Inhalt

LG Memmingen, Beschluss v. 24.03.2025 – 43 T 190/25
Titel:

Wirksame elektronische Einreichung eines blanko unterschriebenen Vollstreckungsauftrags über Behördenpostfach

Normenketten:
ERVV § 6 Abs. 1
ZPO § 130a Abs. 3, Abs. 4, § 130d, § 753 Abs. 3, Abs. 5
Leitsätze:
1. Da § 6 Abs. 1 ERVV nicht erfordert, dass die Person, die für den Schriftsatz selbst verantwortlich zeichnet, selbst Inhaber des besonderen Behördenpostfachs sein muss, stellt sich die für das besondere elektronische Anwaltspostfach diskutierte Frage, ob eine wirksame Einreichung nur möglich ist, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig versendet, beim Versand aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach von vornherein nicht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die für Blanko-Unterschriften entwickelten Grundsätze sind auf einfach signierte Vollstreckungsaufträge übertragbar. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vollstreckungsauftrag, einfache Signatur, Blankounterschrift, Behördenpostfach, Formularzwang
Vorinstanz:
AG Memmingen, Beschluss vom 16.01.2025 – 1 M 4151/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 18254

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 16.01.2025, Az. 1 M 4151/24, wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem im Ausstandsverzeichnis vom 01.11.2024 aufgeführten beizutreibenden Rundfunkbeitrag in Höhe von insgesamt 291,40 €.
2
Die Gläubigerin reichte ausweislich des Prüfvermerks vom 06.11.2024 am 06.11.2024 um 01:21 Uhr beim Amtsgericht Memmingen ihr Vollstreckungsersuchen vom 01.11.2024 nebst Ausstandsverzeichnis ein. Die Nachricht ist nicht qualifiziert signiert nach ERVB. Das Vollstreckungsersuchen endet maschinenschriftlich mit „… Intendantin“ und wurde durch nicht näher bekannte Mitarbeiter des Beitragsservice von … und …, eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, namens und im Auftrag des … als zuständiger Landesrundfunkanstalt erstellt.
3
Mit Schreiben vom 19.11.2024, dem Schuldner zugestellt am 26.11.2024, forderte die zuständige Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung auf und setzte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den Fall, dass die Forderung nicht oder nicht vollständig beglichen ist, auf Mittwoch, den 11.12.2024 fest. Am 29.11.2024 widersprach der Schuldner der Zwangsvollstreckung und beantragte deren einstweilige Aussetzung und einstweilige sowie endgültige Einstellung. Zur Begründung verwies der Schuldner darauf, dass das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.03.2024 (16 T 15817/23) entschieden habe, dass das Vollstreckungsersuchen nicht der gem. §§ 753 Abs. 3, Abs. 5, 130 a, 130 d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form entspreche. Es könne nicht angenommen werden, dass … tatsächlich die Erstellerin des Vollstreckungsauftrags gewesen sei, welche für das Dokument habe Verantwortung übernehmen wollen. Damit fehle es an der erforderlichen einfachen Signatur des Vollstreckungsauftrags durch die inhaltlich verantwortende Person. Es sei zumindest wegen des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens des … gegen diese Entscheidung des LG München I beim BGH die Zwangsvollstreckung infolge der unsicheren Rechtslage einstweilen einzustellen.
4
Unter dem 13.01.2025 nahm die Gläubigerin zu dem Antrag Stellung. Die Gläubigerin ist der Auffassung, der Vollstreckungsauftrag sei wirksam. Er trage als einfache Signatur den Namen der verantwortlichen Person, mithin der Intendantin. Die Gläubigerin verweist auf einen Beschluss des Landgerichts Kempten vom 05.11.2024 (43 T 1161/24).
5
Mit Beschluss vom 16.01.2025 (Bl. 10/11 d.A.) wies das Amtsgericht Memmingen die Erinnerung des Schuldners und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Es wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.
6
Am 03.02.2025 legte der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung „Einspruch“ ein. Er rügte, dass ihm keine Zahlungserinnerung oder Mahnung zugestellt worden sei. Der Sachverhalt sei gem. § 24 VwVfG unzureichend ermittelt worden. Der Ermessensspielraum sei nicht ausgeschöpft worden. Im Übrigen sei die Vollstreckung aufgrund formaler Verfahrensfehler rechtswidrig.
7
Mit Beschluss vom 05.02.2025 (Bl. 10/11 d.A.) entschied das Amtsgericht Memmingen, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und das Verfahren dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vorzulegen. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
8
Unter dem 12.02.2025 gewährte das Landgericht Memmingen den Parteien bis zum 26.02.2025 Möglichkeit zur Stellungnahme. Stellungnahmen gingen binnen der nachgelassenen Frist nicht ein.
9
Mit Beschluss vom 03.03.2025 wurde das Verfahren gem. § 568 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen.
II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Vollstreckungsauftrag
11
Es liegt ein wirksamer Vollstreckungsauftrag vor.
12
Das Landgericht München I hat hierzu in seiner Entscheidung vom 30.09.2024 (16 T 15817/23) ausgeführt:
„Gem. §§ 753 V, 130 d ZPO sind u.a. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts seit 01.01.2022 verpflichtet, Vollstreckungsaufträge unter Nutzung des gem. § 753 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Formulars als elektronisches Dokument i.S. des § 130 a ZPO zu übermitteln. Die Übermittlung des Auftrags als elektronisches Dokument ist, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 130 d Satz 2 ZPO vorliegen, Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vollstreckungsauftrag (vgl. Ulrici in BeckOK zur ZPO, 46. Edition, Stand: 01.07.2022 Rn 23 zu § 753 ZPO).“
13
Dem schließt sich das Landgericht Memmingen in eigener Würdigung an.
14
Gem. § 130 a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument entweder mit der qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht werden. Die Voraussetzungen „einfache Signatur“ und „sicherer Übermittlungsweg“ müssen daher kumulativ vorliegen.
15
Der Vollstreckungsauftrag wurde aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach des … ordnungsgemäß übermittelt. Gem. § 130 a Abd. 4 Nr. 3 ZPO ist das besondere elektronische Behördenpostfach ein sicherer Übertragungsweg. Da § 6 Abs. 1 ERVV nicht erfordert, dass die Person, die für den Schriftsatz selbst verantwortlich zeichnet, selbst Inhaber des besonderen Behördenpostfachs sein muss, stellt sich die für das besondere elektronische Anwaltspostfach diskutierte Frage, ob eine wirksame Einreichung nur möglich ist, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig versendet, beim Versand aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach von vornherein nicht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.2020 – 1 B 23.20, BeckRS 2020, 11722). Gemäß § 8 ERVV bestimmen nämlich die Postfachinhaber, also die Behörden sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die natürlichen Personen, welche Zugang zu ihrem einheitlichen besonderen Behördenpostfach erhalten sollen. Ihnen werden das Zertifikat und das Zertifikatspasswort für das Postfach zur Verfügung gestellt. Das Zertifikat und das Zertifikatspasswort werden dabei von allen zugangsberechtigten Personen genutzt, ohne individuelle Zugangsdaten zu vergeben. Nach dem Willen des Verordnungsgebers ergibt sich daher die Identität der das elektronische Dokument verantwortenden natürlichen Person bei einer Übermittlung durch ein besonderes elektronisches Behördenpostfach allein aus der einfachen Signatur des elektronischen Dokuments (OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 305/18). Hieraus wird gefolgert, dass dem Gesetzgeber zum Nachweis der Identität der das elektronische Dokument verantwortenden natürlichen Person die einfache Signatur ausreicht und die für das beA entwickelten Einschränkungen zur Sicherstellung der Identität (vgl. hierzu BGH BeckRS 2024, 13165 Rn. 5) nicht anzuwenden sind (OVG Bremen, a.a.O.).
16
Es liegt auch eine einfache Signatur vor.
17
Die einfache Signatur wird in der Praxis vollzogen durch Einfügen einer Wiedergabe der Unterschrift der das Dokument verantwortenden Person (BT-Drs. 17/12634, 25) oder auch durch einfache maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Textende (BeckOK ZPO/von Seile, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 130 a Rn. 16, beck-online). Durch die einfache Signatur gibt der das Dokument Erstellende zu erkennen, die Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen (OLG Bamberg Beschluss vom 17.2.2022 – 2 UF 8/22); die einfache Signatur soll den für das konkrete Dokument inhaltlich Verantwortlichen ausweisen (vgl, Musielak/Voit/Stadler, 21. Aufl. 2024, ZPO § 130 a Rn. 6). Unter „verantwortender Person“ ist in diesem Zusammenhang mithin grundsätzlich der Urheber des Dokuments zu verstehen (so auch LG München I, Beschluss vom 12.03.2024, 16 T 926/24).
18
An einer ordnungsgemäßen Signatur fehlt es, wenn die Signatur nicht von der verantwortenden Person persönlich, sondern einem Dritten vorgenommen wurde (BGH, Beschluss vom 21.12.2010 – VI ZB 28/10). Denn die Signatur soll grundsätzlich das Schriftformerfordernis ersetzen; um einer eigenhändigen Unterzeichnung gleichwertig zu sein, muss die Signatur daher grundsätzlich von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (BGH, a.a.O.). Wenn ein Dritter die Signatur vorgenommen hat, ohne dass die verantwortende Person den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat, ist das Formerfordernis nicht erfüllt (BGH, a.a.O.).
19
Erstellt wurde der Vollstreckungsauftrag, wie zwischen den Parteien unstrittig ist, nicht durch die Intendantin des … persönlich, sondern durch eine/n nicht näher bekannte/n Mitarbeiter/in des Beitragsservice, welche/r auf dem Dokument die einfache Signatur „…“ anbrachte. Nach den oben genannten Maßstäben würde dies den Anforderungen an eine einfache Signatur eigentlich nicht genügen.
20
Die Kammer hält jedoch im vorliegenden Fall den Vollstreckungsauftrag nach den für Blanko-Unterschriften entwickelten Grundsätzen für formwirksam. Diese Grundsätze sind auf die Signatur übertragbar (vgl. BGH, a.a.O., der dies wohl stillschweigend voraussetzt). Dafür spricht, dass die Signatur die Unterschrift im elektronischen Rechtsverkehr ersetzen soll. Außerdem verfolgen Signatur und Unterschrift denselben Zweck, nämlich zu gewährleisten, dass der Unterzeichner / Signateur die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.
21
Ein mittels Blanko-Unterschrift der verantwortenden Person erstellter Schriftsatz entspricht dem Schriftformerfordernis nur dann, wenn die verantwortende Person den Inhalt des zu erstellenden Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass sie dessen eigenverantwortliche Prüfung bereits vorab bestätigen kann (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27.08.2015 – III ZB 60/14; BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – XII ZB 642/11; BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – V ZB 45/04). Während längere Schriftsätze inhaltlich nach Niederschrift geprüft werden müssen, reicht es bei einem weitgehend formalisierten, einfachen Text aus, dass eine Anweisung zu dessen Abfassung und Einreichung erteilt wird, die seinen Inhalt so genau bestimmt, dass er keiner weiteren Prüfung bedarf (BGH, Beschluss vom 21.12.2010 – VI ZB 28/10; BGH, Beschluss vom 20.12.1965 – VIII ZB 33/65).
22
Diese Anforderungen gelten auch im Bereich des Vollstreckungsauftrags. Zwar sind sie ursprünglich zu bestimmenden Schriftsätzen entwickelt worden. Jedoch bestehen auch für Vollstreckungsanträge Formerfordernisse: Es muss das Formular nach der ZVFV genutzt werden, das zu unterschreiben ist (Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 753 Rn. 6). Darüber hinaus verweist § 753 Abs. 5 ZPO explizit auf § 130 d ZPO und stellt mithin im Hinblick auf die im elektronischen Rechtsverkehr zu beachtenden Formerfordernisse Zwangsvollstreckungsaufträge und bestimmende Schriftsätze gleich.
23
Um einen solchen formalisierten, einfachen Text handelt es sich bei dem hier vorliegenden Vollstreckungsauftrag. Der Text ist, wie sich bereits aus dem wenig individualisierten Wortlaut des Vollstreckungsauftrags ergibt, in dem etwa von „dem/der genannten Beitragsschuidner(in)“ die Rede ist, im Wesentlichen vorgefertigt. Die Kammer kann aus eigener Kenntnis von Vollstreckungsaufträgen der Gläubigerin bestätigen, dass diese gleichlautend sind und sich nur hinsichtlich der Informationen über die beizutreibenden Beträge und Beitragsrückstände unterscheiden.
24
Es liegt auch eine Anweisung der Intendantin zur Abfassung und Einreichung des konkreten Vollstreckungsauftrags vor. Zwar ist davon auszugehen, dass die Intendantin den konkreten Einzelfall selber nicht geprüft hat. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Denn es handelt sich bei der Eintreibung von Beitragsrückständen um Massenverfahren. Allein im hiesigen Bezirk fallen nach Kenntnis der Kammer mehrere hundert Vollstreckungsverfahren monatlich an. Solche Massenverfahren werden üblicherweise nach standardisierten Bearbeitungsrichtlinien abgearbeitet. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Anweisung der Behördenleitung an die einzelnen Mitarbeiter vorliegt, unter welchen Voraussetzungen bei Beitragsrückständen ein Zwangsvollstreckungsauftrag gestellt werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Behördenleitung vorgegebenen Voraussetzungen im hiesigen Fall nicht erfüllt wären, mithin anweisungswidrig gehandelt worden wäre, liegen nicht vor. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags bestanden unstreitig ein Beitragsrückstand von 401,56 € und ein Titel über einen Teil dieser Rückstände in Höhe von 291,40 €. Mit ihrer Stellungnahme vom 13.01.2025 hat die Gläubigerin auch deutlich gemacht, dass sie den Vollstreckungsauftrag für rechtmäßig hält und an ihm festhält, wofür kein Anlass bestünde, wenn er entgegen interner Anweisung gestellt worden wäre. Es handelt sich auch nicht um komplexe Anforderungen bzw. schwierige Subsumtionsvorgänge, welche einer über die Anweisung in Form standardisierter Bearbeitungsrichtlinien hinausgehenden Prüfung der jeweiligen Sachverhalte durch die Intendantin bedürfen. Jedenfalls in rechtlicher Hinsicht setzt eine Zwangsvollstreckung nämlich nur voraus, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Die materielle Berechtigung des Titels muss vor Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags hingegen nicht überprüft werden. Dass es sich um im Regelfall einfach gelagerte Prüfungsschritte handelt, die insbesondere nicht der Fachkunde eines Juristen bedürfen, zeigt sich im Übrigen ja auch daran, dass die Durchführung der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen im Bereich der Justiz nicht Juristen übertragen ist, sondern Gerichtsvollziehern (§ 808 Abs. 1 ZPO) und Rechtspflegern (§§ 828, 869 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 20 Nr. 17 RPflG). Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die weisungsgemäße Verwendung einer vorab zur Verfügung gestellten Blankounterschrift nicht als ausreichend erachtete; es handelte sich dabei nämlich stets um Schriftsätze des Anwalts an das Gericht, in denen es auf den sachlichen Gehalt der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen ankam, und deren eigenverantwortliche Prüfung der Anwalt nur bestätigen konnte, wenn er den Text im Einzelnen kannte (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – V ZB 45/04).
2. Weitere Einwendungen
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Die in seiner sofortigen Beschwerde vorgebrachten weiteren Einwendungen des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung sind unbehelflich. Sofern der Schuldner sich auf Mängel in dem Verfahren beruft, das zum Erlass des Titels geführt hat bzw. auf materiell-rechtliche Fehler des Titels, sind diese im Zwangsvollstreckungsverfahren unbeachtlich und ggf. vor dem Verwaltungsrecht mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Das hiesige Verfahren folgt den Regelungen der ZPO, sodass der Amtsermittlungsgrundsatz keine Anwendung findet.
26
Über die Einwendungen des Schuldners hinausgehende, im Verfahren nach § 766 Abs. 1 ZPO beachtliche Fehler in Bezug auf die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren sind nicht ersichtlich.
3. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
27
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, ist auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 732 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst. Wie der Kammer aus einer in einem anderen Verfahren eingegangenen Mitteilung des LG München I bekannt ist, hat der … im Übrigen die gegen die dortige Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Damit besteht keine Veranlassung, Zwangsvollstreckungsverfahren bis zu einer Entscheidung des BGH ruhen zu lassen.
III.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
29
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist (§ 568 S. 2 Nr. 1 ZPO) und grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO). Die zu entscheidende Rechtsfrage wird von verschiedenen Beschwerdegerichten unterschiedlich beurteilt. Somit erscheint zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde erforderlich.