Titel:
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung – Kausalität eines Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit
Normenketten:
VwGO § 98, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5
ZPO § 404, § 412
Leitsätze:
1. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, § 404, § 412 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Liegt dem Gericht bereits eine sachverständige Äußerung zu einem Beweisthema vor, muss es ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unfallruhegehalt, Gelegenheitsursache, Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags (Keine) Erforderlichkeit eines weiteren Gutachtens
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 08.08.2023 – RO 12 K 20.3232
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1873
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. August 2023 – RO 12 K 20.3232 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1.1 Das Zulassungsvorbringen legt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
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Solche Zweifel sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 19 m.w.N.) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19).
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Die vorgetragene Kritik an der Urteilsbegründung zeigt nicht auf, dass das Urteil im Ergebnis unrichtig ist. Der Kläger stellt mit seinem Vortrag darauf ab, dass er vor dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis am 14. September 2017 seinen Dienst ausüben konnte, aber seitdem schmerzbedingt hierzu nicht mehr in der Lage sei. Daraus folgert er die Kausalität des Dienstunfalls für seine Dienstunfähigkeit, aufgrund derer er zum 1. April 2020 in den Ruhestand versetzt wurde. Die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vorhandenen Einschränkungen seines Bewegungsapparates hält er für unerheblich. Hierzu vertritt er die Auffassung, dass seine Vorerkrankungen nicht zu berücksichtigen seien, weil sie sich vor dem Unfallereignis nicht in einer Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit ausgewirkt hätten. Deshalb seien die gutachterlichen Ausführungen des Dr. W. vom 17. Oktober 2018 und 30. Juni 2020, wonach für seine Ruhestandsversetzung überwiegend Gesundheitsschädigungen maßgeblich seien, die bereits vor dem Dienstunfallereignis bestanden hätten, nicht nachvollziehbar. Der Kläger meint, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Verhältnis der vermeintlichen Vorerkrankungen zu den durch das Dienstunfallereignis ausgelösten Krankheitsbildern nicht auseinandergesetzt habe.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass bei dem Zusammentreffen mehrerer Ursachen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzuerkennen ist, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Alle übrigen Bedingungen scheiden als Ursache im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. D.h. keine Ursachen im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2021 – 2 C 10.20 – juris Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 3.8.2021 – 3 B 21.1614 – juris Rn. 25).
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Hiervon ausgehend hat es gestützt auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. W. vom 17. Oktober 2018 und 30. Juni 2020 unter Berücksichtigung der diesen zugrundeliegenden medizinischen Unterlagen die bei dem Kläger im Unfallzeitpunkt bereits vorliegenden Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparats als erheblich eingestuft und das Ereignis am 14. September 2017 als bloße Gelegenheitsursache gewertet (UA S. 10 bis 12). Hierdurch hat sich das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise mit dem Verhältnis der diagnostizierten Vorerkrankungen zu den durch das Dienstunfallereignis ausgelösten Krankheitsbildern auseinandergesetzt.
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Der Kläger zeigt nicht auf, dass die gutachterlichen Ausführungen des Dr. W. nicht nachvollziehbar wären. Der Verweis darauf, dass der Kläger vor dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis am 14. September 2017 seinen Dienst ausüben konnte, ist nicht geeignet, die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Ereignis bloß um eine Gelegenheitsursache gehandelt hat, infrage zu stellen. Denn für Gelegenheitsursachen ist es bezeichnend, dass mit ihnen eine Zäsur einhergeht. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Wertung, dass andere Ursachen (hier die Vorerkrankungen des Klägers) für die später eingetretene Veränderung der Dienstfähigkeit als im versorgungsrechtlichen Sinne wesentlich zu werten sind.
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1.2 Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Sie weicht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab. Der Sachverhalt ist einfach überschaubar. Die entscheidende Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt.
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Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein besonders unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16 Aufl. 2022, § 124 Rn. 27 ff.). Auch hier muss sich der die Zulassung beantragende Verfahrensbeteiligte substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Insbesondere soweit die Schwierigkeiten darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, sind diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17).
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Der Kläger legt keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten dar, indem er behauptet, dass diese „aufgrund der Frage, welche Anforderungen an die Kausalität des Dienstunfallereignisses für die Dienstunfähigkeit des Klägers zu stellen sind und wie etwaige Vorerkrankungen, die die Dienstfähigkeit nicht beeinträchtigten, zu berücksichtigen sind, um eine sachgerechte Risikoverteilung im Sinne des Dienstunfallrechtes zur gewährleisten“ bestünden. Es fehlt insoweit an einer Begründung, weshalb diese auf den konkreten Fall bezogenen Fragen besonders schwierig zu beantworten wären, zumal die anzulegenden Maßstäbe in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt sind.
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1.3 Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen.
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Den Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die am 29. Januar 2020 festgestellte Dienstunfähigkeit und damit die Versetzung in den Ruhestand zum 1. April 2020 wesentlich oder zumindest annähernd gleichwertig (zu 50%) auf den anerkannten Dienstunfall vom 14. September 2017 zurückzuführen ist, hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO oder eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO).
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Mit dem Zulassungsantrag wurde nicht dargelegt, dass die Ablehnung des (unbedingt gestellten) Beweisantrags verfahrensfehlerhaft erfolgt wäre. Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze finden würde (stRspr, BVerwG, B.v. 7.11.2022 – 1 B 64.22 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht begründete seine Ablehnungsentscheidung damit, dass es der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nur bedürfe, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermöge, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Das Gutachten vom 30. Juni 2020 (in dem auf das Gutachten vom 17.10.2018 ergänzend verwiesen wird) weise insbesondere keine erkennbaren Mängel auf, sei weder unvollständig, noch widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gutachten von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehe oder dass der Gutachter nicht sachkundig wäre. Durch den Vortrag der Klägerseite, insbesondere die geschilderten zeitlichen Abläufe bei den Beschwerden, werde der Inhalt des Gutachtens nicht in Zweifel gezogen.
14
Liegen – wie hier – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt (BVerwG, B.v. 16.5.2018 – 2 B 12.18 – juris Rn. 9). Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1992 – 8 C 54.90 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 14 ZB 11.2913 – juris Rn. 15).
15
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen kann, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Liegt dem Gericht bereits eine sachverständige Äußerung zu einem Beweisthema vor, muss es ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, B.v. 16.5.2018 – 2 B 12.18 – juris Rn. 9 m.w.N.).
16
Die Zulassungsbegründung zeigt entsprechende Defizite der vorhandenen Gutachten nicht auf. Der weiterhin vom Kläger vorgetragene Verweis darauf, dass er vor dem Unfallereignis zu allen dienstlichen Betätigungen, auch zum Sportunterricht, in der Lage gewesen sei, ist hierfür nicht geeignet. Ebenso wenig genügt es, dass ein anderer Arzt die Ursächlichkeit des Dienstunfalles für die Dienstunfähigkeit bejaht. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung gewürdigt, dass beides dem Gutachter bekannt war und von ihm berücksichtigt wurde. Es hat dargelegt, weshalb es die Ausführungen des Gutachters Dr. W. für überzeugend erachtet und dieser die Auffassung von Dr. A. vom 29. Januar 2020 widerlegt (UA S. 13 bis 15). Der Kläger versieht seine Behauptung, dass die vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse aus der Zeit vor und nach dem Dienstunfallereignis keine ausreichende Grundlage hinsichtlich seiner Vorerkrankungen darstellen würden, mit keiner tragfähigen Begründung. Er widerlegt auch nicht die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. W. Ferner legt er nicht die Relevanz seiner aufgeworfenen Fragen dar, „wie sich das Dienstunfallereignis auf diese vermeintlichen Vorerkrankungen ausgewirkt hat bzw. wie es diese ausgelöst haben könnte“. Dass die Vorerkrankungen durch das Unfallereignis ausgelöst wurden, ist aufgrund der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen. Auswirkungen auf die Vorerkrankungen, die der Gutachter nicht berücksichtigt hätte, legt der Kläger nicht dar. Die vorgetragene Frage, welcher Anteil der Dienstunfall an den Schmerzen des Klägers habe, beantwortet das Gutachten damit, dass es die hiervon ausgehende Wirkung in Form der Dienstunfähigkeit, die zur Ruhestandsversetzung geführt hat, überwiegend Gesundheitsschädigungen zuordnet, die bereits vor dem Dienstunfallereignis bestanden haben und im weiteren Verlauf eine deutliche Progredienz aufweisen (UA S. 4). Hinsichtlich der diagnostizierten Osteolysen legt der Kläger weder dar, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sich diese bereits vor dem Unfallereignis im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes insbesondere in Höhe der distalen Tibia gezeigt hätten. Im Gutachten vom 17. Oktober 2018 befindet sich auf S. 7 ein Verweis auf vorgelegte Röntgenaufnahmen des linken Sprunggelenks vom 24. März 2017, die eine beginnende Osteolyse am tibialen Prothesenanteil zeigen. Hierzu wird bereits in diesem Gutachten festgestellt, dass die im weiteren Verlauf festgestellte Lockerung der Prothesen-Komponente nicht allein dem Unfallereignis zugerechnet werden kann, da bereits im Vorfeld Osteolyse-Zeichen sichtbar waren. Soweit der Kläger einwendet, dass „etwaige radiologische Osteolysen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes“ nicht sofort den Schluss zuließen, dass diese für die Beschwerden, die zur Dienstunfähigkeit führten, kausal waren, lässt er außer Betracht, dass der Gutachter bei seiner Einschätzung auf mehrere Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates des Klägers abgestellt hat (UA S. 4 f.).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertbemessung beruht auf § 40, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 47, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2017 – 2 KSt 1.17 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 24.4.2023 – 3 ZB 23.499 – juris Rn. 22; B.v. 11.4.2019 – 3 C 16.1639, 3 C 16.1820 – juris Rn. 9 m.w.N.).
19
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).