Inhalt

LG München I, Beschluss v. 23.06.2025 – 16 T 2980/25
Titel:

Eintragung, Beschwerde, Eintragungshindernis, Gerichtsvollzieher, Widerspruch, Schuldnerverzeichnis, Verletzung, Kostenerstattung, Zwangsvollstreckung, Zahlung, Abnahme, Ratenzahlung, Vollstreckung, Schuldner, erfolgreiche Beschwerde

Schlagworte:
Eintragung, Beschwerde, Eintragungshindernis, Gerichtsvollzieher, Widerspruch, Schuldnerverzeichnis, Verletzung, Kostenerstattung, Zwangsvollstreckung, Zahlung, Abnahme, Ratenzahlung, Vollstreckung, Schuldner, erfolgreiche Beschwerde
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 20.12.2024 – 1535 M 59202/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 17043

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.12.2024, Az. 1535 M 59202/24, aufgehoben.
2. Auf den Widerspruch des Schuldners vom 04.12.2024 wird die Eintragungsanordnung vom 18.11.2024 des Gerichtsvollziehers ... am Amtsgericht München, Aktenzeichen ... aufgehoben.

Gründe

I.
1
Vollstreckt wird aus einer Mehrzahl von Kostenfestsetzungsbeschlüssen eine Hauptforderung in Höhe von 20.536,52 € gemäß Vollstreckungsauftrag vom 15.07.2024. Mit Schreiben vom 09.09.2024 bestimmte der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 01.10.2024, die Ladung wurde dem Schuldner am 10.09.2024 zugestellt.
2
Zu diesem Termin erschien der Schuldner, leistete eine Zahlung in Höhe von 100 € in bar und vereinbarte mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung beginnend ab 30.10.2024 bei Monatsraten in Höhe von 1200 €.
3
Nachdem die 1. Rate nicht einging, wurde die Ratenzahlungsvereinbarung widerrufen und es erging am 18.11.2024 Eintragungsanordnung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, welche dem Schuldner am 20.11.2024 zugestellt wurde. Hiergegen wendet sich dieser mit seinem Widerspruch vom 04.12.2024, eingegangen am selben Tag. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass der Schuldner zahlungswillig wäre, eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe und er nicht erneut zu einem Termin geladen worden wäre.
4
Mit Beschluss von 20.12.2024 wies das Amtsgericht den Widerspruch zurück, die Entscheidung wurde dem Schuldner am 09.01.2025 zugestellt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner am 23.01.2025 eingegangenen Beschwerde, welcher das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.02.2025 nicht abhalf.
5
Eine mit Verfügung vom 01.04.2025 angeforderte Stellungnahme des Gerichtsvollziehers erfolgte mit Schreiben vom 15.04.2025, gelangte aber beim Amtsgericht zum Verfahren 1505 M 2384/25 und wurde daher erst nach der dort erfolgten Entscheidung über die Nichtabhilfe mit Beschluss vom 11.06.2025 hierher vorgelegt, wo sie aufgefunden werden konnte.
II.
6
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erweist sich als begründet, was zur Aufhebung dieser Eintragungsanordnung führen musste.
7
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird durch die Verletzung der Pflicht zur Selbstauskunft durch den Schuldner gerechtfertigt. Das Druckmittel der Eintragung greift in allen Fällen, in denen es wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners nicht zur Abnahme der Vermögensauskunft kommt. Erfasst wird das unentschuldigte Fernbleiben zum angeordneten Termin oder die grundlose Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft bzw. deren eidesstattlichen Bekräftigung; eine spätere Zahlungsvereinbarung stellt kein Eintragungshindernis dar (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882c Rn. 4). Wie aus der nunmehr vorliegenden Stellungnahme des Gerichtsvollziehers hervorgeht, war im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO geschlossen worden. Diese hat aber die Wirkung, dass die Vollstreckung aufgeschoben ist. Mit dem späteren Widerspruch wurde der Zahlungsplan und der Vollstreckungsaufschub zwar hinfällig. Dennoch traf den Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung, die Vermögensauskunft abzugeben. Wenn er demnach die Vermögensauskunft nicht leistete, stellte dies keine grundlose Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft und damit auch kein pflichtwidriges Verhalten des Schuldners dar. Der Erlass der Eintragungsanordnung hätte nur vor dem Zahlungsaufschub durch Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung ergehen dürfen, soweit der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft zu diesem Zeitpunkt grundlos verweigerte; oder er hätte zunächst nach Wegfall des Vollstreckungsaufschub erneut zur Abgabe aufgefordert werden müssen.
III.
8
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, nachdem Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde nicht anfallen und eine Kostenerstattung im Verfahren über die Eintragungsanordnung nicht stattfindet.
9
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 I Satz 1 Nr. 2, II ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich ist. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung.