Inhalt

LG München II, Beschluss v. 07.02.2025 – 2 S 1280/24
Titel:

Rechtsbeschwerde, Prozeßunfähigkeit, Kosten des Berufungsverfahrens, Elektronisches Dokument, Streitwert, Kostenentscheidung, Sachverständigengutachten, Elektronischer Rechtsverkehr, Anderweitige Erledigung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Qualifizierte elektronische Signatur, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Angefochtene Entscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung, Gewährung von Prozesskostenhilfe, Wert des Beschwerdegegenstandes, Berufungszurückweisung, Zustellung der Entscheidung, Aufhebung

Schlagworte:
Prozessunfähigkeit, Berufungsverfahren, Sachverständigengutachten, Unzulässigkeit der Klage, Kostenentscheidung, Streitwertbestimmung, Herausgabeanspruch
Vorinstanz:
AG Dachau, Endurteil vom 18.03.2024 – 3 C 494/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2025 – X ZB 4/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 18111

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 18.03.2024, Aktenzeichen 3 C 494/22, wird verworfen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Klägerin begehrt, soweit ihre Ausführungen verständlich sind, die Herausgabe zweier Katzen, die sie am 12.2.2022 in das verbracht hat. Hierbei wurde zwischen den Parteien ein „Übereignungsvertrag“ geschlossen, die Klägerin verlangte kurze Zeit später die Katzen zurück.
2
Das Amtsgericht Dachau hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin prozessunfähig sei. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 18.03.2024 Bezug genommen.
3
Im Berufungsverfahren wird beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Dachau aufzuheben, konkrete Sachanträge waren den Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen.
4
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
5
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin ausweislich des von der Berufungskammer eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 11.9.2024 prozessunfähig ist. Der Sachverständige, der dem Gericht als äußerst kompetent bekannt ist, hat die Klägerin persönlich untersucht und die Unterlagen ausgewertet. An seinen Feststellungen hat die Kammer keinerlei Zweifel.
6
Der seitens der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren wurde von der Kammer rechtskräftig abgelehnt.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.