Titel:
Einstweilige Anordnung (teilweise Stattgabe), Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, Altersgemischte Gruppen
Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 24
BayKiBiG Art. 2
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (teilweise Stattgabe), Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, Altersgemischte Gruppen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 17919
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens 5 Stunden montags bis freitags ab dem 1. September 2025 bis zum Schuleintritt binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuweisen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hilfsweise ab dem 1. September 2025, einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen.
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Der Antragsteller ist am … … 2021 geboren und besucht derzeit eine sog. „Einstiegsgruppe Z.“ der A.-Einrichtung in seiner Wohnortgemeinde G.
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Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 teilte die Wohnortgemeinde der Antragstellerseite auf deren Antrag mit, dass dem Antragsteller noch kein Betreuungsplatz zugeteilt habe werden können.
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Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München:
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Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens 5 Stunden montags bis freitags bis zum Schuleintritt nachzuweisen.
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller, der das dritte Lebensjahr bereits vollendet hat, gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung habe und dieser Anspruch auch nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt stehe. Ein Anordnungsgrund bestehe aufgrund einer nicht nachholbaren Förderung. Zudem sei der Vater des Antragsstellers in Vollzeit berufstätig und beabsichtige ab dem beantragten Betreuungsbeginn weiterhin in Vollzeit zu arbeiten. Die Mutter des Antragsstellers sei zurzeit in Elternzeit und beabsichtige ab dem beantragten Betreuungsbeginn in Teilzeit zu arbeiten.
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In einer E-Mail vom 16. Mai 2025 informierte die derzeitig von dem Antragsteller besuchte Einrichtung die Mutter des Antragstellers darüber, dass ab dem 1. September 2025 vorgesehen sei, sowohl Krippenkinder als auch Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren in der Einrichtung A. zu betreuen. Die dahingehende Raum-, Personal- und Konzeptplanung sei bereits abgeschlossen, es fehle lediglich die geänderte Betriebserlaubnis. Der Antragsteller könne daher auch weiterhin von der Einrichtung betreut werden.
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Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 beantragte der Antragsgegner,
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Anspruch des Antragstellers bereits als erfüllt anzusehen sei, weil für den Antragsteller ein Platz zur Verfügung stehe und von diesem bereits wahrgenommen werde, der mit Umwandlung ab 1. September 2025 den Rechtsanspruch erfüllen werde. Ein Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten, von den Eltern bevorzugten Einrichtung bestehe nicht.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte hierauf mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025, ergänzend aus, dass der derzeitige Betreuungsvertrag, der einen Betreuung bis zum vierten Lebensjahr vorsehe, der gesetzlichen Regelung gemäß § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII widerspreche. Der Antragsteller besitze daher zum jetzigen Zeitpunkt einen Anspruch auf einen „Ü3-Platz“. Zudem wurde ausgeführt, dass die E-Mail der Einrichtung vom 16. Mai 2025 keinen Beweiswert habe. Stand jetzt erfülle die derzeitige Betreuung nicht den Rechtsanspruch auf Förderung für „Ü3-Kinder“.
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Aus anwaltlicher Vorsicht werde folgender zusätzlicher Hilfsantrag gestellt:
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Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens 5 Stunden montags bis freitags ab dem 01.09.2025 bis zum Schuleintritt nachzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2025 teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass dem Antragsgegner seit dem 2. Juni 2025 der Antrag der Einrichtung A. auf Umwandlung der „Einstiegsgruppe“ in eine reguläre Kindertagesstätte gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG vorläge und nach vorläufiger Prüfung erlaubnisfähig sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
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Der zulässige Antrag ist im tenorierten Umfang begründet.
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Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
18
Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatschlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber in zeitlicher Hinsicht vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
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1. Bezüglich des Hauptantrages besteht kein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen altersgerechten Platz in einer Tageseinrichtung hat und damit aktuell der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt ist.
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Mit dem vorliegenden Verfahren wird der Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII begehrt. Danach hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die in der Einrichtung A. angebotene Betreuung genügt aktuell den Anforderungen an die Förderung in einer Tageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite enthält § 24 Abs. 3 SGB VIII keine starre Vorgabe hinsichtlich der Gruppenzusammensetzung in Tageseinrichtungen. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB VIII sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztätig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Die Tageseinrichtungen sollen insbesondere die in § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII genannten Ziele und Aufgaben erfüllen. Die Förderung muss danach insbesondere auf die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ausgerichtet sein (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Klassische Kategorien sind Kinderkrippe, Kindergarten und Hort (so § 22 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung), die sich durch das jeweilige Alter der Kinder unterscheiden. Altersmäßige Abgrenzungen werden durch neue Konzepte mit übergreifenden Betreuungsangeboten aber zunehmend bedeutungslos (Etzold in BeckOGK, Stand 1.6.2023, SGB VIII § 22, Rn. 11). Dementsprechend definiert das Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kindertageseinrichtungen als außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder. Kinderkrippen sind dabei Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter 3 Jahren richtet (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG), Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung richtet (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG), Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG) und Häuser für Kinder sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedene Altersgruppen richtet (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG). Die bundes- und landesrechtlichen Regelungen geben also keine starren Altersgrenzen mehr vor, sondern ermöglichen auch altersgemischte statt altershomogene Gruppen (VG München, B. v. 6. April 2021 – M 18 E 21.1289 –, Rn. 24). Dadurch lassen sie ausdrücklich Raum für flexible Betreuungskonzepte, die sich am tatsächlichen Entwicklungsstand der Kinder und den strukturellen Gegebenheiten der Einrichtungen orientieren.
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Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Kinder im Alter zwischen zwei und vier Jahren gemeinsam in einer altersgemischten Gruppe (hier sog. „Einstiegsgruppe“) betreut werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – davon auszugehen ist, dass die Einrichtung A. über eine entsprechende Betriebserlaubnis verfügt, welche die Betreuung in einer solchen Gruppenkonstellation ausdrücklich umfassen dürfte. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerseite ist nicht davon auszugehen, dass die bisherige Betreuungsform gesetzwidrig ist, sondern der – auch hier durch den Antragsgegner erteilten – Betriebserlaubnis entspricht.
24
Der Hauptantrag ist daher unbegründet.
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2. Der Antragsteller hat jedoch einen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens 5 Stunden montags bis freitags ab dem 1. September 2025 bis zum Schuleintritt nachzuweisen.
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Der Antragsgegner konnte dem Antragsteller bislang ab dem 1. September 2025 keinen Platz in einer Tageseinrichtung nachweisen, die auch die Betreuung von Kindern vorsieht, die das vierte Lebensjahr bereits vollendet haben. Denn die Einrichtung A. ist bisher ausschließlich auf die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres ausgerichtet.
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Zwar hat die Einrichtung A. beim Antragsgegner einen Antrag auf Änderung der Betriebserlaubnis in eine reguläre Kindertagesstätte gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG gestellt, mit deren Erteilung nach erster Einschätzung des Antragsgegners auch zeitnah zu rechnen ist. Der Antrag auf Umwandlung in eine reguläre Kindertagesstätte und die E-Mail der Assistenz der Geschäftsführung der Einrichtung A. vom 16. Mai 2025, dass der Antragsteller nach erfolgreicher Umwandlung weiterhin in der Einrichtung A. betreut werden könne, stellen allerdings keinen ausreichenden Nachweis eines Betreuungsplatzes gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII dar. Weder besteht eine gesicherte Prognose darüber, ob die Erlaubnis bis zum 1. September 2025 erteilt wird noch liegt eine verbindliche Zusage hinsichtlich der Aufnahme vor. Die bloße Antragstellung auf Umwandlung begründet weder rechtlich noch tatsächlich eine gegenwärtig berücksichtigungsfähige Betreuungsmöglichkeit. Der Nachweis eines Betreuungsplatzes ab dem 1. September 2025 ist daher durch den Antragsgegner bisher nicht erbracht.
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Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
29
Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte, wenn effektiver Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung geleistet werden kann (BVerfG, B. v. 28.11.2009 – 1 BvR 1702/09 –, BVerfGK 16, 233-244). Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG deshalb dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (VG Hannover, B. v. 12.3.2025 – 3 B 581/25 – juris, Rn. 38).
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Zur Vermeidung weiterer Nachteile für den Antragsteller und seiner Eltern ist vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt und keine erhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. Die Eltern des Antragsstellers haben – wenn auch ohne jede Vorlage von belegenden Dokumenten – hinreichend glaubhaft gemacht, auf einen Betreuungsplatz angewiesen zu sein. Ein effektiver Rechtsschutz kann aufgrund der fehlenden Nachholbarkeit der Betreuungsleistungen nur im Wege einer einstweiligen Anordnung geleistet werden.
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Dem Hilfsantrag war daher stattzugeben.
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Dem Antragsgegner ist zur Erfüllung des Anspruchs eine Frist bis zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einzuräumen (vgl. VG München, B.v. 25.1.2023 – M 18 E 22.5844 – juris Rn. 44 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.