Titel:
Anfechtungsklage, Versagungsgegenklage, Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, AUM, im Rahmen des Bayerischen, Kulturlandschaftsprogramms, KULAP –, Vor-Ort-Kontrolle, Widerruf für die Vergangenheit, Auflagenverstoß und Zweckverfehlung, Nichteinhaltung der Grundvoraussetzungen für Förderung im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum, Nichteinhaltung der Mindesttätigkeit, Nichteinhaltung der Mindestfläche von 3 ha, unterlassenes Mulchen, kein „aktiver Betriebsinhaber“, Sinn und Zweck der Mindesttätigkeit nach europarechtlichen Vorgaben, Verhältnismäßigkeit, keine Existenzgefährdung
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 5
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a
Erwägungsrund 10 VO (EU) Nr. 1307/2013
Art. 35 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014
Art. 18 Abs. 6 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014
Art. 7 DVO (EU) Nr. 809/2014
AUM-Richtlinie Nr. I.1
Gemeinsame Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Umwelt- und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrar-, Umwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen in Bayern – AUM-Richtlinie
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Versagungsgegenklage, Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, AUM, im Rahmen des Bayerischen, Kulturlandschaftsprogramms, KULAP –, Vor-Ort-Kontrolle, Widerruf für die Vergangenheit, Auflagenverstoß und Zweckverfehlung, Nichteinhaltung der Grundvoraussetzungen für Förderung im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum, Nichteinhaltung der Mindesttätigkeit, Nichteinhaltung der Mindestfläche von 3 ha, unterlassenes Mulchen, kein „aktiver Betriebsinhaber“, Sinn und Zweck der Mindesttätigkeit nach europarechtlichen Vorgaben, Verhältnismäßigkeit, keine Existenzgefährdung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1788
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihm landwirtschaftliche Subventionen aus dem Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM) im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP) widerrufen und in Höhe von 4.241,88 EUR für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 zurückgefordert wurden. Außerdem wurde im streitgegenständlichen Bescheid eine weiter beantragte Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 2022 in Höhe von 1.357,74 EUR abgelehnt.
2
Mit Grundanträgen vom 23. Januar 2018, 1. Februar 2019 und 31. Januar 2020, bei denen er jeweils angab, dass die selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche(LF) mindestens 3,00 ha umfasse, beantragte der Kläger die KULAP-Maßnahmen B48 – „Blühflächen an Wegrändern und in der Feldflur“ und B57 – „Streuobst“, welche ihm mit Grundbescheiden vom 12. Juli 2018, 1. Juli 2019 und 1. Juli 2020 für die Verpflichtungszeiträume 2018 bis 2022, 2019 bis 2023 sowie 2020 bis 2024 bewilligt wurden.
3
Mit Mehrfachanträgen vom 14. Mai 2018, 13. Mai 2019, 30. April 2020 und 13. Mai 2021 beantragte der Kläger die Auszahlung der oben genannten Maßnahmen auf seinen Feldstücken (FS) Nr., …2, …3, …4, …5 und *10. Mit Auszahlungsmitteilungen vom 10. Dezember 2018, 11. Dezember 2019, 10. Dezember 2020 sowie 20. Dezember 2021 wurde ihm diesbezüglich die Auszahlung bewilligt und ausgezahlt (insgesamt 4.241,88 EUR), und zwar wurden für das Verpflichtungsjahr 2018 ein Zuwendungsbetrag in Höhe von insgesamt 306,00 EUR, für das Verpflichtungsjahr 2019 ein Zuwendungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.146,00 EUR, für das Verpflichtungsjahr 2020 ein Zuwendungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.434,00 EUR und für das Verpflichtungsjahr 2021 ein Zuwendungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.355,88 EUR gewährt und ausbezahlt. Eine weitere Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 2022 in Höhe von 1.357,74 EUR erfolgte nicht.
4
Mit Absenden der jeweiligen Anträge versicherte der Kläger unter anderem, von den Verpflichtungen und Hinweisen Kenntnis genommen zu haben, die in den Broschüren „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Ausgabe 2015“ und „Cross Compliance 2018/2019/2020/2021“, im Merkblatt zum Mehrfachantrag, in den Merkblättern zu den beantragten Einzelmaßnahmen, sowie in der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) genannt sind. Weiterhin versicherte der Kläger, diese Verpflichtungen einzuhalten bzw. die Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Der Kläger bestätigte, dass seine in diesen Anträgen und den Anlagen enthaltenen Angaben richtig und vollständig seien, sowie die Erklärungen im Antrag eingehalten worden seien.
5
Gegenstand der Anträge war dabei unter anderen das Feldstück (FS) …2 „M* … … *“ mit dem Nutzungscode (NC) 591 (Ackerland aus der Erzeugung genommen) mit insgesamt 0,9056 ha.
6
Im Wege der automatisierten Beobachtung und Auswertung der Flächennutzung über Sentinel-Satellitendaten im Rahmen des Flächenmonitoringsystems (FSM) sowie bei einer physischen Vor-Ort-Kontrolle durch schnelle Feldbegehung stellte der Prüfdienst am 21. November 2022 fest, dass für das FS …2 die geforderte Mindesttätigkeit nicht erfüllt gewesen sei. Das Prüfteam codierte die Fläche in Höhe der ermittelten Gesamtfläche von 0,9256 ha (beantragt 0,9056 ha) von NC 591 „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ auf NC 990 „nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche“ um.
7
Mit zwei Urteilen vom 15. Januar 2024 wies das Verwaltungsgericht Würzburg in den Verfahren W 8 K 23. … und W 8 K 23. … die Klagen des Klägers auf Direktzahlungen bzw. Ausgleichszulagen den gleichen Grundsachverhalt betreffend (Unterschreitung der 3 ha Größe mangels Nichteinhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit) ab.
8
Mit Bescheid vom 11. März 2024 widerrief das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) S* … rückwirkend die Bewilligungsbescheide vom 12. Juli 2018, 1. Juli 2019 und 1. Juli 2020 für die Gewährung von Zuwendungen nach dem Bayerischen Kultur- und Landschaftsprogramm (KULAP) in Verbindung mit den Auszahlungsmitteilungen für die Verpflichtungsjahre 2018, 2019, 2020 und 2021 vom 10. Dezember 2018, 11. Dezember 2019, 10. Dezember 2020 und 10. Dezember 2021, soweit diese die zu viel ausgezahlten Zuwendungen zu den AUMMaßnahmen B48 und B57 betreffen. Der Auszahlungsantrag für die AUM vom 11. April 2022 im Rahmen des Mehrfachantrags 2022 für das Verpflichtungsjahr 2022 wurde abgelehnt (Nr.1). Der Kläger wurde verpflichtet, die zu viel ausgezahlten Zuwendungen für die Verpflichtungsjahre 2018 bis 2021 in Höhe von 4.241,88 EUR zurück zu erstatten (Nr. 2). Der Rückforderungsbetrag war ab dem Zahlungsziel (15.4.2024) bis zur gegebenenfalls später erfolgten Rückzahlung mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die Höhe der Zinsforderung werde in einem gesonderten Bescheid festgesetzt (Nr. 3). Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten des Bescheides verpflichtet. Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 125,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 2,50 EUR. Die Kosten sind in den Rückforderungsbetrag für das Jahr 2021 eingerechnet (Nr. 4). Der Betrag in Höhe von 4.369,38 EUR sei bis zum 15. April 2024 an die Staatsoberkasse Bayern zu überweisen. Zur Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Antragsberechtigt beim Bayerischen Kultur- und Landschaftsprogramm seien Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die während des gesamten Verpflichtungszeitraums mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) bewirtschafteten. Für das Feldstück …2 sei mit dem Nutzungscode 591 Ackerland aus der Erzeugung beantragt worden. Diese Nutzungsangabe setze voraus, dass die Fläche bis 15. November des Antragsjahres mindestens einmal jährlich gemulcht oder gemäht werde (sogenannte Mindesttätigkeit). Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 21. November 2022 sei festgestellt worden, dass auf diesem Feldstück die Mindesttätigkeit im Jahr 2022 nicht erfolgt sei. Der Nutzungscode 990 – Nicht-LF auf dem Feldstück …2 – 0,9056 ha sei festgestellt worden. Dies führe dazu, dass im Betrieb die Mindestfläche an landwirtschaftlich genutzter Fläche von 3 ha unterschritten würde und die Antragsberechtigung für die KULAP-Maßnahmen B48 und B57 entfiele. Der Betrag von 4.241,88 EUR zuzüglich Gebühren und Auslagen sei zurück zu erstatten. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei Art. 49 BayVwVfG. Danach könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht erfüllt habe. Gemäß den gemeinsamen Richtlinien zur Förderung von „Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen“ (AUM) in Bayern entspreche der teilweise Widerruf ständiger Verwaltungspraxis. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Beiträge ergebe sich aus Art. 49a BayVwVfG i.V.m. Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 und Art. 87 VO (EU) Nr. 1305/2013. Die Verzinsung richte sich nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 KG und Art. 10 KG.
9
1. Am 11. April 2024 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und vorbringen: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf das Beibehalten der beantragten und bereits ausbezahlten Förderungen für die Abrechnungsjahre 2018 bis 2021 zu. Insbesondere sei der auch im europäischen Förderrecht anerkannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die Gegenleistungen habe er über den gesamten Förderzeitraum – bis auf einen verhältnismäßig geringen Verstoß im letzten Jahr – vollständig erbracht.
10
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2024 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Förderrechtlich sei für die Agrarumweltmaßnahmen B48 und B57 die Einhaltung eines Fünf-Jahres-Zeitraums 2018 bis einschließlich 2022 vorgesehen gewesen. Wichtiges Förderkriterium sei dabei stets gewesen, dass die landwirtschaftliche Fläche nicht unter 3 ha falle. Die Fördervoraussetzungen der entsprechenden Programme seien für die Verpflichtungsjahre 2018, 2019, 2020 und 2021 eingehalten und somit erfüllt worden. Der Kläger habe dadurch erhöhte Aufwendungen bei der Bewirtschaftung gehabt und ebenso Eintragseinbußen durch diese Programme, die allesamt dem Naturschutz dienten, erlitten. Als Gegenleistung habe er Zuwendungen erhalten. Lediglich im letzten Verpflichtungsjahr 2022 habe der Kläger gegen eine Verpflichtung verstoßen. Aufgrund des während des erforderlichen Mulchvorgangs defekt gewordenen geliehenen Mulchgeräts, habe der Kläger die Verpflichtung des fristgerechten Mulchens dieser Ackerfläche nicht einhalten können. Ihm sei daher für das Antragsjahr 2022 bereits die Fläche von 0,9056 ha in Abzug gebracht worden. Die Förderung für das Jahr 2022 sei entsprechend nicht ausbezahlt worden (1.357,74 EUR). Auf die bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren W 8 K 23. … und W 8 K 23. … werde verwiesen. Es liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, so dass auf die näheren Einzelheiten und Begründungen verwiesen werden könne. Vorliegend gehe es nunmehr um die vollständige Rückforderung der bereits erhaltenen Fördergelder seit 2018 bis einschließlich 2021, demnach für einen Zeitraum von vier Jahren. Der Kläger habe einen Anspruch aufgrund seiner erbrachten Gegenleistungen die Fördergelder behalten zu dürfen. Die erhaltenen Fördergelder seien in den Betrieb notwendigerweise reinvestiert worden und seien auch nicht mehr vorhanden. Im Gegensatz zur Rückforderung bzw. Einbehaltung der Fördergelder für das Jahr 2022 liege hier nunmehr durch den Bescheid ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Der Kläger habe vier Jahre lang alles richtiggemacht und im Sinne des Natur- und Artenschutzes gehandelt. Durch die vollständige Rückforderung werde der Kläger übermäßig bestraft. Der Kläger sei in dieser Zeit bewusst höhere Verpflichtungen und Bewirtschaftungserschwernisse eingegangen und habe auch auf höhere Erträge verzichtet. Die Rückforderung für den gesamten Förderzeitraum sei unverhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet seien, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgingen. Höhere Gewalt sei bereits in den gerichtlichen Vorverfahren geprüft und verneint worden. Infolge der Nichtgewährung bzw. Rückforderung der streitgegenständlichen Fördermittel trete vorliegend eine Existenzgefährdung beim klägerischen Betrieb ein. Der Kläger habe in den Jahren 2018 bestimmte Leistungen erbracht und dafür finanzielle Aufwendungen gehabt, die er gutgläubig eingegangen sei – stets im Vertrauen, dass er die Gegenleistung dafür erhalten werde. Die bereits erhaltenen Gelder seien in den Betrieb investiert worden und nicht mehr vorhanden. Zur Verdeutlichung der Einkommenssituation des Klägers würden dessen Einkommenswerte von 2017 bis 2021 übergeben. Er sei neben der Landwirtschaft als Chemielaborant in Teilzeit angestellt. Mit diesen positiven Einnahmen habe er Verluste aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgleichen müssen. Dies sei aber sicherlich nicht Sinn der Sache. Wenn nunmehr eine Rückforderung in angekündigter Höhe käme, sei zu befürchten, dass der Betrieb in seiner weiteren Existenz gefährdet sei. Das Ermessen sei – zusammenfassend – nicht rechtmäßig ausgeübt. Eine Rückforderung über vier erbrachte Jahre und Nichtauszahlung des fünften Jahres 2022 (noch dazu sei übrigens auch 2023 nicht ausbezahlt) sei unverhältnismäßig. Aus der vorgelegten Einkommensaufschlüsselung ist unter anderem als Mittelwert zu entnehmen Land- und Forstwirtschaft minus 3.217,40 EUR, Gewerbe 1.840,20 EUR, nicht selbständige Tätigkeit (brutto) 33.754,02 EUR.
11
2. Der Beklagte, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) L., trat der Klage mit Schriftsatz vom 25. April 2024 entgegen und brachte vor: Die Auszahlungen für die Jahre 2018 bis 2021 in Höhe von insgesamt 4.241,88 EUR (ohne Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 127,50 EUR) würden zurückgefordert. Die beantragte Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 2022 sei abgelehnt worden, für das Jahr 2022 sei eine Summe in Höhe von 1.357,74 EUR nicht ausbezahlt worden.
12
Mit Schriftsatz vom 23. September 2024 legte die FüAk drei AUMMerkblätter für die streitgegenständlichen Zeiträume vor und führte zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Mit Absenden der jeweiligen Anträge habe der Kläger versichert, von den Verpflichtungen oder Hinweisen Kenntnis genommen zu haben, die in den Broschüren „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Ausgabe 2015“ und „Cross Compliance 2018/2019/2020/2021“, im Merkblatt zum Mehrfachantrag, in den Merkblättern zu den beantragten Einzelmaßnahmen sowie in der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) genannt seien. Weiterhin habe der Kläger versichert, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einzuhalten und die Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Er habe zudem bestätigt, dass seine in dem Antrag und in den Anlagen enthaltenen Angaben richtig und vollständig seien sowie seine Erklärungen im Antrag eingehalten würden.
13
Vom Prüfdienst habe im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden können, dass die für ein Feldstück des Betriebs geforderte Mindesttätigkeit nicht erfüllt gewesen sei. Die Fläche von 0,9256 ha sei zu einer nicht landwirtschaftlich genutzten Fläche umcodiert worden. Aufgrund dieser Feststellung sei der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage für das Förderjahr 2022 abgelehnt worden, da der Kläger nicht mehr mindestens 3,0 h landwirtschaftlich genutzte Fläche in den benachteiligten Gebieten Bayerns bewirtschaftet habe. Weiterhin sei mit Bescheid zu DZP eine Abweichung von 0,9056 ha und eine 1,5-fache Sanktion berücksichtigt und der Auszahlungsbetrag für das Förderjahr 2022 entsprechend reduziert worden. Die beim Verwaltungsgericht Würzburg unter W 8 K 23. … und W 8 K 23. … geführten Klagen seien mit Urteilen vom 15. Januar 2024 vollumfänglich abgewiesen worden. Im Bereich der AUM habe der Betrieb des Klägers durch die Unterschreitung des Mindestflächenumfangs von 3 ha seine Antragsberechtigung verloren, so dass die betroffenen Bewilligungsbescheide in Verbindung mit den jeweiligen Auszahlungsmitteilungen für die Verpflichtungsjahre 2018 bis 2021 in Höhe von 4.241,88 EUR zurückgefordert worden seien und ein Auszahlungsantrag für das Verpflichtungsjahr 2022 abgelehnt worden sei.
14
Maßgeblich sei vorliegend die gemeinsame Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV) zur Förderung von Agrar-, Umwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM) in Bayern (AUM-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung des betreffenden Jahres. Gemäß Buchst. F Nr. I.1 der jeweiligen AUM-Richtlinie und Buchst. B Nr. 1 der AUM-Merkblätter 2018 bis 2022, 2019 bis 2023 sowie 2020 bis 2024 seien antragsberechtigte Zuwendungsempfänger Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die während des gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraums mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) einschließlich Teilflächen selbst bewirtschafteten. Auf … * des FS …2 mit einer Flächengröße von 0,9056 ha sei keine Mindesttätigkeit durchgeführt worden. Der Kläger habe das FS …2 unstreitig nicht bis zum 15. November 2022 gemulcht. Auf die Urteile vom 15. Januar 2024 werde verwiesen. Aufgrund der Unterschreitung der Mindestfläche von 3 ha sei die Antragsberechtigung des Klägers entfallen. Beim Erfordernis der Antragsberechtigung handele es sich um eine allgemeine Voraussetzung für die Förderung, die vollständig, d.h. im kompletten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum, erfüllt sein müsse, um nach dem Sinn und Zweck des Förderprogramms die Förderung tatsächlich erhalten zu können. Es stelle demnach eine Voraussetzung dar, um die Maßnahmen überhaupt erst beantragen zu können (Zugangsbedingung) und müsse während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums erfüllt werden. Könne der Betriebsinhaber nicht nachweisen, dass die so definierten Fördervoraussetzungen und -kriterien erfüllt seien, bestehe kein Anspruch auf die Gewährung der Förderung. Im bayerischen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) sei für die Unterschreitung der Mindestfläche keine Ausnahme zulässig. Gemäß der ständigen richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis werde bei Betrieben, die in den Folgejahren nach Grundantragstellung die 3 ha unterschritten und somit nicht mehr antragsberechtigt seien, grundsätzlich die Bewilligung des Grundbescheides aufgehoben und die zu Unrecht gewährten Zuwendungen zurückgefordert.
15
Dies entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach zu beachten sei, dass bei Agrarumweltbeihilfen, die durch eine mehrjährige Verpflichtung gekennzeichnet seien, die Beihilfevoraussetzungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten seien, für den diese Beihilfen gewährt worden seien. Werde daher eine dieser Beihilfevoraussetzung auch nur ein einziges Mal während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet habe, nicht erfüllt, könnten die Beihilfen nicht gewährt werden (EuGH, U.v. 7.2.2013 – C-454/11). Die betreffenden Bewilligungsbescheide seien unter der Vorgabe ergangen, dass in allen Antragsjahren des Bewilligungszeitraums die Antragsberechtigung sowie sonstigen Förderkriterien vollständig vorlägen. Dieser Rechtsgedanke spiegele sich auch in den Art. 35 Abs. 1 der Delegierten VO (EU) Nr. 640/2014 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 wider.
16
Auf einen Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 Delegierte VO (EU) Nr. 6040/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 könne sich der Kläger nicht berufen. Auch in diesem Zusammenhang könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den Urteilen vom 15. Januar 2024 verwiesen werden.
17
Die streitgegenständliche Rückforderung und Ablehnung der Auszahlung der AUM im Förderjahr 2022 sei auch nicht unverhältnismäßig.
18
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch im EU-Recht anerkannt. Dementsprechend dürften auch Rückforderungen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sei. Daher sei im Einzelfall beim Vorliegen besonderer, vom Regelfall abweichender Umstände, namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht und der drohenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten, die Rückforderung auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Als Ausnahme von der Regel dürfe hiervon nur in absoluten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
19
Der Europäische Gerichtshof habe wiederholt betont, wie wichtig es sei, die mehrjährigen Fördervoraussetzungen bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen, indem er darauf hingewiesen habe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten seien. Insbesondere könne die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt werde, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde (EuGH, U.v. 7.9.2023 – C-169/22). Art. 4 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 enthalte mit der Bestimmung, bei „höherer Gewalt“ von nachteiligen Konsequenzen von Pflichtverletzungen zu befreien, außerdem schon eine mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz übereinstimmende Regelung (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 2), sodass umgekehrt bei Nichtvorliegen dieser Ausnahmetatbestände – wie im streitgegenständlichen Fall – grundsätzlich auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliege.
20
Überdies sei aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers eine drohende Existenzgefährdung infolge der Nichtgewährung der streitgegenständlichen Förderung im Förderjahr 2022 in voraussichtlicher Höhe von 1.357,74 EUR sowie der Rückforderung eines Gesamtbetrages in Höhe von 4.241,88 EUR nicht ersichtlich. Unter Einbeziehung der in der Klagebegründung dargestellten Einkommenswerte des Klägers erreiche die Höhe der Rückforderung noch keinen Betrag, der unmittelbar eine Insolvenz befürchten lasse. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass durchaus auch die Möglichkeit der Vereinbarung einer Ratenzahlung bzw. Stundung zur Verfügung stehe. Es sei demnach vorliegend zu berücksichtigen, dass die Rückforderung den Kläger nicht schwerwiegend in seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigen werde und darüber hinaus auch keine sonstigen besonderen, vom Regelfall abweichenden Umstände erkennbar seien. Vielmehr habe in diese Wertung auch einzufließen, dass die Unterschreitung der Antragsberechtigung im vorliegenden Fall nicht unverschuldet gewesen sei. Auf das Erfordernis der Antragsberechtigung sei der Kläger in den jeweiligen Merkblättern ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger habe die Mindesttätigkeit nicht ausgeführt und so das Unterschreiten der Mindestfläche und das Entfallen der Antragsberechtigung durch die vorzunehmende Umcodierung zum NC 990 selbst zu verantworten.
21
Die Rücknahme der Förderung sei beim Entfallen der Antragsberechtigung als erforderliche Fördervoraussetzung somit nicht unverhältnismäßig, sondern verfolge ein legitimes Ziel und sei geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen. Das Verwaltungshandeln beim Nichtgegebensein bzw. nachträglichen Entfallen der Antragsberechtigung, folglich die grundsätzliche Aufhebung des Grundbescheids sowie die Rückerstattung der gewährten Zuwendungen, entspreche zudem den Gleichbehandlungsgrundsatz. Diese einheitliche Verfahrenshandhabung sei vielmehr Ausfluss des im Europäischen Rechts verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine gleiche Behandlung aller Zuwendungsempfänger in der europäischen Union verlange. Der Fall sei wie aufgezeigt nicht atypisch; das Nichtvorliegen bzw. Entfallen einer Fördervoraussetzung bzw. -kriteriums sei ein Standardfall des Subventionsrechts, in dem die Rückführung der Zuwendung in den Staats- bzw. EU-Haushalt ohnehin die Regelfolge darstelle.
22
Auf Entreicherung könne sich der Kläger ebenso wenig berufen. Einen derartigen Einwand sehe das hier anständige Gemeinschaftsrecht nicht vor.
23
3. In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2024 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S* … vom 11. März 2024 verpflichtet, dem Kläger für das Verpflichtungsjahr 2022 weitere 1.357,74 EUR zu gewähren.
24
Der Beklagtenvertreterin beantragte,
25
Die Beteiligten machten Ausführungen zur Sache.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Akte der Verfahren W 8 K 23. … und W 8 K 23. … Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
27
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
28
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) hinsichtlich des Widerrufs der Bewilligungsbescheide und der Anordnung der Erstattung samt Zinsforderung sowie der Bescheidskosten (Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 bis Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten und abgelehnten Förderung für das Verpflichtungsjahr 2022 (Nr. 1 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
29
Die Klage ist unbegründet.
30
Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) S* … vom 11. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Behaltendürfen bzw. auf Bewilligung einer weitergehenden AUM-Förderung.
31
Dass die Voraussetzungen für den Widerruf und Rückerstattung der AUM-Förderung in Höhe von 4.241,88 EUR samt Zinsforderung sowie der Bescheidskosten in Höhe von 127,50 EUR und für die Ablehnung der Bewilligung von weiteren 1.357,74 EUR an AUM-Förderung für das Verpflichtungsjahr 2022 nicht vorliegen, hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 11. März 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend – wenn auch kurz – begründet und in seinen Schriftsätzen vom 25. April 2024 und 23. September 2024 (siehe Tatbestand unter II.2.) sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und in sich schlüssig vertiefend erläutert.
32
Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
33
Zum Grundsachverhalt mit dem Verstoß gegen die Förderbestimmungen wegen fehlender Mindesttätigkeit (defektes Mulchgerät) ergingen schon zwei Urteile (VG Würzburg, Ue.v. 15.1. 2024 – W 8 K 23. … bzw. W 8 K 23. … – jeweils juris). Dort (VG Würzburg, U.v. 15.1. 2024 – W 8 K 23. … – UA S.14 bis 27 = juris Rn. 31 bis 79; ähnlich VG Würzburg, U.v. 15.1. 2024 – W 8 K 23. … – UA S.14 bis 27 = juris Rn. 31 bis 79) ist ausgeführt:
„Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere nicht wegen eines Begründungsmangels oder einer unzureichenden Darlegung der Ermessensgründe rechtswidrig.
Denn soweit der Kläger bemängelt, dass aus den Bescheiden der direkte Grund für die Nichtanerkennung seiner Flächen nicht ersichtlich sei, liegt kein Begründungsmangel gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG vor (vgl. auch Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG); ein eventueller Begründungsmangel wäre zudem mittlerweile geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG). Das Ermessen wurde – soweit überhaupt geboten – in zulässiger Weise im Klageverfahren ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).
Im Bescheid wurden die einschlägigen Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 19a Abs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014) genannt und auf die Erkenntnisse der fachbehördlichen Kontrolle hingewiesen.
Soweit die Kürzung bzw. Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige, teils automatisierte Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen der Beklagte seine Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte der Beklagte seine Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 25. August 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – BeckRS 2023, 37706 Rn. 51; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92).
Der Beklagte hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren seine Ermessenserwägungen ausführlich dargestellt und damit im Sinne des § 114 S. 2 VwGO ergänzt. Selbst eine erstmalige Stellungnahme zu den Besonderheiten des Einzelfalls durch die Behörde im Prozess kann noch im Rahmen des Ergänzens der Ermessenserwägungen ausreichend sein (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.1.2022 – B 8 K 20.908 – juris Rn. 77).
Aus dem Vorbringen des Beklagten, sowohl in den Bescheiden als auch in den weiteren Ausführungen, lässt sich erkennen, dass er Ermessen ausgeübt hat und jedenfalls ein Ermessenausfall nicht vorliegt. Der Beklagte hat sich darüber hinaus, ausgehend von den Förderrichtlinien und der Verwaltungspraxis, für einen entsprechend intendierten Regelfall entschieden. Bei einer solchen Entscheidung bedarf es grundsätzlich keiner Darstellung von weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 90). Darüber hinaus hätte es hier ausgehend von den haushaltsrechtlichen und europarechtlichen Grundsätzen besonderer, hier nicht vorliegender Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessenausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. In dieser Fallkonstellation versteht sich das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der richtliniengeleiteten und ständig geübten Förderpraxis ohne weitere Begründung von selbst (vgl. allgemein VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 64 f.; jeweils mit Verweis auf VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris Rn. 40).
Zudem könnte ein Begründungsmangel im Bescheid ohnehin nicht dazu führen, eine in der Sache nicht zustehende landwirtschaftliche Subvention gleichwohl zu erhalten (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21.1488 – juris Rn. 78; auch U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 75; jeweils m.w.N.).
Der streitgegenständliche Bescheid ist auch sonst materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Förderung ist Art. 32 VO (EU) 1307/2013 (vgl. im Einzelnen auch zum Nachfolgenden NdsOVG, U.v. 6.6.2023 – 10 LC 85/22 – juris Rn. 34). Danach wird eine Stütze durch Direktzahlungen bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs mittels Anmeldung je beihilfefähiger Hektarfläche, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und die jederzeit während des Kalenderjahres diese Begriffsbestimmung erfüllt, gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 DirektZahlDurchfV liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von 4 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. ii oder iii VO (EU) 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. i VO (EU) 1307/2013 genutzt wird, vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres entweder den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt (Nr. 1) oder den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt (Nr. 2). Die Ausübung der Mindesttätigkeit gemäß § 2 DirektZahlDurchfV ist relevant für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und damit für die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Fläche (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 18 Rn. 19). Die Mindesttätigkeit ist erforderlich für die Heranziehung landwirtschaftlicher Flächen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen (Busse in Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, 4. Auflage 2020, § 26 Agrarrecht, Rn. 179). Die Fläche muss das ganze Jahr über beihilfefähig sein und bleiben; Verschulden spielt beim Vorliegen eines abweichenden Zustandes der Fläche keine Rolle (Busse in Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, 4. Auflage 2020, § 26 Agrarrecht, Rn. 201).
Die Beweislast für das Vorliegen einer beihilfefähigen Fläche trifft den Kläger, da er hieraus eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten will (VG Würzburg, U.v. 17.4.2023- W 8 K 21.735 – juris Rn. 105; VG Ansbach, U.v.12.4.2023 – AN 14 K 20.190 – BeckRS 2023, 11207 Rn. 29; jeweils mwN).
Der Kläger wurde bei Antragstellung ausdrücklich auf seine Verpflichtung zur Mindesttätigkeit hingewiesen und hat die Einhaltung dieser zwingenden Fördervoraussetzung versichert (vgl. Merkblatt zum MFA 2022, S. 5, Abschnitt D Nr. 2.1 erstes Tiret, wonach zur landwirtschaftlichen Tätigkeit auch die Erhaltung von aus der Erzeugung genommenen Flächen in guten landwirtschaftlichen ökologischen Zustand, in dem der Aufwuchs jährlich mindestens einmal vor dem 16. November gemäht und das Mähgut abgefahren oder der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird, zählt).
Der Kläger hat das FS …2 mit beantragter Fläche in Höhe von 0,9056 ha unstreitig nicht bis mindestens 15. November 2022 gemulcht.
Der Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 näher erläutert: Das im Jahr 2022 eingeführte Flächenmonitoringsystem (FMS) sei ein flächendeckendes kontinuierliches Verfahren auf Grundlage regelmäßiger systematischer Beobachtung der Flächennutzung, der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen. Im Rahmen des FMS würden Sentinel-Satellitendaten zu den vorhandenen Kulturen und deren Zustand mit einer Auflösung bis 10 m möglichst voll automatisiert ausgewertet. Das FMS habe die Daten des FS …2 automatisiert aufgrund der vorliegenden Sentineldaten zur Kulturartenanerkennung ausgewertet und das FS …2 mit einer „roten Ampel“ markiert, da die Mindesttätigkeit nicht vorgenommen worden sei. Im Rahmen der physischen Vor-Ort-Kontrolle – schnelle Feldbegehung (pVok-sFB) am 21. November 2022 seien die über Satellitendaten automatisiert erkannten Kulturen und deren Zustand (Sentineldaten) auf dem FS …2 lediglich bestätigt worden.
Dazu hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass die so automatisiert gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich der roten Markierung des FS, dem Kläger frühzeitig (mehrere Monate vor dem 16.11.) zur Möglichkeit der Kenntnisnahme in iBALIS (integriertes Bayerisches Landwirtschaftliches Informationssystem) bereitgestellt worden waren.
Der Kontrolleur hat zwar in der mündlichen Verhandlung – ehrlich – angegeben, er sei sich nicht sicher, dass er bei der physischen Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich auf dem richtigen Feldstück gewesen sei. Er habe zwar den Kläger auf den Nachbarfeldstück gesehen, aber er könne nicht sagen, ob er tatsächlich bei dem streitgegenständlichen Feldstück FS …2 des Klägers gewesen sei. Dies ist aber letztlich unerheblich, weil der Kläger aufrichtig das Unterlassen des rechtzeitigen Mulchens ausdrücklich eingeräumt hat.
Abgesehen davon sind die vorstehend referierten Erkenntnisse über die Sentineldaten des Beklagten von der Klägerseite nicht qualifiziert angegriffen worden.
Das Gericht kann seiner Überzeugungsbildung die landwirtschaftlichen Feststellungen der Fachbehörde zugrunde legen (BayVGH, B.v.19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 102).
Mangels landwirtschaftlicher Mindesttätigkeit ist die gemeldete Fläche nicht beihilfefähig, sodass eine sogenannte „Übererklärung“ vorliegt. Die Folgen regelt Art. 19a Delegierte VO (EU) 640/2014 (vgl. dazu Nds OVG, U.v. 6.6.2023 – 10 LC 85/22 – juris Rn. 53 ff.). Danach wird bei einer Flächenübererklärung die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und zusätzlich um das 1,5-fache (= Sanktionskarte rot) der festgestellten Differenz (ermittelte zur gemeldeten Fläche) gekürzt, wenn diese Differenz – wie hier – mehr als 3% der ermittelten Fläche beträgt, und zwar konkret 33,70% (gemeldet und beantragt, 3,5927 ha, ermittelt: 2,6871 ha [= 3,5927 ha – 0,9056 ha]). Das 1,5-fache der Abweichung von 0,9056 ha ist 1,3584 ha, sodass beihilfefähig nur noch 1,3287 ha (= ermittelte 2,6871 ha minus 1,5-fache Abweichung 1,3584 ha) sind.
Bei einer Übererklärung ist – ohne Sanktion (hier: Greenigprämie) – die ermittelte beihilfefähige Fläche gemäß Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 6 Delegierte VO (EU) 640/2014 der Berechnung zugrunde zu legen. Demgegenüber ist mit Art. 19 a Delegierte VO (EU) 640/2014 für die in der Überschrift genannten Beihilfen und Stützungszahlungen (hier: Betriebsprämie und Umverteilungsprämie) ein System mit im Vergleich zu Art. 19 Delegierte VO (EU) 640/2014 verringerten Sanktionen bei einer – wie hier – erstmaligen geringfügigen Übererklärung eingeführt worden (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 19a Rn. 2).
Damit ergeben sich – laut Beklagtem – für die (sanktionierten) Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie jeweils eine beihilfefähige Fläche in Höhe von 1,3287 ha und für die (nicht sanktionierte) Greeningprämie eine beihilfefähige Fläche in Höhe von 2,6871 ha.
Die Berechnung wird nicht bestritten. Sie ist nach dem Vorstehenden auch plausibel.
Die Flächen der Christbaumkulturen sind irrelevant. Denn Christbaumkulturen zählen – sowohl im Bereich des Direktzahlungsprogramms als auch bei der Ausgleichszulage – nicht zu den förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Flächen, selbst wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Flächen ausgeübt wird (BVerwG, U.v. 15.10.2021 – 3 C 13/20 – juris LS und Rn. 14 ff.; OVG Saarl, B.v. 25.10.2023 – 1 A 50/21 – juris Rn. 23 ff.), wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat (vgl. Merkblatt zum MFA 2022, S. 6, Abschnitt D Nr. 2.1 drittes Tiret sowie Nr. 3.1 der Anleitung zum Ausfüllen des FNN).
Des Weiteren liegen auch keine höhere Gewalt oder keine außergewöhnlichen Umstände wegen des defekten Mulchgeräts oder des Arbeitsaufkommens für die Christbaumkulturen vor.
Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 25. August 2023 schon zutreffend ausgeführt, dass gemäß Art. 4 Delegierte VO (EU) 640/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnlicher Umstände“ als Beispiele (Regelbeispiele) insbesondere Tod, Berufsunfähigkeit, Naturkatastrophe, Zerstörung von Stallgebäuden, Seuche oder Pflanzenkrankheit und Enteignung genannt sind, die offenkundig nicht vorliegen. In Anlehnung an die nicht abschließende Aufzählung sind von der Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet worden, wonach der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern als ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen ist, zu verstehen ist (vgl. zuletzt etwa EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 38; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).
Unter „höherer Gewalt“ sind danach ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat, und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Der Begriff höhere Gewalt umfasst ein objektives und ein subjektives Merkmal, wobei sich ersteres auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und letzteres darauf, dass der Wirtschaftsteilnehmer ihm zumutbare Vorkehrungen treffen und zumutbare Bemühungen anstellen muss, um sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse abzusichern bzw. auf diese angemessen zu reagieren (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 3 m.w.N.).
Als Ausnahme von der Regel ist der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände restriktiv auszulegen, da die in der Verordnung genannten Kategorien sehr schwerwiegend sind und im weiteren Sinn auch eine Existenzgefährdung für den Antragsteller beinhalten (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 38; a.A. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 5, da es um die Verhinderung der Existenzbedrohung gehe).
Der Beweis des Vorliegens höherer Gewalt obliegt dem Kläger (Nds OVG, U.v. 6.6.2023 – 10 LC 85/22 – juris Rn. 45; U.v. 14.2.2023 – 10 LB 100/22 – juris Rn. 53). Das Gleiche gilt für eine drohende Existenzgefährdung.
Die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt und damit für die Gewährung der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Subventionen trotz fehlender Mindesttätigkeit sind nicht erfüllt.
Der Kläger hat eine höhere Gewalt schon nicht innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage war, der Behörde unter Beifügung der erforderlichen Nachweise gemeldet, wie Art. 4 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 ausdrücklich vorschreibt (vgl. auch Merkblatt zum MFA 2022, S. 4, Abschnitt C einundzwanzigstes Tiret). Dass der Kläger zu einer entsprechenden Mitteilung nicht in der Lage gewesen wäre, hat er weder vorgebracht, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich (Nds OVG, U.v. 6.6.2023 – 10 LC 85/22 – juris Rn. 46). Die begründeten Widerspruchsschreiben vom 12. Januar 2023 gegen die Bescheide vom 12. und 13. Dezember 2022 (laut Kläger erhalten am 18.12.2022 bzw. 11.1.2023) gingen am 13. Januar 2023 beim AELF ein, einen Tag nach noch unbegründeter fristwahrender Klageerhebung.
Ein Fall von höherer Gewalt im Sinne der zitierten EuGH-Rechtsprechung liegt auch in der Sache nicht vor, weil die Nichtbewirtschaftung von Flächen im Verantwortungsbereich des Landwirts liegt und von seinem Willen abhängig ist (VG Würzburg, U.v. 12.10.2020 – W 8 K 20.296 – juris Rn. 21). Er hätte die rechtzeitige Durchführung der erforderlichen Mindesttätigkeit organisieren können und müssen. Denn ein defektes Mulchgerät (der Gemeinschaftsjagdgenossenschaft – GJR – R* …*) erfüllt nicht die oben dargestellten strengen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Falles höherer Gewalt. Defekte Arbeitsgeräte stellen vielmehr eine Alltagssituation dar. Sofern der Kläger – wie hier – nicht über ein eigenes Mulchgerät verfügte, hätte er für einen anderweitigen Ersatz, z.B. bei einem Maschinenring, sorgen müssen, um seiner Pflicht zur Erfüllung der Mindesttätigkeit nachkommen zu können. Er hatte auch genügend Zeit, sich auf die Situation einzustellen und auch mit der anstehenden Pflege seiner Christbaumkulturen zu koordinieren. Das Mulchgerät, das bei einem Einsatz durch den Kläger kaputtgegangen war, war schon seit September 2022 (bis Oktober) zur Reparatur. Der Kläger hätte zudem etwa auch einen anderen Landwirt im Wege der Nachbarschaftshilfe um Unterstützung bitten können. Auch das erhöhte Arbeitsaufkommen vor der Weihnachtszeit aufgrund der Pflege der Christbaumkulturen ist kein Entschuldigungsgrund, um die mit der Förderung verbundenen Pflichten zu vernachlässigen. Um den Pflichten bei – wie hier absehbarem – erhöhtem Arbeitsaufkommen nachkommen zu können, hätte beispielsweise eine Aushilfe herangezogen werden können. Auch dies sind alltägliche betriebliche Probleme aus der Lebenswirklichkeit und stellen keinen Fall der höheren Gewalt dar. Denn liegen Ereignisse im Rahmen der üblichen Geschäftsrisiken, so ist das Vorliegen „höherer Gewalt“ regelmäßig zu verneinen (vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 7). Eine drohende Existenzgefährdung ist erst recht nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Auch das Vorbringen des Klägers, dass er ein Biotop geschaffen und daher eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 2 DirektZahlDurchfV beantragt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die – behauptete – Schaffung eines „Biotop“-Feldstücks durch Einsaat einer eigenen Wildackermischung auf dem FS …2 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Als Beleg wurde lediglich ein undatiertes Foto eines Sonnenblumenfeldes aus dem Jahr 2020 vorgelegt. Das Prüfteam der Vor-Ort-Kontrolle am 21. November 2022 hat – mangels Anlass – ebenfalls keine weiteren dahingehenden Feststellungen getroffen, sondern den Nutzungscode 990 für eine Nicht-LF vergeben, also eine nichtlandwirtschaftliche Fläche.
Weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 Abs. 2 DirektZahlDurchfV betreffend einen zweijährigen statt eines einjährigen Rhythmus der Mindesttätigkeit liegen vor.
Der Kläger hat den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der jährlichen Mulch- bzw. Mähverpflichtung der aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen gemäß § 2 Abs. 2 DirektZahlDurchfV schon nicht rechtzeitig vor dem 15. November 2022 gestellt, sondern erst mit Schreiben vom 12. Januar 2023, eingegangen beim AELF Schweinfurt am 13. Januar 2023. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 25. August 2023 dazu nachvollziehbar ausgeführt: Dass der Antrag vor dem 15. November eines Verpflichtungsjahres, also vor der Kontrolle zu stellen gewesen sei, gehe zwar nicht aus dem Mehrfachantragsformblatt direkt hervor, jedoch stehe die Förderung mit der Mulchverpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt des Antragsjahres im Zusammenhang mit dem Bewirtschaftungszeitraum 2022, welcher in der Regel Mitte November ende. Dass der Antrag bis 15. November zu stellen gewesen sei, sei weiterhin intern geregelt und in der Förderung die gängige Praxis. Weiterhin gelte der auch im Merkblatt zum Mehrfachantrag Unterabschnitt C auf Seite 4 dargestellte Grundsatz, dass Änderungen am Antrag während des Antragszeitraums zwar zulässig seien, nicht jedoch für die Feststellungen, welche vom Prüfteam bereits getroffen worden seien. Ansonsten könnte der Antragsteller möglichen Sanktionen durch Antragsrücknahme oder durch nachträgliche Antragstellung einer Ausnahmegenehmigung zur Mulchverpflichtung einfach entgehen (vgl. z.B. Merkblatt zum MFA 2022, S. 4, Abschnitt C zwölftes Tiret „Mit dem Endtermin 31. Oktober ist somit bis kurz vor der Auszahlung die Möglichkeit von entsprechenden Korrekturen gegeben.“).
Für die vom Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis und gegen eine nachträgliche Genehmigung spricht, dass sich ein Landwirt wie der Kläger sonst ohne Konsequenzen in Widerspruch zu seiner explizit eingegangenen Verpflichtung betreffend die Mindesttätigkeit setzen könnte. Jeder Landwirt könnte selbst – ohne nachweisbare Abstimmung mit Naturschutzbehörde oder dem AELF – abweichende Kriterien entwickeln und behaupten, er würde auch damit das Förderziel erreichen. Dies widerspräche aber der Fördersystematik und der Förderpraxis und wäre gerade bei der vorliegenden Massenerscheinung im landwirtschaftlichen Förderwesen nicht effizient. Eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung der eigenmächtig geänderten Förderkriterien im Einzelfall wäre zeitaufwändig und nicht praktikabel (VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 103 f.).
Ein weiteres Indiz für Richtigkeit der Auffassung des Beklagten ist die Formulierung des auch vom Kläger verwendeten Antragsformulars. Dort heißt es zur Durchführung der Mindesttätigkeit vor dem 16. November explizit: „Anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise eine zweijährliche Mulch- bzw. Mähverpflichtung zugelassen ist.“ (Bl. 50) Danach muss die Ausnahmegenehmigung bereits vor dem 16. November tatsächlich erteilt sein und kann nicht nachträglich erfolgen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger nicht schon 2020 eine Ausnahmegenehmigung beantragt hat, als er die Wildackermischung eingesät hat. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, jedes Jahr zuvor gleichwohl gemulcht zu haben, sodass die von ihm beschriebenen Vorteile für Wild und Vögel im Winter ohnehin nicht greifen konnten. Dies gilt auch ab dem Mulchen im Januar 2023.
Abgesehen davon lässt sich auch im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob sich die Fläche in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand befunden hat, weil der Kläger die Fläche nach eigener Aussage bereits gemulcht hatte. Nach dem Merkblatt zum MFA 2022, S. 5, Abschnitt D Nr. 2.1 erstes Tiret kann – entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 DirektZahlDurchfV – auf Antrag aus Natur-/Umweltschutzgründen ein zweijähriger Rhythmus genehmigt werden. Flächen, die aus der Erzeugung genommen wurden, sind nur dann beihilfefähig, wenn sie unmittelbar zuvor nachweislich in der landwirtschaftlichen Erzeugung waren. Der Kläger hat weder vor noch bei oder nach der Vor-Ort-Kontrolle eine Bestätigung der Unteren Naturschutzbehörde oder eine Vereinbarung mit dem Landesjagdverband Bayern e.V. vorgelegt. Er hat auch nicht bei der Vor-Ort-Kontrolle oder zeitnah danach vorgebracht, überhaupt einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen zu wollen, sondern erst knapp zwei Monate später nach Erlass der negativen Bescheide. Daher ist auch verständlich, dass mangels konkreten Anlasses bei der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beklagten keine weiteren Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung getroffen wurden.
Nachweise für das Vorliegen von naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen hat der Kläger nicht vorgelegt. Es fehlen bis auf seine kurze Angabe, eine Wildackermischung (mit Sonnenblumen, Klee und diversen Wildsorten) im Jahr 2020 angesät zu haben, und bis auf das eine undatierte Sonnenblumenfoto „aus 2020“ (Bl. 51 der Behördenakte bzw. Bl. 67 der Gerichtsakte) jegliche Belege und nähere Angaben. Insofern ist nichts dokumentiert. Durch das Mulchen hat der Kläger zudem eventuelle Vorteile für Naturschutz und Tierwelt nachträglich wieder zunichtegemacht. Eventuelle Naturschutzgründe sind nicht mehr nachprüfbar.
Die Beweislast zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen sowie auch der Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung liegt beim Kläger. Denn dem Antragsteller und Betriebsinhaber trifft die Beweislast für die Beihilfefähigkeit sowie für die in seinem Antrag angegebene Größe der Antragsflächen. Diese Beweislastverteilung greift zwar erst, wenn der Sachverhalt durch die Behörde unter Anwendung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers nach § 31 InVeKoSV nicht vollständig ermittelt werden kann. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber substantiiert darzulegen, aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen oder rechtlicher Wertungen die Beihilfefähigkeit einer Fläche ganz oder teilweise nicht anerkannt werden kann (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 18 Rn. 26).
Jedoch obliegt es grundsätzlich dem Betriebsinhaber, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, festzustellen und zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Bestehen Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Fläche förderfähig ist, ist der Landwirt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit der Fläche herbeizuführen. Tut er dies nicht, sondern lässt er längere Zeit verstreichen oder verändert er – wie hier – nachträglich den Zustand der Fläche, sodass sich nunmehr der damalige Zustand der Fläche nicht mehr feststellen lässt, trifft ihn die Folge der Nichterweislichkeit (vgl. VG Saarl, U.v. 8.5.2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39).
Die streitgegenständliche Kürzung ist auch nicht unverhältnismäßig.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört zu den allgemeinen in der Europäischen Union zu beachtenden Grundsätzen. Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 43 mwN). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 47).
Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, wie wichtig es ist, die mehrjährigen Verpflichtungen bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind. Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde (EuGH, U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 63 mwN).
Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt festgestellt, dass es sich bei der im Falle der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen anzuwendenden Sanktion im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie die Kürzung oder der Ausschluss von Beihilfen, um ein spezielles Instrument der Verwaltung handelt, das integraler Bestandteil des Systems der Landwirtschaftsbeihilfen ist und die Einhaltung dieser Verpflichtungen fördern soll (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 127 mwN).
Die Kürzung bzw. Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen somit nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 16.11.2023 – C-196/22 – juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 64 f.). Sie entspricht zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu anderen Landwirten, die ihre Verpflichtungen und die Fördervorgaben einhalten.
Art. 4 Delegierte VO (EU) 640/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 enthält mit der Bestimmung, bei „höherer Gewalt“ von nachteiligen Konsequenzen von Pflichtverletzungen zu befreien, außerdem schon eine mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz übereinstimmende Regelung (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 2), sodass umgekehrt bei Nichtvorliegen dieser Ausnahmetatbestände grundsätzlich auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt.
Zudem entspricht die Kürzung der Direktzahlungen statt eines vollständigen Verlustes des Anspruchs schon einem verhältnismäßigen Vorgehen. Das europarechtlich vorgeprägte System der gestuften Sanktionen trägt außerdem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.
Der Beklagte hat zudem in seiner Klageerwiderung vom 25. August 2023 plausibel angemerkt, dass die vom Kläger genannten Umstände ihn schon nicht daran gehindert hätten, ein anderes Arbeitsgerät oder eine Aushilfe zu organisieren. Zudem sei weder vorgebracht, noch sonst ersichtlich, dass eine Existenzgefährdung des Klägers infolge der Nichtgewährung der streitgegenständlichen Förderung drohen würde. Infolgedessen liege auch kein Ausnahmefall vor.“
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Der vorstehenden Beurteilung kann auch bei nochmaliger Prüfung gefolgt und darauf Bezug genommen werden, soweit sie übergreifende für die vorliegende Förderung gleichermaßen geltende Ausführungen enthält. Der Kläger greift die vorstehenden Ausführungen insoweit auch nicht an, sondern wendet vorliegend primär ein, dass der streitgegenständliche Bescheid nunmehr unverhältnismäßig sei.
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Der streitgegenständliche Bescheid ist indes rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid seinen Widerruf auf Art. 49 BayVwVfG wegen Nichterfüllung einer Auflage gestützt und darauf hingewiesen, dass der Widerruf seiner ständigen Verwaltungspraxis entspreche. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Der Beklagte hat einen Auflagenverstoß angenommen, weil der Kläger im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum seiner Mindesttätigkeit nicht nachgekommen ist, insbesondere im Jahr 2022 das Flurstück …2 nicht gemulcht hat. In Betracht kommt auch eine Zweckverfehlung, weil der Kläger wegen der unterlassenen Mindesttätigkeit seine Antragsberechtigung verloren hat und der Kläger daher nicht als förderfähiger aktiver Betriebsinhaber anzusehen ist. Kommt in der Auflage eine Zweckbestimmung zum Ausdruck, so sind beide Tatbestände gleichzeitig erfüllt (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 49 Rn. 72).
37
Art. 35 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014, auf die Nr. 6.7.2 der AUM-Richtlinie verweist, ist ebenso wenig vorrangig wie Art. 18 und 19 der Delegierten VO (EU) Nr. 640/2014, auf die Nr. 6.7.1 der AUM-Richtlinie verweist, weil es vorliegend nicht um die Nichteinhaltung von Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen im Sinne dieser unionsrechtlichen Vorschriften und auch nicht um die Ahndung von Flächenabweichungen innerhalb der Förderkulisse geht, sondern um die Antragsberechtigung als solche infolge der fehlenden Mindesttätigkeit. In den genannten Bestimmungen wird die Antragsberechtigung vorausgesetzt. Abgesehen davon käme man bei einer Anwendung der europarechtlichen Normen auch nicht zu einem anderen Ergebnis.
38
Die Fördervoraussetzung der Einhaltung der erforderlichen landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit markiert ein Erfordernis, deren Nichterfüllung ein absolutes Ausschlusskriterium darstellt. Denn weder nach den bayerischen Vorgaben noch nach den europäischen Regeln soll – angesichts der begrenzten Haushaltsmittel – eine landwirtschaftliche Förderung mit europäischen Mitteln für Flächen erfolgen, auf denen keine förderfähige landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der alleinige Besitz von Flächen ohne aktive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist schlicht nicht förderfähig. Deren Einbeziehung liegt nicht im Interesse der Europäischen Union. Falls nur ein Teilabzug und eine Teilaufhebung entsprechend des betreffenden Jahres oder der entsprechenden Teilfläche erfolgen würde, würde Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil sonst gefahrlos – nicht bewirtschaftete – Flurstücke angemeldet werden könnten, ohne weitere förderrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, obwohl die festgelegten Förderabgaben für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten wurden.
39
Der Kläger hat seine Antragsberechtigung verloren, weil er nicht mindestens im gesamten Verpflichtungszeitraum mindestens 3 ha beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet hat. Schon in den jeweiligen Anträgen auf AUM ist ausdrücklich enthalten, dass der Antragsteller mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche selbst bewirtschaftet. Außerdem ist unter Buchstabe F Nr. I 1 der jeweiligen AUM-Richtlinie ausdrücklich vermerkt, dass Zuwendungsempfänger Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle sind, die eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) von mindestens 3 ha selbst bewirtschaften. Des Weiteren ergibt sich aus Buchstabe B Nr. 1 der einschlägigen AUM-Merkblätter auch ausdrücklich die Voraussetzung, dass antragsberechtigt Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle sind, die während des gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraums mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) selbst bewirtschaften.
40
In den Grundbescheiden ist die Verpflichtung enthalten, die in den Merkblättern enthaltenen Bestimmungen im 5-jährigen Verpflichtungszeitraum einzuhalten. Außerdem ist auf die Grundlage des Flächen- und Nutzungsnachweises (FFN) verwiesen.
41
Ergänzend kann auf die betreffenden Ausführungen zum Verstoß gegen die Mindesttätigkeit in den vorstehenden zitierten Urteilen Bezug genommen werden (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 15.1. 2024 – W 8 K 23.50 – juris Rn 39 ff.).
42
Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, auf dem Flurstück …2 befinde sich eine Hecke in einer Größenordnung von etwa 2 ha, die ohnehin nicht zu mulchen gewesen wäre und bei deren Berücksichtigung die erforderliche Größe von 3 ha erreicht würde, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zutreffend entgegnet, dass ein Landschaftselement wesentlicher Bestandteil des Flurstücks ist und dass bei einer Fördermaßnahme grundsätzlich nur ganze Feldstücke einbezogen werden können und diese als Einheit zu sehen sind. Deshalb wird bei einer Förderung auch deren Teilfläche zugunsten des Landwirts berücksichtigt (vgl. etwa Buchstabe A Nr. 4 des AUM-Merkblatts). Entsprechend war das Feldstück …2 vom Kläger zunächst mit Nr. 591 codiert. Das Vorhandensein eines Landschaftselements entbindet den Kläger jedoch nicht von der Pflicht zur Erfüllung seiner Mindesttätigkeit des als Einheit zu sehenden Feldstücks …2. Genauso wenig wie ein Landschaftselement bei der Förderung zum Nachteil des Landwirts herausgerechnet wird, kann es umgekehrt bei der fehlenden Mindesttätigkeit zu seinem Vorteil isoliert angerechnet werden. Vielmehr zeigt der Umstand des Vorhandenseins eines Landschaftselementes, dass es für den Kläger erst Recht zumutbar gewesen wäre das FS …2 zu mulchen, weil damit tatsächlich sogar noch weniger Aufwand verbunden gewesen wäre.
43
Auch das weitere Vorbringen des Klägers zum fehlgeschlagenen Mulchen führt zu keiner anderen Beurteilung. Er gab an, er habe im Jahr 2022 angefangen, das Feldstück …2 zu mulchen, und dann sei sein Mulchgerät kaputtgegangen. Diese gemulchte Fläche müsse zu seinen Gunsten nunmehr angerechnet werden. Sie betrage etwa auch 2 ha. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger diesen Umstand – wie in den beiden anderen schon zitierten Urteilen schon ausgeführt – nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Kläger hat weder bei noch zeitnah nach der Vor-Ort-Kontrolle entsprechende Einwendungen gegen deren Feststellung vorgebracht. Dem Betriebsinhaber obliegt es indes, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen festzustellen und zu dokumentieren und diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Bestehen Zweifel daran, dass die vom Betriebsinhaber beantragte Fläche förderfähig ist, ist der Landwirt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit herbeizuführen. Lässt sich wie jetzt im Nachhinein der tatsächliche Zustand der Flächen nicht mehr feststellen, trifft ihn die Folge der Nichterweislichkeit (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 15.1. 2024 – W 8 K 23. … – juris Rn 68 u. 70 f.). Im Übrigen hat die Beklagte ausgeführt, dass das im Jahr 2022 eingeführte Flächenmonitoringsystem ein flächendeckendes kontinuierliches Verfahren auf der Grundlage regelmäßiger systematischer Beobachtung der Flächennutzung, der Förderkriterien, Verpflichtung und sonstigen Auflagen sei. Im Rahmen dieses Flächenmonitoringsystems würden Sentinel-Sattelitendaten zu den vorhandenen Kulturen und deren Zustand mit einer Auflösung bis zu 10 m möglichst voll automatisiert ausgewertet. Das System habe die Daten des Flurstücks …2 automatisiert aufgrund der vorliegenden Sentineldaten ausgewertet und mit einer „roten Ampel“ markiert, da die Mindesttätigkeit nicht vorgenommen worden sei. Die physische Vor-Ort-Kontrolle habe dies dann bestätigt. Im Übrigen hat der Kläger selbst eingeräumt, das FS …2 nicht gemulcht zu haben (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 15.1. 2024 – W 8 K 23. … – juris Rn 42 ff.). Abgesehen davon, dass das Feldstück …2 ohnehin insgesamt betrachtet werden muss, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen, in welcher Größenordnung der Kläger das Feldstück tatsächlich gemulcht hat und ob wirklich 2 ha bewirtschaftet worden sind (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 15.1. 2024 – W 8 K 23. … – juris Rn 68 ff.).
44
Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen wegen Auflagenverstoßes und Zweckverfehlung für den Widerruf erfüllt, weil ohne landwirtschaftliche Mindesttätigkeit eine zweckdienliche Förderung nicht erfolgen kann (siehe auch die nachfolgenden Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit).
45
Auf der Rechtsfolgenseite ist kein Ermessensfehler erkennbar. Ermessen wurde im Bescheid nicht explizit ausgeübt, aber auf die Verwaltungspraxis verwiesen, also auf den Regelfall, sodass es keiner weiteren Begründung bedarf. Auf die vorstehend zitierten Urteile kann auch insoweit verwiesen werden (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 15.1. 2024 – W 8 K 23. … – juris Rn 31 ff.).
46
Denn aus europarechtlichen Gesichtspunkten ist eine zu Unrecht geleistete Förderung zurückzufordern, um die finanziellen Interessen der Union zu wahren. Darüber hinaus hat der europäische Gesetzgeber in Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 Regelungen geschaffen, die die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen zur Geltung bringen sollen. Damit ist das Ermessen der Behörde intendiert. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass im Widerrufsbescheid keine weiteren Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, U.v. 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 – juris Rn. 16 ff. und U.v. 10.12.2003 – 3 C 22.02 – juris Rn. 36). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, U.v. 16.7.1998 – C 298/96 – juris Rn 24 m.w.N.). Anders wäre es nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen (vgl. OVG RhPf, U.v. 21.2.2024 – 8 A 10277/23.OVG – juris Rn. 55).
47
Ein Ausnahmefall, wie “höhere Gewalt“ wurde ebenfalls schon in den zitierten Urteilen vom 15.1.2024 verneint (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 15.1. 2024 – W 8 K 23. … – juris Rn 53 ff.). Ein Irrtum gemäß Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) Nr. 809/2014 liegt gleichermaßen offensichtlich nicht vor.
48
Jedoch wurde im vorliegenden Verfahren von Klägerseite ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in einem Ausnahmefall vorgebracht, der jedenfalls im Bescheid nicht gesondert geprüft wurde, weil der Beklagte von einem Regelfall ausgeht, der auch unter Gleichheitsgesichtspunkten wie bei anderen Antragstellern in vergleichbarer Situation zu behandeln ist.
49
Zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im europäischen Recht finden sich in den vorgenannten Urteilen ebenfalls schon entsprechende Ausführungen, auf die Bezug genommen werden kann und die auch schon die Beteiligten zitiert haben (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 15.1. 2024 – W 8 K 23. … – juris Rn. 72 ff.).
50
Eine Maßnahme muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter anderem zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur seiner Erreichung erforderlich ist (EUGH, U.v. 4.10.2024 – C-793/22 – juris Rn. 51).
51
Allerdings gilt, dass bei Nichteinhaltung einer Förderbedingung der gesamte Beihilfebetrag zurückzuzahlen ist, ohne dass die Dauer der Nichteinhaltung berücksichtigt werden muss (EuGH, U.v. 11.4.2024 – C-6/23 – juris Rn. 62). Die europarechtlichen Begriffe „Förderkriterium“ und „Verpflichtung“ bzw. „Auflage“ sind nicht definiert. Jedoch ergibt sich aus dem üblichen Sinn und im Kontext der Begriffe, dass ein Förderkriterium als Vorbedingung zu verstehen ist, die für die Gültigkeit eines Beihilfeantrags unerlässlich ist. Dies hat zur Folge, dass ein Beihilfeantrag, bei dem eine solche Vorbedingung nicht erfüllt ist, abzulehnen ist. Das hat des Weiteren zur Folge, dass eine Auflage bzw. Verpflichtung die Zusage des Antragstellers bezeichnet, vorbehaltlich der Gewährung dieser Beihilfe eine ihm festgelegte Verpflichtung für den Zeitraum einzuhalten, in dem das Programm durchgeführt wird. Die Rechtsfolgen sind unterschiedlich. Eine Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn ein Förderkriterium nicht erfüllt ist. Bei einer Auflage bzw. Verpflichtung muss die Förderung ganz oder teilweise unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden (EuGH, U.v. 11.4.2024 – C-6/23 – juris Rn. 65 ff.). Eine verhältnismäßige Kürzung der Beihilfe nach den Bestimmungen in Art. 31 der Delegierten VO (EU) Nr. 640/2014 kommt jedoch nicht in Betracht, wenn es sich um die Nichtbeachtung einer Gewährungsbedingung handelt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet kein anderes Ergebnis, da eine Beihilfe nicht, auch nicht zum Teil, gewährt werden darf, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen (EuGH, U.v. 30.11.2023 – C-538/22 – juris Rn. 46).
52
Ausgehend davon spricht Vieles dafür, dass die Erfüllung der jährlichen landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit auf einer Mindestfläche von 3 ha (mindestens) einem Förderkriterium gleichkommt, das während des gesamten Förderzeitraums zwingend einzuhalten ist. Denn die Verpflichtung, während des gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraums mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche zu bewirtschaften, ist eine zwingende Grundvoraussetzung, um im Gegenzug für die mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen die Beihilfe zu erhalten und behalten zu dürfen, weil ohne die durchgängige Bewirtschaftung von 3 ha die Antragsberechtigung fehlt bzw. entfallen ist (siehe jeweilige Anträge sowie F Nr.I.1. der jeweiligen AUM-Richtlinie und B Nr. 1 der AUM-Merkblätter). Genau genommen ist die Frage der Antragsberechtigung bzw. der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Zuwendungsempfängers nach der Systematik der AUM-Richtlinie und der europarechtlichen Vorschriften dem Merkmal „Förderkriterium“ aber sogar noch vorgeschaltet. Denn wie schon oben ausgeführt geht es um die grundsätzliche Antragsberechtigung als solche, die als zwingend einzuhaltende Bedingung Grund- und Zugangsvoraussetzung für die streitgegenständliche Förderung überhaupt ist.
53
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht nicht entgegen. Denn bei Agrarumweltbeihilfen, die durch eine mehrjährige Verpflichtung gekennzeichnet sind, sind die zwingenden Beihilfevoraussetzungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten, für den diese Beihilfen gewährt worden sind. Andernfalls sind bei Nichterfüllung sämtliche Beihilfen vollständig zurückzuzahlen. Insoweit kann nicht eingewandt werden, dass die Pflicht zur Rückzahlung des Gesamtbetrages der gezahlten Beihilfen bei Nichterfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stünde, weil der Begünstigte hinsichtlich der ursprünglich angemeldeten Flächen die eingegangenen Verpflichtungen nur im letzten Jahr nicht erfüllt habe (so EuGH, U.v. 26.5.2016 – C-273/15 – juris Rn. 29 ff.).
54
Die Einwände des Klägers führen nicht dazu, den vollständigen Widerruf samt Rückzahlungsverpflichtung als unverhältnismäßig anzusehen.
55
Zwar ist dem Kläger zugute zu halten, dass er – nach seinen eigenen Angaben – eine Gegenleistung im gesamten Zeitraum erbracht und das AUM-Förderziel für Arten- und Naturschutz erreicht habe. Der Kläger folgert daraus, dass die Rückforderung für die Zielerreichung nicht mehr erforderlich sei, zumal nur ein geringer einmaliger Verstoß vorliege und er teilweise gemulcht habe, bis das Mulchgerät kaputtgegangen sei und die Hecke als Landschaftselement sowieso nicht zu bewirtschaften gewesen sei. Er habe weiter über die fünf Jahre Aufwendungen gehabt und Ertragseinbußen hingenommen sowie die erhaltenen Gelder reinvestiert und aufgebraucht. Im Übrigen seien es nur 0,1942 ha unter den erforderlichen 3 ha. Seine Existenz sei gefährdet.
56
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Kriterium der Mindesttätigkeit Grundvoraussetzung und absolute Förderbedingung ist und nicht als Bagatelle angesehen werden kann. Ein Indiz für die Annahme einer Bagatelle ist etwa die Regelung in Art. 18 Abs. 6 Unterabs. 2 und 3 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014, wonach eine Übererklärung unschädlich wäre, wenn die Differenz 0,1 ha oder weniger wäre, höchstens aber 20% der angemeldeten Gesamtfläche betrage. Der Kläger hat indes im Jahr 2022 0,9056 ha der beantragten Fläche nicht bewirtschaftet, statt der angemeldeten 3,714 ha hat er nur 2,8058 ha bewirtschaftet. Das entspricht etwa knapp einem Viertel seiner gesamten angemeldeten Fläche und ist jedenfalls über 20% dieser Fläche. Die nicht bewirtschaftete Fläche beträgt auch deutlich über 0,1 ha. Des Weiteren hat er seine Verpflichtung in einem von fünf Jahren nicht eingehalten, also 20% des Verpflichtungszeitraums.
57
Die 3 ha-Grenze markiert zudem die unterste Grenze, ab der überhaupt eine förderfähige Landwirtschaft betrieben wird. Zu Lasten des Klägers fällt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ins Gewicht, dass er sich von sich aus nicht bei der Beklagten gemeldet hat, um eine Nichtbewirtschaftung anzugeben. Auch das teilweise Mulchen des Flurstücks …2 hat er erst viel später angegeben und eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterlassen. Er hat weiter wie auch schon ausgeführt keine Anstrengungen unternommen, etwa ein anderes Mulchgerät zu besorgen. Abgesehen davon kann dem Kläger kein Vorteil oder kein Freibrief für das Unterlassen der Mindesttätigkeit aus dem Umstand entstehen, dass in der Folge eine hohe Rückzahlungsverpflichtung droht, sonst würde gerade bei gravierenden Folgen der Nachlässigkeit der Antragsteller entgegen der Interessen der europäischen Union Vorschub geleistet. Umgekehrt muss sich der Kläger entgegenhalten, dass es für ihn ein relativ kleiner Aufwand gewesen wäre, das Flurstück …2 einmal im Jahr zu mulchen, zumal angesichts des vorhandenen Landschaftselements sogar nur eine geringere Fläche tatsächlich zu mulchen gewesen wäre.
58
Ganz gravierend fällt weiter ins Gewicht, dass entgegen der Meinung des Klägers, die unionsrechtlichen Förderziele gerade nicht erreicht sind, weil keine Förderung mit EU-Mitteln erfolgen soll, wenn nur eine marginale förderfähige Landwirtschaft betrieben wird, weil die europäische Union mit ihren begrenzten Mitteln grundsätzlich nur aktive Landwirte fördern will.
59
Denn die Festlegung einer Mindesttätigkeit zielt nach den europarechtlichen Vorgaben erstens darauf ab, die Stützung für Landwirte gezielter auszurichten, um zu vermeiden, dass natürlichen oder juristischen Personen, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, eine Stützung gewährt wird. Zweitens zielt die Regelung auch darauf ab, Direktzahlungen an kleinere Nebenerwerbslandwirte zu ermöglichen, da diese unmittelbar zur Vitalität der ländlichen Gebiete beitragen (vgl. 10. Erwägungsgrund VO (EU) Nr. 1307/2013). Eines der Ziele der GAP ist es nämlich, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern und so zur Erhaltung der ländlichen Gebiete einen Beitrag zu leisten. Drittens ist eine der wichtigsten Zielsetzungen und Vorgaben der GAP-Reform die Verringerung des Verwaltungsaufwandes (siehe EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 2.9.2021 – C-176/20 – juris Rn. 48; U.v 7.4.2022 – C-731/22 – juris Rn. 4, 29 u. 25).
60
Ausgehend von der grundsätzlichen Intention der Europäischen Union bei der Förderung von Landwirten ist die Erfüllung der Mindesttätigkeit elementare Grundvoraussetzung für die Bewilligung und das Behaltendürfen der landwirtschaftlichen Fördermittel der Europäischen Union.
61
Ein Betriebsinhaber, der auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit ausübt, ist nicht als „aktiver Betriebsinhaber“ anzusehen und ihm ist daher die Zahlung zu verweigern (EuGH, U.v. 7.4.2022 – C-176/20 – juris Rn. 53; U.v. 7.4.2022 – C-731/22 – juris Rn. 29).
62
Auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung vom 23. September 2024 schon zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, dass bei Agrar-Umweltbeihilfen, die durch eine mehrjährige Verpflichtung gekennzeichnet sind, die Beihilfevoraussetzungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind (vgl. EuGH, U.v. 7.2.2013 – C 454/11 – juris LS u. Rn. 35). Die Bewilligungen sind unter der zwingend einzuhaltenden Voraussetzung ergangen, dass die Antragsberechtigung mit der einzuhaltenden 3 ha großen landwirtschaftlich bewirtschafteten Mindestfläche während des gesamten Bewilligungszeitraum vorliegt. Der unionsrechtliche Rechtsgedanke spiegele sich etwa auch in Art. 35 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 wider, wonach die Nichterfüllung der grundlegenden Förderkriterien eine vollständige Rücknahme und Rückzahlung zur Folge habe.
63
Der Beklagte hat schließlich auch zutreffend ausgeführt, dass eine Existenzgefährdung nicht anzunehmen ist. Bei einer Ablehnung der weitergehenden Förderung in Höhe von 1.357,74 EUR sowie eine Rückforderung von insgesamt 4.241,88 EUR sei nicht ersichtlich, dass eine Existenzgefährdung eintreten würde. Unter Einbeziehung der von Klägerseite vorgebrachten Einkommenswerte des Klägers lasse die Höhe der Rückforderung keine unmittelbare Insolvenz befürchten. Im Übrigen bestünde durchaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung bzw. Stundung. Es lägen auch keine vom Regelfall abweichenden Umstände vor. Bei der Bewertung sei einzufließen, dass der Wegfall der Antragsberechtigung nicht unverschuldet gewesen sei. Im Übrigen sei der Kläger nur Nebenerwerbslandwirt. Er könne seine Lebenshaltungskosten aus selbstständiger Tätigkeit finanzieren.
64
Bei Nebenerwerbslandwirten ist die (private) wirtschaftliche Existenz des Betreffenden zudem aufgrund seiner sonstigen Einkünfte grundsätzlich nicht gefährdet. Weiter ist die Gefährdung der Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes angesichts der Möglichkeit einer Stundung und Ratenzahlung nicht hinreichend plausibilisiert.
65
Nach alledem ist der Widerruf wie auch die Ablehnung der Förderung für den Verpflichtungszeitraum 2022 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Folge der Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Beträge sowie die Verzinsung und die Kostenentscheidung sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit wird auf die betreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. März 2024 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
66
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
67
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.