Titel:
Akteneinsicht an ein am Ermittlungsverfahren nicht beteiligtes Universitätsklinikum
Normenketten:
EGGVG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 S. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 2 S. 1, S. 3, § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 24 Abs. 1,§ 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 26 Abs. 1
BayAGGVG Art. 12 Nr. 3
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
StPO § 162, § 373b, § 406e Abs. 5 S. 2–5, § 474 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3, Abs. 3, § 475 Abs. 1, Abs. 3, § 479 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 4 S. 1, S. 2, S. 3, § 480 Abs. 3
BayUniKlinG Art. 1 Abs. 1 Nr. 6, Art. 4
BDSG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4
BayDSG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Das Universitätsklinikum W. ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO. (Rn. 20 und 27)
2. Die staatsanwaltliche Entscheidung, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, muss gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG eine Abwägung de gegensätzlichen Interessen vornehmen. (Rn. 40)
3. Die staatsanwaltliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß $ 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss die tatsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen. (Rn. 42)
Schlagworte:
Akteneinsicht, Ermittlungsverfahren, Dritter, Universitätsklinikum, öffentliche Stelle, Kündigungsschutzprozess, Ermessen, Interessenabwägung, Arbeitgeber, Körperverletzung, fahrlässige Tötung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 17339
Tenor
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 28. Januar 2025, dem Universitätsklinikum W. Einsicht in die Ermittlungsakte in dem Verfahren 801 Js 4730/24 zu gewähren, wird aufgehoben.
2. Der Antragstellerin sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse zu erstatten.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft W. vom 28.01.2025, dem Universitätsklinikum W. Akteneinsicht in die Strafakten mit dem Aktenzeichen 801 Js 4730/24 zu gewähren.
2
Unter dem Aktenzeichen 801 Js 4730/24 führt die Staatsanwaltschaft W. gegen die Antragstellerin sowie einen weiteren Mitbeschuldigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Ärztin, die seit 01.07.2015, zuletzt als leitende Oberärztin, beim Universitätsklinikum W. tätig und dort als Chirurgin eingesetzt war. In einer Vielzahl von von der Antragstellerin durchgeführten Operationen in den Jahren 2022 und 2023 soll es zu von der Antragstellerin zu verantwortenden medizinischen Komplikationen gekommen sein, die in einigen Fällen zum Tod von Patienten geführt hätten. Aufgrund der gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe erfolgte am 12.02.2024 seitens des Arbeitgebers der Antragstellerin, dem Universitätsklinikum W., eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Die Antragstellerin wehrt sich gegen diese Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage.
3
Mit Schreiben vom 27.06.2024 beantragten die anwaltlichen Vertreter des Universitätsklinikums W. Akteneinsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens mit dem Aktenzeichen 801 Js 4730/24 zur Feststellung und Durchsetzung von etwaigen Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Lebenssachverhalten gegen die Antragstellerin. Insoweit wurde auch explizit auf den laufenden Arbeitsgerichtsprozess hingewiesen.
4
Nach Anhörung der Antragstellerin beantragte diese mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 29.10.2024 die Gewährung von Akteneinsicht an das Universitätsklinikum W. abzulehnen. Zur Begründung wies die Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei dem Universitätsklinikum W. um keine öffentliche Stelle im Sinne von § 474 Abs. 2 StPO handeln würde, weder eine Erforderlichkeit im Sinne von § 474 StPO, noch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 475 StPO vorliege und der Akteneinsicht auch Zwecke des Strafverfahrens, insbesondere die Gefährdung des Untersuchungszwecks, entgegenstehen würden.
5
Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 29.11.2024 wiederholte das Universitätsklinikum W. sein Akteneinsichtsgesuch und begründete dies weiter.
6
Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 24.01.2025 nahm die Antragstellerin nochmals Stellung.
7
Mit Verfügung vom 28.01.2025 genehmigte die Staatsanwaltschaft Würzburg die Akteneinsicht an das Universitätsklinikum W. durch Übersendung der Akte. Der Wortlaut der insoweit allein maßgeblichen Ziff. 3 der Verfügung vom 28.01.2025 lautet:
„AE für RAe Bl. 154 (Akte noch nicht versenden); Jedenfalls die Voraussetzungen des § 475 StPO liegen vor. Der Zweck des Strafverfahrens wird nicht gefährdet; der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an dem Akteneinhalt – dies gilt umso mehr, als etwaige Vergehen das Arbeitsverhältnis betreffen. Schutzwürdige Interessen der Beschuldigten stehen nicht entgegen.
Der Zweck des Strafverfahrens wird nicht gefährdet. Weitere Beschuldigte stehen nicht im Fokus der Ermittlungen. Die erforderlichen Unterlagen liegen vor.“
8
Gegen die Verfügung vom 28.01.2025 stellte die Antragstellerin mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 10.02.2025 beim Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Würzburg Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 480 Abs. 3 StPO im Hinblick auf die gemäß § 475 StPO gewährte Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 18.02.2025 setzte das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Würzburg die Vollziehung der durch die Staatsanwaltschaft W. gewährten Akteneinsicht aus.
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Mit weiterem Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 28.02.2025, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tage, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. Sie beantragt die Verfügung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 29.01.2015 (gemeint ist 28.01.2025) aufzuheben. Zur Begründung verwies sie darauf, dass aufgrund der Formulierung in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.01.2025 (“jedenfalls“) eine Akteneinsichtsgewährung nach § 474 StPO nicht ausgeschlossen werden könne. Eine solche wäre aber rechtswidrig, da ein öffentliches Auskunftsinteresse nicht bestünde, die Akteneinsicht auch nicht erforderlich sei und einer solchen auch Zwecke des Strafverfahrens entgegenstünden.
10
Der Generalstaatsanwalt in M. beantragt mit Schreiben vom 28.04.2025 die Verwerfung des Antrags als unzulässig. Die Staatsanwaltschaft Würzburg habe ausweislich ihrer Verfügung vom 28.01.2025 die Akteneinsicht ausschließlich auf der Grundlage von § 475 StPO gewährt. Gegen eine solche Entscheidung wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 480 Abs. 3 StPO statthaft, aber nicht der Antrag nach § 23 EGGVG.
11
Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 21.05.2025 nahm die Antragstellerin nochmals Stellung.
12
Der Senat nimmt auf die genannten Entscheidungen, Verfügungen und Schreiben vollumfänglich Bezug.
13
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist zulässig.
14
1. Der gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht gestellte Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft. Denn bei der Entscheidung über die noch nicht vollzogene Gewährung von Akteneinsicht an einen am Ermittlungsverfahren nicht beteiligten Dritten – hier das Universitätsklinikum W.- handelt es sich um eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und damit um einen Justizverwaltungsakt (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.08.2024 – 1 VAs 1 – 3/23 –, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.08.2024 – 2 VAs 11/24 –, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 04.08.2021 – 6 VAs 3/21 –, juris Rn. 26; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 480 Rn. 4).
15
Zur Entscheidung ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.
16
2. Die Antragstellerin ist insoweit auch antragsbefugt. Denn sie macht gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG geltend, durch die angegriffene Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein, indem sie anführt, der Vollzug der dem Universitätsklinikum W. durch die Staatsanwaltschaft W. gewährten Akteneinsicht würde ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 –, BVerfGE 113, 29, juris Rn. 82; BayObLG, Beschlüsse vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 19; vom 02.06.2022 – 102 VA 7/22 –, juris Rn. 64).
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3. Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG steht nicht entgegen. Im vorliegenden Fall besteht kein vorrangiger Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, da es hier um die Frage der Gewährung von Akteneinsicht nach vom Senat für zutreffend erachteter Auffassung nach § 474 Abs. 2, Abs. 3 StPO und nicht nach § 475 Abs. 1, Abs. 3 StPO geht.
18
a) Die in den §§ 474 ff. StPO enthaltenen Regelungen sehen eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 480 Abs. 3 StPO, die der Regelung des § 406e Abs. 5 Satz 2 bis Satz 5 StPO entspricht, an das nach § 162 StPO zuständige Gericht nur bei der Erteilung von Auskünften an oder Akteneinsicht für eine Privatperson oder sonstige Stellen gemäß § 475 StPO vor, nicht aber bei einer solchen gemäß § 474 StPO (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.04.2016 – III-1 VAs 100/15 u.a. –, juris Rn. 43; vom 16.06.2015 – III-1 VAs 12/15 –, juris Rn. 15; vom 26.11.2013 – III-1 VAs 116/13 u.a. –, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 08.07.2015 – 2 VAs 6/15 –, juris Rn. 6; vom 21.10.2014 – 2 VAs 10/14 –, juris Rn. 14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2021 – 1 VAs 3/11 –, juris Rn. 7).
19
b) Soweit der Generalstaatsanwalt in München in seiner Stellungnahme vom 28.04.2025 darauf verweist, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg in ihrer Verfügung vom 28.01.2025 als Rechtsgrundlage für die Gewährung der verfahrensgegenständlichen Akteneinsicht § 475 StPO genannt habe und deshalb der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig sei, übersieht er, dass für die rechtliche Beurteilung einer staatsanwaltlichen Entscheidung es nicht darauf ankommt, welche Norm zur Begründung genannt wird, sondern welche das materielle Recht regelnde Norm die getroffene Entscheidung trägt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024 – 2 VAs 5/24 –, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – IX ZA 5/11 –, juris Rn. 2, 3). Dies ist hier § 474 StPO, da es sich um die Gewährung von Akteneinsicht an eine öffentliche Stelle handelt.
20
c) Das Universitätsklinikum W. ist – entgegen der Auffassung der Antragsstellerin – als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Nr. 6 BayUniKlinG) eine öffentliche Stelle i.S.d. § 474 Abs. 2 StPO.
21
aa) § 474 StPO regelt – so die Begründung zum Entwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (StVÄG 1999) – die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften aus Akten eines Strafverfahrens einschließlich beigezogener Akten an amtliche Stellen, also „Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und andere hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Stellen“ (BT-Drs. 14/1484, S. 17) mit dem Ziel der Übermittlung von Informationen für verfahrensexterne Zwecke (BT-Drs. 14/1484, S. 25). Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Erteilung von Akteneinsicht an Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden einerseits (Abs. 1) und der (vorrangigen) Erteilung von Auskünften aus Akten an „öffentliche Stellen“ andererseits (Abs. 2), die in den in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StPO bezeichneten Fällen zulässig ist. In Abgrenzung hierzu stellt § 475 StPO die Erteilung von Auskünften aus Akten für eine Privatperson und für sonstige Stellen unter (noch) engere Voraussetzungen (BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 30).
22
Im Einklang mit der Gesetzesbegründung werden unter „öffentlichen Stellen“ im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO somit alle hoheitlich tätigen, also nicht § 475 StPO zuzuordnenden Stellen, insbesondere auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, erfasst (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.08.2024 – 2 VAs 11/24 –, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.08.2024 – 1 VAs 1 – 3/23 –, juris Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016 – III-1 VAs 100/15 –, juris Rn. 50; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, StPO § 474 Rn. 5; Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 474 Rn. 8; SK-StPO/Puschke/Weßlau, 5. Aufl. 2020, § 474 Rn. 15; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 474 Rn. 22; HK-GS/Christiane Hölscher/Lennart Jacobs, 5. Aufl. 2022, StPO § 474 Rn. 5), die nicht Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO (also nicht Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden) sind (SK-StPO/Puschke/Weßlau, 5. Aufl. 2020, § 474 Rn. 15; HK-GS/Christiane Hölscher/Lennart Jacobs, 5. Aufl. 2022, StPO § 474 Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 31).
23
bb) Nach dem Regelungszweck der §§ 474, 475 StPO muss der Begriff der öffentlichen Stelle eng ausgelegt werden, da der Bürger bei einer Auskunft gegenüber privaten Stellen durch den strengeren Prüfungsmaßstab des § 475 StPO geschützt werden soll (SK-StPO/ Puschke/Weßlau, 5. Aufl. 2020, § 474 Rn. 15). Die Privilegierung der öffentlichen Stellen rechtfertigt sich dadurch, dass eine größere Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf den Umgang mit den erhaltenen Daten angenommen werden kann als bei Privaten (Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 474 StPO Rn. 8; SK-StPO/Puschke/Weßlau, 5. Aufl. 2020, § 474 Rn. 15).
24
cc) Die Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Stellen gemäß § 474 Abs. 2 StPO entspricht im Wesentlichen der in § 2 Abs. 1 und 2 BDSG enthaltenen Legaldefinition der „öffentlichen Stellen“ (MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 474 Rn. 22; KK-StPO/ Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 474 Rn. 4). Öffentliche Stellen des Bundes sind gemäß § 2 Abs. 1 BDSG die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Öffentliche Stellen der Länder sind gemäß § 2 Abs. 2 BDSG die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 37).
25
Gemäß § 2 Abs. 4 BDSG sind nicht-öffentliche Stellen natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen (Satz 1). Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit eine öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes (Satz 2). § 2 Abs. 3 BDSG betrifft Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 38).
26
Das Bundesdatenschutzgesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG für landesöffentliche Stellen nur subsidiär (Gola/Heckmann/Gola/Reif, 3. Aufl. 2022, BDSG § 1 Rn. 6). Der Norm des § 2 Abs. 2 BDSG entspricht wiederum aber weitgehend Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Danach gilt dieses für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG sind öffentliche Stellen auch Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen – ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen – eine oder mehrere der in Abs. 1 Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder durch eine solche Vereinigung beteiligt sind (BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 39).
27
dd) Dies zu Grunde gelegt handelt es sich bei dem Universitätsklinikum W. um eine öffentliche Stelle. Es handelt sich bei diesem um eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Nr. 6 BayUniKlinG), also eine juristische Person des öffentlichen Rechts (MüKoZPO/Patzina/Windau, 7. Aufl. 2025, ZPO § 17 Rn. 9). Als solche untersteht sie gemäß Art. 4 BayUniKlinG der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Das Universitätsklinikum W. ist der Universität zugeordnet und dient der universitären Forschung und Lehre und dem wissenschaftlichen Fortschritt und nimmt daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung wahr (Art. 2 Abs. 1 BayUniKlinG).
28
ee) Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass aufgrund des Umstands, dass das Universitätsklinikum W. die Akteneinsicht mit dem Kündigungsschutzprozess oder arbeitsvertraglichen Haftungsansprüchen begründen würde, dieses nicht als öffentliche Stelle handeln würde, greift dies nicht. Gerade die Fragen einer Kündigung oder anderer arbeitsrechtlicher Maßnahmen können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG Begründung für eine Datenübermittlung an eine öffentliche Stelle sein. Insoweit kann ein entsprechend begründetes Ersuchen nicht die Qualifizierung einer Stelle als öffentlich ausschließen, weil ansonsten diese Regelung ins Leere laufen würde.
29
d) Eine Subsidiarität des Rechtswegs nach § 23 ff. EGGVG folgt auch nicht aus § 406e Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 162 StPO (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 22). Voraussetzung für die Anwendung des § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO ist, dass das Universitätsklinikum W. als Verletzter (vgl. § 373b StPO) der der Antragstellerin vorgeworfenen Straftaten anzusehen wäre. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.
30
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch Erfolg, da die Gewährung von Akteneinsicht an das Universitätsklinikum W. durch die Staatsanwaltschaft W. – so, wie sie erfolgt ist – rechtswidrig war und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt hat. Es fehlten jedenfalls die erforderliche Interessenabwägung hinsichtlich der Frage des möglichen Überwiegens schutzwürdiger Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG und eine Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft im Rahmen des § 474 Abs. 3 StPO.
31
1. Vorliegend kommt das Universitätsklinikum W. im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Antragstellerin als Empfänger einer Auskunft aus den Akten im Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO in Verbindung mit den §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG in Betracht.
32
a) Danach sind Auskünfte aus Akten an – wie hier (siehe oben I. 3. c) – öffentliche Stellen zulässig, soweit diesen Stellen in sonstigen Fällen aufgrund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Dies betrifft vor allem die in §§ 12 ff. EGGVG geregelten Befugnisse (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2021 – 1 VAs 3/21 –, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2015 – 2 VAs 6/15 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2004 – 10 S 1283/04 –, juris Rn. 23; SK-StPO/Puschke/Weßlau, 5. Aufl. 2020, § 474 Rn. 20; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 474 Rn. 5 f.), wobei deren Voraussetzungen im Rahmen des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO von der ersuchten Stelle zu prüfen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2015 – 2 VAs 6/15 –, juris Rn. 7 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2021 – 1 VAs 3/21 –, juris Rn. 10).
33
b) Eine Auskunftserteilung aus den Strafakten kommt somit grundsätzlich nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO in Verbindung mit den §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG in Betracht. Danach ist die Datenübermittlung zulässig, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist für die Entscheidung über eine Kündigung oder für andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, da die Antragstellerin als Arbeitnehmerin nicht unter § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG fällt und die Daten auf eine Verletzung von Pflichten bei Ausübung des Dienstes schließen lassen.
34
c) Hinsichtlich der Frage, ob die Kenntnis der Daten erforderlich ist, besteht auf Seiten der Staatsanwaltschaft als übermittelnde Stelle nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Nach § 479 Abs. 4 Satz 2 StPO trägt in den Fällen des § 474 Abs. 2 StPO – abweichend vom Grundsatz des § 479 Abs. 4 Satz 1 StPO – die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nicht die übermittelnde Stelle, also die Staatsanwaltschaft, sondern die ersuchende Stelle, hier also das Universitätsklinikum W., wovon auch die Staatsanwaltschaft – jedenfalls im Antragsschreiben des Generalstaats in München vom 28.04.2025 – zutreffend ausgegangen ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nach § 479 Abs. 4 Satz 3 StPO nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt (BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 74).
35
Die ersuchte Behörde kann somit grundsätzlich ohne Weiteres von der Erforderlichkeit der Auskunft, die der Empfänger in seinem Ersuchen auch nicht näher darlegen muss, ausgehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013 – III-1 VAs 116 – 120/13 –, juris Rn. 39; OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2017 – 20 Ws 146/17 –, juris Rn. 41; OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2012 – 11 U 128/10 –, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2006 – 4 VAs 14/06 –, juris Rn. 21; Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 477 Rn. 16; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, StPO § 474 Rn. 4) und muss insoweit auch keine weiteren Nachforschungen anstellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013 – III-1 VAs 116 – 120/13 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Dies gilt auch im Falle des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO für die Frage, ob die Kenntnis der Daten für die in § 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG genannten Zwecke erforderlich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2015 – III-1 VAs 12/15 –, juris Rn. 23, BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 75).
36
Grundsätzlich ist somit eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob das Übermittlungsersuchen abstrakt in den Anwendungsbereich der Ermächtigungsnorm – hier: § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO – fällt, also den dort genannten Zwecken dienen soll (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016 – III-1 VAs 100/15 –, juris Rn. 55) und im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt; es handelt sich lediglich um eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 15.01.2024 – 204 VAs 177/23 –, juris Rn. 76; vom 20.12.2021 – 203 VAs 389/21 –, juris Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013 – III-1 VAs 116 – 120/13 –, juris Rn. 40; BeckOK StPO/Wittig, 55. Ed. 01.04.2025, StPO § 479 Rn. 15 m.w.N.).
37
d) Die Zuständigkeit des Universitätsklinikums W. für eine Kündigung oder für andere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin ist als deren Arbeitgeberin gegeben. Zwischen der Antragstellerin und dem Universitätsklinikum W. besteht oder bestand ein Arbeitsvertrag (vgl. Beiakte Arbeitsgericht Würzburg, Az.: 8 Ca 269/24).
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e) Der Übermittlung von Daten aus den Akten nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i. V. m. den §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht entgegen, da dem Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung zu Grunde liegt, § 14 Abs. 2 Satz 3 EGGVG.
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2. Es fehlt aber an einer Interessenabwägung hinsichtlich der Frage des möglichen Überwiegens schutzwürdiger Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG und an der gebotenen erkennbaren Ausübung des nach § 474 Abs. 3 StPO eröffneten Ermessens.
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a) Bei der von der Staatsanwaltschaft zu treffenden Entscheidung nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i. V. m. den §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG zur Gewährung von Auskünften oder Akteneinsicht hat diese im Hinblick auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG eine Interessenabwägung vorzunehmen (BeckOK GVG/Ebner, 27. Ed. 15.05.2025, EGGVG § 13 Rn. 10; MüKoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2025, EGGVG § 13 Rn. 2; Schmitt/Köhler/Schmidt, StPO, 68. Aufl. 2025, § 13 EGGVG Rn. 6), die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, EGGVG § 13 Rn. 18).
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Die Staatsanwaltschaft W. hat zwar erkannt, dass das offensichtliche Vorliegen schutzwürdiger Interessen der Antragstellerin an dem Ausschluss der Datenübermittlung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG zu prüfen war und dieses vorliegend verneint. Eine hier erforderliche Interessenabwägung ergibt sich aber insoweit aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 28.01.2025 nicht.
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b) Die Entscheidung, ob gemäß § 474 Abs. 3 StPO ausnahmsweise Akteneinsicht statt lediglich Auskunft gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der ersuchten Stelle (MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 474 Rn. 26; BeckOK StPO/Wittig, 55. Ed. 01.04.2025, StPO § 474 Rn. 20). Der Senat kann diese Entscheidung nur auf Willkür oder Ermessensmissbrauch überprüfen, ob nämlich Gesichtspunkte zum Nachteil eines Betroffenen berücksichtigt wurden, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder ob relevante Gesichtspunkte falsch bewertet oder außer Acht gelassen wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016 – III-1 VAs 100/15 u.a., BeckRS 2016, 09787, Rn 21). Dabei ist zu beachten, dass sich die ersuchte Behörde zwar auf die begründete Erklärung der ersuchenden Stelle stützen kann. Die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss aber die tatsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen (KG Berlin, Beschluss vom 04.08.2021 – 6 VAs 3/21 –, juris Rn. 44; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 474 Rn. 26; BeckOK StPO/Wittig, 55. Ed. 01.04.2025, StPO § 474 Rn. 20).
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Eine entsprechend erforderliche Ermessensausübung, die im Übrigen auch bei § 475 StPO erforderlich gewesen wäre (Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 475 StPO Rn. 11), ergibt sich aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 28.01.2025 jedoch nicht.
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3. Insoweit kommt es auf die weitere Frage, ob der Gewährung von Akteneinsicht Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen (§ 479 Abs. 1 Alt. 1 StPO), nicht mehr an. Zentraler Zweck des Strafverfahrens ist das Untersuchungsziel (vgl. Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 479 StPO, juris Rn. 2), nämlich die Ermittlung der Wahrheit. Der entscheidenden Stelle steht insoweit ein weitgehender Beurteilungsspielraum zu (Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 479 StPO, juris Rn. 2; BeckOK StPO/Wittig, 55. Ed. 01.04.2025, StPO § 479 Rn. 3). In Betracht kommen überdies in der Regel wohl nur zu erwartende schwerwiegende Nachteile für das Verfahren (Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 479 StPO, juris Rn. 2).
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1. Gerichtskosten sind für den erfolgreichen Antrag nicht angefallen (§ 25 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG).
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2. Der Senat erachtet es für sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
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3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.