.
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1.2.3.2.2.2 Die Einwendungen des Antragstellers gegen die dem UVP-Bericht 2023 zugrunde gelegten Fotodokumentationen greifen ebenfalls nicht durch. Die Forderung, Fotografien zugrunde zu legen, die nicht aus dem öffentlichen Raum heraus, sondern aus höheren Etagen von privaten (Wohn-)Gebäuden angefertigt wurden, überzeugt nicht. Im Umfassungsgutachten 2021 (S. 43) wird nachvollziehbar dargelegt, dass für die Beurteilung des öffentlichen Belangs der optisch bedrängenden Wirkung durch WEA, insbesondere der Unzumutbarkeit einer Umfassungswirkung für Ortslagen, neben den Fachstandards für die Visualisierung besondere Anforderungen zu beachten sind. Erforderlich ist danach, dass es sich bei den auszuwählenden Fotostandpunkten um innerörtliche Bereiche handelt, die für die visuelle Wahrnehmung von WEA repräsentativ und öffentlich zugänglich sowie möglichst frequentiert sind. Dies erscheint folgerichtig. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall, etwa für ein konkretes Wohngrundstück, gegeben ist, die eine Einzelfallbetrachtung aller maßgeblichen Umstände erfordert (vgl. oben 1.2.2). Soweit der Antragsteller daher eine Betrachtung aus Sicht konkreter Wohnhäuser fordert, verkennt er, dass diese Anforderungen nur bei einer Einzelfallprüfung heranzuziehen sind und nicht bei der im UVP-Bericht 2023 angestellten, repräsentativen Prüfung für eine bestimmte Ortslage.
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Soweit der Antragsteller eigene Panoramaaufnahmen vorgelegt hat, die nach seiner Darstellung an zwei „unmittelbar an Bebauung angrenzenden Spazierbereichen“ und damit im öffentlichen Raum angefertigt worden seien, fehlt es an der Darlegung, warum diese Örtlichkeiten hinreichend repräsentativ sein sollen. Zudem bleibt unklar, ob sich die Standorte noch innerhalb des bebauten Bereichs befinden. Im Übrigen betragen die Umfassungswinkel, in denen nach Ausführung des Antragstellers WEA sichtbar sein sollen, lediglich 167,5° und 172,8°. Nach den Prämissen des UVP-Berichts 2023 sowie des Umfassungsgutachtens 2021 folgt daraus aber nicht automatisch die Unzumutbarkeit (vgl. oben 1.2.3.2.1). Hierzu verhält sich die Antragsbegründung nicht.
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1.2.3.2.2.3 Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Kritik des Regierungspräsidiums Darmstadt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2023 (Behördenakte, Teil 2 S. 6607 ff.) an der Auswahl der Standorte für Visualisierungen sowie an einzelnen Fotoaufnahmen (insbes. Fotopunkt 20), die sich der Antragsteller zu eigen gemacht hat. Auch dadurch vermag er keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot für die Ortslage zu begründen. Es fehlt an einer Darlegung, woraus sich bei der geforderten Alternativbetrachtung eine unzumutbare Umzingelungswirkung ergeben soll. Allein daraus, dass sich nach Ansicht des Antragstellers richtigerweise ein Umfassungswinkel von 120° hätte ergeben müssen, kann – unter Zugrundelegung der angewendeten Methodik – noch nicht darauf geschlossen werden, dass gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen wird. Soweit der Antragsteller darüber hinaus in diesem Zusammenhang fordert, von den im Umfassungsgutachten 2021 näher begründeten Kriterien (Zulässigkeit von jeweils zwei Umfassungswinkeln mit 120° bei jeweils einem 60° Freihaltekorridor dazwischen; Erweiterungsmöglichkeit auf bis zu 180°, bei Freihaltung des übrigen Bereichs) abzuweichen, legt er nicht dar, warum die von ihm geforderte, strengere Begrenzung sachgerecht und vorzugswürdig sein soll.
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1.2.3.2.2.4 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf Belastungen berufen, die von künftigen WEA ausgehen könnten, für die noch nicht einmal Genehmigungen beantragt wurden. Insofern weist der Antragsgegner zu Recht auf den Prioritätsgrundsatz hin (vgl. dazu OVG NW, B.v. 20.7.2017 – 8 B 396/17 – juris Rn. 11 f. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 23.8.2012 – 12 LB 170/11 – juris Rn. 46). In die Beurteilung, ob von einem geplanten Vorhaben zur Errichtung und dem Betrieb von WEA aufgrund von Summationseffekten eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung ausgeht, sind jedenfalls nur die schon bestehenden oder die zumindest gleichzeitig beantragten WEA mit einzubeziehen (VGH BW, B.v. 9.10.2024 – 10 S 625/24 – juris Rn. 18 m.w.N.). Dass eine unzumutbare Umzingelungswirkung erst durch die später verwirklichten Vorhaben eintreten könnte, kann den streitgegenständlichen WEA dagegen nicht entgegengehalten werden. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seiner Auffassung auf einzelne Formulierungen im Umfassungsgutachten 2021 beziehen will (vgl. insbes. S. 34), verkennt er die Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass dort Fragen der Raumordnung und Landesplanung im Vordergrund stehen. In diesen Fällen kann es bei der planerischen Abwägung darauf ankommen, ob weitere Vorranggebiete bestehen bzw. ob solche ausgewiesen werden sollen. Bei der Prüfung der bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit einer konkreten Anlage kommt es dagegen nur auf die (tatsächlich) bestehende Vorbelastung an, also darauf, ob Anlagen bereits vorhanden bzw. genehmigt worden sind oder zumindest entsprechende Genehmigungen beantragt wurden, was hier in Bezug auf das Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans S. …Regionalen Flächennutzungsplans 2010 und seiner 1. Änderung (VRG Wind ….) nicht der Fall ist. Werden für dieses Gebiet zu einem späteren Zeitpunkt Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA beantragt, ist in den jeweiligen Verfahren erforderlichenfalls erneut eine – dann eigenständige – Prüfung des Rücksichtnahmegebots durchzuführen. Dass das hier streitgegenständliche Vorhaben im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung stehen würde, hat der Antragsteller dagegen nicht dargelegt.
51
1.2.3.2.2.5 Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Fotostandpunkt 21 methodische Mängel rügt, verfängt diese Kritik ebenfalls nicht. Er unterstellt dabei, dass die von ihm gewählten Beobachtungspunkte (zwei obere Stockwerke eines bestimmten Wohngebäudes) zugrunde gelegt werden müssten, was nicht überzeugt (dazu oben 1.2.3.2.2.2). Soweit er geltend macht, im UVP-Bericht 2023 seien bei der visuellen Bestimmung der Nabenhöhen von WEA Höhendifferenzen nicht beachtet worden, bleibt unklar, welche Folgen dieser (vermeintliche) Mangel nach sich ziehen soll und woraus der Antragsteller insofern einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ableiten will. Die Beigeladene weist auch zu Recht darauf hin, dass es innerhalb einer Ortslage dem Normalfall entspricht, dass der Blick auf WEA durch Bebauung oder durch Gehölze verstellt ist. Vor allem legt sie dar, dass sich auch von diesem Punkt aus keine Kulisse ergibt, bei der ein Umfassungswinkel von mehr als 180° bestehen würde.
52
2. Die Rüge eines Verstoßes gegen wasserrechtliche Bestimmungen aufgrund unterlassener Untersuchungen, aufgrund der fehlenden Einbeziehung der Errichtung von Wegen bzw. von Wendeflächen während der Bauphase in den Genehmigungsbescheid sowie aufgrund einer behaupteten Gefährdung des Grundwassers, die einer – hier erforderlichen – Befreiung entgegenstehe, führt nicht zum Erfolg des Antrags. Das Vorbringen erfolgte verspätet und ist daher nicht berücksichtigungsfähig.
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2.1 Der Senat kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur Vortrag berücksichtigen, der innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Nach Fristablauf ist nur noch vertiefendes Vorbringen berücksichtigungsfähig (vgl. OVG NW, B.v. 6.5.2025 – 8 B 59/25.AK – juris Rn. 19 und zum gleichlautenden § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG BVerwG, B.v. 15.6.2021 – 4 VR 6.20 – juris Rn. 6; B.v. 22.3.2023 – 4 VR 4.22 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 11.7.2024 – 22 AS 24.40012 – juris Rn. 40). Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
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2.1.1 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Entstehungsgeschichte des § 63 Abs. 2 EnWG der Annahme einer Präklusionswirkung entgegenstehe. In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einfügung der Regelung wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Bestimmung der Beschleunigung dienen soll, indem sie dem Projektierenden (in Kombination mit § 6 UmwRG) in einem angemessenen Zeitraum die erforderliche Risikoabschätzung ermögliche (BT-Drs. 20/7502 S. 24). Darüber hinaus wurde im Gesetzgebungsverfahren auch der Gleichlauf des § 63 Abs. 2 BImSchG mit bestehenden Regelungen in Fachplanungsgesetzen betont und ausgeführt, es handle sich beim Wortlaut um eine „gängige Formulierung“, bei der keine Erkenntnisse zu Unklarheiten bei der Rechtsanwendung vorlägen (BT-Drs. 20/7502 S. 51). Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu derartigen Bestimmungen des Fachplanungsrechts (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2023 – 7 VR 1.23 – juris Rn. 15) bedurfte es in den Gesetzesmaterialien – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – auch keiner weiteren Darlegungen zur Wirkung einer solchen Befristungsregelung. Die im Rahmen einer im Gesetzgebungsverfahren durchgeführten Anhörung von einem Sachverständigen geäußerte Kritik an der Neuregelung (vgl. dazu https://bundestag.api.proxy.bund.dev/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse20/a16_umwelt/anhoerungen), auf die die Antragsbegründung Bezug nimmt, vermag ebenfalls nichts an der Annahme einer Ausschlusswirkung zu ändern. Der Umstand, dass diese Rechtsfolge zur Sprache kam und im Normsetzungsverfahren diskutiert wurde, spricht vielmehr dafür, dass sich der Gesetzgeber der Rechtsfolgen bei Verfristung des Vorbringens durchaus bewusst war.
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2.1.2 Der Ausschluss verspäteten Vorbringens verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Danach steht jedermann der Rechtsweg offen, wenn er durch die öffentliche Hand in seinen Rechten verletzt wird. Die Vorschrift enthält die verfassungsrechtliche Verbürgung effektiven Rechtsschutzes. Dieser darf nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – BVerfGK 11, 398/402). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch durch ein beschleunigendes Element geprägt, so dass die kurze Begründungsfrist nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, die einer weiteren Vertiefung ohnehin nicht entgegensteht, gerechtfertigt erscheint (vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG BVerwG, B.v. 10.2.2023 – 7 VR 1.23 – juris Rn. 15). Dabei ist nicht zuletzt das öffentliche Interesse an einem beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien und daran, zeitnah Klarheit über die (zumindest vorläufige) Zulässigkeit solcher Vorhaben zu erlangen, zu berücksichtigen (vgl. oben 2.1.1).
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2.1.3 Ein Verstoß gegen europa- oder völkerrechtliche Vorgaben ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 – Protect, C-664/15 – juris Rn. 86 ff.) können Mitgliedstaaten im Rahmen des ihnen überlassenen Gestaltungsspielraums verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung von Rechtsbehelfen erlassen und dabei auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht i.S.v. Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) einschränken. Eine solche Einschränkung ist nach Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (EuGH, U.v. 20.12.2017 – Protect, C-664/15 – a.a.O. Rn. 88). Daran bestehen im Hinblick auf das Interesse an einer Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien und damit verbunden an zügigen gerichtlichen Entscheidungen über Fragen der Zulassung von Vorhaben keine durchgreifenden Zweifel (vgl. oben 2.1.2).
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Nichts Anderes ergibt sich aus Art. 9 Abs. 4 Satz 1 der Aarhus-Konvention. Dort ist lediglich davon die Rede, dass – soweit angemessen – auch vorläufiger Rechtsschutz sicherzustellen ist, wobei zugleich die Anforderung gestellt wird, dass derartige Verfahren nicht nur fair, gerecht und nicht übermäßig teuer, sondern auch zügig sein müssen.
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2.2 Die Rüge eines Verstoßes gegen wasserrechtliche Bestimmungen wurde in einer den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Weise im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens erstmals im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 2. Juni 2025 erhoben, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Monatsfrist des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG abgelaufen war. Der Einwand wird indes im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, weil er dort innerhalb der insofern maßgeblichen 10-Wochen-Frist (§ 6 Satz 1 UmwRG) erhoben wurde.
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Im Übrigen dürften sich aus diesem Vorbringen des Antragstellers ohnehin keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ergeben. Es erscheint bei summarischer Prüfung nachvollziehbar, dass der innerhalb der Schutzzone III eines Wasserschutzgebiets gelegene nur vorübergehend für die Bauphase einzurichtende Wendebereich nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst wird, weil er nicht Teil der immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage ist (§ 3 Abs. 5 BImSchG, § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV). Vor allem sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Schutzzweck der betroffenen Wasserschutzgebietsverordnungen i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG durch die Errichtung der geplanten Anlagen gefährdet sein könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zudem auf die Darlegungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren sowie auf die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg im Genehmigungsverfahren (Behördenakte Teil 2 S. 7338 ff.), der eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.1520 – juris Rn. 20; U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 105), verwiesen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem unterliegenden Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.2.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Für die Festsetzung des Streitwerts kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Verbandsklagen wie auch bei Nachbarklagen nicht darauf an, ob eine oder mehrere WEA in Streit stehen, wenn sich die Klage – wie vorliegend – gegen die Gesamtheit der von den Anlagen ausgehenden Belastungen richtet (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 199 m.w.N.).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).