Titel:
Rechtswegzuständigkeit bei streitiger Pflicht zur Unterlassung einer staatlich angeordneten Datenverarbeitung
Normenketten:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2
GVG § 17a Abs. 4
VwGO § 40 Abs. 1
Leitsatz:
Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, eine staatlich angeordnete Datenverarbeitung zu unterlassen, richtet sich maßgeblich nach Bestimmungen des Wirtschaftsverwaltungsrechts, woraus sich eine Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet. (Rn. 8 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Duldung einer Datenverarbeitung, Unterlassung einer Datenverarbeitung
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 17.04.2025 – 4 Ta 43/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 17584
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben.
2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
1
Die Verfügungskläger begehren im einstweiligen Rechtsschutz, dass der Verfügungsbeklagten zur Meidung eines Ordnungsgeldes untersagt wird, der A-Stadt Dokumente oder Dateien zur Verarbeitung zu überlassen, die personenbezogene Daten der Verfügungskläger darstellen oder enthalten (insbesondere die Ursprungsaufzeichnungen des Mietwagenauftragsbuchs).
2
Die Verfügungsbeklagte betreibt in A-Stadt ein Mietwagenunternehmen und bietet Fahrdienste auf der Plattform „G“ an. Die Verfügungskläger sind bei der Verfügungsbeklagten als Fahrer angestellt. Die A-Stadt ist die für die Verfügungsbeklagte zuständige Aufsichtsbehörde. Sie überwacht insbesondere die Einhaltung der Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG.
3
Zwischen der Verfügungsbeklagten und der A-Stadt ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig, in dem vom Verwaltungsgericht München festgestellt wurde, dass die Verfügungsbeklagte die Einsicht in die die Ursprungsaufzeichnungen des Mietwagenauftragsbuchs dulden müsse. Die Beschwerde hiergegen wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 21.01.2025 zurückgewiesen. Für die Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 07.03.2025 und die dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
4
Ein Termin zu Einsichtnahme wurde von der A-Stadt auf den 26.02.2025 festgelegt.
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Mit Schriftsatz vom 25.02.205 leiteten die Verfügungskläger das vorliegende Verfahren ein. Mit Schriftsatz vom 26.02.2025 erklärte die Verfügungsbeklagte der A-Stadt den Streit und rügte den Rechtsweg.
6
Am 26.02.2025 erschienen Mitarbeiter der A-Stadt bei der Verfügungsbeklagten, es fand allerdings keine Einsichtnahme statt.
7
Im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt.
8
Das Verfahren war gemäß §§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, 17a Abs. 4 GVG, 40 Abs. 1 VwGO durch die Kammer nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist.
9
Die streitentscheidende Frage ist, ob die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, die von der AStadt angeordnete Einsichtnahme und die damit verbundene Datenverarbeitung zu dulden bzw. daran mitzuwirken. Dies richtet sich nach dem Wirtschaftsverwaltungsrecht, insb. nach §§ 3 BDSG, § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG in Verbindung mit dem VwVfG. Soweit die Maßnahme der Behörde zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kläger führt, geschieht dies auf der Grundlage von § 3 BDSG, auch dies ist eine öffentlich-rechtliche Norm.
10
Es handelt sich nicht um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 1 lit. a ArbGG, vielmehr ist die streitgegenständliche Datenverarbeitung lediglich eine notwendige Auswirkung des hoheitlichen Handelns der Behörde. Dass die Verfügungsbeklagte über ihre öffentlichrechtliche Verpflichtung hinaus mit der Behörde zusammenzuarbeiten droht, haben die Kläger nicht geltend gemacht.
11
Zuständig ist nach § 52 VwGO das Verwaltungsgericht München.