Titel:
Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag gegen einen Änderungsbebauungsplan, der Lärmkontingente festsetzt, durch einen Planaußenlieger
Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:
1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Berechnung von Emissionskontingenten ist eine ausreichende Zahl geeigneter Immissionsorte außerhalb des Plangebiets zu wählen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrolleilantrag, Betrieb außerhalb des Plangebiets, Emissionskontingentierung, Hochwasserschutz, fehlende Dringlichkeit, Änderungsbebauungsplan, außerhalb des Plangebiets liegender Betrieb, Antragsbefugnis, Berechnung von Emissionskontingenten, fehlerhafte schalltechnische Bewertung, Kreisstraße, Schallschutzgutachten, Abwägungsmangel
Fundstelle:
BeckRS 2025, 172
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „GE/MI K. mühle Deckblatt Nr. 06“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. September 2024.
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Am 23. Juli 2019 beschloss die Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „GE/MI K. mühle“ mittels Deckblatt Nr. 06 zu ändern. Das Plangebiet orientiert sich an der tatsächlichen Abgrenzung des rechtskräftigen Bebauungsplans „GE/MI K. mühle“ und betrifft dessen Teilbereich südlich der Kreisstraße KEH 31 (K. mühle) mit geringfügiger Erweiterung des aufgrund vollständigen Einbezugs eines Grundstücks im Bereich des festgesetzten Mischgebiets „MI 2“. Ziel der Planung sind geordnete städtebauliche Weiterentwicklungen aufgrund eines Bedarfs an baulichen Erweiterungsflächen im Bereich der vorhandenen Gewerbe- und Mischgebietsflächen, nutzungsspezifische Änderungen sowie die Schaffung von Ansiedlungsmöglichkeiten für großflächige Einzelhandels- und Handelsbetriebe. Festgesetzt werden u.a. ein gegliedertes Mischgebiet mit unterschiedlichen Nutzungen sowie Maßnahmen zum Immissionsschutz, insbesondere Emissionskontingente.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier getrennt liegender Grundstücke südlich des Plangebiets. Das westliche ihrer Grundstücke mit geringem Abstand zum Plangebiet ist mit mehreren Lagergebäuden bebaut und wird als Lager- und Betriebsgelände genutzt. Das östlicher liegende, unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzende Grundstück ist unbebaut und befindet sich – wie auch Teile des Plangebiets – weitgehend im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sowie in der Hochwassergefahrenfläche der Abens und des Öchslhofer Baches. Nach Angaben der Antragstellerin besteht für dieses unbebaute Grundstück „ein Vorbescheidsantrag für ein Parkhaus“. Im westlichen Bereich des Plangebiets grenzt unmittelbar nördlich der durch das Deckblatt Nr. 05 zum Bebauungsplan „GE/MI K. mühle“ erfasste Bereich an, mit dem ein Gewerbegebiet sowie ein Sondergebiet für die Errichtung eines Discounters zur Nahversorgung des Lebensmittelsortiments festgesetzt wird. Im nordöstlichen Bereich befindet sich eine Ausflugsgaststätte mit Parkplatz und Biergarten.
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Am 13. Juni 2024 beschloss die Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, u.a. der Antragstellerin, sowie den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan „GE/MI K. mühle Deckblatt Nr. 06“ wurde am 18. September 2024 ausgefertigt und am 20. September 2024 bekannt gemacht.
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Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag (15 N 24.1781) erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
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Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Bebauungsplan sei vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil die Gefahr bestehe, dass rechtswidrig festgesetzte Lärmkontingente ausgereizt würden und damit die eigentlich maßgeblichen Lärmwerte in Summe aller Gewerbeemittenten überschritten würden. Dadurch würden ihre Betriebserweiterungsabsichten vereitelt bzw. könnten Abwehransprüche von Eigentümern betroffener Grundstücke gegen bis dahin aufgenommene Nutzungen entstehen. Die Nachteile einer vorläufigen Außervollzugsetzung für die Antragsgegnerin seien dagegen zumutbar, weil die immissionsschutzrechtlichen Bedenken im Verfahren vorgetragen worden seien und aus dem Verfahren zum Deckblatt Nr. 04 (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2018 – 15 N 15.292) bekannt seien. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass Lärmemissionen aus den derzeitigen sowie künftigen Nutzungen nicht schalltechnisch bewertet worden seien.
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Der Bebauungsplan leide an Mängeln im Bereich des Schallschutzes. So seien die Wohnnutzungen im Südosten des Plangebiets nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Bei richtiger Einstufung könne sich die Antragsgegnerin nicht auf die Irrelevanzschwelle nach der TA Lärm berufen; vielmehr komme es dann auf die Vorbelastung an, die jedoch nicht ermittelt worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei das Wohngebäude in der G. Straße 2. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass Emissionen einen Einfluss hierauf hätten. Auch die Vorbelastung sei fehlerhaft ermittelt worden. So sei eine mögliche zukünftige Nutzung ihres unbebauten Grundstücks nicht in die Summenpegel eingestellt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem berücksichtigten Biergarten um einen solchen i.S.d. Bayerischen Biergartenverordnung handle. Die Emissionskontingente seien nicht sachgerecht verteilt worden. So sei beispielsweise der tatsächliche Bedarf des im Plangebiet ansässigen E.-Marktes nicht ermittelt worden. Falls dieser Markt derzeit (genehmigt) mehr emittiere als zugestanden, werde er durch die Festsetzung des Kontingents eingeschränkt, was nicht abgewogen worden sei. Zudem stimmten die Bezugsflächen nach dem immissionsschutztechnischen Gutachten vom 17. Februar 2022 (Schallschutzgutachten) nicht mit der Darstellung auf der Planzeichnung überein. Für die Festsetzung Nr. 14.1 fehle es an einer Rechtsgrundlage, da diese auf Immissionsorte Bezug nehme, während Festsetzungen nur in Bezug auf das Emissionsverhalten zulässig seien. Bezüglich des Hochwasserschutzes sei unklar, welcher Lösungsansatz gewählt worden sei. Es fehle an Festsetzungen zur Aufweitung des Öchslhofer Baches sowie zur Aushebung einer Mulde. Damit widersprächen die Festsetzungen dem genannten Lösungsansatz. Die alten Festsetzungen zum Hochwasserschutz betreffend das MI 1.4 seien auch noch nicht angepasst worden, während das Vorhaben auf dem betreffenden Grundstück bereits realisiert sei.
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Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,
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den Bebauungsplan „GE/MI K. mühle Deckblatt Nr. 6“, öffentlich bekannt gemacht am 20. September 2024, bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie ist der Ansicht, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne keine eigene relevante Betroffenheit geltend machen. Im Bereich des unbebauten Grundstücks der Antragstellerin gebe es keine Bauleitplanung; Betriebserweiterungen stünden dort Hochwasserschutzaspekte entgegen. Das weitere Grundstück der Antragstellerin liege dagegen außerhalb des Einwirkungsbereichs der gegenständlichen Bauleitplanung und es gebe keine Anhaltspunkte für Wechselwirkungen zwischen immissionsschutzrechtlichen Belangen und nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin.
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Der Bebauungsplan leide an keinen Fehlern in Bezug auf den Immissionsschutz. Die Wohnhäuser im Südosten des Plangebiets seien berücksichtigt worden. Selbst wenn dort die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet heranzuziehen wären, würden die Schallschutzziele nicht verletzt. Die Geräuschbeiträge lägen auch bei einem allgemeinen Wohngebiet unter der Relevanzschwelle. Die aufsummierten Immissionskontingente der Deckblätter 05 und 06 lägen mindestens 8 dB(A) unter den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Orientierungswerten. Rein hypothetische Emissionen aufgrund unklarer Erweiterungsabsichten unbebauter Grundstücke seien nicht zu berücksichtigen. Die Vorbelastung sei zutreffend ermittelt und der Biergarten anhand der Auflagen im Genehmigungsbescheid eingestuft worden. Die Emissionskontingentierung solle künftiges Emissionsverhalten regeln; der Genehmigungsinhalt bestehender Anlagen und Betriebe werde nicht berührt. Die behaupteten unterschiedlichen Bezugsflächen hätten keinen Einfluss auf die Gültigkeit der festgesetzten Emissionskontingente. Die Festsetzung Nr. 14.1 sei zulässig nur für Gebiete erfolgt, deren Schutzbedürftigkeit einem Mischgebiet oder höher entspreche. Der Planungswille gehe gerade dahin, auf die schutzwürdige Bebauung Rücksicht zu nehmen, was gegenüber dem nördlich gelegenen Gewerbegebiet nicht notwendig sei. Die Lösungsvarianten zum Hochwasserschutz seien in der Bauleitplanung berücksichtigt und das Gebot der Konfliktbewältigung beachtet worden. Zu bewerten sei die Bestandssituation gewesen; die Planung beziehe aber auch mögliche bauliche Erweiterungen mit ein.
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Die Landesanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
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Der Antrag auf einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg.
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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 – juris Rn. 4). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3/19 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.11.2024 – 15 NE 24.1248 – juris Rn. 8).
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Hieran gemessen hat der Eilantrag keinen Erfolg, da der Normenkontrollantrag nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach und auch im Übrigen nicht dringend geboten.
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1. Es bestehen bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 15 NE 23.1455 – juris Rn. 27).
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Hier macht die Antragstellerin eine fehlerhafte schalltechnische Bewertung der Lärmemissionen der derzeitigen sowie künftigen Nutzungen mit der Gefahr einer Vereitelung ihrer Betriebserweiterungsabsichten oder der Geltendmachung von Abwehransprüchen Dritter ihr gegenüber geltend. Konkrete Betriebserweiterungsabsichten lassen sich dem Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht entnehmen, zumal ihr unbebautes Grundstück in einem bisher unbeplanten Bereich des Überschwemmungsgebiets liegt und eine Bebauung damit auch aus rechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres möglich ist. Hinsichtlich möglicher Abwehransprüche Dritter ist zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bebauungsplan im Wesentlichen vorhandenen Bestand überplant und sich die Betriebsflächen der Antragstellerin nach den immissionsschutztechnischen Gutachten und Stellungnahmen nicht im Einwirkungsbereich des Bebauungsplans befinden. Nach der vorliegenden Stellungnahme zum Schallimmissionsschutz vom 30. Oktober 2024 werden bestehende Betriebe südlich des Deckblatts Nr. 06 – zu denen auch der Betrieb der Antragstellerin gehört – nicht eingeschränkt (vgl. auch Abwägungsentscheidung v. 13.6.2024, Bl. 3).
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Soweit die Antragstellerin eine negative Hochwasser-Beeinflussung ihres unbebauten Grundstücks durch die Bauleitplanung befürchtet, ist ihre Antragsbefugnis ebenfalls fraglich. Zwar handelt es sich beim Hochwasserschutz um einen abwägungserheblichen Belang; die für die Antragstellerin in diesem Zusammenhang relevante Bebauung im Bereich des festgesetzten Mischgebiets „MI 1.4“ wurde jedoch mit Bescheid vom 14. März 2024 genehmigt und ist offenbar bereits realisiert. Nach der fachbehördlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Landshut vom 26. März 2024 erfüllt die genehmigte Bebauung die hochwasserschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. auch Begründung S. 21; Abwägung v. 13.6.2024, Bl. 5, 16 f.). Dementsprechend ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwieweit die Bauleitplanung, die weitere Hochwasserschutzmaßnahmen festsetzt (vgl. textliche Festsetzungen Nr. 14.1 sowie die Planzeichnung), zu einer Beeinträchtigung der Antragstellerin beiträgt.
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2. Die Frage der Antragsbefugnis kann jedoch letztlich offenbleiben, da der Normenkontrollantrag nach den o.g. Maßstäben voraussichtlich unbegründet ist.
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a) Für die Berechnung von Emissionskontingenten ist eine ausreichende Zahl geeigneter Immissionsorte außerhalb des Plangebiets zu wählen (Nr. 4.4 DIN 45691:2006-12 [künftig: DIN 45691]). Die Schutzwürdigkeit der Immissionsorte kann jedoch unterschiedlich sein, weswegen u.a. auch Festsetzungen für unterschiedliche Gebiete getroffen werden können (Nr. A.4 des Anhangs DIN 45691). Dem hat die Antragstellerin mit der textlichen Festsetzung Nr. 14.1, wonach die Festsetzung von Emissionskontingenten nicht für Immissionsorte mit der Schutzbedürftigkeit eines Gewerbegebiets gilt, Rechnung getragen.
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b) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Bezugsflächen der Emissionskontingentierung gemäß dem Schallschutzgutachten vom 17. Februar 2022 stimmten nicht mit der Planzeichnung überein, ergibt sich hieraus kein Bestimmtheitsmangel. Ausweislich der Stellungnahme zum Schallimmissionsschutz vom 25. April 2024 ist eine Anpassung und Neuberechnung erfolgt, aus der hervorgeht, dass sich keine Auswirkungen auf die errechneten Emissionskontingente ergeben (vgl. Begründung Nr. 10).
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c) Der Bebauungsplan leidet voraussichtlich auch nicht an den behaupteten Abwägungsmängeln.
27
Nach den Ausführungen im Schallschutzgutachten vom 17. Februar 2022 (Nr. 1.2) liegt der Planung das Vorhandensein von Wohnnutzung südöstlich des Plangebiets, die im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt ist, zugrunde. Selbst wenn die dort vorhandene Wohnnutzung – wie von Antragstellerin vorgetragen – mit der Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets anzusetzen wäre, dürfte dies jedoch keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt haben (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Denn zumindest aus der Stellungnahme zum Schallimmissionsschutz vom 30. Oktober 2024 (Nr. 2) folgt, dass die (nachträgliche) Punktberechnung eine Irrelevanz auch bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets ergibt. Auch für das von der Antragstellerin angeführte Wohngebäude in der G. Straße 2 gilt, dass die aufsummierten Immissionskontingente mindestens 8 dB(A) unter den Orientierungswerten für ein allgemeines Wohngebiet liegen.
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Schutzwürdige Betriebserweiterungen der Antragstellerin sind, wie bereits ausgeführt, weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme Schallimmissionsschutz vom 30. Oktober 2024 (Nr. 3), dass bestehende Betriebe südlich des Plangebiets nicht eingeschränkt werden. Die von der Antragstellerin zitierte Passage ist entgegen ihrer Annahme so zu verstehen, dass – neben den unmittelbar ans Plangebiet anschließenden Nutzungen – auch noch weitere Betriebe vorhanden sind, die zwar nicht untersucht wurden, aber auch nicht eingeschränkt werden (vgl. auch Abwägung v. 13.6.2024, Bl. 3).
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Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung des Biergartens nördlich der Kreisstraße KEH 31 ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr zutreffend am Genehmigungsbescheid und den darin getroffenen Auflagen orientiert.
30
Ebenso ergeben sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Anhaltspunkte für eine nicht sachgerechte Verteilung der Emissionskontingente. Nach dem Schallschutzgutachten vom 17. Februar 2022 (Nr. 3.4, 4.1.4 und 5.2) wurde die Vorbelastung aus dem Plangebiet und den angrenzenden Betrieben ermittelt. Die Emissionskontingentierung betrifft zudem zukünftiges Emissionsverhalten und greift nicht in bestehende, dem Bestandsschutz unterliegende Genehmigungen ein.
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Auch die Problematik des Hochwasserschutzes wurde von der Antragsgegnerin gesehen und behandelt. Sie hat dabei die ursprünglichen Widersprüchlichkeiten, die zur Unwirksamerklärung der Deckblatt-Änderung Nr. 04 geführt haben (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2018 – 15 N 15.292 – juris Rn. 15 ff.) in den nunmehr getroffenen Festsetzungen beseitigt (vgl. textliche Festsetzungen Nr. 6.6). Die maßgeblichen Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden stimmten der Planung zu. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Gebot der Konfliktbewältigung gewahrt ist und eine Umsetzung der festgesetzten Hochwasserschutzmaßnahmen möglich ist. Soweit die Antragstellerin eine (noch) fehlende Realisierung bemängelt, ist diese nicht Gegenstand der Bauleitplanung (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 1.86 – juris Rn. 31).
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3. Aufgrund der voraussichtlichen Erfolglosigkeit des Normenkontrollantrags in der Hauptsache ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Unabhängig davon ist ferner zu berücksichtigen, dass das Plangebiet aus bebauten Flächen besteht, die bereits vollständig erschlossen sind (Begründung Nr. 3.2). Es liegt im Wesentlichen eine Überplanung vorhandenen Bestandes vor und auch die im Mischgebiet „MI 1.4“ geplante Bebauung wurde zwischenzeitlich mit Bescheid vom 14. März 2024 unter entsprechenden Auflagen zum Hochwasserschutz genehmigt. Die Folgenabwägung fällt damit jedenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).