Titel:
Verwaltungsgerichte, Klärungsbedürftigkeit, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Zulassungsantrag, Gehörsrüge, Rechtliche Würdigung, Versagung rechtlichen Gehörs, Kostenentscheidung, Fluchtalternative, Abschiebungsverbot, Gegenstandswert, Entscheidungserhebliche Tatsachen, Abweichende Rechtsprechung, Tatsachenfrage, Humanitäre Bedingungen, Rechtsmittelführer, Grundsatzrüge, Gehörsverstoß, Erniedrigende Behandlung, Gerichtskosten
Schlagworte:
Grundsätzliche Bedeutung, Gehörsverstoß, Klärungsbedürftigkeit, Gefahrendichte, Tatsachenfrage, Rückkehrentscheidung, Fluchtalternative
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 04.04.2025 – M 32 K 22.30930
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16998
Tenor
I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2025 – M 32 K 22.30930 – wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die mit Schriftsätzen vom 6. und 11. Juni 2025 geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.
2
1. Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (BayVGH, B.v. 12.6.2018 – 6 ZB 18.31347 – Rn. 3; B.v. 10.1.2018 – 6 ZB 18.30037 – Rn. 4; OVG NW, B.v. 23.2.2017 – 4 A 685/14.A – juris Rn. 5).
3
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift vom 6. Juni 2025 nicht. Sie wirft als grundsätzlich bedeutsam die (Tatsachen-)Frage auf, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Nigeria die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“. Abgesehen davon, dass diese Frage schon ihrer Formulierung nach („kann“) nicht entscheidungserheblich ist und sich zudem nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten ließe, werden für ihre Klärungsbedürftigkeit keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt. Der Zulassungsantrag verweist vor allem auf ethnische und religiöse Konflikte sowie tödliche Angriffe der Gruppe „Boko Haram“ und eine unzureichende medizinische Versorgung. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist damit aber nicht dargetan. Diese Hinweise geben mit Blick auf die Größe und Einwohnerzahl Nigerias (mit über 230 Millionen Einwohnern) keinen Anlass für die Annahme, dass entgegen der auf die aktuelle Erkenntnislage gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts die für die Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK notwendige Gefahrendichte (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167) erreicht sein könnte. Hierzu legt die Zulassungsschrift nichts Substantiiertes dar.
4
Die Zulassungsschrift vom 11. Juni 2025 genügt insoweit ebenso wenig den oben beschriebenen Anforderungen. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage.
5
2. Für einen Gehörsverstoß, der mit der Zulassungsschrift vom 11. Juni 2025 geltend gemacht wird, wird ebenfalls nichts aufgezeigt.
6
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Kläger hinsichtlich einer Rückkehr nach Nigeria nicht berücksichtigt und sei zu Unrecht von einer landesinternen Fluchtalternative für die Kläger ausgegangen, wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargelegt.
7
Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfG, B.v. 28.7.2004 – 1 BvR 2566/95 – juris Rn. 45; B.v. 19.5.1997 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133, 144). Die Beteiligten haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 14 ZB 11.30140 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Sache nach wenden sich die Kläger lediglich im Gewand einer Gehörsrüge gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht und machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend, die keinen Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.
8
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
10
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).