Titel:
Asylrecht, Türkei, Bezugnahme auf Bescheid, Kurde, Verfolgung seitens der türkischen Polizei aufgrund Mitgliedschaft von nahen Verwandten bei der PKK, Druck seitens der PKK, sich der PKK anzuschließen, Inländische Fluchtalternative, Mitgliedschaft eines Verwandten bei der Partei HDP
Normenketten:
GG Art. 16a Abs. 1
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 77 Abs. 3
Schlagworte:
Asylrecht, Türkei, Bezugnahme auf Bescheid, Kurde, Verfolgung seitens der türkischen Polizei aufgrund Mitgliedschaft von nahen Verwandten bei der PKK, Druck seitens der PKK, sich der PKK anzuschließen, Inländische Fluchtalternative, Mitgliedschaft eines Verwandten bei der Partei HDP
Fundstelle:
BeckRS 2025, 17933
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der türkische Kläger wendet sich gegen den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 2. April 2024, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt sowie die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Bei der Anhörung beim Bundesamt am 17. Mai 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Kurde sei und zuletzt in der Provinz S* … gelebt habe. Schon als er ein Kind gewesen sei, sei eine seiner Tanten in den Nordirak zur Guerilla gegangen. Deswegen seien ab und zu Guerillas zu ihnen ins Dorf gekommen und hätten Unterstützung haben wollen. Sie hätten sie geschlagen und gefoltert. Sein Vater habe durch diese Folterungen eine Niere verloren. Sie seien dann in die Stadt A geflüchtet, wo sie 4 bis 5 Jahre ruhiger hätten leben können. Im Jahr 2012 sei seine Tante für die kurdische Sache gefallen. Deswegen sei das Haus der Familie des Klägers regelmäßig gestürmt und durchsucht worden. Im Jahr 2014 sei sein Bruder in die Berge zur PKK gegangen. Daraufhin seien Polizei und Gendarmerie regelmäßig zur Familie des Klägers nach Hause gekommen. Sie hätten das Haus durchsucht und männliche Familienmitglieder mit auf das Polizeirevier genommen. Zuletzt sei auch der Kläger mit aufs Revier genommen worden. Er sei nach seinem Bruder gefragt worden, wo dieser sich aufhalte und ob er ab und zu nach Hause komme. „Ab und zu“ sei er auch geohrfeigt worden. Im April 2022 sei er bei einem Verhör mit einem Gummiknüppel geschlagen und mit den Füßen getreten worden. Er habe zuletzt zusammen mit seinem Bruder bei einem Friseur gearbeitet. Auch dort sei die Polizei gekommen. Deswegen habe ihnen ihr Arbeitgeber im Sommer 2022 gekündigt. Ihre Eltern hätten sich Sorgen um sie gemacht und hätten ihnen vorgeschlagen auszureisen, so dass sie im Juni 2022 das Land verlassen hätten. Der Druck auf sie sei auch so groß gewesen, weil einer seiner Brüder für die Partei HDP tätig gewesen sei. Dieser Bruder sei im Jahr 2021 zum Arbeiten in den Nordirak gegangen. Gegen den Kläger sei in der Türkei kein Verfahren eingeleitet worden und kein Haftbefehl sowie kein Urteil ergangen. Er sei nicht in die Westtürkei ausgewichen, da seine Eltern dies nicht gewollt hätten und er auch nicht daran gedacht habe.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. April 2024, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2024 erhoben. Er beantragt sinngemäß:
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1. Der Bescheid des Bundesamts vom 2. April 2024 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
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3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
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4. Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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5. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wird vorgetragen, eine inländische Fluchtalternative bestehe für den Kläger nicht. Denn er könne aufgrund des in der Türkei bestehenden ID-Systems von jedem gefunden werden.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 23. April 2024,
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Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. April 2025 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2025 ist der Kläger informatorisch gehört worden. Er hat insbesondere vorgetragen, seine Familie habe wegen der PKK und der Polizei viel Angst um ihn gehabt und ihn deswegen nach Deutschland geschickt. Auch der Verlust der Arbeitsstelle sei ausreiseauslösend gewesen. Sein Bruder, der sich der PKK angeschlossen habe, sei im Jahr 2019 umgebracht worden. Seinem Vater sei seit der Ausreise des Klägers nichts passiert. Das gelte auch für seinen Bruder, der woanders als die Eltern in A lebe. Ein Vertreter der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 8. April 2025 zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 23. April 2024 auf Ladung gegen Zustellnachweis verzichtet.
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2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die beantragten Verwaltungsakte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 2. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen und von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
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a) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet aus, da der Kläger über Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 AsylG).
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b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG.
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aa) Im Hinblick auf eine Gefährdung kurdischer Volkzugehöriger in der Türkei ist darauf zu verweisen, dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei nach der ganz herrschenden, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31; OVG Saarl, B.v. 9.3.2022 – 2 A 50/22 – juris Rn. 10; B.v. 19.3.2021 – 2 A 76/21 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.1.2021 – 3 A 927/20.A – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, jew. m.w.N.) keiner asylrechtlich relevanten landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen. Individuelle gefahrerhöhende Momente, die sowohl in zeitlichem als auch in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise des Klägers stehen und den erforderlichen Schweregrad gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er in der Anhörung beim Bundesamt am 17. Mai 2023 angegeben hat, während der Schulzeit und seiner Tätigkeit als Saisonarbeiter von 2018 bis 2020 diskriminiert worden zu sein, waren diese Vorfälle jedenfalls nicht kausal für die Ausreise im Juni 2022 (zum notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht vgl. z.B.: BVerwG, U.v. 25.7.2000 – 9 C 28/99 – juris Rn. 8).
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bb) Im Hinblick auf die geschilderten Verfolgungsmaßnahmen seitens des türkischen Staats, insbesondere in Form von Hausdurchsuchungen und Befragungen, die teilweise mit Schlägen und Tritten verbunden gewesen sind und die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Bruders des Klägers bei der PKK standen, sind Verfolgungshandlungen von ausreichender Intensität nicht anzunehmen.
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Soweit der Kläger von der Polizei nach dem Aufenthaltsort seines Bruders, nach Informationen über die PKK und eigenen Verbindungen zur PKK befragt worden ist, dürfte es sich um Maßnahmen des türkischen Staats im Rahmen des grundsätzlich zulässigen staatlichen Rechtsgüterschutzes handeln, da sich der Bruder des Klägers der PKK, einer auch in der Türkei verbotenen Terrororganisation, angeschlossen hat. Befragungen und Verhöre von Angehörigen von PKK-Mitgliedern sind daher nicht per se unverhältnismäßig. Dies gilt ebenso für die durchgeführten Durchsuchungen des Hauses der Familie des Klägers.
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Soweit der Kläger darüber hinaus bei Verhören von der Polizei „ab und zu“ geohrfeigt, (gelegentlich mit einem Gummiknüppel) geschlagen und getreten worden ist, dürften diese Handlungen noch keine ausreichende Schwere gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufweisen, zumal der Kläger die Schläge mit dem Gummiknüppel in der mündlichen Verhandlung erst auf Vorhalt erwähnte. Gegen eine erhebliche Verfolgungsintensität spricht auch, dass der Kläger die polizeilichen Maßnahmen über Jahre, jedenfalls ab seiner Volljährigkeit im Jahr 2020 bis zu seiner Ausreise im Juni 2022, aushalten konnte. Anlass der Ausreise war erst die Kündigung des Klägers und seines Bruders durch deren Arbeitgeber, was jedenfalls auch wirtschaftliche Gründe für die Flucht vermuten lässt. Ferner hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung jeweils explizit angegeben, dass seine Eltern die Ausreiseentscheidung trafen. Es handelte sich nicht um eine eigene Entscheidung des Klägers.
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Ferner ist fraglich, ob sich die vorgetragenen Verfolgungsmaßnahmen seitens des türkischen Staats bei einer Rückkehr des Klägers in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederholen würden. Denn die PKK verkündete am 12. Mai 2025 das Ende ihres seit 1984 geführten bewaffneten Kampfs gegen den türkischen Staat sowie die Auflösung ihrer organisatorischen Strukturen (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Auflösung der PKK: (K)eine Chance auf Frieden, 16.6.2025, abgerufen am 8.7.2025 im Internet unter https://www.bpb.de/themen/europa/tuerkei/562919/aufloesung-der-pkk-k-eine-chance-auf-frieden/). Angesichts dessen erscheint es fragwürdig, ob der türkische Staat den Kläger weiterhin wegen etwaiger Verbindungen zur damaligen PKK verdächtigen und deswegen weiter angehen würde.
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Jedenfalls muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, in den Westen der Türkei auszuweichen (§ 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Polizei in der Westtürkei den Kläger verdächtigen würde, Verbindungen zur PKK zu haben oder sich dem bewaffneten Guerillakampf in der Osttürkei angeschlossen zu haben. Denn die Gebiete des Guerillakampfs der PKK in der Türkei lagen im Südosten (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Rekrutierung von Kämpfern für die PKK in Deutschland, abgerufen am 8.7.2025 im Internet unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende/DE/auslandsbezogener-extremismus/rekrutierung-von-kaempfern-fuer-die-pkk-in-deutschland.html) und der Kläger hat nicht behauptet, dass ein landesweites staatliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Auch der Bruder des Klägers, der in A lebt, wird von der Polizei nicht behelligt. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung unter anderem darauf zurückgeführt, dass der Bruder woanders und damit nicht mehr im Haus der Familie des Klägers lebe. Dies zeigt, dass bereits ein anderer Wohnort in der gleichen Provinz in der Osttürkei Schutz vor Verfolgung bieten kann, so dass dies erst recht für einen Wohnort in der Westtürkei gelten muss.
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Der Kläger hat gegen die Annahme einer inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei substantiiert nichts eingewandt. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 17. Mai 2023 gab er diesbezüglich lediglich an, dass seine Familie dies nicht gewollt und er auch nicht daran gedacht habe. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, auch in B von der Polizei befragt worden zu sein, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine lediglich allgemeine Kontrolle handelte, da der Kläger gefragt worden ist, warum er in B sei und was er dort wolle. Ein Bezug der Befragung zur PKK ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Ferner kann die Klägerbevollmächtigte im konkreten Fall nicht mit Erfolg einwenden, dass man in der Türkei über die ID-Nummer jeden finden könne, sobald man sich irgendwo anders anmelde, um zu arbeiten. Dies würde jedoch ein landesweit gesteigertes Verfolgungsinteresse am Kläger voraussetzen. Ein solches, noch andauerndes Verfolgungsinteresse ist im konkreten Fall weder vorgetragen noch erkennbar, zumal seitdem drei Jahre vergangen sind, kein Verfahren gegen den Kläger eingeleitet worden ist und dem Vater des Klägers seit der Ausreise des Klägers nichts passiert ist.
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Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger an einem anderen Ort in der Türkei den Lebensunterhalt für sich erwirtschaften kann. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine grundlegende Schulbildung, da er 4 Jahre die Schule besuchte. In der Vergangenheit arbeitete er in der Türkei in der Landwirtschaft und als Friseur. Seine frühere wirtschaftliche Situation in der Türkei war gut. Hier in Deutschland macht er eine Ausbildung zum Friseur. Angesichts dessen ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt jedenfalls durch Gelegenheitsjobs und unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen zu sichern, zumal er auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können dürfte.
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cc) Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei von der PKK unter Druck gesetzt worden, sich ihr anzuschließen, ist eine Verfolgungshandlung von ausreichender Intensität nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vorgetragen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich angab, es sei mit ihm geredet worden und man habe versucht, ihn zu überzeugen, sich der PKK anzuschließen. Er bestätigte explizit, dass er von der PKK lediglich verbal angegangen worden ist. Im Übrigen ist insoweit fraglich, ob es nach einer Rückkehr des Klägers in die Türkei erneut Anwerbeversuche geben würde, da sich die PKK zwischenzeitlich aufgelöst und ihren bewaffneten Kampf in der Osttürkei beendet hat (vgl. hierzu bereits oben).
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Jedenfalls muss sich der Kläger auch insoweit auf eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei verweisen lassen (§ 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), siehe hierzu bereits oben. Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die PKK den Kläger im Westen der Türkei finden und rekrutieren würde, da die Gebiete des Guerillakampfs der PKK in der Türkei im Südosten lagen (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Rekrutierung von Kämpfern für die PKK in Deutschland, abgerufen im Internet am 8.7.2025 unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende/DE/auslandsbezogener-extremismus/rekrutierung-von-kaempfern-fuer-die-pkk-in-deutschland.html).
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dd) Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, dass er auch unter Druck gewesen sei, da einer seiner Brüder Mitglied der Partei HDP gewesen sei, ist eine für die Flucht kausale Verfolgungshandlung nicht vorgetragen. Auf Nachfrage konnte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt keine konkrete, auf ihn bezogene Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Bruders bei der HDP nennen (vgl. Anhörungsniederschrift, S. 6). Der Bruder des Klägers, der Mitglied der HDP war, ist auch seit Jahren nicht mehr für die HDP in der Türkei tätig, da er die Türkei bereits im Jahr 2021 verlassen hat und nach wie vor im Irak lebt. Der Kläger selbst ist nicht politisch aktiv. Ferner ist nicht vorgetragen, dass der Bruder des Klägers sich in herausgehobener Weise für die Partei engagiert hätte und deswegen verfolgt worden wäre. In der mündlichen Verhandlung blieben die Ausführungen des Klägers zur Tätigkeit seines Bruders für die Partei vage. Details konnte der Kläger nicht schildern. Er hat auch nicht behauptet, dass sein Bruder eine besondere Funktion für die Partei innegehabt hätte. Darüber hinaus konnte er nicht konkretisieren, welche „Probleme“ sein Bruder infolge der Tätigkeit für die Partei gehabt hat. Er gab lediglich an, dass gegen diesen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).