Titel:
Erfolglose Anhörungsrüge
Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2, § 152a
Leitsätze:
1. Das Recht auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern muss. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit findet durch die Anhörungsrüge nicht statt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörungsrüge, inhaltliche Richtigkeit, rechtliches Gehör
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 06.12.2024 – 15 CS 24.1037
VG Regensburg, Beschluss vom 28.05.2024 – RN 6 S 24.699
Fundstelle:
BeckRS 2025, 169
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 6. Dezember 2024 (Az. 15 CS 24.1037) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2022 – 1 B 36.22 – juris Rn. 3).
3
Gemessen hieran verletzt der Beschluss vom 6. Dezember 2024 nicht das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. Die Antragstellerin macht – unter teilweiser Wiederholung des in der Beschwerdebegründung sehr umfänglich vorgetragenen Sachverhalts – u.a. geltend, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe falsche Behauptungen aufgestellt und sie habe insbesondere auch nicht vorgetragen, der Bescheid vom 9. September 2022 sei nicht wirksam. Letzteres trifft nicht zu, denn in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 3. Juli 2024 (15 CS 24.1037) führt sie auf S. 4 aus: “Der Bescheid vom 9. September 2022 ist nicht an die Antragstellerin zugestellt. Er ist deshalb nicht wirksam.“ Dieser Vortrag der Antragstellerin wurde – wie sich aus den Gründen des Beschlusses vom 6. Dezember 2024 unter I. und II. ergibt – zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Im Übrigen kritisiert die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 6. Dezember 2024. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit findet durch die Anhörungsrüge jedoch nicht statt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2023 – 4 BN 46.22 – juris Rn. 2).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).