Titel:
Selbständiges Garantieversprechen, Feststellungsantrag, Aussicht auf Erfolg, Werkunternehmer, Revisionszulassung, Rechtsfehler, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Deliktischer Anspruch, Kaufvertrag, Erstgericht, Feststellungsklage, Eigentumseingriff, Abweichende Festsetzung, Werkvertragliche Gewährleistung, Vereinbarte Beschaffenheit, Rücknahme der Berufung, Gelegenheit zur Stellungnahme, Garantiefall, Garantievertrag, Produkthaftungsgesetz
Schlagworte:
Garantieversprechen, Beschaffenheitsrüge, Eigentumseingriff, Berufungszurückweisung, Werkvertrag, Leistungsgarantie, Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
LG Traunstein, Urteil vom 11.03.2025 – 2 O 312/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 17953
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.03.2025, Az. 2 O 312/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
I. Urteil des Landgerichts
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Das Landgericht wies die u.a. auf Wiederherstellung der Nennspeicherkapazität einer veräußerten Batterie gerichteten Klage ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Beklagte sei Herstellerin von Batterien, die typischerweise bei Photovoltaikanlagen zum Einsatz kämen. Der Kläger habe mit einem Dritten einen Vertrag über die Installation einer Photovoltaikanlage geschlossen, bei der der Batteriespeicher der Herstellerin verbaut worden sei. Die Beklagte habe für den Batteriespeicher ein Garantieversprechen erteilt. Bei Batterien der Beklagten sei es in der Vergangenheit zu Brandereignissen gekommen, weshalb die Beklagte die Kapazität der Batteriespeicher mittels Fernzugriff eingeschränkt habe.
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Der Kläger habe keine Ansprüche gegen die Beklagte, da jenseits der im Raum stehenden Garantie keine Vertragsbeziehungen bestünden; es bestünden keine Ansprüche aus dem selbständigen Garantieversprechen, da der Garantiefall nicht eingetreten sei. Deliktische Ansprüche bzw. solche aus dem Produkthaftungsgesetz würden nicht greifen.
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Der Kläger argumentiert im Wesentlichen, die Batteriespeicher würden nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
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Auf die Einzelheiten der umfangreichen Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
III. Gegenwärtige Einschätzung des Senats
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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Klageseite hat keinen Anspruch gemäß § 434 ff. BGB.
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Der Kläger rügt in erheblichem Umfang die Verletzung von Vorschriften aus dem Kaufrecht. Die Ausführungen in dieser Richtung entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO: Nach dieser Vorschrift ist der Berufungsführer gehalten, darzulegen, warum die gerichtliche Entscheidung fehlerhaft ist.
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Die Berufung verhält sich nur am Rande mit der Entscheidung des Erstgerichts. Für den Senat insgesamt nicht mehr verständlich, betreffen die Kernrügen die angebliche Fehlerhaftigkeit bei Anwendung kaufrechtlicher Vorschriften, obwohl – was Sachstand ist – zwischen den Parteien kein Kaufvertrag geschlossen wurde. Die Ausführungen gehen vielfach ins Leere.
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2. Die Klageseite hat keine Ansprüche aus der selbständigen Garantieerklärung. Die Berufungsrüge entspricht zudem nicht den Vorgaben des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, da es an der Erheblichkeit mangelt.
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a. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein selbständiger Garantievertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist (§§ 241, 311 BGB i.V.m. der Wertung des § 443 BGB).
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b. Das Erstgericht hat weiter zutreffend dargelegt, dass ein Garantiefall nicht eingetreten ist. Maßgebliche Grundlage ist hierbei der Wortlaut des Garantieversprechens, das vom Erstgericht zutreffend ausgelegt wurde.
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(1) Das Erstgericht hat ausgehend von der Legaldefinition des Defekts der Garantiebedingung – Verarbeitungsfehler, der die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und der Leistungsgarantie – angenommen, dass ein solcher Defekt nicht vorliegt.
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(2) Die Bewertung ist zutreffend, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und der Senat legt das Garantieversprechen genauso aus, wie das Erstgericht: Die Leistungsgarantie wurde allein in Richtung einer Degradation versprochen; die Rüge, der Kläger habe dies nicht verstanden, geht fehl, da dem Kläger genau dieses Garantieversprechen mit dieser Wendung angeboten wurde; sein eigenes Fehlverständnis ist daher unbeachtlich. Im Übrigen ist im typischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern – Handy, Laptop, Auto – die Problematik des Verlusts der Ladekapazität allgegenwärtig und ein typischer Dritter kennt daher die Kernaussage von Herstellern im Zusammenhang mit der zunehmenden Verschlechterung der Ladefähigkeit.
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In Richtung der behaupteten Materialfehler wird im Kern vorgetragen, dass es im Zusammenhang mit anderen Batteriespeichern zu Brandereignissen kam. Dieser Vortrag mag – hätte der Kläger seinen Vertragspartner aus werkvertraglicher Gewährleistung in Anspruch genommen, da der Werkvertrag und der dort geltende Mangelbegriff vom Erfolgsversprechen geprägt werden – im Vertragsverhältnis zum Errichter der Photovoltaikanlage ausreichend sein. Bei der Beurteilung der selbständigen Garantie sind die Ausführungen im Hinblick auf die Fälle und die angeblichen Defekte nicht ausreichend; auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen.
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c. Das Erstgericht hat zudem zutreffend dargelegt, dass das Petitum nicht vom Garantieversprechen getragen wird; hiermit befasst sich die Berufungsbegründung nicht. Der von dem Kläger gerügte Rechtsfehler ist damit bereits nicht erheblich.
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Der Senat schließt sich der Wertung an; weitere Ausführungen sind entbehrlich, da die Rechtsauffassung des Gerichts nicht angegriffen wurde.
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3. Der Kläger hat keine Ansprüche aus § 1004 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB: Es wird bereits nicht dargelegt, dass ein rechtswidriger Eigentumseingriff vorliegt. Auf die Entscheidung des Erstgerichts wird Bezug genommen.
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4. Der Feststellungsantrag ist unbegründet; der Kläger hat keinen entsprechenden Anspruch auf Feststellung, da zwischen den Parteien Streit besteht, ob im konkreten Fall das Garantieversprechen einschlägig ist.
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Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagten jenseits des hier streitigen Verständnisses über den Inhalt und die Reichweite der Garantie zum Ausdruck gebracht hat, sie halte sich an das selbständige Garantieversprechen für nicht gebunden.
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Der Senat erwägt, den Streitwert abweichend festzusetzen:
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Soweit Ansprüche aus der selbständigen Garantie geltend gemacht werden, wird im Kern das wirtschaftliche Interesse verfolgt, dass die Leistungseinbußen der Batterie von 70% behoben werden. Ausgehend von den Kosten der Batterie im Umfang von 17.000 Euro beläuft sich das wirtschaftliche Interesse daher auf 5.158,65 Euro.
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Der Feststellungsantrag wird mit 3.000 Euro beziffert: Es wird allein aus dem behaupteten garantiewidrigen Verhalten der Schluss gezogen, die Beklagte werde sich weiter garantiewidrig verhalten. Damit hat die Feststellungsklage keine erhebliche eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
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Es ist nicht beabsichtigt, die Revision zuzulassen. Soweit der Kläger eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zitiert, weicht der Senat davon nicht ab. Auch der Senat nimmt eine Haftung des Werkunternehmers an; der Kläger hat aber den Werkunternehmer nicht in Anspruch genommen, sondern ist gegen die Herstellerin vorgegangen.
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Im Übrigen wird Bezug genommen auf OLG Stuttgart, 12 U 164/24.
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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht die Rücknahme der Berufung nahe.
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Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.07.2025.