Inhalt

LG München I, Beschluss v. 30.06.2025 – 20 T 6850/25
Titel:

Sofortige Beschwerde, Vermögensauskunft, Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, Vollstreckungsverfahren, Gerichtsvollzieher, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Rechtsbeschwerde, Unzuverlässigkeit, Gläubiger, Personenverwechslung, Ablehnung des Auftrags, Pflichtangaben, Meldebehörden, Erheblicher Nachteil, Fehlende Konkretisierung, Nichtzulassung, Nichterschienene, Landgerichte, Beschlüsse des Amtsgerichts

Schlagworte:
Vermögensauskunft, Schuldnerverzeichnis, Identifizierung des Schuldners, Personenverwechslung, Gerichtsvollzieher, Eintragungsablehnung, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 08.05.2025 – 1542 M 2459/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 18353

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 15.05.25 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 08.05.2025 wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Mit Schreiben vom 10.02.2025 hat die zuständige Gerichtsvollzieherin das seitens der Gläubigerin betriebene Vollstreckungsverfahren eingestellt, weil weder Geburtsort noch Geburtsdatum des Schuldners bekannt seien. Nachdem der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war, hat sie daher dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht durchgeführt. Eine Abfrage bei den Meldebehörden blieb ergebnislos.
2
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.02.2025. Darin führt sie aus, dass das fehlende Geburtsdatum nicht zur Ablehnung des Auftrags auf Abnahme der Vermögensauskunft führen könne. Denn insoweit bräuchte jeder Schuldner, von dem die Gläubigerin das Geburtsdatum nicht kenne, keine Vermögensauskunft abgeben. Das könne nicht richtig sein, zumal die §§ 802a ff. ZPO das Geburtsdatum nicht explizit erwähnen. Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 08.05.2025 die Erinnerung zurückgewiesen.
3
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 15.05.2025. Das Amtsgericht München hat dieser am 21.05.2025 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
4
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht.
5
Sie erweist sich indessen als unbegründet. Die zuständige Gerichtsvollzieherin hat das Verfahren im Eintragungsstadium zurecht eingestellt. Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, § 882c Abs. 1 ZPO. Für die sichere Identifizierung des Schuldners sind hierbei nach § 882b Abs. 2 Nr. 2 ZPO Geburtsort und Geburtsdatum zwingend anzugeben. Sind diese Daten nicht bekannt, muss der Gerichtsvollzieher versuchen, sich diese zu beschaffen. Hierfür kann er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Stellen einholen, § 882c Abs. 3 S. 2 ZPO. Dies hat vorliegend die Gerichtsvollzieherin – allerdings ohne Erfolg – getan.
6
Bleiben trotz der Ermittlungsversuche einzelne Angaben des Schuldners für seine sichere Identifizierung unbekannt, ist umstritten, ob dennoch eine Eintragung erfolgen soll. Während die Gesetzesbegründung hiervon ausgeht (Vgl. BT-Drs. 16/10069, 37ff), steht dem der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen (“werden angegeben“, § 882b Abs. 2 ZPO). Eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, dass es richtiger ist, in diesen Fällen eine Eintragung zu unterlassen. Denn die Pflichtangaben von Geburtsort und Geburtsdatum des Schuldners zielen gerade darauf ab, etwaige Eintragungen, die Personenverwechselungen zulassen, möglichst zu vermeiden. Es dürfte unbestritten sein, dass erhebliche Nachteile im Wirtschaftsverkehr entstehen können, wenn vollständig kreditwürdige Personen aufgrund fehlender Konkretisierung im Rahmen der Eintragung ungerechtfertigt mit dem Schuldner verwechselt werden. An der Verbreitung derartig unzuverlässiger Daten können weder Staat noch Rechtsverkehr ein Interesse haben (Vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 882c Rn. 9, 10). Das Verhalten der zuständigen Gerichtsvollzieherin ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Erinnerung zurecht zurückgewiesen wurde. Gleiches muss dann für die hiesige sofortige Beschwerde gelten.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.