Inhalt

LG Traunstein, Endurteil v. 11.03.2025 – 2 O 312/24
Titel:

Beseitigung behaupteter Mängel an einem Akkumulator

Normenkette:
BGB §§ 305 ff., § 434, § 1004
Leitsatz:
Eine Herstellergarantie fällt als einseitige Erklärung des Verwenders bereits begrifflich nicht unter § 305 BGB und ist daher einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gewährleistungsansprüche, Garantiebedingungen, Eigentumsbeeinträchtigung, Verkehrssicherungspflicht, Materialfehler, Produkthaftung, Feststellungsanspruch, Akkumulator, Sachmangel, Beseitigung, Fotovoltaikanlage, Garantie, Inhaltskontrolle
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.07.2025 – 28 U 1077/25 Bau e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 17954

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.951,90 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Beseitigung von behaupteten Mängeln an einem Akkumulator.
2
Die Beklagte stellt Batterieheimspeicher, sogenannte Akkumulatoren, zur Ergänzung privat genutzter Fotovoltaikanlagen her, die selbst erzeugte Strom für die Eigenversorgung speichern. Die Beklagte verkauft die Akkumulatoren nicht direkt an Endkunden, sondern ausschließlich an Vertriebshändler, die die Akkumulatoren wiederum an Endkunden verkaufen.
3
Der Kläger erwarb von der Verkäuferin einen solchen Akkumulator der Beklagten mit einer Gesamtspeicherkapazität von 7,5 kWh zusammen mit einer Photovoltaikanlage zum anteiligen Kaufpreis von 17.195,50 €.
4
Die Beklagte gab eine Herstellergarantie ab, die auszugsweise wie folgt (vgl. Anl. K1):
A. Allgemeines
(1) Der Garantiegeber garantiert dem Verbraucher des Speichersystems (nachfolgend Garantienehmer genannt) für den vereinbarten Garantiezeitraum, dass das Speichersystem frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Ausgenommen hiervon sind Verschleiß beweglicher Teile und Gebrauchsabnutzung sowie unsachgemäße Benutzung des Produkts gemäß der unter die festgelegten Bestimmungen.
B. Voraussetzungen
(1) ein Garantiefall liegt vor, wenn das Produkt/der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist. Das Produkt/der Akkumulator ist defekt im Sinne dieser Garantie, wenn ein Material- und oder Verarbeitungsfehler vorliegt, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) und/oder die gemäß C. (4) garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Summe der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie).
C. Garantie:
(4) Der Garantiegeber garantiert, dass der Akkumulator bis zum Ablauf des 10. Garantiejahres eine nutzbare Kapazität von 100 % der Nennkapazität in Höhe von 2,50 kWh/Modul zur Verfügung stellen kann.
5
Der erworbene Akkumulator mit der Seriennummer … wurde am 10.08.2021 von der Verkäuferin geliefert, montiert und in Betrieb genommen. In dem Akkumulator sind sogenannte Lithium – Nickel – Cobalt – Aluminium – Oxid Zellen (NCA Zellen) eines Zulieferbetriebes verbaut. Anfang des Jahres 2022 waren ca. 66.000 dieser Akkumulatoren der Beklagten in Deutschland verbaut.
6
Anfang des Monats März 2022 kam zu insgesamt drei Vorfällen, bei denen Speicher der Beklagten Verpuffungen in den Technikräumen von Wohnhäuser verursachten. Die Beklagte veranlasste daraufhin am 09.03.2022, dass alle ca. 66.000 im Feld befindlichen Speicher durch eine Fernabschaltung in einen geregelten Standby – Modus versetzt wurden. Nach Abschluss der von der Beklagten veranlasst Untersuchungen wurden die Speicher ab Mitte April 2022 schrittweise wieder in Betrieb genommen.
7
Im März und im August 2023 kam es zu insgesamt drei Brandvorfällen in Speichern der Beklagten. Als Reaktion auf den Brandvorfall im März 2023 versetzte die Beklagte unverzüglich alle Speicher mit baugleichen Batteriemodulen in einen reduzierten Betriebszustand. Die Speicher konnten in diesem Betriebszustand zunächst nur mit bis zu 50 % später mit bis zu 70 % ihrer Kapazität geladen werden. Nach den zwei Vorfällen im August 2023 wurde eine Reduzierung der Speicherkapazität auf 70 % veranlasst. Die Beklagte leistet ihren Kunden für die Reduzierung der Leistung der Speicher einen finanziellen Ausgleich von 1,07 € für jeden Tag (entsprechend 7,50 € pro Woche), an denen der Speicher eine Ladekapazität von 70 % überschritten hätte. Im Falle einer vollständigen Fernabschaltung beträgt die Zahlung 25,00 € pro Woche. Im Mai 2023 stellte die Beklagte wieder die volle Ladekapazität mittels eines Software – Updates her.
8
Die Beklagte beabsichtigt in den vom Konditionierungsbetrieb betroffenen Speichern die Batteriemodule vollständig auszutauschen und nunmehr Module basierend auf der Lithium – Eisenphosphat Batterietechnologie (LFP) zu verwenden.
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Der Kläger trägt vor, dass die verwendeten NCA Zellmodule in Bezug auf Zell- und Modulaufbau nicht dem Stand der Technik in Bezug auf Lebensdauer, Performance und Sicherheit genügten.
10
Demgegenüber stellten die LFP-Zellen den Stand der Technik dar. Der Kläger ist der Auffassung, dass ist der Beklagte nicht gelinge, die auf physischen Produktionsfehlern beruhenden defekten Zellmodule durch den Einsatz einer Software zu lösen, da sich physische Defekte nicht auf Softwareebene beseitigen ließen. Die Module mit den schadhaften Zellen müssten durch neue Zellmodule ausgetauscht werden, um den Akkumulator wieder sicher dauerhaft in Betrieb zu nehmen. Aufgrund der kurzen Betriebsdauer des Speichers müssen diese Schäden bereits Belieferung und Inbetriebnahme in den Zellmodulen angelegt gewesen sein. Die Pflicht zur Wiederinbetriebnahme des Speichers ergebe sich aus der Materialgarantie nach. A (1) und (3) der Garantiebedingungen. Der Anspruch ergebe sich zudem aus § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die ungenehmigte softwaregesteuerte Leistungsbeschränkung stelle zudem eine unerlaubte Handlung nach § 826 bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdHaftG dar.
11
Der Kläger beantragt zu erkennen:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, am Akkumulator der Klägerseite Model … Home mit der Seriennummer S… die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität in Höhe von 7,5 kWh wiederherzustellen, die Brandgefahr zu beseitigen, die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 10.08.2041 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet ist, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators nach Antrag zu 1) die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 607,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
13
Die Beklagte trägt vor, dass die von ihr verbauten NCA Batteriezellen den Markenstandard entsprechen und in Lithium – Ionen Batterien verschiedenster Hersteller und überall auf der Welt zum Einsatz kommen. NCA – Batteriezellen seien besonders langlebig und ermöglichten eine hohe Stromspeicherungskapazität. Trotz ihrer zahlreichen Vorteile unterlägen Lithium – Ionen – Batterien einem allgemeinen, wenngleich sehr geringen, Technologierisiko. In sehr seltenen Einzelfällen könne es vorkommen, dass Batteriezellen aus Lithium – Ionen ein Kurzschluss erleiden und in Brand geraten. Dass es in jüngster Zeit zur Bränden gekommen sei liegen erster Linie daran, dass seit wenigen Jahren eine erhebliche Anzahl von Batteriespeichern auf dem Markt sei. Einen angeblichen Zellschaden in den Batteriemodulen des Speichers des Klägers habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der vermeintliche Zellschaden sei ins Blaue hinein behauptet worden.
14
Da nach dem Brandfall von März 2022 unklar gewesen sei, was die Verpuffung ausgelöst habe und inwieweit die Speicher der Beklagte beteiligt gewesen sein, habe die Beklagte alle damals 66.000 im Feld befindlichen Speicher durch eine Fernabschaltung sicherheitshalber in einen geregelten Standby – Modus versetzt. Nach den festgestellt worden sei, dass der Brand auf die Überhitzung einer Batteriezelle zurückzuführen gewesen sei, seinen ab Mitte April 2022 nach Abschluss der Untersuchungen die Speicher, auch der des Klägers, schrittweise wieder in Betrieb genommen worden. Nach dem Brandvorfall vom März 2023 habe die Beklagte als Reaktion unverzüglich alle Speicher mit baugleichen Batteriemodulen sicherheitshalber in einen reduzierten Betriebszustand versetzt. Dieser reduzierte Betriebszustand sicher die Speicher insoweit ab, dass Zellkurzschlüsse verhindert werden können, bis die Untersuchungen abgeschlossen sind. Bei der Leistungsreduzierung von zehntausenden Speichern handele es sich um eine automatisierte Sicherheitsmaßnahme, die schnell und ohne Prüfung der einzelnen Speicher erfolgte (vgl. Pressemitteilung der Beklagten vom 20.03.2023 als Anlage … 6). Die Leistungsreduzierung erfolge also nicht auf der Grundlage technischer Messdaten. Die Untersuchungen nach dem Brand von März 2023 hätten ergeben, dass es sich um einen isolierten Einzelfall handelte und keine Anhaltspunkte für einen Serienschaden vorlagen. Auch nach den Vorfällen im August 2023 habe die Beklagte baugleiche Speicher ohne konkrete Prüfung sicherheitshalber in einen reduzierten Betriebszustand von bis zu 70 % der Speicherkapazität versetzt. Eine vollständige Wiederinbetriebnahme könne aus Sicherheitsgründen erst dann erfolgen, wenn die Untersuchungen abgeschlossen seien.
15
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die zeitweise Leistungsreduzierung keinen Garantiefall darstelle. Die Klagepartei könne von der Beklagten auch nicht verlangen, dass eine bestimmte Art und Weise der nach Erfüllung durchzuführen sei. Nach Ziffer C(1) obliege es grundsätzlich der Beklagten zu entscheiden, wie ein etwaiger Mangel beseitigt werden solle. Ein Anspruch auf Modultaschen bestehe daher grundsätzlich nicht. Die Klagepartei könne aus einem angeblichen absrakten Brandrisiko auch keinen Sachmangel herleiten. Es bestanden auch keine deliktsrechtlichen Ansprüche. Im Übrigen sei der Klageantrag zu 1 mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Auch der Feststellungsantrag sei unzulässig, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle.
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Die Kammer hat am 19.11.2024 mündlich verhandelt (vgl. Protokoll Bl. 129/130).

Entscheidungsgründe

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Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
1) Keine kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche:
19
Da unstreitig der Kläger den Akkumulator nicht von der Beklagten erworben hat, bestehen keine kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche nach §§ 434 ff. BGB. Es kann daher dahinstehen, ob die bei dem Kläger verbauten Batteriezellen mangelhaft im Sinne von § 434 BGB sind.
2) Keine Ansprüche aus der Garantieerklärung der Beklagten:
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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aufgrund der Garantieerklärung (Anl. K1) zu, da ein Garantiefall im Sinne von Ziffer B Abs. 1 der Garantiebedingungen nicht vorliegt. Hiernach liegt ein Garantiefall vor, wenn der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist (Satz 1). Was ein Defekt im Sinne der Garantiebedingungen ist, ist im folgenden Satz erklärt. Ein Defekt liegt nämlich dann vor, wenn ein Verarbeitungsfehler vorliegt, der die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) oder die garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie).
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a) Ein Fall des Eintritts der Leistungsgarantie ist nicht ersichtlich, da eine solche durch Degradation bedingte Unterschreitung der Kapazität vom Kläger nicht behauptet wird. Unter die Leistungsgarantie fällt nur, wenn aus Gründen der Degradation sich die nutzbare Kapazität reduziert. Die Reduzierung der nutzbaren Kapazität aus anderen Gründen fällt nicht darunter.
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b) Auch ein Fall der Materialgarantie liegt nicht vor. Soweit der Kläger behauptet, dass bei dem bei ihm verbauten Akkumulator Zelldefekte vorliegen, handelt es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Für einen Garantiefall ist erforderlich, dass ein Material und/oder Verarbeitungsfehler vorliegen. Allein der Umstand, dass es in einigen wenigen, jedenfalls unter 10 Fällen mit Batteriezellen, die denen beim Kläger verbauten entsprechen, zu Brandfällen kam, reicht als schlüssiger Vortrag hierfür nicht aus. Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, war zum Zeitpunkt des Einbaus des Akkumulators bei dem Kläger dieser einer von über 60.000 gleicher Akkumulatoren. Dieser Umstand kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass durch die Beklagte insgesamt dreimal aus Sicherheitsgründen die Akkumulatoren im Wege der Fernabschaltung abgeschaltet bzw. bezüglich der Kapazität reduziert wurden. Konkrete Anhaltspunkte für Defekte bei den beim Kläger verbauten Batteriezellen, die auf einem Material- oder Verarbeitungsfehler beruhen, wie zum Beispiel Störungen im Betrieb, hat der Kläger nicht vorgetragen.
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Dahinstehen kann, ob die LFP – Zellen technisch gegenüber den verbauten NCA Zellen überlegen sind. Aus dem Garantievertrag ergibt sich nämlich nicht, dass der Garantienehmer Anspruch auf eine bestimmte Bauart der Zellen hat. Im Übrigen ist es allgemein bekannt, dass in der Vergangenheit NCA Zellen in großer Stückzahl verbaut wurden. Es kann offenbleiben, ob möglicherweise im Laufe der Zeit sich die LFP-Zellen durchsetzen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die NC Haarzellen nicht dem Stand der Technik entsprechen, besteht jedenfalls nicht.
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c) Auch wenn ein Garantiefall im Sinne von Ziffer B Abs. 1 vorlege, könnte der Kläger doch nicht die geltend gemachten Ansprüche herleiten. In Ziffer C Abs. 1 ist nämlich bestimmt, welchen Inhalt die Garantieansprüche haben. Bestimmte Ansprüche, wie die Beseitigung der Abschaltung, kann der Kläger nicht verlangen.
d) Keine Inhaltskontrolle:
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Die Bedingungen der Garantieerklärung der Beklagten (Anlage K1) sind nicht anhand der Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen. Die Garantieerklärung ist nicht Gegenstand eines Vertrags zwischen Kläger und Beklagter. Jedenfalls ist ein solcher Vertrag nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger hat vielmehr in der Klage selbst vorgetragen, dass die Beklagte eine Herstellergarantie abgibt, von einer vertraglichen Vereinbarung ist dort nicht die Rede. Bei der Garantieerklärung handelt es sich um eine einseitige Erklärung der Beklagten. Solche einseitigen Erklärungen des Verwenders fallen bereits begrifflich nicht unter § 305 BGB (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025 § 305 Rn. 6).
3) keine Ansprüche aus § 1004 BGB.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche nach § 1004 BGB wegen Eigentumsbeeinträchtigungen.
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Sofern man davon ausgeht, dass die Fernabschaltung bzw. Reduzierung der Leistung des Akkumulators über Fernleitungen eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers darstellen, könnte der Kläger allenfalls den geltend gemachten Teilanspruch auf Beseitigung der softwaregesteuerten Abschaltung auf § 1004 BGB stützen. Da auf § 1004 BGB nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gestützt werden können, könnte der Kläger einen Anspruch der auf ein aktives Tun gerichtetes, wie insbesondere die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen, nicht stützen.
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Ansprüche des Klägers nach § 1004 BGB scheitern jedoch an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Ein Hersteller von Produkten ist verpflichtet dann, wenn er Gefahren, die durch die Verwendung seines Produkts drohen, sei es aufgrund eines Produktionsfehlers, sei es aufgrund nachträglicher Erkenntnisse, verpflichtet im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für deren Vermeidung zu sorgen (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 Rn. 179). Der Hersteller von Produkten ist zum einen verpflichtet, sein Produkt zu beobachten und zum anderen dann, wenn er Gefahren erkannt hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren abzuwenden. Erforderlich ist hierfür nicht, dass tatsächlich ein Produktionsfehler besteht.
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Hier hat die Beklagte aufgrund der unstreitig stattgefundenen Brände erkannt, dass von den Batterieheimspeichern möglicherweise Gefahren ausgehen können. Dabei ist die zeitlich befristete ganz oder teilweises Leistungsreduktion der Speicher eine wirksame und vor allem schnell zu vollziehende Maßnahme zum Schutz vor weiteren Bränden, so dass die Gründe für die Vorfälle untersucht werden können. Die Beklagte war unter diesem Gesichtspunkt zur Abschaltung bzw. Leistungsreduzierung jedenfalls berechtigt; ob sie dazu sogar verpflichtet war, kann dahinstehen.
4) keine deliktischen Ansprüche:
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Der von der Klagepartei in den Raum gestellte deliktische Anspruch nach § 823 Abs. 2 oder § 826 BGB ist aus Sicht der Kammer völlig abwegig. Auch hier fehlt es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit. Die Beklagte hat, um weiteren erheblichen Schaden durch eventuelle Verpuffungen bzw. Brände an Akkumulatoren zu vermeiden zeitweise deren Kapazität reduziert. Hieraus einen deliktischen Anspruch herzuleiten ist völlig fernliegend.
5) keine Ansprüche nach ProdHaftG:
31
Nach § 1 ProdHaftG bestehen Ansprüche nur für Körperschäden. Für die geltend gemachten Ansprüche besteht da keine Anspruchsgrundlage.
6) kein Anspruch auf Feststellung:
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Da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, hat der Kläger – unabhängig von einem eventuellen Feststellungsinteresse – auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
II.
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.