Inhalt

VGH München, Beschluss v. 30.01.2025 – 11 CS 24.1696
Titel:

Beseitigungsanordnung, teilweise Erledigung der Hauptsache, Baucontainer auf einem Parkstreifen

Normenketten:
LStVG Art. 7 Abs. 2
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
StVO § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung, teilweise Erledigung der Hauptsache, Baucontainer auf einem Parkstreifen
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 10.09.2024 – Au 8 S 24.2040
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1852

Tenor

I. Soweit der Antrag unzulässig ist, wird die Beschwerde verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer sicherheitsrechtlichen Beseitigungsanordnung.
2
Im Zuge einer Baumaßnahme an einem im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegenen Wohngebäude der Antragstellerin wurden ein Baukran und zwei Baucontainer auf einer öffentlichen Straße aufgestellt sowie Baumaterialien auf der Straße abgelegt. Um dies zu ermöglichen, hatte die Antragsgegnerin auf Antrag des Lebensgefährten der Antragstellerin am 5. Juni 2023 gemäß §§ 44, 45 StVO die Sperrung der Straße für den Verkehr und die Einrichtung einer Umleitung angeordnet. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung wurde zweimal, zuletzt bis zum 28. März 2024, verlängert.
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Ein erneutes Verlängerungsgesuch wegen Verzögerung des Bauvorhabens lehnte die Antragsgegnerin ab und forderte mit Schreiben vom 22. März 2024 die Beseitigung der auf der Straße befindlichen Gegenstände. Ein Versuch, den Kran am 22. April 2024 durch Dritte abbauen zu lassen, schlug fehl.
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Mit Bescheid vom 25. April 2024 verpflichtete die Antragsgegnerin den Lebensgefährten der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs gemäß §§ 44, 45 StVO zur Entfernung des Krans, der Container und Baumaterialien und drohte für den Fall der Nichterfüllung Zwangsgelder an. Hiergegen ließ jener Klage erheben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz stellen. Auf richterlichen Hinweis, dass der Bescheid wohl auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden sei und vor diesem Hintergrund Zweifel an der Ermessensausübung bestünden, hob die Antragsgegnerin den Bescheid auf. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Verfahren übereinstimmend für erledigt. Mit Beschlüssen vom 31. Mai 2024 (Au 3 K 24.1000, Au 3 S 24.1002) stellte das Verwaltungsgericht die Verfahren ein.
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Mit Bescheid vom 15. Mai 2024 verpflichtete die Antragsgegnerin den Lebensgefährten der Antragstellerin auf der Grundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erneut zur Beseitigung des Krans, der Container und Baumaterialien.
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Hiergegen ließ der Lebensgefährte der Antragstellerin erneut Klage erheben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2024 (Au 8 S 24.1264) wegen nicht abschließend abschätzbarer Erfolgsaussichten der Klage statt. Es sei offen, ob der streitgegenständliche Bescheid aufgrund fehlender Ausführungen zur Störerauswahl (Art. 9 LStVG) an einem Ermessensfehler leide. Die Interessenabwägung falle im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die finanziellen Folgen des Sofortvollzugs und nicht erkennbarer schwerwiegender Vollzugsinteressen der Antragsgegnerin zu deren Lasten aus.
7
Mit Schreiben vom 5. August 2024 nahm die örtliche Polizeiinspektion dahingehend Stellung, dass bei einer Baustellenprüfung gemäß den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) eine lückenhafte und nicht ausreichende Absicherung festgestellt worden sei. Zum Beispiel sei ein Container außerhalb des Wirkungsbereichs der Vollsperrung aufgestellt worden. Er bedürfe deswegen einer zusätzlichen Absicherung, die jedoch fälschlicherweise nur mit einer Bake gekennzeichnet sei. Die Beleuchtung der Vollsperrung sei in Gelb statt Rot gehalten und an einer Straße fehle das Verkehrszeichen 250. Eine Vorwarnung mit Zeichen 123 (Achtung Baustelle) finde nicht statt. Ebenso gebe es im gesamten Bereich keine Umleitungsbeschilderung. Die Aufzählung sei nicht abschließend. Da sich der Lebensgefährte der Antragstellerin seit mehreren Monaten nicht an seine Aussagen halte und die Baustelle nicht ausreichend abgesichert sei, werde eine Beseitigung der Vollsperrung als dringend und nötig angesehen.
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Mit Bescheid vom 8. August 2024 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin und Bauherrin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern gemäß Art. 6, 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 27, § 32 StVO auf, den Baukran, die Container und alle gelagerten Baumaterialien (Hindernisse) vollständig von der öffentlichen Straße wegzuräumen bzw. wegräumen zu lassen.
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Am 22. August 2024 ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erheben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.
10
Den ausdrücklich auf „Ziffer 1“ (Beseitigungsanordnung) beschränkten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. September 2024 mit der Begründung ab, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig. Insbesondere seien die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Begründungserfordernisse gewahrt. Die Erfolgsaussichten der Klage seien als gering zu beurteilen. Da die Lagerung des Krans, der Container und der Baumaterialien auf öffentlicher Straße eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO darstellen dürfte, habe die Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 LStVG gestützt werden können. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin habe zu Recht auf die Eigenschaft der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin und Bauherrin abgestellt. Es spreche vieles dafür, dass die Antragstellerin die Aufstellung des Krans in Auftrag gegeben habe und somit auch dafür sorgen könne, dass dieser wieder entfernt werde. Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass sie hier ein Ermessen auszuüben habe. und sei im Ergebnis wohl rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass die Inanspruchnahme der Antragstellerin dem Gebot einer schnellen Gefahrenabwehr am effektivsten Rechnung trage. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) sei voraussichtlich ebenfalls gewahrt. Zu Recht sei die polizeiliche Feststellung miteinbezogen worden, dass die Baustellenabsicherung lückenhaft und nicht ausreichend sei, und insbesondere berücksichtigt worden, dass der Kran und die übrigen Materialien mittlerweile seit mehr als 14 Monaten auf der öffentlichen Straße lagerten, wenn auch zunächst rechtmäßig. Wiederholte Zusagen, dass der Kran sowie die übrigen Materialien demnächst abgebaut würden, habe die Antragstellerin bzw. ihr Lebensgefährte nicht eingehalten.
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Mit ihrer Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, widerspricht die Antragstellerin der gerichtlichen Auslegung, dass sich der Eilantrag anders als die Klage ausdrücklich nicht gegen die Zwangsgeldandrohung richte. Gedanke dahinter sei gewesen, dass bei Erfolg des Antrags eine Eilentscheidung zur Zwangsgeldandrohung nicht mehr erforderlich sei, da ein Zwangsgeld nur dann fällig werde, wenn die Beseitigungspflichten nicht erfüllt würden. Sei der Antrag begründet, entfalle eine Beseitigungsverpflichtung, sodass dann auch ein Zwangsgeld nicht fällig werden könne. Ferner seien die Erfolgsaussichten der Klage nicht gering. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des Baukrans und am Abtransport der Baumaterialien aus einer nicht zentral im Ort gelegenen Wohngegend könne gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf – zumindest nochmals zeitlich begrenzte – weitergehende Beibehaltung des aktuellen Zustands nicht nachvollzogen werden, zumal das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehe. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Ergänzend werde klargestellt, dass die Baustelle zu jeder Zeit ordnungsgemäß abgesichert gewesen sei. Es sei nicht substantiiert worden, weshalb dies nicht der Fall sein solle. Die Behauptung habe ein Polizeibeamter aufgestellt, ohne die in seiner „Stellungnahme“ genannten geringfügigen angeblichen Verstöße zu dokumentieren und darzulegen. Aus aktuellen Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Baustelle ordnungsgemäße abgesichert worden sei. Zudem sei dabei nicht berücksichtigt worden, dass als milderes Mittel die Vervollständigung oder Herstellung der ordnungsgemäßen Absicherung hätte angeordnet werden können. Der Abbau des Baukrans mit den bereits geschilderten erheblichen finanziellen und allgemein wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragstellerin könne nur die ultima ratio darstellen. Es sei völlig unverhältnismäßig, den Abbau eines Baukrans sowie die Entfernung aller Baucontainer zu fordern, wodurch die Baustelle komplett zum Erliegen käme, anstatt der Antragstellerin aufzugeben, die angeblich fehlende, nicht ganz ausreichende Beschilderung zu ergänzen und eine Umleitung auszuschildern. Dabei müsse man wissen, dass die Anwohner lediglich „einmal um’s Eck“ fahren müssten, also auf die Parallelstraße in einem kleinen Wohngebiet. Schließlich sei die Behauptung nicht wahr, die Antragstellerin könne den Baukran auch auf ihrem eigenen Grundstück aufstellen. Es bestehe definitiv keine Möglichkeit, den Kran dort aufzustellen. Sonst hätte sich die Antragstellerin sicher nicht seit Monaten den in der Öffentlichkeit breitgetretenen Anfeindungen der Antragsgegnerin ausgesetzt. Auf dem nachfolgenden Lichtbild sei deutlich zu sehen, dass auf diesem Grundstück nicht ansatzweise die Möglichkeit bestehe, einen Baukran aufzustellen.
12
Mit Schreiben vom 11. November und 11. Dezember 2024 teilte die Antragsgegnerin unter Übersendung von Lichtbildern mit, die Antragstellerin habe den streitgegenständlichen Baukran am 6. November 2024 abgebaut, die beiden Baucontainer und die Baumaterialien jedoch nicht entfernt. Die Container blockierten auf einer Länge von 23,50 m öffentliche Parkbuchten, so dass der Allgemeinheit nur noch 10,50 m zum Parken zur Verfügung stehe.
13
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 erwiderte die Antragstellerin unter Vorlage von Lichtbildern, es stünden nur noch die beiden Baucontainer in einer Parkbucht neben der Straße. Die Baumaterialien außerhalb der Container seien zwischenzeitlich entfernt worden. Das in den Containern gelagerte Material könne aus Platzmangel derzeit noch nicht wieder auf dem Baugrundstück gelagert werden, werde aber bis voraussichtlich Ende Januar 2025 ebenfalls beseitigt. Die Parkbuchten würden ansonsten nicht gebraucht oder genutzt. Die beiden Baucontainer behinderten weder den Verkehr noch sonst jemanden. Es gebe keine Autos und auch keinen starken Durchgangsverkehr in dem ruhigen, als Zone-30 ausgewiesenen Wohnviertel.
14
Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 trug die Antragsgegnerin vor, die Antragstellerin habe ein zur Vollstreckung der Beseitigung der Baucontainer festgesetztes Zwangsgeld gezahlt. Gegen die mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 angedrohte Ersatzvornahme habe sie sich mit einer Klage und einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt. Den Antrag habe das Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 abgelehnt.
15
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
16
Die Beschwerde ist zum größten Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
17
Die Auslegung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Nicht nur aus dem klaren Wortlaut des anwaltlichen Antrags und dem Abgleich mit dem Klageantrag, sondern auch aus der Erläuterung des Hintergrunds dieser Antragstellung ergibt sich, dass die Antragstellerin nur einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beseitigungsanordnung, nicht aber gegen die Zwangsgeldandrohung stellen wollte. Danach hielt sie ihn nicht für erforderlich, weil sie davon ausgegangen ist, dass gegen die Zwangsgeldandrohung nicht vorzugehen sei, da ein Zwangsgeld bei Erfolg des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beseitigungspflicht nicht fällig werde und sich daher eine Antragstellung insoweit erübrige. Damit entspricht der gestellte Antrag auch dem von ihr verfolgten Rechtsschutzziel. Rechtlich wirkt sich diese Auslegung nicht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen unbegründet ist und eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst nicht ersichtlich ist.
18
Soweit sich der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 8. August 2024 richtet, den Baukran und alle gelagerten Baumaterialien (Hindernisse) vollständig von der Straße wegzuräumen bzw. wegräumen zu lassen, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die Beseitigungsanordnung hat sich im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG dadurch erledigt, dass die Antragstellerin ihrer Beseitigungspflicht nachgekommen ist und den Baukran und die Baumaterialien von der öffentlichen Straße entfernen ließ. Die Verfügung erzeugt über die Beseitigungspflicht hinaus keine weiteren Rechtwirkungen mehr (vgl. Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 216).
19
Soweit die Antragstellerin der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung noch nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
20
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte im materiellen Recht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der 8. August 2024 (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 56). Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982, im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetze vom 23. Juli 2024 (GVBl S. 247, 254), können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung treffen, um rechtswidrige Taten zu verhüten oder zu unterbinden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Nach § 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl I Nr. 233), i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl I Nr. 236), erfüllt ein Verstoß gegen das Verbot, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 StVO).
21
Der Parkstreifen, auf dem die beiden Baucontainer aufgestellt sind, ist Bestandteil der öffentlichen Straße und zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs bestimmt (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., 2020, Rn. 87). Die Baucontainer sind Gegenstände, die den Verkehr im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO gefährden oder erschweren.
22
Ob ein auf einer öffentlichen Straße befindlicher Gegenstand ein derartiges Hindernis (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO) darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (BVerwG, U.v. 11.12.2014 – 3 C 6.13 – BVerwGE 151, 129 Rn. 24). Es kommt – wie § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO zu entnehmen ist – darauf an, ob durch den Gegenstand ein verkehrswidriger Zustand (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO) eintreten kann. Dabei sind einerseits der Inhalt der Widmung der Verkehrsfläche (also z.B. für alle Verkehrsarten oder – wie in einer Fußgängerzone – nur für den Fußgängerverkehr) einschließlich der konkreten Zweckbestimmung der betroffenen Areale (also Fahrbahn, Gehweg oder Sperrfläche) und andererseits die Zweckbestimmung des Gegenstands sowie die mit ihm und der Dauer seines Verbleibs einhergehende Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs von Bedeutung (BVerwG, U.v. 11.12.2014, a.a.O. Rn. 24). Bei § 32 Abs. 1 StVO handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, d.h. dass die Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs nicht bereits eingetreten oder sicher sein muss. Es reicht vielmehr aus, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder nicht ganz unwahrscheinlich ist (BVerwG, U.v. 11.12.2014, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 32 StVO Rn. 17). Hiermit werden geringfügige Behinderungen ausgegrenzt (König, a.a.O. Rn. 18).
23
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau zutreffend auf die Dauer der Inanspruchnahme der dem Verkehr entzogenen Fläche und darauf abgestellt, dass die Inanspruchnahme ohne Ausnahmegenehmigung eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 StVO darstellt. Es ist nicht als geringfügige Behinderung zu werten, wenn dem ruhenden Verkehr monatelang auf einer Länge von 23,50 m öffentliche Parkfläche entzogen wird. Hierbei handelt es sich tatbestandlich – unabhängig von der Lage in einem nicht zentral gelegenen Wohngebiet – um eine Erschwerung des ruhenden Verkehrs. Die Beurteilung, ob die Anwohner oder andere Verkehrsteilnehmer ein konkretes Bedürfnis für die Nutzung dieser Fläche haben, steht nicht der Antragstellerin zu. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die weitgehend abgeschlossene Baumaßnahme zum Erliegen kommen müsste, wenn die Antragstellerin ihrer Beseitigungspflicht in Gänze nachkäme. Ob die Baustelle ordnungsgemäß abgesichert war oder nicht, kann deshalb dahinstehen, wobei allerdings die Kritik an der polizeilichen Stellungnahme vom 5. August 2024 auch nicht nachvollziehbar ist.
24
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
25
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).