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VG Würzburg, Urteil v. 29.01.2025 – W 5 K 25.50003
Titel:

Dublin-Überstellung, algerischer Staatsangehöriger, abgelehnter Asylantrag in den Niederlanden, keine systemischen Mängel, keine Abschiebungsverbote, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

Normenketten:
VwGO § 101 Abs. 2
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Dublin-III-VO Art. 18 Abs. 1 d)
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Schlagworte:
Dublin-Überstellung, algerischer Staatsangehöriger, abgelehnter Asylantrag in den Niederlanden, keine systemischen Mängel, keine Abschiebungsverbote, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1781

Tenor

I. Die Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2025 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor de Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie gegen die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen und begehrt hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich der Niederlande.
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1. Der am … … 2005 geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger, reiste am 21. November 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am gleichen Tag Kenntnis erhielt. Am 29. November 2024 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag.
3
Der Kläger wurde am 4. Dezember 2024 vor dem Bundesamt persönlich angehört.
4
Nach Erkenntnissen der Beklagten lagen durch Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers mit der EURODAC-Datenbank Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates – Niederlande – nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) vor. Daraufhin stellte das Bundesamt am 9. Dezember 2024 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an die niederländischen Behörden, welches diese mit Schreiben vom gleichen Tag annahmen.
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2. Mit Bescheid vom 6. Januar 2025, der am 13. Januar 2024 an den Kläger ausgehändigt wurde (Bl. 142 der elektr. BA), lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest (Nr. 2), ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Niederlande auf Grund des dort gestellten und zwischenzeitlich bereits abgelehnten Asylantrags gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrags könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung in die Niederlande als zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch die niederländischen Behörden oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nach Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in den Niederlanden führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Das niederländische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen wiesen keine Schwachstellen auf, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (GRCh), welcher Art. 3 EMRK entspreche und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite habe, wie sie ihm in der EMRK verliehen werde, führen würden. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sei davon auszugehen, dass die Niederlande das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte beachte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK fänden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in den Niederlanden führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien weder Gründe vorgetragen worden noch seien diesbezüglich Anhaltspunkte ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung in die Niederlande beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger verfüge nach eigenen Angaben im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Er habe auch sonst keine Belange vorgetragen, die es angezeigt erscheinen ließen, eine kürzere Frist festzusetzen. Es lägen auf der anderen Seite keine Anhaltspunkte vor, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden.
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3. Am 14. Januar 2025 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag,
den Bescheid vom 6. Januar 2025, zugestellt am 13. Januar 2025, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren nach nationalem Recht durchzuführen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
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Zur Begründung bezog sich der Kläger auf seine Anhörung vor dem Bundesamt und führte ergänzend aus: Er sei nur eine kurze Zeit in den Niederladen gewesen, da er dort einen Freund besucht habe. Ihm sei erklärt worden, dass er einen Asylantrag stellen solle, damit er keine Probleme bekomme.
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4. Das Bundesamt beantragte für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf den ablehnenden Bescheid verwiesen.
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5. Mit Erklärungen vom 16. Januar 2025 (Beklagtenseite) und vom 23. Januar 2025 (Klägerseite) verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist im tenorierten Umfang begründet.
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Die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2025 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2025 ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2025 sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird lediglich ausgeführt:
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1.1. Das Bundesamt hat den Asylantrag in Nummer 1 des Bescheids zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl Nr. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) – Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist aufgrund der originären Zuständigkeit der Niederlande der Fall. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen auf die Beklagte übergegangen.
Im Einzelnen:
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1.2. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen sind. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin IIIVO in der dort genannten Rangfolge. Dabei ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedsstaat nicht bestimmen, ist gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
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1.3. Die Niederlande sind gemäß den Vorschriften der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Verordnung Nr. 604/2013/EU – Dublin III-VO). Die Zuständigkeit der Niederlande ergibt sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO. Das Aufnahmeverfahren wurde korrekt durchgeführt. Insbesondere trat kein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ein, weil das Aufnahmegesuch fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung erfolgte. Die niederländischen Behörden haben ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 zudem ausdrücklich erklärt.
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Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht dargelegt worden. Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417) nicht davon auszugehen, dass das niederländische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt wären.
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Das gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem „Prinzip gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dem Protokoll von 1967 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417 Rn. 79). Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417 Rn. 80). Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller defizitärer Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12. 2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417 Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 41). Erforderlich ist insoweit die real bestehende Gefahr, dass in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, die grundlegende Ausstattung mit den notwendigen, zur Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse elementaren Mitteln so defizitär ist, dass der materielle Mindeststandard nicht erreicht wird und der betreffende Mitgliedstaat dieser Situation nicht mit geeigneten Maßnahmen, sondern mit Gleichgültigkeit begegnet (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2018 – 10 LB 82/17 – juris Rn. 34 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann allerdings die bloße schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung der Person in dem zu überstellenden Mitgliedstaat nicht für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausreichen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – ZAR 2013, 336, 70 f.). Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung der Vertragsparteien enthalte, jede Person innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit Obdach zu versorgen oder finanzielle Leistungen zu gewähren, um ihnen dadurch einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens stehen deshalb nur außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe entgegen.
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Die Anforderungen an die Feststellung systemischer Mängel und eine daraus resultierende Widerlegung der Sicherheitsvermutung sind hoch. Konkretisierend hat der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019 (C-163/17 – juris Rn. 91) ausgeführt, dass systemische Schwachstellen nur dann als Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu werten seien, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werde, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese Schwelle sei aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsse zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92 f.).
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Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen bestehen aufgrund der aktuellen Erkenntnislage des Gerichts keine Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger systemischer Mängel im niederländischen Asylsystem, zumal der Kläger im gerichtlichen Verfahren nichts Gegenteiliges substantiiert vorgebracht hat. In den Niederlanden existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Die speziellen Bedürfnisse des Schutzsuchenden werden berücksichtigt. Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylbewerber ein Recht auf Unterbringung und auf materielle Versorgung ab Antragstellung. Sie erhalten in der Regel eine monatliche Unterstützung/Gutscheine. Sie dürfen 24 Wochen im Jahr auch arbeiten. Asylbewerber sind versichert und haben einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation für Asylbewerber, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse. Asylbewerber haben Zugang zur medizinischen Basisversorgung, darunter Zugang zur Allgemeinmedizin, Krankenhäusern, Psychologen, Zahnmedizin und auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von Asylbewerbern mit psychischen Problemen. Es ist davon auszugehen, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in den Niederlanden, wie generell in der EU, im ausreichenden Maße verfügbar sind (vgl. zu alledem BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Niederlande, vom 1.10.2021, m.w.N.; Immigration and Naturalisation Service (the Netherlands), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to the Netherlands, 12. April 2023). Dass dies für den medizinischen Bedarf des Klägers, der an einer (nicht durch ärztliche Unterlagen unterlegte) Augenerkrankung leidet, nicht zutreffen sollten, ist nicht aufgezeigt. Im Ergebnis bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine Überstellung in die Niederlande (so etwa auch VG Ansbach, B.v. 18.3.2024 – AN 14 S 23.50847 – juris; VG Würzburg, B.v. 8.8.2022 – W 5 S 22.50310 – juris; B.v. 25.1.2021 – W 5 S 21.50016; B.v. 23.9.2020 – W 8 S 20.50230; B.v. 5.3.2020 – W 8 S 19.50089 – AuAS 2020, 103; B.v. 21.6.2018 – W 4 S 18.50299; B.v. 13.3.2018 – W 4 S 18.50093; VG Lüneburg, B.v. 22.2.2019 – 8 B 37/19 – juris; VG München, G.v. 24.10.2018 – M 1 K 17.51216 – juris).
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Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCharta droht dem Kläger auch nicht nach einer unterstellten Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2019 – 2 BvR 721/19 – juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 89). Zu beachten ist dabei, dass zur Abschätzung der Gefahrenprognose eine Zuerkennung internationalen Schutzes ohne weiteres zu unterstellen ist, insbesondere also keine inzidente Prüfung des Anspruchs auf Asyl vorzunehmen ist (vgl. VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 40). Dafür, dass die Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in den Niederlanden generell derartig defizitär wären, gibt es keine Anhaltspunkte (so auch VG Düsseldorf, B.v. 16.12.2019 – 29 L 2681/19.A – juris m.w.N. und BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Niederlande, vom 16.2.2018, S. 10, und vom 1.10.2021, S. 12 f.). Anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes haben vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen). Personen mit einem Schutzstatus sind hinsichtlich des Anspruchs auf Gesundheitsversorgung niederländischen Bürgern gleichgestellt und haben vollen Zugang zu Beschäftigung (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Niederlande, vom 1.10.2021, S. 13).
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Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO gemacht hat.
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1.4. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich seiner Nummer 2 rechtmäßig. Bei dem Kläger liegen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) weder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Niederlande noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse vor. Insoweit nimmt das Gericht auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheids Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG), macht sich diese zu Eigen und führt lediglich ergänzend aus:
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1.5. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift erfasst Abschiebungsverbote, die in Gefahren begründet liegen, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, soweit sie ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Mit Blick auf den Zweck der Konvention (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34.99 – juris Rn. 8) kommt als ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot meist nur die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Betracht. Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebens- und Rückkehrbedingungen droht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönlichen Besonderheiten der konkreten Klagepartei im Falle ihrer Rückkehr auswirken werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 m.H.a. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 46 ff. und BayVGH, U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 41 ff.).
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Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Niederlande Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgetragen, dass besondere individuelle Umstände vorliegen, die in seinem konkreten Fall dazu führen könnten, dass im Falle seiner Rückkehr in die Niederlande eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinlich erscheint und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erfordert. Insoweit fehlt es – auch in Bezug auf die Augenerkrankung – schon an einem substantiellen Vortrag bzw. an anderweitig gewinnbaren Erkenntnissen.
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1.6. Umstände, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG möglich erscheinen ließen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger hat zu einer Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts Substantielles vorgetragen; insbesondere wurde auch keine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung aufgezeigt.
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1.7. Schließlich sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Beklagte zu berücksichtigen hätte, nicht ersichtlich.
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1.8. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.
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Diese Voraussetzungen liegen hier – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – im Hinblick auf die Abschiebung in die Niederlande vor.
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2. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG erweist sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Der diesbezüglich gestellte Anfechtungsantrag stellt die allein statthafte Klageart dar. Erweist sich die Fristbestimmung als rechtswidrig, so ist das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin als einheitliche Regelung insgesamt aufzuheben (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – juris Rn. 9 f. m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.7.2020 – OVG 3 B 2/20 – juris Rn. 17; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 134 m.w.N.).
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Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist außer in den Fällen der Abs. 5-5b fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL). Sowohl in Fällen, in denen diese Obergrenze gilt, als auch in solchen, in denen eine Überschreitung der fünf Jahre zulässig ist, ist eine Einzelfallprüfung geboten (Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 56). Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, insbesondere solche, die sich aus Art. 6 und 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC ergeben. Für die individuell festzulegende Frist innerhalb des Rahmens wird als Kriterium ebenfalls etwa heranzuziehen sein, ob vom Ausländer überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, ob und ggf. wie oft bereits in der Vergangenheit gegen ihn ein Einreiseverbot (auch von anderen Mitgliedstaaten) verhängt worden ist und ob er gegebenenfalls unter Missachtung eines solchen Verbots eingereist ist (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 56 m.w.N.). In der im konkreten Einzelfall von der Behörde getroffenen Befristungsentscheidung sind die entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen darzulegen, die einer gerichtlichen Kontrolle nach § 114 VwGO unterliegen (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 24). Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. zu alldem: BVerwG, a.a.O., Rn. 14 ff.; zur Befristung siehe auch: BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 64; OVG RhPf, B.v. 10.1.2019 – 6 A 10042/18 – juris; OVG SH, B.v. 7.1.2019 – 3 LA 189/18 – juris Rn. 13; OVG MV, B.v. 9.5.2017 – 1 LZ 254/17 – juris Rn. 14).
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Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei einer behördlichen Ermessensentscheidung auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
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Vorliegend hat das Bundesamt schon die rechtlichen Voraussetzungen zur Bestimmung der Fristlänge gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unzutreffend gedeutet und das Ermessen ausgehend von einem falschen Maßstab fehlerhaft ausgeübt. Die 5-Jahres-Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stellt nämlich eine Höchstfrist und keine – wie von der Beklagtenseite in der angefochtenen Entscheidung offenbar angenommen – Regelfrist dar (Maor in BeckOK, Ausländerrecht Huth/Kleusch, 42. Ed., Stand: 1.7.2024; § 11 AufenthG Rn. 17; OVG Koblenz BeckRS 2016, 55436). Um die Höchstfrist im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung auszuschöpfen, bedarf es gerade vom Regelfall abweichender Gründe. Das ergibt sich rechtlich zwingend aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ohne sachlichen Grund (vgl. nur BVerfG, B.v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99 – juris Rn. 69; BVerwG, B.v. 21.11.2019 – 1 WB 28/18 – juris Rn. 26). Deshalb dürfen Behörden nicht ohne Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis abweichen oder eine Verwaltungspraxis schematisch anwenden, ohne solchen Fällen Rechnung zu tragen, in denen eine Abweichung geboten ist (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 114 Rn. 154). Zumindest Letzteres ist hier der Fall. Besondere Gründe, die im konkreten Einzelfall das Ausschöpfen der hier einschlägigen Höchstgrenze von 5 Jahren rechtfertigen könnten, sind im Bescheid nicht aufgeführt und auch nicht anderweitig erkennbar. Die Beklagte führt im streitgegenständlichen Bescheid hierzu aus, dass der Kläger im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfügt, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären und andererseits aber auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden. In Anbetracht dessen erweist sich die dennoch unter Ausschöpfung der Höchstgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verfügte Sperrfrist von 60 Monaten als unangemessen hoch und damit als ermessensfehlerhaft.
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Die Ziffer 4 des Bescheides war infolgedessen insgesamt aufzuheben, da es sich – wie oben dargestellt – bei dem angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung um einen einheitlichen, nicht teilbaren Verwaltungsakt handelt; eine isolierte Aufhebung der ermessensfehlerhaften Befristung kommt nicht in Betracht, zumal im Erfolgsfalle letztlich ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen bliebe.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht bemisst dabei den Unterliegensanteil der Klägerseite mit 3/4 und den der Beklagtenseite mit 1/4. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.