Titel:
Entstehen einer Terminsgebühr im Normenkontrollverfahren
Normenketten:
EMRK Art. 6
RVG VV 2300, 3104 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 47 Abs. 5 S. 1, § 162 Abs. 1, § 165
Leitsatz:
Im Normenkontrollverfahren entsteht eine Terminsgebühr, wenn das Normenkontrollgericht nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK verpflichtet ist, über den Antrag aufgrund einer mündlichen Entscheidung zu entscheiden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Terminsgebühr, Normenkontrollverfahren ohne mündliche Verhandlung, Normenkontrollverfahren, mündliche Verhandlung, Geschäftsgebühr, Vorverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1864
Tenor
I. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16. Dezember 2024 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 7. Januar 2025 geändert.
II. Die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2024 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 2.591,26 € festgesetzt. Sie sind ab dem 5. November 2024 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
III. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
IV. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
1
Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens (Az. 2 N 21.3072) war ein Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der unter anderem das Grundstück der Antragstellerin überplante. Der Senat hat, nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, durch Beschluss vom 5. November 2024 den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam erklärt und in Nr. II des Tenors der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Dezember 2024 setzte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin auf 691,33 € fest.
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Mit ihrer Kostenerinnerung vom 23. Dezember 2024 beanstandet die Antragstellerin die nur teilweise festgesetzte Verfahrensgebühr, die fehlende Festsetzung einer Geschäftsgebühr und die Nichtberücksichtigung einer Terminsgebühr. Eine fiktive Terminsgebühr könne dann erhoben werden, wenn – wie hier – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, das Gericht aber im Einverständnis mit den Parteien auf diese verzichte.
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Der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs half der Kostenerinnerung der Antragstellerin mit Beschluss vom 7. Januar 2025 insoweit ab, als die Antragstellerin die nur teilweise Festsetzung der Verfahrensgebühr gerügt hat (Nr. I) und setzte die gemäß Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2024 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 1.358,86 € fest. Im Übrigen wurde der Erinnerung nicht abgeholfen (Nr. II). Die beantragte Geschäftsgebühr könne nicht angesetzt werden, da die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nur erstattungsfähig seien, wenn das Gericht sie für notwendig erklärt habe. Auch könne die beantragte Terminsgebühr in Höhe von 1.035,60 € nicht angesetzt werden, da Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG im Normenkontrollverfahren nicht anwendbar sei.
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Der Urkundsbeamte hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat sich im Erinnerungsverfahren nicht geäußert.
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Die zulässige Erinnerung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Dezember 2024 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 7. Januar 2025 (§§ 165, 151 VwGO, § 72 Nr. 1, § 66 Abs. 1 GKG) hat teilweise Erfolg. Die beantragte Terminsgebühr ist erstattungsfähig.
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1. Dem Bevollmächtigten der Antragstellerin steht gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV – RVG eine Terminsgebühr in Höhe von 1.035,60 € zu.
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Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Eine solche Konstellation ist hier gegeben.
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Zwar findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, B.v. 1.2.2007 – V ZB 110/06 – juris Rn. 19 = NJW 2007, 1461, 1463). Dies ist möglicherweise nicht der Fall, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann. Auch wenn § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO regelt, dass das Oberverwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss entscheidet, stand es vorliegend aber nicht im prozessualen Ermessen des Normenkontrollgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung anberaumt und dann durch Urteil entscheidet oder ob es seine Entscheidung durch Beschluss ohne vorausgehende mündliche Verhandlung trifft. Denn das Normenkontrollgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 – 4 CN 9.98 – juris LS 2 = BVerwGE 110, 203). Da das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt, mithin von dessen Festsetzungen unmittelbar betroffen wird, wäre hier gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen. Es lag folglich nicht im prozessualen Ermessen des Normenkontrollgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung anberaumt und durch Urteil entscheidet oder ob es seine Entscheidung durch Beschluss ohne vorausgehende mündliche Verhandlung trifft. Das Normenkontrollgericht war vielmehr auf das Einverständnis der Beteiligten angewiesen, um ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können. Die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren eröffnete sich nur durch das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2002 – 14 N 96.3843 – juris Rn. 6 ff.; so im Ergebnis auch OVG Saarland, B.v. 10.10.2017 – 1 C 181/15 – juris Rn. 22, wobei dort Art. 6 EMRK nicht einschlägig war und daher nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtete).
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2. Hinsichtlich der beantragten Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) ist die Kostenerinnerung unbegründet. Dem Bevollmächtigten der Antragstellerin, der wegen der vorgerichtlichen Vertretung der Antragstellerin eine Geschäftsgebühr beantragt, steht eine solche nicht zu.
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Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Aufwendungen sind weder Aufwendungen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren noch die eines Vorverfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. Das Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes stellt kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO dar, denn Kosten eines Vorverfahrens sind nur solche eines Widerspruchsverfahrens (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 16, 25). Ein Vorverfahren, das nach § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt, ist im Rahmen des § 47 VwGO nicht vorgesehen. Kosten des Rechtsanwaltes, die im Bebauungsplanaufstellungsverfahren entstanden sind, zählen demnach nicht zu den nach § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten.
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3. Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten errechnen sich daher wie folgt:
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1,3 Verfahrensgebühr 1.121,90 €
14
1,2 Terminsgebühr 1.035,60 €
15
Pauschale für Post u. Telek. 20,00 €
17
19% Mehrwertsteuer 413,73 €
19
4. Die Verzinsung des Erstattungsbetrags ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO und § 247 BGB.“
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5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG; BVerwG, B.v. 27.3.2023 – 3 KSt 1.22 – juris Rn. 26); Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 KSt 1.19 – juris Rn. 13; Kunze in Posser/Wolff/Decker: BeckOK VwGO, 71. Ausgabe, 1.10.2024, § 165 Rn. 11 m. w. N.).
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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren BVerwG, B.v. 27.3.2023 – 3 KSt 1.22 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – BayVBl 2024,388 = BeckRS 2023,25793; Kunze in Posser/Wolff/Decker: BeckOK VwGO, 71. Aufl., Stand 1.10.2024, § 165 Rn. 11 m. w. N.).
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6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).