Inhalt

VG München, Urteil v. 27.03.2025 – M 22 K 23.5797
Titel:

Obdachlosenunterbringung, Kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Einzug nicht ernsthaft beabsichtigt, Kein Anspruch auf die Zuweisung einer konkreten Unterkunft

Normenkette:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
Schlagworte:
Obdachlosenunterbringung, Kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Einzug nicht ernsthaft beabsichtigt, Kein Anspruch auf die Zuweisung einer konkreten Unterkunft
Fundstelle:
BeckRS 2025, 17934

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt ihre sofortige und unbefristete obdachlosenrechtliche Unterbringung in der Unterkunft O …straße 17 („…-Heim“) in … Die am … … 1962 in … (Polen) geborene Klägerin ist jedenfalls seit Ende 2015 obdachlos und lebt seither immer wieder und so auch zuletzt in ihrem PKW. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.813,73 €/Monat brutto (1.593,37 €/Monat netto). Mit Änderungsbescheid vom 11. August 2022 (Az. …) stellte das ZBFS … einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 fest. Dem liegen zu Grunde die Diagnosen: Schmerzstörung, Hirnschädigung; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Migräne, Nervenwurzelreizerscheinungen; Funktionsbehinderung beider Schultergelenke; Chronische Magenschleimhautentzündung. Ein fachärztliches Attest vom 16. Mai 2024 des Dr. med. D. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt eine am 1. Oktober 2023 diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung (F22.0 G).
2
Die Beklagte bot der Klägerin im Rahmen ihrer Vorsprachen zunächst eine Unterbringung unter Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit einem entsprechenden Beherbergungsbetrieb an. Nachdem die Klägerin dies ablehnte, bot die Beklagte ihr an, sie in einem Einzelzimmer im städtischen Notquartier in der K …straße 54, … …, unterzubringen. Auch dies lehnte die Klägerin ab.
3
Am 6. Dezember 2023 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, sie ab sofort und für unbefristete Zeit obdachlosenrechtlich in der Unterkunft O …straße 17 in … unterzubringen.
4
Zur Begründung führt sie aus, dort habe sie 31 Kartons eingelagert. Sie behauptet, von Januar bis Juli 2022 für diese Unterkunft „im DV-System der KVR zugelassen“ worden zu sein und leitet (jedenfalls) daraus das Recht ab, diese Unterkunft zugewiesen zu bekommen. Überdies legt sie eine Vielzahl von Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass sie regelmäßig überprüfen lässt, ob bei ihr gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, welche eine Unterbringung in einem Einzelzimmer rechtfertigen. In mehreren Schreiben, zuletzt mit ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 27. Februar 2025, trägt sie vor, … und Deutschland verlassen und nach Polen ziehen zu wollen.
5
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
6
Man habe der Klägerin, die es weiterhin kategorisch ablehne, einen privatrechtlichen Vertrag mit einem Beherbergungsbetrieb abzuschließen, die Unterbringung in einem Einzelzimmer im städtischen Notquartier K …straße 54 angeboten. Dieses habe sie wiederholt, zuletzt am 6. Oktober 2023, abgelehnt.
7
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

8
Die Klage ist sowohl unzulässig (1.), als auch unbegründet (2.).
9
1. Die Klage ist unzulässig, weil der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
10
Das Rechtsschutzbedürfnis ist Ausfluss des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. zu § 40 VwGO Rn. 11) und ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Es fehlt grundsätzlich, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) erforderlich ist, etwa, weil die erstrebte Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtlichen Vorteil bringen, insbesondere seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte.
11
So verhält es sich hier. Die Klägerin trägt wiederholt vor, sie beabsichtige ohnehin, nach Polen umzuziehen und habe kein Interesse an einem Aufenthalt in Deutschland bzw. …, zuletzt mit ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 27. Februar 2025. Die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft würde ihr deshalb keinen Vorteil bringen, dies wäre nur der Fall, wenn sie vorhätte, dort auch einzuziehen.
12
2. Unabhängig hiervon ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft. Dies folgt bereits aus § 5 Abs. 5 Satz 2 der Satzung über die Benutzung der Notquartiere der Landeshauptstadt M. (Notquartiere-Benutzungssatzung) vom 16. Dezember 2003 (MüABl. S. 495), zuletzt geändert am 5. April 2014 (MüABl. S. 449), bzw. aus § 5 Abs. 5 der Satzung über die Benutzung der Clearinghäuser der Landeshauptstadt M. (Clearinghäuser-Benutzungssatzung) vom 15. April 2014 (MüABl. S. 450), zuletzt geändert am 14. April 2020 (MüABl. S. 309). Auch aus dem übergeordneten Recht, insbesondere aus Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) folgt ein solcher Anspruch nicht. Obdachlose haben lediglich einen Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung. Bei der Entscheidung, welche konkrete Unterkunft dem Obdachlosen zugewiesen wird, hat die Sicherheitsbehörde einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Ermessensspielraum (stRspr VG München, B.v. 19.7.2023 – M 22 SE 23.2755 – juris Rn. 21; B.v. 2.12.2008 – M 22 E 08.5680 – juris Rn. 10; Holzner in BeckOK PolR Bayern, 24. Ed. 1.3.2024, LStVG Art. 7 Rn. 155 m.w.N.). Es ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Unterbringung der Klägerin im städtischen Notquartier K …straße 54 den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft nicht entspricht. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, könnte die Klägerin keinen Anspruch auf Unterbringung konkret in der O …straße 17 geltend machen, sondern lediglich die Zuweisung (irgend) einer menschenwürdigen Unterkunft beantragen.
13
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, da diese nicht darlegen, weshalb ihr gesundheitlicher Zustand eine Unterbringung gerade in dieser einen Unterkunft gebietet. Auch aus dem Umstand, dass in einem Computersystem der Beklagten möglicherweise einmal Reservierungen bestimmter Unterkünfte für die Klägerin hinterlegt waren, folgt kein Anspruch auf die Zuweisung dieser Unterkünfte. Es steht der Beklagten frei, intern Reservierungen für bestimmte Personen vorzunehmen und wieder zu löschen. Eine Rechtsposition erlangt die Klägerin erst durch die Zuweisung per Verwaltungsakt in dem verfügten Umfang und für die verfügte Dauer. Schließlich ist das Auswahlermessen der Beklagten nicht deshalb eingeschränkt, weil die Klägerin in der O* …straße 17 noch Kartons eingelagert hat. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Hab und Gut der Klägerin überhaupt einzulagern. Tut sie dies dennoch, kann hieraus keine Folgeverpflichtung zur Unterbringung der Klägerin in genau dieser Unterkunft resultieren.
14
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.