Inhalt

LArbG Nürnberg, Beschluss v. 03.06.2025 – 2 Ta 26/25
Titel:

Festsetzung des Gegenstandswertes, Eingruppierung, Streitwertkatalog, Nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, Zustimmungsersetzungsverfahren, nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, Arbeitsgerichtsbarkeit, Des Arbeitnehmers, für Streitwertbeschwerde, Objektive Antragshäufung, Ständige Rechtsprechung, Landesarbeitsgericht, personelle Einzelmaßnahmen, Kostenentscheidung, Beschwerdekammer, Rechtsmittelbelehrung, Lohngerechtigkeit, Beschwerdeführer, Beschwerdeverfahren, Wert des Beschwerdegegenstandes

Schlagworte:
Gegenstandswertfestsetzung, Zustimmungsersetzungsverfahren, Eingruppierung, Streitwertkatalog, Beschwerdeverfahren, Arbeitsgerichtsbarkeit, Kollektivrechtliches Interesse
Vorinstanz:
ArbG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2025 – 17 BV 129/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 17740

Tenor

Die Beschwerde des Vertreters des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2025, Az. 17 BV 129/23, wird zurückgewiesen.

Gründe

A.
1
Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren um die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung von drei Arbeitnehmerinnen.
2
Der Vertreter des Beteiligten zu 2) und Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 18.03.2025 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28.02.2025 auf 7.500,00 €. Der Beschluss war am 04.03.2025 zugestellt worden.
3
Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 06.05.2025 nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
4
Das Landesarbeitsgericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beteiligte zu 1 gab inhaltlich keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer hielt an seiner erstinstanzlich geäußerten Auffassung fest. Der Gegenstandswert sei erheblich zu niedrig bemessen. Gerechtfertigt sei hier ein Wert in Höhe von 23.733,00 €. Nach dem Wortlaut der Ziffer II Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit sei bei Zustimmungsersetzung wegen Eingruppierung eine Orientierung an § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG vorzunehmen. Ob die Streitigkeit wegen Eingruppierung im Rahmen einer Einstellung erfolge oder nicht, könne für die Streitwertbemessung nicht von Belang sein. Die Entscheidung des Gerichts laufe darauf hinaus, dass der Gebührenstreitwert von zufälligen Ereignissen abhänge, ob die Eingruppierung im Rahmen der Einstellung oder im Nachhinein zwischen den Betriebsparteien streitig werde. Von solchen Zufällen könne die Gegenstandswertbemessung allerdings nicht abhängig sein. Von diesem zufälligen Ereignis gingen nämlich keinerlei Konsequenzen bezüglich der Bedeutung des Verfahrens aus.
5
Streitig sei die Eingruppierung zwischen der Lohngruppe I B 1 (Bruttomonatsgehalt 1.758,00 €) und der Lohngruppe II (Bruttomonatsgehalt 2.051,00 €) betreffend drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der 36fache Unterschiedsbetrag belaufe sich pro Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin auf 10.548,00 €. Ein Abschlag von 25% ergebe pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 7.911,00 €. Für drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belaufe sich der Gegenstandswert daher gemäß Ziffer II. Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG auf 23.733,00 €.
B.
6
I. Die Beschwerde ist zulässig.
7
Gegen einen Beschluss, durch den der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt worden ist, findet gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG eine Beschwerde dann statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Dies ist hier der Fall, denn bereits die einfache Gebührendifferenz nach Anlage 2 zum RVG beläuft sich auf 372,- €. Die Beschwerde ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des angegriffenen Beschlusses beim Erstgericht eingegangen, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. Dem Beschwerdeführer steht als Antragsberechtigtem ein eigenes Beschwerderecht zu, § 33 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 2 RVG.
8
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 7.500,- € festgesetzt und dabei die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Anwendung gebracht. Es kann daher vollinhaltlich auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen werden. Die folgenden Ausführungen dienen nur der weiteren Verdeutlichung.
9
1. Die seit 01.01.2020 für Streitwertbeschwerden allein zuständige Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg folgt grundsätzlich den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission. Diese sind im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegt (derzeitige Fassung vom 01.02.2024, NZA 2024, 308). Der Streitwertkatalog entfaltet zwar keine Bindungswirkung. Er stellt aber aus Sicht des erkennenden Gerichts eine ausgewogene mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar.
10
2. Der Gegenstandswert war im Rahmen der nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu treffenden Ermessensentscheidung auf 7.500,- € festzusetzen.
11
a. Das Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG (LAG Nürnberg 18.01.2021 – 2 Ta 154/20; vgl. auch LAG Nürnberg 27.06.2022 – 2 Ta 31/22 zum Einleitungserzwingungsverfahren). Dies folgt schon daraus, dass der Arbeitnehmer nicht am Verfahren beteiligt und daher auch nicht an eine Entscheidung in diesem Verfahren gebunden ist. Dies entspricht auch der Empfehlung unter Ziff. II Nr. 14.1 Streitwertkatalog.
12
b. Bei der Bewertung von Verfahren nach §§ 99 Abs. 4, 100 und 101 BetrVG geht das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz aus (LAG Nürnberg 18.01.2021 – 2 Ta 154/20; vgl. auch LAG Nürnberg 27.06.2022 – 2 Ta 31/22). Dies steht auch mit den Empfehlungen unter Ziff. II Nr. 14.3 Streitwertkatalog in Einklang. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit unter Ziffer II Nr. 14.3 auf die Grundsätze zu Ziff. II Nr. 14.1 und 2 verweist. Unter Nr. 14.1 ist geregelt, dass es sich bei personellen Einzelmaßnahmen grundsätzlich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, bei denen Aspekte des Einzelfalls zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können. Als Anhaltspunkte für die Bewertung können dann nach Nr. 14.2.1 der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S.2. RVG oder nach Nr. 14.2.2 die Orientierung an § 42 Abs. 2 GKG erfolgen. Die Beschwerdekammer des LAG Nürnberg zieht in ständiger Rechtsprechung den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als Anhaltspunkt heran. Denn im Vordergrund des Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Eingruppierung steht weniger das monetäre Interesse des Arbeitnehmers, sondern das kollektivrechtliche Interesse der Betriebsparteien an der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit (LAG Nürnberg 08.08.2016 – 4 Ta 91/16). Hierauf hat der Betriebsrat in erster Linie zu achten.
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Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es nach Lage des Falles gebieten würden, vom Hilfswert als Ausgangspunkt abzuweichen. Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich nicht danach, ob die Eingruppierung im Rahmen einer Einstellung oder erst später streitig wird. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar.
14
c. Die Beschwerdekammer folgt auch der Empfehlung des Streitwertkatalogs zu einer gestaffelt reduzierten Bewertung von Massenanträgen bei objektiver Antragshäufung und wesentlich gleichem Sachverhalt, insbesondere bei einer einheitlichen unternehmerischen Maßnahme und parallelen Weigerungsgründen und/oder vergleichbaren Eingruppierungsmerkmalen (1. Fall: 100%, 2. bis 20. Fall: 25%; 21. bis 50. Fall: 12,5%; ab dem 51. Fall: 10%, vgl. Ziff. II. Nr. 14.7 Streitwertkatalog und LAG Nürnberg 27.06.2022 – 2 Ta 31/22).
15
d. In Anwendung dieser Grundsätze war der Antrag zu 1 betreffend die Eingruppierung der Arbeitnehmerin S. mit 5.000,- € zu bewerten. Die Anträge zu 2 und 3 waren wegen der Parallelität mit jeweils 1.250,- € (25% von 5.000,- €) zu bewerten. Dies ergibt insgesamt den vom Arbeitsgericht zu Recht festgesetzten Wert von 7.500,- €. C.
16
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.
17
Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Denn eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG, auch wenn im Beschwerdeverfahren bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde Gerichtskosten nach Nr. 8614 KV-GKG anfallen, da nur das Verfahren über den Antrag nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG gebührenfrei ist (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG).