Inhalt

VGH München, Beschluss v. 29.01.2025 – 13a ZB 24.1454
Titel:

Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4
AbmG Art. 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 S. 2, Art. 17 Abs. 1 S. 2, Art. 21 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
Für die Rechtmäßigkeit der Abmarkung und deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung kommt es allein auf die Übereinstimmung des abgemarkten Grenzverlaufs mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters an, nicht aber auf die Übereinstimmung des Liegenschaftskatasters mit dem materiell rechtmäßigen Grenzverlauf. Dieser ist vor den Zivilgerichten zu klären. (Rn. 11)
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Rechtmäßigkeit der Abmarkung und deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung kommt es allein auf die Übereinstimmung des abgemarkten Grenzverlaufs mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters an, nicht aber auf die Übereinstimmung des Liegenschaftskatasters mit dem materiell rechtmäßigen Grenzverlauf. Dieser ist vor den Zivilgerichten zu klären. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hinsichtlich der Anerkennung eines Abmarkungsergebnisses sind etwaige Willensmängel etwa durch Anfechtung nach § 119 ff. BGB bei Wahrung der entsprechenden Fristen geltend zu machen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abmarkung, Aktueller Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster, Einwände gegen frühere Abmarkung, Einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs, Liegenschaftskataster, einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs, Antrag auf Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel, Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, Zivilgerichte, Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster, Verfahrensmangel, grundsätzliche Bedeutung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 17.07.2024 – W 6 K 24.220
Fundstellen:
BayVBl 2025, 305
LSK 2025, 1848
BeckRS 2025, 1848

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Juli 2024 – W 6 K 24.220 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Juli 2024, mit dem er seine Klagebegehren einer Aufhebung des Abmarkungsbescheids vom 8. Januar 2024 und einer erneuten Grenzermittlung bzw. Grenzwiederherstellung weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg.
2
1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 53 der Gemarkung R. Mit Schreiben vom 3. November 2021 beantragte er beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Würzburg (ADBV) die Abmarkung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte und den Erlass eines Abmarkungsbescheids hinsichtlich der Grenze zwischen seinem Grundstück FlNr. 53 und dem benachbarten Grundstück FlNr. 51. Am 7. Dezember 2023 fand ein Vermessungstermin statt, bei dem der Kläger dem Abmarkungsprotokoll 223 zufolge zeitweise anwesend war. Es wurden laut Protokoll die Grenzpunkte der FlNr. 50, 51, 53 und 273/12 in der Örtlichkeit überprüft. Im Umfeld der Flurstücke wurden zwei Grenzmeißelzeichen, ein Grenzstein und ein Grenznagel vorgefunden. Zwei Grenzpunkte, die Punkte 5557 und 5578, wurden wiederhergestellt, den Beteiligten vorgewiesen und abgemarkt. Auf die Abmarkung des Grenzpunkts 5556 wurde wegen seiner Lage gemäß Art. 6 AbmG verzichtet. Der Kläger unterzeichnete das Abmarkungsprotokoll vom 7. Dezember 2023 nicht.
3
Mit dem streitgegenständlichen Abmarkungsbescheid vom 8. Januar 2024 wurde dem Kläger die am 7. Dezember 2023 vorgenommene Abmarkung unter Bezugnahme auf eine beigefügte Skizze bekanntgegeben. Hiergegen erhob der Kläger am 5. Februar 2024 Klage, mit der er zum einen beantragte, den Abmarkungsbescheid vom 8. Januar 2024 aufzuheben, zum anderen den Beklagten zu verpflichten, die Grenzermittlung/-wiederherstellung bzgl. des nicht vom Abmarkungsbescheids umfassten Grenzpunkts 5579 und bzgl. des Grenzpunkts 5578 neu vorzunehmen.
4
2. Mit dem vorliegend angegriffenen Urteil vom 17. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
5
Hinsichtlich des auf Aufhebung des Abmarkungsbescheids vom 8. Januar 2024 gerichteten Klageantrags sei die Klage zulässig, aber unbegründet: Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der mit dem Abmarkungsbescheid bekanntgegebenen Abmarkung vom 7. Dezember 2023 beschränke sich darauf, ob diese anhand der katastermäßigen Aufzeichnungen nachvollziehbar sei oder ein Abmarkungsmangel vorliege. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Abmarkung sei allein, ob diese mit den Katasternachweisen übereinstimme, nicht aber die Übereinstimmung des Grenznachweises im Liegenschaftskatasters mit der materiell rechtmäßigen Grenze. Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze fielen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebende Grenzverlauf nehme am öffentlichen Glauben und der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs nach § 891 Abs. 1 BGB teil. Für eine Widerlegung müsse daher der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger mit dem Abmarkungsbescheid vom 8. Januar 2024 bekanntgegebene Abmarkung nicht mit dem aktuellen Stand des Liegenschaftskatasters übereinstimme. Das Vorbringen des Klägers ziele darauf ab, dass der Abmarkung ein anderer Grenzverlauf zugrunde zu legen sei, als sich aktuell aus dem Liegenschaftskataster ergebe. Hiermit könne er im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Der Grenzpunkt 5579 sei am 7. Dezember 2023 nicht abgemarkt worden und daher nicht Gegenstand des angegriffenen Abmarkungsbescheids, allerdings sei dargelegt worden, dass dieser zur Stationierung des Vermessungsgerätes verwendet und noch am gleichen Ort wie bei der erstmaligen Abmarkung im Jahr 1956 aufgefunden worden sei. Dass der Grenzpunkt verschoben worden sei, habe der Kläger nicht substantiiert. Der Kläger habe am 29. Juli 1974 durch seine Unterschrift auf dem Abmarkungsprotokoll den damals ermittelten Grenzverlauf als rechtsverbindlich anerkannt. Mit Einwänden gegen diese Abmarkung könne er nicht mehr durchdringen.
6
Hinsichtlich des auf erneute Grenzfeststellung gerichteten zweiten Klageantrags fehle dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis, da ein Anspruch auf Vornahme der von ihm nach Auslegung des Antrags damit geforderten Abmarkung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheide. Maßgeblich für die Abmarkung sei der Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster oder der durch gerichtliche Entscheidung bzw. Vergleich festgelegte Grenzverlauf. Die Vermessungsbehörde sei rechtlich gehindert, eine Abmarkung auf anderer Grundlage, insbesondere nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers zum Grenzverlauf vorzunehmen.
7
3. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. Er macht als Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO). Der zulässige Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Zulassungsgründe sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
8
a) Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
9
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Dies ist nicht der Fall.
10
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegen zunächst nicht vor, soweit dieses hinsichtlich der angegriffenen Abmarkung von einer Übereinstimmung der abgemarkten Punkte mit den Nachweisen im Liegenschaftskataster ausgegangen ist (UA S. 10). Der Kläger hat auch mit seinem Zulassungsantrag nicht dargetan, dass der am 7. Dezember 2023 abgemarkte Grenzverlauf (vgl. Fortführungsriss 392) dem derzeitigen Inhalt des Liegenschaftskatasters widerspricht.
11
Abzumarken ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AbmG der sich aus dem Grenznachweis des Liegenschaftskatasters ergebende Grenzverlauf (vgl. Simmerding/Pü-schel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 2 AbmG Rn. 1). Wird eine abzumarkende Grundstücksgrenze wie vorliegend bestritten, so kann die Abmarkung gleichwohl erfolgen, wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulässt (Art. 2 Abs. 2 AbmG). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Abmarkung und deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung alleine auf die Übereinstimmung des abgemarkten Grenzverlaufs mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters ankommt, nicht aber auf die Übereinstimmung des Liegenschaftskatasters mit dem materiell rechtmäßigen Grenzverlauf, der vor den Zivilgerichten zu klären wäre (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AbmG, vgl. nur BayVGH B.v. 23.2.2001 – 19 ZB 99.943 – juris Rn. 4; Simmerding/Püschel, a.a.O., Art. 21 AbmG, Rn. 5, 8 m.w.N.). Dies zu Grunde gelegt ist die Abmarkung nicht zu beanstanden, da die Grenzpunkte mit den vorliegenden Nachweisen aus dem Liegenschaftskataster übereinstimmen. Diese lassen eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zu.
12
Der Abmarkungsbescheid vom 8. Januar 2024 betrifft die drei Grenzpunkte 5556, 5557 und 5578 an der Grenze der FlNr. 53 und 51 sowie des gemeindlichen Grundstücks 273/12. Hinsichtlich Grenzpunkt 5556 hat das ADBV aufgrund dessen Lage in fünf Meter Höhe in der Nähe einer Dachrinne von einer Abmarkung abgesehen (Art. 6 AbmG), die beiden anderen Grenzpunkte 5557 und 5578 wurden abgemarkt. Gegen Grenzpunkt 5557, den abgemarkten nördlichen Eckpunkt der Grundstücke FlNr. 51, 53 und 273/12 hat sich der Kläger ausdrücklich nicht gewandt. Dieser wurde nach den vorliegenden Unterlagen erstmals am 5. Juli 1957 abgemarkt (siehe Fortführungsriss Nr. 137) und findet sich, wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, immer noch in gleicher Position. Es geht dem Kläger vielmehr um den Grenzverlauf zwischen diesem nördlichen Ende der Grundstücksgrenze der FlNr. 51 und 53, sowie dem im Jahr 1956 erstmals abgemarkten südlichen Endpunkt der gemeinsamen Grenze (Grenzpunkt 5579). Von der Richtigkeit des für diesen Grenzpunkt auch vom Beklagten als noch immer maßgeblich angesehenen Fortführungsrisses Nr. 134 vom 21. September 1956 geht auch der Kläger aus. Letztlich wendet er sich mit seiner Anfechtungsklage damit gegen die Abmarkung des Grenzpunkts 5578. Dieser ist derzeit – und seit 1974 unverändert – im Liegenschaftskataster enthalten.
13
Nach dem Inhalt des Liegenschaftskatasters sind die Grenzpunkte 5556 und 5578 im Jahr 1974 infolge einer Einigung über den Grenzverlauf zwischen den Eigentümern der FlNr. 51 und 53 erstmalig abgemarkt und dadurch der Grenzverlauf zwischen den bereits zuvor abgemarkten Grenzpunkten 5579 und 5557 erstmals festgelegt worden (vgl. Abmarkungsprotokoll Nr. 151 vom 29. Juli 1974 und Fortführungsriss Nr. 224). Dieser Grenzverlauf ist bis heute unverändert im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Dass dieser Grenzverlauf unzutreffend, also an falscher Stelle abgemarkt, d.h. in der Örtlichkeit kenntlich gemacht worden wäre, hat der Kläger nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zielt vielmehr darauf ab, dass der im Liegenschaftskataster enthaltene Grenzverlauf mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimme, weil eine Einigung 1974 nicht erfolgt sei, und damit auf einen anderen, derzeit nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzverlauf. Dieses Rechtsschutzziel ist wie dargelegt vor den Zivilgerichten zu verfolgen.
14
bb) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass das angefochtene Urteil nach Auffassung des Klägers zu Unrecht auf die Vermessungsergebnisse vom 29. Juli 1974 abgestellt habe, obgleich, wie er ausführlich anhand verschiedener Umstände des damaligen Vermessungstermins vorträgt, eine Einigung über den Grenzverlauf zwischen den FlNr. 53 und 51 damals nicht erfolgt sei und er den maßgeblichen Plan nicht gekannt und nicht unterschrieben habe. Er habe nur für die an diesem Tag aufgesuchten Grenzen zu den FlNr. 55 bis 57 unterschrieben, nicht aber für die Grenze zu FlNr. 51. Zudem sei im Jahr 1974 der Grenzstein am Grenzpunkt 5579 wohl verschoben worden und zwar wie im Riss 224 vom 29. Juli 1974 angegeben, der aber falsch und ihm nicht bekannt gewesen sei. Die im Liegenschaftskataster enthaltenen Unterlagen zur Vermessung aus dem Jahr 1974 dürften daher keine Berücksichtigung finden, maßgeblich für die Abmarkung sei die Grenze vor dem 29. Juli 1974.
15
Auch mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch: Die im Jahr 1974 nach einer Grenzermittlung/Grenzwiederherstellung vorgenommene Abmarkung stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2015 – 19 ZB 13.1582 – juris Rn. 8 m.w.N.), dem der Kläger durch Unterzeichnung des Abmarkungsprotokolls Nr. 151 vom 29. Juli 1974 ebenso zugestimmt hat, wie den ihm vorgewiesenen Grenzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AbmG) und der damit bestandskräftig geworden ist. Nach dem Inhalt des Liegenschaftskatasters bestimmen dieses Protokoll und der Riss Nr. 224 die Grenze zwischen den FlNr. 51 und 53. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend als nicht streitgegenständlich angesehen, ob die Abmarkung im Jahr 1974 rechtmäßig auf Grundlage des damaligen Stands des Liegenschaftskatasters erfolgt ist (UA S. 11). Auf die vom Kläger angeführten Aspekte zum konkreten Ablauf des Vermessungs- und Abmarkungstermins vom 29. Juli 1974 kommt es für die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Abmarkungsbescheids vom 8. Januar 2024 nicht entscheidungserheblich an. Der Grenzverlauf nimmt in dem durch die Abmarkung gekennzeichneten Umfang an der Vermutungswirkung des § 891 Abs. 1 BGB teil. Durch eine Änderung dieses Grenzverlaufs entgegen dem derzeitigen Inhalt des Liegenschaftskatasters würde das Eigentum nicht nur des Klägers, sondern auch betroffener Grundstücksnachbarn geändert. Eine sich aus der bestandskräftigen Abmarkung aus dem Jahr 1974 ergebende mögliche Unrichtigkeit des Grenzverlaufs gegenüber der tatsächlich zutreffenden materiellen Eigentumslage ließe sich nur bereinigen, wenn die Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB widerlegt würde. Dies ist aber jedenfalls bei fehlender Einwilligung des betroffenen Grundeigentümers nur durch eine zivilgerichtliche Entscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse möglich (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.1971 – IV B 59.70 – DÖV 1972, 174; BayVGH, U.v. 20.12.1972 – 155 IV 69 – BayVBl. 1974, 45/47).
16
Hinsichtlich der Anerkennung eines Abmarkungsergebnisses hätten etwaige Willensmängel etwa durch Anfechtung nach § 119 ff. BGB bei Wahrung der entsprechenden Fristen geltend gemacht werden können (BayVGH, U.v. 20.12.1972 – 155 IV 69 – BayVBl. 1974, 45/46; B.v. 27.10.1959 – 40 IV 59 – BayVBl. 1960, 22; Häde, BayVBl 1994, 421/424). Die Anfechtung der Willenserklärung zum Abschluss des zivilrechtlichen Grenzfeststellungsvertrags wäre vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl. 2000, § 22 Rn. 85 f.). Dass eine Anfechtung fristgerecht erfolgt sei, ist jedoch nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
17
Dass, wie der Kläger meint, im Jahr 1974 eine Einigung über einen neuen Grenzverlauf zwischen ihm und den Eigentümern der FlNr. 50 und 51 rechtlich gar nicht möglich gewesen wäre, weil sich damals die eindeutige Grenze bereits aus dem Fortführungsriss 134 und den übrigen Unterlagen des Liegenschaftskatasters ergeben habe, ist zudem unzutreffend. Insoweit verkennt der Kläger, dass ein vermeintlich zutreffender Grenzverlauf aus der Zeit vor dem 29. Juli 1974, der in diesem Termin hätte abgemarkt werden können, damals einer Einigung entgegengestanden habe und nunmehr der Abmarkung vom 7. Dezember 2023 zu Grunde zu legen sei, dem Liegenschaftskataster nicht entnommen werden kann. Denn die gemeinsame Grundstücksgrenze der FlNr. 51 und 53 ist nach den vorgelegten Unterlagen erstmals am 29. Juli 1974 vollständig vermessen und abgemarkt worden. Zuvor waren in den Jahren 1956 und 1957 (Abmarkungsprotokolle Nr. 76 und 79, sowie Fortführungsrisse Nr. 134 und 137) lediglich der südliche (Grenzpunkt 5579) und der nördliche Endpunkt (Grenzpunkt 5557) der Grundstücksgrenze von FlNr. 51 und 53 abgemarkt worden (vgl. Behördenakte S. 91 ff., 217 ff.), ohne dass damit aber der Grenzverlauf zwischen diesen Punkten ermittelt oder gar festgelegt gewesen wäre. Dass die Grenze zwischen diesen beiden Punkten durch eine gerade Verbindungslinie gebildet würde, ergab sich aus dem Liegenschaftskataster nicht, insbesondere auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Plan von 1826, aus dem sich dies bei einem Maßstab von 1:2.500 schon mangels der erforderlichen Genauigkeit nicht ableiten lässt. Würden die Ergebnisse des Vermessungstermins vom 29. Juli 1974 weggedacht, hätte zudem die vom Kläger beantragte Abmarkung von Grenzpunkten am 7. Dezember 2023 mangels des erforderlichen eindeutigen Katasternachweises (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 AbmG) zwingend eine Einigung der Grenznachbarn (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 AbmG) vorausgesetzt. Auch dann hätte ohne Zustimmung des Eigentümers von FlNr. 51 nicht etwa der vom Kläger bevorzugte vermeintlich tatsächliche Grenzverlauf abgemarkt werden können.
18
cc) Dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Unterzeichnung des Abmarkungsprotokolls Nr. 151 vom 29. Juli 1974 durch den Kläger – hilfsweise – einen Rechtsmittelverzicht mit Blick auf den an diesem Tag ermittelten Grenzverlauf angenommen hat (UA S. 11 f.), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die unterschriftliche Anerkennung eines Abmarkungsprotokolls kommt einem Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gleich. Einem gleichwohl dagegen eingelegten Rechtsmittel fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B.v. 9.7.2021 – 19 ZB 20.846 – juris Rn. 22). Dies betrifft indes nur die Abmarkung aus dem Jahr 1974, nicht diejenige vom 7. Dezember 2023. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig erachtet (UA S. 8).
19
dd) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind auch hinsichtlich der Vermessung des Grenzpunkts 5579 nicht dargelegt.
20
Der Kläger trägt vor, die Vermessung sei in Bezug auf den Grenzpunkt 5579 fehlerhaft vorgenommen worden, da der Grenzstein entgegen dem Fortführungsriss von 1956 nicht näher an das Gebäude der benachbarten FlNr. 50 versetzt worden sei. Er stimme nicht mit dem maßgeblichen Fortführungsriss 134 von 1956 überein. Direkt neben dem Grenzpunkt 5579 habe sich schon 1956 die Wand einer Scheune auf dem Nachbarflurstück 50 befunden, die der Eigentümer von FlNr. 50 direkt an die Grenze gebaut habe. Der Kläger habe erst nachträglich bei Errichtung seiner Scheune hiervon Abstand gehalten, wodurch der Spalt entstanden sei. Während sich somit der Grenzstein ursprünglich unmittelbar an der Scheune des Eigentümers von FlNr. 50 befunden habe, finde er sich jetzt an seiner eigenen Scheune. Zum Beleg hat der Kläger eine Fotografie vorgelegt (Zulassungsantrag S. 15). Damit dringt er jedoch nicht durch.
21
Der fragliche Grenzpunkt 5579 ist von dem streitgegenständlichen Abmarkungsbescheid nicht betroffen, denn er ist am 7. Dezember 2023 unstreitig nicht abgemarkt worden. Ungeachtet dessen und ungeachtet der Frage, ob die auch am Grenzpunkt 5579 durch das ADBV vorgenommenen Grenzfeststellung ohne anschließende Abmarkung einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. hierzu Simmerding/Püschel, aaO., Art. 2 AbmG Rn. 1a, Art. 21 AbmG Rn. 8) ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Rissen 224 und 134 aus den Jahren 1974 und 1956, sowie den vom Beklagten vorgelegten und erläuterten Auszügen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS (vgl. Bl. 75 der Verwaltungsgerichtsakte) nachvollziehbar, dass die Lage des Grenzpunkts und des Grenzsteins in der Örtlichkeit seit der ersten Abmarkung im Jahr 1956 nicht geändert wurde. Der Grenzpunkt 5579 ist 1974 auch nicht neu abgemarkt worden. Das von dem Kläger vorgelegte Foto bestätigt diese Lage, denn die darauf zu ersehenden Maße (Abstand vom Nachbargebäude etwa 40 cm) stimmen im Rahmen der Messgenauigkeit mit den genannten Fortführungsrissen Nr. 134 von 1956 und Nr. 224 von 1974 überein, die jeweils einen Abstand von dem Nachbargebäude auf FlNr. 50 von 0,38 m angeben. Fortführungsrisse sind händisch gezeichnete Arbeitsskizzen. Rückschlüsse auf die Lage von Grenzpunkten sind daher anhand der vermerkten Maße zu ziehen. Der Beklagte hat dementsprechend dargelegt, dass der Grenzstein an dem Grenzpunkt 5579 bei der streitgegenständlichen Vermessung am 7. Dezember 2023 lagerichtig vorgefunden wurde und eine Abmarkung deshalb unterblieben ist. Die Richtigkeit der Katasterunterlagen von 1956, die zu diesem Grenzpunkt bis heute unverändert fortgeschrieben wurden, hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt.
22
dd) Schließlich ergeben sich auch hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht als unzulässig erachteten zweiten Klageantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil dieses wie der Kläger ausführt, zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er subjektiv einen bestimmten Ort für die Grenzpunkte wolle. Sein Antrag laute auf Vermessung und gerade nicht auf die Herstellung eines bestimmten Grenzpunkts. Er wolle weiterhin eine neue Vermessung des Grenzpunkts 5579, da dieser seiner Ansicht nach immer noch nicht mit dem Fortführungsriss 134 von 1956 übereinstimme. Zudem sei entgegen seines Vermessungsantrags die Vermessung dieses Grenzpunkts nicht durchgeführt worden.
23
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Auslegung des Verwaltungsgerichts, es gehe dem Kläger um eine Abmarkung der Grenzpunkte 5578 und 5579 nach seinen eigenen Vorstellungen anstelle nach dem maßgeblichen Inhalt des Liegenschaftskatasters (UA S. 14), zutreffend ist. Denn die Klage erwiese sich insoweit auch dann als unzulässig, wenn der Antrag seinem Wortlaut folgend lediglich als Antrag auf Verpflichtung zur erneuten Vermessung der Grenzpunkte 5578 und 5579 ausgelegt würde:
24
Der bereits im Jahr 1974 erstmals abgemarkte Grenzpunkt 5578 ist am 7. Dezember 2023 nicht nur wiederhergestellt, sondern auch abgemarkt worden, wie sich aus dem angefochtenen Abmarkungsbescheid und dem Abmarkungsprotokoll Nr. 223 ergibt. Diese Abmarkung und die zu Grunde liegende Vermessung hat der Kläger mit seiner Klage bereits zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gemacht. Einem zusätzlichen Antrag auf erneute Vermessung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger hieraus neben dem Anfechtungsantrag gegen die Abmarkung im vorliegenden Verfahren unter keinem Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil erzielen kann (vgl. allg. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 11 m.w.N.).
25
Mit Blick auf Punkt 5579 hat die Vermessung am 7. Dezember 2023 eine Übereinstimmung der Lage des vorgefundenen Grenzpunkts mit den Katasterunterlagen ergeben. Von einer erneuten Abmarkung wurde abgesehen. Der Beklagte hat zudem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Berechnungsgrundlagen und Fortführungsrisse offengelegt und überprüfbar gemacht. Fehler sind nicht ersichtlich. Damit ist das mit dem Antrag auf Grenzwiederherstellung/Grenzermittlung vom 3. November 2021 verfolgte Anliegen des Klägers einer aktuellen Vermessung auch hinsichtlich des Grenzpunkts 5579 erfüllt. Es steht dem Kläger frei, beim ADBV die mit dem Klageantrag geforderte erneute Vermessung zu beantragen. Der vorliegenden Klage gerichtet auf die Verpflichtung zu einer weiteren Vermessung fehlt ohne vorherigen Antrag bei der Behörde das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwGE 130, 39 Rn. 22; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 13 m.w.N.)
26
b) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
27
Eine Rechtssache ist dann in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, d.h. sich wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 8 ZB 24.1045 – juris Rn. 19; B.v. 10.8.2021 – 8 ZB 21.1100 – juris Rn. 23).
28
Solche vom Normalfall abweichende Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. Er führt lediglich aus, fraglich sei die Behandlung des Abmarkungsprotokolls Nr. 151 vom 29. Juli 1974, bei dem sich die Frage stelle, ob ein Rechtsbehelfsverzicht vorliege und ob dieser auch einen späteren Antrag auf Grenzvermessung und Abmarkung sperre und somit das Liegenschaftskataster faktisch unrichtig bleibe, obwohl die in dem Protokoll Nr. 151 aufgenommen Abmarkungen der zivilrechtlichen Rechtslage widersprächen. Worin aber die konkreten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten lägen, wird nicht dargelegt. Die Heranziehung älterer Dokumente (Pläne, Vermessungsrisse, Abmarkungsprotokolle u. ä.) und deren Würdigung charakterisieren den Vorgang der Abmarkung und begründen allein noch keine besondere Schwierigkeit der Rechtssache (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2015 – 19 ZB 13.1582 – juris Rn. 14; B.v. 4.4.2008 – 19 ZB 05.1163 – juris Rn. 8).
29
c) Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemäß dargelegt.
30
Der Kläger sieht sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob aufgrund eines Abmarkungsprotokolls ein Rechtsbehelfsverzicht vorliegt, und ob ein etwaiger Rechtsbehelfsverzicht auch einen späteren Antrag auf Grenzvermessung und Abmarkung versperrt und somit das Liegenschaftskataster faktisch unrichtig verbleibt, obwohl die in dem Protokoll Nr. 151 aufgenommenen Abmarkungen nicht der zivilrechtlichen Rechtslage entsprechen.
31
Er hat ausgeführt, die betroffenen Grundstückseigentümer könnten sich auf eine bestimmte katastermäßige Behandlung nur dann einigen, wenn sich eine Grenze nicht eindeutig aus dem Liegenschaftskataster ergebe. Darüber hinaus müssen sich die betroffenen Eigentümer auch zivilrechtlich geeinigt haben. Diese Voraussetzungen für eine Änderung des Liegenschaftskatasters würden umgangen, wenn aufgrund eines Abmarkungsprotokolls nicht nur ein Rechtsbehelfsverzicht in Bezug auf das konkrete Protokoll, sondern auch bzgl. eines neuen Antrags auf Grenzvermessung und Abmarkung angenommen werde. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt:
32
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 8.1.2024 – 4 BN 15.23 – UPR 2024, 192 = juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 11.9.2023 – 13a ZB 23.30618 – juris Rn. 5; B.v. 24.1.2019 – 13a ZB 19.30070 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 4).
33
Der Kläger wirft zwar zwei Fragen als klärungsbedürftig auf, setzt sich aber entgegen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Er führt schon keine Argumente an, welche die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden. Ungeachtet dessen ist die erste Frage in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt: Mit der Unterzeichnung eines Abmarkungsprotokolls erkennen die Grundstückseigentümer die ihnen vorgewiesenen Grenzen und die Abmarkung an (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AbmG). Diese unterschriftliche Anerkennung eines Abmarkungsprotokolls kommt einem Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gleich; einem gleichwohl dagegen eingelegten Rechtsmittel fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2021 – 19 ZB 20.846 – juris Rn. 22 m.w.N.). Die zweite Frage ist auf einen Einzelfall zugeschnitten und damit nicht allgemein klärungsfähig in einem Berufungsverfahren. Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen, dass ein späterer Antrag auf Grenzvermessung und Abmarkung gesperrt wäre. Vielmehr hat das ADBV auf entsprechenden Antrag des Klägers hin die Grenze erneut vermessen und zwei Grenzpunkte abgemarkt. Die gegen den Abmarkungsbescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich als zulässig erachtet und damit gerade keinen Rechtsmittelverzicht angenommen. Dass in materieller Hinsicht im Rahmen der Grenzfeststellung auf den laut Liegenschaftskataster einmal anerkannten Grenzverlauf zurückgegriffen wird, steht dem nicht entgegen. Das vom Kläger befürchtete dauerhafte Auseinanderfallen von zivilrechtlicher Eigentumsgrenze und Nachweis derselben im Liegenschaftskataster ist gegebenenfalls als Streitigkeit über den Verlauf der Eigentumsgrenze vor den Zivilgerichten zu klären (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AbmG).
34
d) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, weil die als Aufklärungsmaßnahme in Betracht gekommene Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Vermessung des Grenzpunkts 5579 nicht erfolgt sei, ist nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt.
35
Für die ordnungsgemäße Begründung einer Aufklärungsrüge ist darzulegen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, durch Stellung entsprechender Beweisanträge auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht – ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt – die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2024 – 9 B 30.23 – juris Rn. 9; U.v. 5.4.2016 – 1 C 3.15 – BVerwGE 154, 328 = juris Rn. 54; BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 31; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75). Daran fehlt es hier, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. VG-Akte S. 193 ff.) keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Auch geeignete schriftsätzliche Beweisanregungen sind nicht erkennbar. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass sich dem Erstgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Insbesondere ist der Grenzpunkt 5579 nicht Teil der Abmarkung vom 7. Dezember 2023 gewesen und mithin auch nicht Streitgegenstand des gegen den Abmarkungsbescheid gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (erster Klageantrag) gewesen. Ein Sachverständigengutachten zu diesem Grenzpunkt einzuholen war damit aus Sicht des Verwaltungsgerichts, das von der Unzulässigkeit des zweiten Klageantrags ausging, gerade nicht erforderlich.
36
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Erstgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
37
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).