Titel:
Versorgungsausgleich, Beschwerdefrist, Muss-Beteiligter, Rechtskraft, vergessenes Anrecht, übergangener Versorgungsträger
Normenkette:
FamFG § 63
Leitsätze:
1. Der Nichtausgleich von vergessenen oder übergangenen Anrechten im Versorgungsausgleich erwächst in Rechtskraft.
2. Die fehlende Zustellung an einen an sich Muss-Beteiligten hindert nicht am Fristlauf des § 63 FamFG.
3. Es kann offen bleiben, ob der übergangene Versorgungsträger während den Rechtsmittelfristen der übrigen Beteiligten oder während des Laufs der Frist nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG Beschwerde hätte einlegen müssen, da beide abgelaufen sind.
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Beschwerdefrist, Muss-Beteiligter, Rechtskraft, vergessenes Anrecht, übergangener Versorgungsträger
Vorinstanz:
AG Landshut, Beschluss vom 24.07.2024 – 11 F 791/21
Fundstelle:
BeckRS 2025, 18260
Tenor
1. Die Beschwerde der Versorgungsträgerin Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 24.07.2024, Az. 11 F 791/21, wird verworfen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.370 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
Mit Endbeschluss vom 24.07.2024 hat das Amtsgericht Landshut, Az. 11 F 791/21, die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich in Ziffer 2. geregelt. Das Anrecht des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland wurde dabei übergangen. Weder wurde zu diesem Anrecht eine Anfrage an den Versorgungsträger gestellt, noch wurde das Anrecht in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die letzte Zustellung an einen Beteiligten erfolgte am 29.07.2024.
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Die Generalzolldirektion hat mit Schreiben vom 27.03.2025 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller sei seit 24.06.1998 Berufssoldat und verfüge daher über ein ehezeitlich erworbenes (01.10.2005 bis 31.07.2021) relevantes Anrecht. Das Wehrdienstverhältnis ruhte vom 01.05.2008 bis 30.04.2025.
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Die Bundesrepublik Deutschland sei als Versorgungsträger beschwerdebefugt.
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Mit E-Mail vom 28.02.2025 habe man Kenntnis vom Endbeschluss erlangt. Die Beschwerdefrist sei eingehalten, da die Beschwerdefrist für Muss-Beteiligte, die im ersten Rechtszug nicht herangezogen und beteiligt wurden, nicht zu laufen beginne (BGH NZFam 2017, 350; OLG Dresden FamRZ 2014, 681).
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Insbesondere sei eine Gleichbehandlung mit den Fällen der externen Teilung und einem vergessenen Zielversorger und dessen Beschwerderecht geboten, da im Falle der hiesigen internen Teilung, auf beiden Seiten derselbe Versorgungsträger (BRD) betroffen sei.
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Im Übrigen habe der BGH bislang lediglich dem Abänderungsverfahren eine Absage erteilt, ohne aber zugleich ein Beschwerderecht gegen die Erstentscheidung zu verneinen.
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Nicht zuletzt sei aus verfassungsrechtlichen Gründen effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) zu gewähren, sofern jemand unmittelbar rechtlich vom Verfahren betroffen ist (BGH NJW-RR 2013, 751).
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Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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Die Beschwerde erweist sich als verfristet und damit als unzulässig. Denn die Beschwerdeführerin hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 63 Abs. 1 FamFG Beschwerde eingelegt.
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Vorliegend wurde das ausgleichsreife Anrecht der Beschwerdeführerin bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Rahmen des Endbeschlusses vom 24.07.2024 übersehen. Dies hatte zur Folge, dass der Endbeschluss vom 24.07.2024 an die Beschwerdeführerin, die grundsätzlich eine Muss-Beteiligte gemäß § 219 Nr. 2 FamFG ist, nicht zugestellt wurde.
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Der BGH hat die Frage, wie es sich auf den Lauf der Beschwerdefrist auswirkt, wenn ein Muss-Beteiligter am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligt wurde, weil dessen Versorgungsanrecht übersehen und daher gänzlich nicht geregelt wurde, noch nicht ausdrücklich entschieden.
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1. Der Schwerpunkt der Diskussion im Hinblick auf die vergessenen, verschwiegenen oder übersehenen Anrechte liegt dabei in der Frage nach entsprechenden Fehlerkorrekturen, z.B. durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, das Abänderungs- oder auch das Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Siede NZFam 2023, 577, 580; krit. zur Frage der Rechtskraft Schwamb in NZFam 2017, 350, 354 aE; allg: Borth FamRZ 2012, 337; zur Frage der Wiederaufnahme: Borth FamRZ 2013, 1185; BeckOGK/Fricke, 1.6.2025, VersAusglG § 20 Rn. 37-40.1). Der BGH hat den Möglichkeiten einer entsprechenden Fehlerkorrektur im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder eines Abänderungsverfahren eine Absage erteilt (BGH NJW-RR 2013, 1219).
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Nach der Auffassung des Senats geht der BGH in seinen Entscheidungen zu den vergessenen, übersehenen und verschwiegenen Anrechten (inzident) von der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs aus (BGH NJW-RR 2013, 1548; NJW-RR 2014, 1094 und FamRZ 2015, 1446; dort heißt es zuletzt: „Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen wurden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind. (…) Denn trotz des Hin-und-her-Ausgleichs der Versorgungsanwartschaften nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht entscheidet das Familiengericht nicht nur über die Teilung bestimmter, im Beschluss genannter Anrechte, sondern abschließend über den gesamten Wertausgleich bei der Scheidung. (…) Für einen ergänzenden Wertausgleich übersehener, vergessener oder verschwiegener Anrechte nach §§ 9 ff. VersAusglG zu einem nicht vorhersehbaren späteren Zeitpunkt bleibt dann kein Raum.“).
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Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Einschätzung (BT-Drs. 16/9733, 289). Das Bundesministerium der Justiz geht von der formellen und materiellen Rechtskraft einer solchen Entscheidung aus und hat einen entsprechenden Referentenentwurf vom 19.07.2024 veröffentlicht, der vorsieht, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für die übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechte zu öffnen (vgl. Borth FamRZ 2024, 1602; s. S. 14 RefE: Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Als nicht ausgeglichen gilt auch ein Anrecht, das beim Wertausgleich bei der Scheidung übergangen wurde, insbesondere weil es vergessen, verschwiegen oder übersehen worden ist. Als nicht ausgeglichen gilt ferner ein Anrecht, das bei einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die aufgrund des bis einschließlich 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden ist, übergangen wurde.“).
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Die Annahme der Rechtskraft setzt indes voraus, dass mit dem Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft die Beschwerdefrist für alle Beteiligten, auch den nicht beteiligten Versorgungsträger eines übergangenen Anrechts, abgelaufen ist.
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2. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Im Fall des BGH (NZFam 2017, 350) und des OLG Dresden (FamRZ 2014, 681) wurden jeweils betriebliche Anrechte extern geteilt und der jeweilige Zielversorger nicht am Verfahren beteiligt. Ähnlich verhält es sich in der jüngeren Entscheidung des BGH (BGH NJW-RR 2022, 55), in welcher ein Insolvenzverwalter eines erstinstanzlich geregelten Anrechts nicht hinzugezogen wurde. In all diesen Entscheidungen wurde das Anrecht nicht vergessen, sondern explizit geregelt. Es wurden lediglich Beteiligte, deren Rechtsstellung durch die Regelung des Anrechts berührt wurden, nicht hinzugezogen.
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Nach Auffassung des Senats liegt keine Ungleichbehandlung zwischen externer und interner Teilung zugrunde. Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie bei der internen Teilung zugleich die Rolle als Zielversorger einnimmt, und daher die o.g. Rechtsprechung auf sie zuträfe, verfängt dies nicht. Entscheidend ist vorliegend, dass eine Entscheidung über das Anrecht nicht getroffen wurde, so dass es auf die Frage ob das Anrecht intern oder extern zu teilen wäre, nicht ankommt. Auch bei externer Teilung wäre nach Auffassung des Senats in der hiesigen Konstellation die Beschwerde eines potentiellen Zielversorger eines übergegangenen Anrechts verfristet.
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Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die verfassungsrechtlich gesicherten Verfahrensgarantien beruft (BGH NJW-RR 2017, 970 = NZFam 2017, 350), greift der Einwand ebenfalls nicht durch. Die Entscheidung erging wiederum zu einem übergangenen Zielversorgungsträger, der hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt wurde.
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Soweit der BGH in dieser Entscheidung auf seine Entscheidung vom 05.12.2012 (Az. I ZB 48/12; NJW-RR 2013, 751) Bezug nimmt, ist der Sachverhalt ebenfalls ein anderer. Hier wurde die IP-Adresse eines (zunächst unbekannten Nutzers) herausgegeben, der sich dann nachträglich gegen den Anordnungsbeschluss beschwerte. Der BGH stellte dabei auf die materielle Betroffenheit ab. Dieser Sachverhalt ist daher ebenfalls nicht vergleichbar.
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Allen Fällen ist gemein, dass tatsächlich eine Regelung betreffend das Anrecht getroffen wurde.
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3. Diese Fallkonstellationen sind mit der hiesigen nicht vergleichbar. Nach Auffassung des Senats muss daher zwischen den unterschiedlichen Fallkonstellationen eines im Rahmen des Versorgungsausgleichs geregelten Anrechts, aber vergessenen Versorgungsträgers einerseits [siehe a) ] und einem gänzlich vergessenen und übergegangenen Anrecht andererseits [siehe b) ], differenziert werden. Zu den unterschiedlichen Fallkonstellationen werden unterschiedliche Meinungen und Ansätze vertreten.
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a) Sofern ein Anrecht geregelt wird, aber ein zwingend zu beteiligender Versorgungsträger nicht hinzugezogen wird (oft der Zielversorger bei externer Teilung), werden im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten, vgl. insoweit BGH (NZFam 2017, 350):
„Verbreitet ist die Auffassung, wonach in einem solchen Fall die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit der zeitlich letzten schriftlichen Bekanntgabe an die formell Beteiligten in Gang gesetzt werde. Dies sei im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich und entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zu § 63 III FamFG (BT-Drs. 16/9733, 289) zum Ausdruck komme. Danach stelle die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Einfügung klar, dass derjenige, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei, nur fristgemäß Beschwerde einlegen könne, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen sei. Der vergessene Beteiligte werde ausreichend dadurch geschützt, dass er nach Ablauf der für ihn maßgeblichen Rechtsmittelfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen könne. (…) Vereinzelt wird vertreten, dass für diesen Fall die fünfmonatige Frist des § 63 III FamFG gelte. (…) Anderer Auffassung zufolge beginnt eine Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen. (…) Teilweise wird vertreten, die Rechtsmittelfrist beginne für den vergessenen Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 63 III 1 FamFG mit dem Empfang der Entscheidung in Textform zu laufen. (…) Beides wird – wie auch in der angefochtenen Entscheidung – damit begründet, dass andernfalls die Verfahrensgrundrechte des vergessenen Beteiligten verletzt würden.“
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Der BGH hat sich in dieser Konstellation der letzten Auffassung angeschlossen, die Frage des konkreten Fristenlaufs aber offen lassen können, da jedenfalls die Monatsfrist eingehalten war.
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Zur Begründung wurde auf vergleichbare Konstellationen im Urheberrecht (BGH NJW-RR 2013, 751 s.o.) und in Kindschaftssachen (BGH NJW-RR 2014, 1030: übergangene und noch teilweise sorgeberechtigte Mutter in einer Entscheidung über Verbleibensanordnung zwischen Pflegeeltern und Ergänzungspfleger) Bezug genommen.
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Auch für einen nicht beteiligten Ehegatten in einer Ehesache (Scheidung) hat der BGH (FamRZ 2021, 1556) angenommen, dass keine Fristen zu laufen beginnen, wenn der Ehegatte am Verfahren nicht beteiligt wurde, aber die Ehe trotzdem geschieden wurde.
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b) Die Fälle eines gänzlich übersehen Anrechts hatte der BGH bislang im Rahmen einer Beschwerde gegen die Erstentscheidung nicht zu entscheiden (außer in den Fällen der nachgelagerten Fehlerkorrektur im Wege des schuldrechtlichen VA oder des Abänderungsverfahrens und ist insoweit von der Rechtskraft der Erstentscheidung ausgegangen).
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Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2015, 1048) hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Anrecht zwar beauskunftet, aber in der Entscheidung nicht geregelt wurde. Der Senat ist mangels Zustellung nicht von einem Fristenlauf ausgegangen und hat die Zulässigkeit der Beschwerde angenommen.
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Das OLG Nürnberg (FamRZ 2014, 1703) hatte ebenfalls die Zulässigkeit der Beschwerde eines übergangenen Versorgungsträgers angenommen. Das Anrecht fehlte bereits in den von den Beteiligten eingereichten Fragebogen. Mangels Zustellung wurde auch hier kein Fristenlauf angenommen. Hierbei wurde auf die Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2013, 1913) Bezug genommen, der wiederum der Fall eines übergangenen Zielversorgers bei externer Teilung zugrunde lag.
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Beide Oberlandesgerichte hatten die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese wurde nicht eingelegt.
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c) Der Senat geht im vorliegenden Fall vom Eintritt der Rechtskraft aus. Den unter a) genannten Fällen ist gemein, dass eine positive Regelung über das Anrecht getroffen wurde. Vorliegend wurde jedoch bei dem Anrecht keine Regelung getroffen, weil vergessen.
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Die vom BGH und Senat angenommene Rechtskraft in den Fällen des übergangenen Anrechts hat zur Konsequenz, dass ein unbefristetes Beschwerderecht des insoweit nicht beteiligten Versorgungsträgers entgegen OLG Düsseldorf (FamRZ 2015, 1048) und OLG Nürnberg (FamRZ 2014, 1703) nicht angenommen werden kann. Die für die Beschwerdeeinlegung maßgeblichen Fristen laufen unabhängig von einer etwaigen Bekanntgabe an den insoweit nicht beteiligten Versorgungsträger.
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Dem Wortlaut nach stellt der § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG auf die Bekanntgabe ab. Eine solche existiert an den Versorgungsträger eines übersehenen Anrechts zwangsläufig nicht. § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG sieht einen Fristbeginn mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses vor, wenn die Bekanntgabe nicht bewirkt werden konnte.
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Somit kann der Versorgungsträger des übersehenen Anrechts nur während des Fristenlaufs der übrigen Beteiligten nach § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG oder allenfalls während des Fristenlaufs nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG Beschwerde einlegen. Welche Möglichkeit insoweit zutreffend ist, kann im hiesigen Fall dahingestellt bleiben, da sowohl die Frist nach § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG als auch die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG durch die Beschwerdeführerin versäumt wurde.
34
Die letzte Zustellung an einen Beteiligten erfolgte am 29.07.2024. Die einmonatige Beschwerdefrist § 63 Abs. 1 FamFG endete daher am 29.08.2024. Die 5-monatige Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG begann am 25.07.2024 (Erlass des Beschlusses erfolgte am 24.07.2024) und endete am 24.12.2024. Die daran anknüpfende einmonatige Beschwerdefrist endete am 24.01.2025. Die von der Beschwerdeführerin am 27.03.2025 eingelegte Beschwerde ist daher verfristet und somit als unzulässig gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 84, 150 FamFG. Aus der Erwerbsbiographie des Antragstellers geht im Fragebogen zum Versorgungsausgleich hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein auszugleichendes Anrecht besteht. Gleichwohl hat das Amtsgericht davon abgesehen, dieses Anrecht zu ermitteln und auszugleichen. Daher entspricht es billigem Ermessen, analog § 20 FamGKG von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen, zumal die Frage, ob und wie in einem solchen Fall die Beschwerdefrist zu berechnen ist, noch nicht hinreichend geklärt ist.
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Die Festsetzung des Verfahrenwerts folgt aus §§ 40, 50 FamGKG.
37
Die Rechtsbeschwerde war vorliegend zuzulassen.
38
a) Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde, §§ 117 Abs. s. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO, findet gegen Verwerfungsbeschlüsse in Familiensachen nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit trotz Scheidungsverbund nicht statt (BGH NJW-RR 2018, 1222; NJW-RR 2014, 193).
39
b) Die Frage der Rechtskrafterstreckung auf nicht ausgeglichene Anrechte und die daraus resultierende Frage der Beschwerdefrist für übergangene Versorgungsträger sind bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der BGH hatte dies in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und des Abänderungsverfahrens zwar bisher postuliert, ohne aber direkt über eine solche Beschwerde entscheiden zu müssen. Nicht zuletzt wird von den Entscheidungen des OLG Düsseldorf (FamRZ 2015, 1048) und des OLG Nürnberg (FamRZ 2014, 1703) abgewichen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erscheint daher geboten. Die vorliegende Entscheidung hat nicht nur grundsätzliche Bedeutung, sondern dient auch der Fortbildung des Rechts, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG.