Inhalt

LArbG München, Versäumnis- und Schlussurteil v. 04.06.2025 – 11 Sa 456/23
Titel:

Vergütung und Schadensersatz für einen als Servicekraft in einer Gaststätte beschäftigten Jurastudenten

Normenketten:
BGB § 295, § 296, § 611, § 612a, § 615, § 670, § 675, § 823 Abs. 2
BetrVG § 20 Abs. 2
ZPO § 263
Leitsatz:
Zur Frage, ob dem Arbeitnehmer (hier: Student der Rechtswissenschaft) ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 20 Abs. 2 BetrVG zusteht, wenn dieser infolge von ihm initiierter Aktivitäten zur Wahl eines Betriebsrats nicht mehr zum Dienst in einem Gastronomiebetrieb eingeteilt wurde (hier: ergänzende Verurteilung zur Entschuldigung wegen Diskriminierung). Vgl. im Übrigen LAG München BeckRS 2025, 17450. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Arbeitsvertrag, Annahmeverzug, allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch, Gläsergeld, Aufwendungsersatz, Geschäftsführer, Durchgriffshaftung, Parteierweiterung, Berufungsinstanz, Betriebsrat, Maßregelungsverbot, Entschuldigung wegen Diskriminierung
Vorinstanzen:
LArbG München, Teilversäumnisurteil vom 16.04.2025 – 11 Sa 456/23
ArbG München, Teilurteil vom 05.09.2023 – 5 Ca 3538/22
Fundstellen:
BB 2025, 2111
LSK 2025, 17449

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte zu 4) verurteilt, sich bei dem Kläger für die im Schriftsatz vom 27.02.2023 Seite 4 getätigten Äußerungen: „Der Kläger war lediglich in Teilzeit und auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt." und „Der Kläger war – anders als die in Vollzeit festangestellten Arbeitnehmer der Beklagten – auch nicht unbedingt auf die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigten angewiesen. Der Kläger war mit einem Alter von 24 Jahren noch jung und hatte weder Kinder noch Unterhaltspflichten." schriftlich zu entschuldigen.
2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7 %, der Beklagte zu 1) 55 %, der Beklagte zu 2) 27 %, die Beklagte zu 3) 9 % und die Beklagte zu 4) 2 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 64 %, der Beklagte zu 2) 21 %, die Beklagte zu 3) 7 % und die Beklagte zu 4) 1 %, der Kläger selbst 7 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst 93 %, der Kläger 7 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser selbst 93 %, der Kläger 7 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen diese selbst 94 %, der Kläger 6 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

1
Die unter Ziff. 1. erfolgte Verurteilung erfolgt in Form des Versäumnisurteils.
2
Die Kostenentscheidung erfolgt als Schlussurteil nach dem Teilurteil vom 16.04.2025 und beruht auf §§ 91, 92 ZPO und berücksichtigt dabei des jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
3
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen.