Inhalt

ArbG Nürnberg, Beschluss v. 28.02.2025 – 17 BV 129/23
Titel:

Gerichtliche Feststellung des Gegenstandswertes für eine anwaltliche Tätigkeit

Normenketten:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswert, Festsetzung, Zustimmungsersetzungsverfahren, Hilfswert, Eingruppierung
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2025 – 2 Ta 26/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 17741

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.500,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

1
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes wurde der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt und für die beiden weiteren Arbeitnehmerinnen jeweils eine Erhöhung von 25% vorgenommen. Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung des Hilfswerts rechtfertigen, sind im konkreten Fall nicht ersichtlich.
2
Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2016 – 4 Ta 91/16).