Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.02.2025 – 15 NE 24.2048
Titel:

Fehlende Antragsbefugnis für Normenkontrolleilantrag

Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Eine Antragsbefugnis kann nicht auf die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB) wegen einer Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Investors gestützt werden. Hieraus ergibt sich keine mögliche Verletzung eigener Rechte Planbetroffener. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Weder eine Pegelerhöhung um 2 dB(A), die die Hörbarkeitsschwelle markiert, noch eine Zunahme um 3 dB(A), die einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens entspricht, ist für sich genommen als Indikator dafür zu werten, dass die Interessen der Anwohner einer Straße nicht mehr als geringfügig betroffen sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrolleilantrag, Antragsbefugnis, erdrückende Wirkung, Verkehrslärmimmissionen, Bebauungsplan, Gefälligkeitsplanung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1855

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den nach ergänzendem Verfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr. 61 26 313 „Horbach“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 1. August 2024.
2
Am 13. Februar 2019 hatte die Antragsgegnerin beschlossen, eine 2014 eingeleitete Planung nicht mehr weiterzuverfolgen und den Bebauungsplan Nr. 61 26 313 „Horbach“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Ziel der Planung ist die Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen für Ein- und Zweifamilienhäuser im Gebiet der Antragsgegnerin. Das 14.909 m2 große, zum planungsrechtlichen Außenbereich gezählte Plangebiet liegt als überwiegend unbebaute, teils land-, teils forstwirtschaftlich genutzte Fläche nördlich der E* … Straße mit an diese südlich daran anschließender Wohnbebauung. Dem Plangebiet gegenüber, unmittelbar südlich der E* … Straße befindet sich das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers. Im Westen des Plangebiets befindet sich die Straße Z** … mit im Anschluss landwirtschaftlichen Flächen sowie der Ausflugsgaststätte „H* …“ im Nordwesten. Im Norden grenzen Waldflächen des Fichtenbühls und im Osten einzeilige Wohnbebauung entlang der E* … Straße an das Plangebiet an.
3
Im Bauleitplanverfahren hatte der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 6. Juni 2021, 28. Dezember 2021, 28. Januar 2022 und 6. Juni 2022 Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin hatte am 25. Juli 2022 über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 61 26 313 „Horbach“ war am 5. August 2022 ausgefertigt und am 16. August 2022 sowohl im Amtsblatt als auch durch Anschlag an die Amtstafel bekannt gemacht worden. Auf Antrag des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2023 diesen Bebauungsplan wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits in Bezug auf die planbedingten Verkehrslärmauswirkungen der künftigen Bebauung außer Vollzug (15 NE 23.56) gesetzt und ihn mit Urteil vom 26. Juni 2023 (15 N 22.1975) für unwirksam erklärt.
4
Mit Beschluss vom 19. Juni 2023 leitete die Antragsgegnerin auf Basis einer Verkehrsuntersuchung und einer schalltechnischen Untersuchung jeweils vom 25. Mai 2023 ein ergänzendes Verfahren ein. In dessen Rahmen erfolgte eine Vorprüfung des Einzelfalls vom 8. April 2024, wonach durch den Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 6. Mai 2024 bis 7. Juni 2024 gab der Antragsteller keine Stellungnahme ab.
5
Am 22. Juli 2024 beschloss die Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 24. Juli 2024 und die Bekanntmachung am 1. August 2024. Mit am 13. September 2024 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben trug der Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplan vor, die mit Rügeschreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2024 ergänzt wurden.
6
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2024 hat der Antragsteller erneut Normenkontrollantrag (15 N 24.2046) erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er zudem einen Normenkontrolleilantrag gestellt.
7
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei als Eigentümer eines unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks in abwägungserheblichen Belangen betroffen. Der Eilantrag sei dringend geboten, um vollendete Tatsachen zu verhindern, weil die Antragsgegnerin mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen habe. Bei Aufhebung des Bebauungsplans drohten dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden für die Allgemeinheit sowie natur- und artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen. Auch wenn kein schwerer Schaden angenommen werde, sei die Aussetzung jedenfalls aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, weil die Umsetzung den Antragsteller konkret beeinträchtige.
8
Der Bebauungsplan sei bereits formell fehlerhaft, da die Fortführung des ursprünglich im beschleunigten Verfahrens eingeleiteten Verfahrens auf Basis des § 215a BauGB verfassungs- und europarechtswidrig sei. Jedenfalls sei die Vorprüfung des Einzelfalls fehlerhaft erfolgt. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens hätte die erneute Abwägung aller abgegebenen Stellungnahmen erfordert, da ein „anderer“ Plan entstehe.
9
Die Planung sei nicht erforderlich, da lediglich eine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Investors erfolge. Der Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot, da eine massive und unzumutbar hohe Bebauung mit bis zu 20 m ermöglicht werde. Daraus resultiere eine erdrückende und abriegelnde Wirkung. Durch die hohe Verdichtung komme es zu einem unerträglich hohen Verkehrsaufkommen. Das Verkehrsgutachten sei insoweit unzureichend, weil insbesondere eine Wohn straße nicht hätte angesetzt werden dürfen, der Parkdruck und Stellplatzbedarf nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und die Verkehrszunahme erheblich sei. Außerdem sei das Plangebiet Geruchsbelästigungen durch einen Schweinestall sowie Lärmbelästigungen durch einen Verkehrslandeplatz, die Ausflugsgaststätte „H* …“ sowie einen Weinhof ausgesetzt. Dadurch werde auch das Trennungsgebot verletzt. Schließlich seien die natur- und artenschutzrechtlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden. So seien von Anwohnern zahlreiche und geschützte Wildtiere im Plangebiet beobachtet worden, deren Habitat vernichtet oder verschlechtert werde.
10
Der Antragsteller hat beantragt,
11
den Bebauungsplan Nr. 61 26 313 „Horbach“ der Antragsgegnerin vom 1. August 2024 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.
12
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
13
den Antrag abzulehnen.
14
Sie ist der Ansicht, die Verkehrslärmuntersuchung habe ergeben, dass keine Maßnahmerelevanz bestehe. Die Pegelerhöhung an den maßgeblichen Immissionsorten liege nicht im wahrnehmbaren Bereich. Die Gründe, die zur Aufhebung des ursprünglichen Bebauungsplans geführt hätten, seien vollständig behoben worden. Der bloße Vollzug des Bebauungsplans begründe keine Dringlichkeit. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Antragstellers liege unter Berücksichtigung des Abstandes zu der von ihm beanstandeten Mehrfamilienhaus-Bebauung in zweiter Reihe nicht vor.
15
Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß zustande gekommen. § 215a BauGB sei verfassungs- und europarechtskonform, da der Gesetzgeber auf die von der SUP-Richtlinie eröffnete Möglichkeit einer vorgezogenen Einzelfallprüfung zurückgreife. Diese sei – ebenso wie das ergänzende Verfahren – fehlerfrei durchgeführt worden.
16
Der Bebauungsplan sei erforderlich und der Wohnbedarf ausführlich dargestellt. Die Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Es liege keine erdrückende Wirkung vor, da die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten seien und zwischen der viergeschossigen Mehrfamilienhaus-Bebauung und dem Gebäude des Antragstellers noch eine zweigeschossige Doppelhausbebauung festgesetzt sei. Es komme auch zu keinem unerträglich hohen Verkehrsaufkommen; die Einwendungen des Antragstellers hätten keine Auswirkungen auf die Aussagekraft und Richtigkeit der eingeholten Gutachten zum Verkehr und zum Schallschutz. Die von den Anwohnern mitgeteilten Beobachtungen von Tieren machten keine Maßnahmen erforderlich.
17
Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
18
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Behördenakten verwiesen.
II.
19
Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
20
1. Der Normenkontrolleilantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt.
21
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Dies gilt auch für den Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 15 NE 23.1455 – juris Rn. 27; B.v. 7.10.2024 – 9 NE 24.936 – juris Rn. 16).
22
An die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2024 – 15 N 24.1048 – juris Rn. 16; B.v. 1.2.2023 – 15 NE 23.56 – juris Rn. 20 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.
23
a) Soweit der Antragsteller formelle Aspekte, insbesondere die Fortführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB gemäß § 215a BauGB und dessen Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht beanstandet, zeigt er kein drittschützendes Recht auf. Verfahrensrechte sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Abwägung der für die konkrete Bauleitplanung sprechenden Gesichtspunkte mit subjektiven Belangen der Plannachbarn (BayVGH, B.v. 6.8.2019 – 15 NE 19.635 – juris Rn. 14).
24
b) Die Antragsbefugnis kann nicht auf die vom Antragsteller behauptete fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wegen einer Gefälligkeitsplanung zugunsten des Investors gestützt werden. Hieraus ergibt sich keine mögliche Verletzung eigener Rechte des Antragstellers (BayVGH, U.v. 22.4.2008 – 1 N 06.1077 – juris Rn. 26).
25
c) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Lärmemissionen der Gaststätte „H* …“ nordwestlich des Plangebiets, des Weinhofs im Gebiet südlich des angefochtenen Bebauungsplans oder des Verkehrslandeplatzes in über 3 km Entfernung nördlich des Plangebiets sowie auf mögliche Geruchsemissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Westen des Plangebiets berufen. Zwar mögen solche Emissionen in unterschiedlicher Intensität auf das Plangebiet einwirken und gegebenenfalls zum Abwägungsmaterial gehören, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, namentlich aufgrund einer höheren Immissionsbelastung seines Grundstücks bei Umsetzung der Planung, ist jedoch weder ersichtlich noch dargelegt.
26
d) Auch die behauptete Verletzung naturschutzrechtlicher oder -fachlicher Belange ist nicht geeignet, die Antragsbefugnis des Antragstellers zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2013 – 4 CN 10.02 – juris Rn. 10).
27
e) Der Antragsteller kann sich hier auch nicht auf eine erdrückende oder abriegelnde Bebauung berufen.
28
Zwar muss die Antragsgegnerin so planen, dass die durch ihren Bebauungsplan zugelassene Bebauung keine unzumutbare abriegelnde, einmauernde oder erdrückende Wirkung auf eine benachbarte (Wohn-)Bebauung hat (BayVGH, U.v. 25.2.2022 – 15 N 21.2219 – juris Rn. 17). Die Voraussetzungen einer derartigen Wirkung, die vor allem bei „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2008 – 1 N 06.1077 – juris Rn. 23; B.v. 10.2.2022 – 15 ZB 21.2428 – juris Rn. 27 ff.), liegen allerdings offensichtlich nicht vor.
29
Das Grundstück des Antragstellers befindet sich südlich des Plangebiets und ist von diesem durch die E* … Straße getrennt. Die Bebauung im Plangebiet ist in der Höhe gestaffelt, d.h. die unmittelbar dem Antragsteller gegenüberliegende und mit der vorhandenen Bebauung südlich der E* … Straße im Maß der baulichen Nutzung vergleichbare (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2019 – 9 N 17.2391 – juris Rn. 24) Bebauung mit Doppelhäusern ist mit zwei Vollgeschossen und einer Traufhöhe von 7 m mit querlaufender Hauptfirstrichtung festgesetzt. Die beanstandete Mehrfamilienhausbebauung mit vier Vollgeschossen, einer Wandhöhe von 20 m und Flachdach (vgl. § 3 Abs. 1 und 2, § 6 und § 14 der textlichen Festsetzungen i.V.m. der Nutzungsschablone der zeichnerischen Festsetzungen) erfolgt demgegenüber erst – vom Antragsteller aus gesehen – in zweiter Reihe. Der kürzeste Abstand der festgesetzten Baufenster zum Gebäude des Antragstellers beträgt hierbei in Bezug auf die vorgesehenen Doppelhäuser über 25 m und in Bezug auf die Mehrfamilienhausbebauung ca. 49 m. Die künftige Bebauung der Flächen nördlich des Grundstücks des Antragstellers mag für diesen unbefriedigend sein, eine erdrückende Wirkung ergibt sich hieraus jedoch offensichtlich nicht. Ebenso wenig kann sich der Antragsteller hier auf den ungeschmälerten Fortbestand einer „freien Aussicht“ oder eines Blicks auf den Waldrand berufen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.1153 – juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 22.8.2000 – 4 BN 38.00 – juris Rn. 10).
30
f) Die Antragsbefugnis ergibt sich für den Antragsteller auch nicht im Hinblick auf ein geltend gemachtes erhebliches Verkehrsaufkommen.
31
Im Vergleich mit dem abgeschlossenen Verfahren gegen den Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 2022, bei dem sich die Antragsbefugnis des Antragstellers daraus ergab, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden konnte, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück unter Berücksichtigung der festgesetzten Bebauung mit Mehrfamilienhäusern nur geringfügig ist, weil die Antragsgegnerin jegliche Ermittlungen in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks des Antragstellers durch die künftige Nutzung der E* … Straße in Folge der durch die Ausweisung des Baugebiets neu hinzukommenden Verkehrs-(Lärm-)Belastung unterlassen hatte (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2023 – 15 NE 23.56 – juris Rn. 22; U.v. 26.6.2023 – 15 N 22.1975 – juris Rn. 18), hat sich die Situation nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens geändert. In Bezug auf den nunmehr angefochtenen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2024 zeigt sich jetzt, dass sich der Lärmzuwachs nur unwesentlich auf das Grundstück des Antragstellers auswirkt und dieser dementsprechend nicht antragsbefugt ist. Der Antragsteller kann sich in Bezug auf den nunmehr angefochtenen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2024 auch nicht auf den Erhalt seiner Antragsbefugnis bei fortschreitender Sachverhaltsaufklärung (vgl. dazu: BVerwG, B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 7) berufen. Denn der Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 2022 ist für unwirksam erklärt worden (BayVGH, U.v. 26.6.2023 – 15 N 22.1975), das damalige Verfahren abgeschlossen und dementsprechend die Antragsbefugnis im hier anhängigen Verfahren neu zu beurteilen.
32
Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms kann dabei auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehören und die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht über die Bagatellgrenze nicht hinaus oder wirkt sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – juris Rn. 17; U.v. 26.6.2023 – 15 N 22.1975 – juris Rn. 21 m.w.N.). Danach ist der Antragsteller hier nicht antragsbefugt.
33
Die Verkehrslärmbeeinträchtigung wirkt sich auf das Grundstück des Antragstellers hier nur unwesentlich aus. Die E* … Straße, an die südlich u.a. das Grundstück des Antragstellers anschließt, erschließt ausweislich der vorliegenden Luftbildaufnahmen nur ein kleines vorhandenes Baugebiet u.a. mit einer niedrigen zweistelligen Zahl an Wohngebäuden sowie einem gewerblichen Weinhof. Die Straße ist nach Osten stadteinwärts weitgehend nur einzeilig bebaut und hat eine nur geringe Bedeutung für den Durchgangsverkehr. Hieran ändert auch das vom Antragsteller angeführte Ausweichverhalten bei Stauproblematiken im Ausnahmefall nichts. Der Anschluss des vorhandenen Gebiets wie auch des neuen Plangebiets nördlich der E* … Straße an überörtliche Verkehrsverbindungen erfolgt nach Westen über die E* … Straße zur Staats straße St … sowie nach Süden über die Straße Z** … an die Staats straße St … sowie die Autobahn A … Bei dem nach Osten über die E* … Straße abfließenden Verkehr handelt es sich deshalb im Wesentlichen um den ins Stadtzentrum verlaufenden Verkehr. Die Erschließung des neuen Baugebiets erfolgt zudem, abgesehen von den unmittelbar nördlich der E* … Straße gegenüber dem Antragsteller liegenden Doppelhäusern, nahezu ausschließlich über die Straße Z** … Aus dem Verkehrsgutachten sowie der schalltechnischen Untersuchung jeweils vom 25. Mai 2023 ergibt sich, dass an denjenigen Immissionsorten, an denen sich die Verkehrslärmpegel im Vergleich Prognose-Nullfall (Verkehrsentwicklung ohne Plangebiet bis zum Jahr 2040) zum Prognose-Planfall (Verkehrsentwicklung mit Plangebiet bis zum Jahr 2040) erhöhen, die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchG) unterschritten bzw. eingehalten werden. An den zwei betroffenen Immissionsorten an der Staats straße St …, die allerdings nicht den Antragsteller betreffen und an denen eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vorliegt, ergibt sich eine nicht wahrnehmbare Pegelerhöhung um 0,8 dB(A) tags bzw. 0,7 dB(A) nachts (vgl. schalltechnische Untersuchung v. 25.5.2023, Nr. 1.1.2.1, S. 6). Das Geltendmachen bloßer Zweifel an diesen fachgutachterlichen Feststellungen genügt nicht, entscheidungserhebliche Mängel aufzuzeigen.
34
Für den Antragsteller ergibt sich nach der Anlage 1.3 der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2023 (S. 36) eine maximale Pegelerhöhung um 3 dB(A) tags und 2 dB(A) nachts. Zwar liegt eine spürbare Steigerung der Belästigung durch Verkehrslärm bei mindestens 3 dB(A) und kann auch eine Verkehrslärmzunahme unterhalb 3 dB(A) abwägungsrelevant sein (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – juris Rn. 27). Weder eine Pegelerhöhung um 2 dB(A), die die Hörbarkeitsschwelle markiert, noch eine Zunahme um 3 dB(A), die einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens entspricht, ist für sich genommen jedoch als Indikator dafür zu werten, dass die Interessen der Anwohner einer Straße nicht mehr als geringfügig betroffen sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.83 – juris Rn. 7). Im vorliegenden Fall ist vielmehr aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls – wie insbesondere der oben geschilderten Erschließungs- und Verkehrssituation – davon auszugehen, dass nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch den planbedingten Verkehr vorliegt.
35
Zu berücksichtigen ist hierbei ferner, dass die schalltechnische Untersuchung der Beurteilung den sog. Planfall 3 zugrunde legt. Diesem liegt ein worst-case-Szenario mit einer Mindestwohnungsgröße von nur 35 m2 und 166 Wohneinheiten zugrunde, während die tatsächliche Planung des Investors von 69 Wohneinheiten ausgeht. Gleichwohl werden die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung beim Antragsteller deutlich unterschritten (vgl. Anlage 1.3 der schalltechnischen Untersuchung, S. 36). Hinzu kommt, dass die E* … Straße eine Tempo-30-Zone ist und beiden Gutachten – wegen der Hauptverkehrsverbindung von / zur Innenstadt – eine Verteilung des Neuverkehrs durch die Planung in der östlichen E* … Straße mit 55 v.H. zugrunde liegt. Insgesamt ist daher von einem sehr konservativen Ansatz der Prognosen auszugehen, zumal die E* … Straße – außer für die Anwohner – gerade keine wichtige Stadtzufahrt darstellt und ihren Charakter als Wohn- und Erschließungsstraße beibehält.
36
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Verkehrsuntersuchung führen ebenfalls nicht dazu, eine wesentliche Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen. Die maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (vgl. § 2 16. BImSchV) werden beim Antragsteller nach wie vor deutlich unterschritten. Aus den Ausführungen des Verkehrsplaners ergibt sich, dass die E* … Straße aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzung und ihrem Bestand die Funktion einer Wohn- und Erschließungsstraße hat, diese Einstufung auch aufgrund der prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung zu rechtfertigen ist und die Parksituation sowie der Verkehrsfluss berücksichtigt wurden (vgl. Stellungnahme v. 17.12.2024). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Stellplatzzahl werde den Verkehrsbedürfnissen des Plangebiets nicht gerecht, ist nicht ersichtlich, dass die Planung, die sowohl Gemeinschaftsstellplätze als auch Flächen für Gemeinschaftstiefgaragen festsetzt, zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17). Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die Stellplätze und Zufahrtmöglichkeiten zu den Mehrfamilienhäusern in der Straße Z** … erfolgen und die konkrete Stellplatzzahl abhängig vom konkreten Bauvorhaben ist und sich erst im nachfolgenden Verfahren ergibt.
37
Soweit der Antragsteller die Erheblichkeit der Verkehrslärmbeeinträchtigung aus der prozentualen Erhöhung ableitet, ist dies nicht aussagekräftig. Ob eine vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigung mehr als geringfügig zu Buche schlägt, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (BVerwG, B.v. 24.5.2007 – 4 BN 16.07 – juris Rn. 5). Der Verkehrsplaner weist insoweit zutreffend darauf hin, dass vielmehr die absolute Verkehrsbelastung im zugrunde gelegten Planfall heranzuziehen ist (Stellungnahme vom 17.12.2024). Dies begründet sich damit, dass die E* … Straße insgesamt nur gering belastet ist, keine wichtige Stadtzufahrt darstellt und im gesamten Verlauf keinen bzw. nur sehr geringen Durchgangsverkehr aufweist (vgl. Verkehrsgutachten v. 25.5.2023, Nr. 5, S. 10), so dass ausgehend von der bisherigen Zahl an Fahrbewegungen allein einer prozentualen Steigerung keine Aussagekraft zukommen kann.
38
Schließlich lässt der Vortrag des Antragstellers insgesamt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Verkehrsuntersuchung und der schalltechnischen Untersuchung vermissen und genügt daher nicht für die Darlegung seiner Antragsbefugnis (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2023 – 15 N 22.1592 – juris Rn. 23). Die Behauptungen des Antragstellers, es gebe Verstöße gegen das 30 km/h-Gebot und es würden Ausweichstellen zugeparkt, zeigen – ebenso wie die behauptete erhöhte Unfallgefahr im Zusammenhang mit der ihm gegenüber festgesetzten Doppelhausbebauung – keine abwägungsrelevante subjektive Rechtsverletzung auf.
39
2. Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet.
40
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 – juris Rn. 4). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 7.1.2025 – 15 NE 24.1780 – juris Rn. 17).
41
a) Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus den obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Normenkontrolleilantrags ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist.
42
b) Darüber hinaus ist der Normenkontrollantrag nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich auch unbegründet.
43
Gegen den Abschluss des im beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB begonnenen Bauleitplanverfahrens im ergänzenden Verfahren gem. § 215a BauGB bestehen voraussichtlich keine Bedenken. Zwar ist § 13b BauGB mit den Anforderungen der RL 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) unvereinbar (BVerwG, U.v. 18.7.2023 – 4 CN 3.22 – juris Rn. 10). Bei der Umsetzung der Ziele der SUP-Richtlinie ist den Mitgliedsstaaten aber ein Ermessensspielraum eingeräumt; maßgebend ist die Gewährleistung, dass kein Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, der Umweltprüfung entzogen wird (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2023 – a.a.O. – juris Rn. 12). Dies wird durch die Verweisung in § 215a BauGB auf § 13a BauGB, der seinerseits europarechtskonform ist (vgl. VGH BW, U.v. 12.12.2023 – 5 S 349/21 – juris Rn. 29; EuGH, U.v. 18.4.2013 – C-463/11 – juris Rn. 39), sichergestellt. Soweit bemängelt wird, die ursprünglichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 13b BauGB hätten nicht vorgelegen, ist dies voraussichtlich ebenfalls nicht zutreffend. Denn die maßgebende Fläche beträgt unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 10.000 m2, es handelt sich um einen wohnnutzungsbezogenen Bebauungsplan und es kann unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und der Lage des Plangebiets wohl auch ein Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile noch angenommen werden.
44
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB wegen einer Gefälligkeitsplanung lassen sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans dient die Planung der Schaffung von Wohnraum, was ein hinreichendes städtebauliches Ziel darstellt (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und durch eine umfangreiche Bedarfsbegründung dargelegt ist (Begründung Nr. 1.1, S. 4; Nr. 3.2, S. 8 ff.).
45
Die vom Antragsteller behaupteten Abwägungsmängel liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit kann zu der geltend gemachten erdrückenden Wirkung und der Verkehrslärmbeeinträchtigung auf die Ausführungen zur Antragsbefugnis Bezug genommen werden. Hinsichtlich der weiter angeführten Lärmimmissionen (Gaststätte „H* …“, Weinhof) wurden diese seitens der Antragsgegnerin ermittelt, abgewogen und teilweise mittels Festsetzungen berücksichtigt. Der überwiegend pauschale Vortrag des Antragstellers zeigt insoweit keine Abwägungsfehler auf. Gleiches gilt für die behaupteten Lärmemissionen des über drei Kilometer entfernten Verkehrslandeplatzes und die Geruchsemissionen eines nicht näher bezeichneten landwirtschaftlichen Schweinestalles, zumal insoweit nicht einmal die beteiligten Fachbehörden Bedenken vorgetragen haben, so dass diese Aspekte für die Antragsgegnerin schon nicht erkennbar gewesen sein dürften (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 43). Schließlich zeigen die Einwendungen des Antragstellers gegen die natur- und artenschutzrechtliche Behandlung und Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 12. Dezember 2024 ebenfalls keine Ermittlungs- oder Bewertungsfehler der Abwägung auf.
46
c) Schließlich liegt auch die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
47
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schon wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit des Normenkontrollantrags nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12). Selbst wenn die Antragsbefugnis zugrunde gelegt werden könnte und im Hinblick auf die Frage der Anwendung des § 215a BauGB bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach Beginn des Verfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB und dessen Voraussetzungen von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden könnte, ergibt sich bei Abwägung der für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen mit den gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Gesichtspunkte nicht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der vom Antragsteller behauptete Erschließungstorso mit erheblichen Kosten zu Lasten der Allgemeinheit im Falle der Nichtrealisierung der angefochtenen Planung aufgrund des städtebaulichen Vertrags mit dem Investor, nach dem dieser die Kosten zu tragen hat, nicht zu befürchten ist. Darüber hinaus stellt der bloße Vollzug eines Bebauungsplans keinen schweren Nachteil dar (BayVGH, B.v. 12.12.2024 – 15 NE 24.1386 – juris Rn. 12) und es ergeben sich – wie oben ausgeführt – vor allem im Hinblick auf die geltend gemachte erdrückende Wirkung und die Verkehrslärmbeeinträchtigungen keine unzumutbaren Auswirkungen für den Antragsteller.
48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
50
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).