Titel:
Vergütung und Schadensersatz für einen als Servicekraft in einer Gaststätte beschäftigten Jurastudenten
Normenketten:
BGB § 295, § 296, § 611, § 612a, § 615, § 670, § 675, § 823 Abs. 2
BetrVG § 20 Abs. 2
ZPO § 263
Leitsatz:
Zur Frage, ob dem Arbeitnehmer (hier: Student der Rechtswissenschaft) ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 20 Abs. 2 BetrVG zusteht, wenn dieser infolge von ihm initiierter Aktivitäten zur Wahl eines Betriebsrats nicht mehr zum Dienst in einem Gastronomiebetrieb eingeteilt wurde (hier: ergänzende Verurteilung zur Entschuldigung wegen Diskriminierung). Vgl. im Übrigen LAG München BeckRS 2025, 17450. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Form, Verurteilung, zuzulassen, Versäumnisurteil, Kostenentscheidung, Schlussurteil, Teilurteil, Obsiegen, Unterliegen, Arbeitsvertrag, Annahmeverzug, allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch, Gläsergeld, Aufwendungsersatz, Geschäftsführer, Durchgriffshaftung, Parteierweiterung, Berufungsinstanz, Betriebsrat, Maßregelungsverbot, Entschuldigung wegen Diskriminierung
Vorinstanzen:
LArbG München, Teilversäumnisurteil vom 16.04.2025 – 11 Sa 456/23
ArbG München, Teilurteil vom 05.09.2023 – 5 Ca 3538/22
Fundstellen:
BB 2025, 2111
LSK 2025, 17449
2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7 %, der Beklagte zu 1) 55 %, der Beklagte zu 2) 27 %, die Beklagte zu 3) 9 % und die Beklagte zu 4) 2 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 64 %, der Beklagte zu 2) 21 %, die Beklagte zu 3) 7 % und die Beklagte zu 4) 1 %, der Kläger selbst 7 %.