Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.07.2025 – 2 ZB 24.146
Titel:

Formvorschriften bei der Versendung von Schriftsätzen aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Normenkette:
VwGO § 55a, § 55d, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, § 124a Abs. 5 S. 2
Leitsätze:
1. Fehlt im Transfervermerk in der Zeile "Informationen zum Übermittlungsweg" der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach" ohne dass dies allein auf einen technischen Fehler zurückzuführen ist, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Versendende muss sichergehen, dass eine Versendung in der vorgeschriebenen Form tatsächlich stattgefunden hat, im Fall einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur u.a. dadurch erfolgen, dass er sich versichert, dass die automatische Eingangsbestätigung ausdrücklich ausweist, dass es sich um einen sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach handelt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung, qualifizierte elektronische Signatur, sicherer Übermittlungsweg, besonderes elektronisches Anwaltspostfach, Transfervermerk
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 13.12.2023 – Au 4 K 22.1649
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16994

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 167.430,62 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Klägerin innerhalb offener Frist keine Zulassungsgründe formwirksam vorgetragen hat. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wurde und vorliegt. Die Zulassungsgründe müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt werden.
2
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen und wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Schriftsatzes vom 22. Januar 2024, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, am 21. Dezember 2023 zugestellt. Die Zweimonatsfrist begann deshalb gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB am 22. Dezember 2023 zu laufen; sie endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO am Mittwoch, dem 21. Februar 2024 um 24.00 Uhr. Bis dahin ging dem nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO allein empfangszuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof keine den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Antragsbegründung zu. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u.a. durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Form der elektronischen Einreichung richtet sich nach § 55a Abs. 1 bis 6 VwGO in Verbindung mit den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und den einschlägigen Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachungen (ERVB). Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO gilt der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts als ein sicherer Übermittlungsweg.
3
Diesen Formvorschriften wird der am 19. Februar 2024 um 23:57:16 Uhr übermittelte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom selben Tag, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet werden sollte, nicht gerecht. Ausweislich des Prüfvermerks vom 20. Februar 2024, 00:03:09 Uhr, wurde die übermittelte Datei, die den Begründungschriftsatz enthielt, nicht mit einer qualifizierten Signatur nach ERVB versehen übermittelt.
4
Die Übermittlung erfolgte aber auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO ausgegangen werden. Der vHN ist eine fortgeschrittene, prüfbare elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RAVPV). Er wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der Nachricht (§ 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Transfervermerk gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 298 Abs. 2 ZPO in der Zeile „Informationen zum Übermittlungsweg“ der Eintrag „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach“. Fehlt – wie hier (vgl. Bl. 37 der elektronischen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs) – ein solcher Eintrag, ohne dass dies allein auf einen – hier nicht erkennbaren – technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.2021 – 8 C 4.21 – juris).
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Aus der Vorlage zweier Prüfprotokolle seitens des Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2024 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das erste Prüfprotokoll, das sich auf die Übermittlung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bezieht, wurde offenbar von der Software des Bevollmächtigten der Klägerin selbst erzeugt. Im Unterschied zum ebenfalls vorgelegten Prüfprotokoll betreffend den Schriftsatz vom 12. März 2024, bei dem es sich um eine automatische Empfangsbestätigung über den Eingang auf dem Intermediär handelt, ergibt sich aus diesem Prüfprotokoll gerade nicht, dass ein sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach gewählt wurde, während die automatische Empfangsbestätigung dies ausdrücklich ausweist. Im Übrigen lässt die Nichtvorlage der automatischen Eingangsbestätigung auf dem Intermediär betreffend die Begründung des Zulassungsantrags durch den Bevollmächtigten der Klägerin nur den Schluss zu, dass auf dieser – ebenso wie auf dem Prüfvermerk vom 20. Februar 2024 (vgl. Bl. 37 der Gerichtsakte) – keine positive Feststellung der Voraussetzungen eines sicheren Übermittlungswegs vorhanden ist.
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Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere genügt der Vortrag, den Berufungsbegründungsschriftsatz ordnungsgemäß versandt zu haben, nicht. Der Versendende muss sichergehen, dass eine Versendung in der vorgeschriebenen Form tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGH, B.v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23 – juris). Dies kann im Fall einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur u.a. dadurch erfolgen, dass er sich versichert, dass die automatische Eingangsbestätigung – wie diejenige betreffend den Schriftsatz vom 12. März 2024 – ausdrücklich ausweist, dass es sich um einen sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach handelt. Wird das Fehlen einer positiven Feststellung eines sicheren Übermittlungswegs in der automatischen Eingangsbestätigung des Intermediärs nicht zum Anlass für weiteres Tätigwerden genommen, ist die Fristversäumung nicht unverschuldet.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).