Inhalt

VGH München, Beschluss v. 10.07.2025 – 15 N 24.622
Titel:

Normenkontrollantrag, Plannachbar, Verkehrslärmzunahme, Niederschlagsentwässerung, Antragsbefugnis (verneint).

Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Normenkontrollantrag, Plannachbar, Verkehrslärmzunahme, Niederschlagsentwässerung, Antragsbefugnis (verneint).
Fundstelle:
BeckRS 2025, 18809

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen. 

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die am 14. April 2023 öffentlich bekanntgemachte 4. Änderung des Bebauungsplans „Am K* … I“ der Antragsgegnerin.
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Mit dem Bebauungsplan werden Festsetzungen für zwei bisher nicht zur Bebauung mit Häusern vorgesehene Teilflächen des ursprünglichen Bebauungsplans geändert. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans „Am K* … I“; das Grundstück liegt aber außerhalb des hier angefochtenen Änderungsbebauungsplans. Gegenstand der 4. Änderung des Bebauungsplans „Am K* … I“ ist die Anpassung des bestehenden Entwässerungskonzepts, um eine Nachverdichtung von Wohnbauflächen zu ermöglichen. Dazu werden insbesondere in der Teilfläche WA 1 drei Einzelhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten und in der Teilfläche WA 2 vier Einzelhäuser mit 2 Wohneinheiten oder zwei Doppelhäuser mit je einer Wohneinheit festgesetzt. Im Verfahren wurde u.a. ein Entwässerungskonzept vom 2. September 2021 erstellt.
3
Der Antragsteller, der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens gegen den Änderungsbauungsplan Einwendungen erhoben hat, hat mit Schriftsatz vom 8. April 2024 Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, er sei wegen der direkten Auswirkung auf sein Grundstück innerhalb des Plangebiets antragsbefugt. Der Bebauungsplan leide an formellen Defiziten und Abwägungsfehlern. Aus den Kaufverträgen ergebe sich, dass die Antragsgegnerin von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur bei Vorliegen zwingender Gründe abweichen könne, die nicht gegeben seien. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, die Bereiche WA 1 und WA 2 seien ungenutzte Freiflächen. Dies treffe aber nicht zu, da diese Flächen, auch wenn der geplante Teich und die Retentionsbodenfilter noch nicht baulich umgesetzt worden seien, zur Retention von Niederschlagswasser dienten. Die Anwohner hätten beim Kauf auf die Weitläufigkeit der Bebauung und die Beibehaltung der Entwässerungsplanung vertraut. Nach der Planänderung sollen es statt 25 Parteien nun 32 Parteien werden, weshalb es zu einer vermehrten Nutzung der Zuwege und einer erhöhten Geräuschbelastung komme. Es sei nicht ermittelt worden, ob eine Nachfrage nach Wohnraum bestehe. Der Bebauungsplan missachte die Belange des Umweltschutzes und verstoße gegen den Regionalplan und den Flächennutzungsplan. Er widerspreche dem Wirtschaftlichkeitsprinzip und dem Gebot der Konfliktvermeidung. Ihm liege ferner ein unzureichendes Entwässerungskonzept zugrunde und die Erhöhung der Wand- und Firsthöhen im Plangebiet WA 2 beeinträchtige die Anwohner. Schließlich fehle auch ein Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit von DIN-Normen.
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Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
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die 4. Änderung des Bebauungsplans „Am K* … I“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 14. April 2023, für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Planaufstellungsakten Bezug genommen.
II.
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Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt bereits die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Mangels Antragsbefugnis für den mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets der 4. Änderung des Bebauungsplans „Am K* … I“ belegenen Antragsteller ist keine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO relevante Rechtsposition des Grundeigentümers, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (BVerwG, B.v. 30.7.2021 – 4 BN 41.01 – juris Rn. 7 ff.), unmittelbar betroffen.
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Darüber hinaus liegt eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, auch deshalb vor, weil der Fall offensichtlich und einfach gelagert ist (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-348/16 – juris Rn. 47; BayVGH, B.v. 10.2.2025 – 2 N 22.984 – juris Rn. 9). Bei Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs – wie hier – kann das Normenkontrollgericht auch mit Blick auf Art. 6 EMRK von der durch den § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch machen (BVerwG, B.v. 26.2.2008 – 4 BN 51.07 – juris Rn. 5). Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es hierfür nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.2.2008 – 2 N 05.3358 – juris Rn. 13). Die Beteiligten haben in ihren Schriftsätzen ihre Rechtsauffassungen zur Antragsbefugnis des Antragstellers auch ausreichend erörtert (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2024 – 1 N 23.594 – juris Rn. 15). Eine Antragsbefugnis ergibt sich aus den Ausführungen des Antragstellers gleichwohl nicht.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist die antragstellende Person nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2020 – 4 BN 50.19 – juris Rn. 6; B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 7; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris 9; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 – juris Rn. 4). Der Antragsteller muss dabei hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Sind keine oder nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus (BVerwG, B.v. 10.7.2020 a.a.O.; B.v. 1.7.2020 a.a.O.; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 a.a.O.; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 a.a.O.; BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551/15 NE 19.579 – juris Rn. 21). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 15 N 20.2050 – juris Rn. 21). Abwägungserheblich sind nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 4 CN 5.14 – juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – juris Rn. 7).
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1. Gemessen an diesen Maßstäben begründet die vom Antragsteller behauptete erhöhte Geräuschbelastung durch eine vermehrte Nutzung der Zufahrtswege keine Antragsbefugnis.
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Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, ist unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere der Zahl der jeweils zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, aber auch der Vorbelastungen und Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – Rn. 21; HessVGH, U.v. 29.06.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris 38). Ein Unterschreiten der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze hat die Rechtsprechung vor allem in Fällen einer durch das Hinzukommen von nur wenigen Wohnhäusern verursachten Verkehrslärmbelastung angenommen. So hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 17). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Baugebieten, in denen durch Bebauungsplan nur wenige Einzelhäuser bzw. Wohneinheiten zugelassen wurden, durch den anliegerbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. HessVGH, U.v. 28.3.2011 – 4 C 2708/09.N – juris Rn. 20 zu 18 Wohneinheiten mit weiteren Beispielen für 16, 17 bzw. 20 Wohneinheiten; U.v. 7.4.2014 – 3 C 914/13.N – DVBl 2014, 1013 = juris LS 2 und Rn. 19 zu 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet). Dabei stellt er vor allem auf die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen ab und geht unter Zugrundelegung eines Erfahrungswerts von je 1,5 Fahrzeugen mit 2,5 Fahrzeugbewegungen täglich, mithin also von 3,75 Fahrzeugbewegungen täglich pro Wohneinheit aus (so bereits HessVGH, B.v. 17.1.1995 – 4 N 3707/88 – n.v.; U.v. 28.5.2001 – 9 N 1626/96 – juris Rn. 65; B.v. 26.3.2004 – 3 N 2180/99 – juris Rn. 18 m.w.N.). Weiterhin geht er in der Regel davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist (vgl. HessVGH, B.v. 5.2.2015 – 4 B 1756/14.N – BauR 2015, 1101 = juris LS und Rn. 15; U.v. 29.6.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris 38). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und andere Oberverwaltungsgerichte sind dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 23; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15 zu vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit; VGH BW, U.v. 21.4.2015 – 3 S 748/13 – NuR 2015, 647 = juris Rn. 28 zu 12 Wohneinheiten unter Annahme einer Anzahl von 45 Verkehrsbewegungen; OVG LSA, B.v. 8.1.2015 – 2 R 94/14 – UPR 2015, 232 = juris Rn. 27 zu 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäusern bei teilweise am Grundstück des Antragstellers vorbeigeführtem Verkehr).
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Danach liegt hier kein abwägungserheblicher Belang des Antragstellers vor, vom planbedingten Verkehrslärm verschont zu bleiben. Ausweislich Nr. 4.3. der Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Plangebiet WA 1 pro Einzelhaus zwei Wohnungen, also unter Berücksichtigung der erforderlichen Richtgröße der Grundstücke insgesamt maximal 6 Wohneinheiten, zulässig. Im Plangebiet WA 2 sind Einzelhäuser mit maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude und Doppelhäuser mit maximal 1 Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig. Ausgehend von diesen maximal zulässigen zusätzlichen Wohneinheiten liegt die Verkehrslärmzunahme offensichtlich unterhalb der Bagatellgrenze.
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2. Der Antragsteller kann seine Antragsbefugnis nicht aus einer behaupteten „fehlerhaften Bewertung der Ist-Situation“ und einem unzureichenden Entwässerungskonzept ableiten.
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Die Behauptung des Antragstellers, das Entwässerungskonzept vom 2. September 2021 sei unzureichend, da es auf einem veralteten Baugrundgutachten aus der Zeit des ursprünglichen Bebauungsplans stamme, trifft nicht zu, weil sich durch die zwischenzeitlich vorhandene Bebauung die hydrogeologischen Verhältnisse nicht ändern (vgl. auch Abwägungstabelle S. 32). Die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen der Nutzung des Plangebietes wurden durch das Gutachten vom 2. September 2021, gegen das auch das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth keine Einwände erhoben hat (vgl. E-Mail vom 4. Juli 2022), ermittelt und von der Antragsgegnerin abgewogen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der neu geplanten Entwässerungsanlagen keine nachteiligen Auswirkungen für die Anlieger und angrenzenden Grundstücke entstehen (Nr. 7.4. S. 24). Demnach führt die Änderung der beiden für die Retention von Niederschlagswasser freigehaltenen Flächen zu keiner abwägungsrelevanten Beeinträchtigung des Antragstellers. Gegenteiliges legt der Antragsteller mit seiner Begründung zum Normenkontrollantrag nicht dar, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen gleichwohl ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 7 BauGB über der Schwelle der Unerheblichkeit betroffen sein könnte. Die bloße Behauptung genügt insoweit nicht, die Antragsbefugnis bejahen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2023 – 15 N 22.2509 – juris Rn. 17).
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3. Aus dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes ergibt sich hier ebenfalls keine Antragsbefugnis des Antragstellers.
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Zwar kann das Interesse eines Grundstücksnachbarn eines planbetroffenen Grundstücks an der Beibehaltung des bisherigen Zustands in die Abwägung einzustellen sein. Abwägungsrelevant ist insoweit jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (BVerwG, B.v. 18.10.2016 – 4 BN 20.06 – juris Rn. 10). Auch in diesem Fall ist die Antragsbefugnis aber beschränkt, wenn die Änderungen objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2019 – 9 N 17.2391- juris Rn. 21). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 15 N 20.2050 – juris Rn. 21).
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Die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er im Vertrauen auf den Charakter des Baugebietes mit seiner Weitläufigkeit und den Teich- und Retentionsflächen einen höheren Kaufpreis gezahlt hat, genügt für die Darlegung einer Antragsbefugnis nicht. Soweit der Vortrag des Antragstellers so zu verstehen ist, dass er eine Verkehrswertminderung der Grundstücke befürchtet, kann dies keine Antragsbefugnis begründen. Die Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert können im Einzelfall nur dann zum Abwägungsmaterial gehören, wenn die Festsetzungen das überplante Grundstück selbst betreffen, was hier nicht der Fall ist. Nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert stellen dagegen keinen schutzwürdigen Belang dar (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2023 – 15 N 22.1592 – juris Rn. 22). Die Einwendungen des Antragstellers, die Erhöhung der Wand- und Firsthöhen im Plangebiet WA2 beeinträchtige die Anwohner, genügen zur Begründung einer Antragsbefugnis ebenfalls nicht. Denn sie setzen sich offensichtlich nicht hinreichend mit der örtlichen Situation und den Plangegebenheiten auseinander. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen zu Wand- und Firsthöhen; vielmehr gelten nach 3.2 der Begründung insoweit die planzeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans einschließlich dessen 1. bis 3. Änderung, mithin Nr. 6.13 und 6.14 der textlichen Festsetzungen, fort (vgl. S. 5 der Begründung). Die festgesetzten Wandhöhen entsprechen damit den Wandhöhen, die bereits im Plangebiet gelten, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Antragstellers ist somit schon unter Berücksichtigung der Lage seines Grundstücks weder dargelegt noch ersichtlich.
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Ebenso wenig erschließt sich, inwieweit Vorgaben für die Neuerteilung von Baugenehmigungen abwägungserhebliche Belange des Antragstellers verletzen sollen.
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Eine mögliche subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers von nicht nur geringwertigen, über der jeweiligen Bagatellgrenze liegenden abwägungsrelevanten Belangen ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers daher nicht. Die vom Antragsteller angeführten weiteren formellen und materiellen Mängel des Änderungsbebauungsplans sind mangels nachbarschützenden Charakters von vorneherein nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu begründen. Auf den Vortrag des Antragstellers, der Bebauungsplan sei u.a. städtebaulich nicht erforderlich, beachte die Belange des Umweltschutzes nicht, stehe im Widerspruch zum Regionalplan und zum Flächennutzungsplan, verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip und gegen das Gebot der Konfliktvermeidung, kommt es daher nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 71 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 15 C 14.508 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 10.12.2015 – 8 S 1531/14 – juris Rn. 72).
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).