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VGH München, Beschluss v. 10.07.2025 – 24 ZB 25.50007
Titel:

Keine Verletzung dre Sachaufklärungspflicht in einem Dublin-III-Verfahren

Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, § 78 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 80, § 83b
Dublin-III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2
EMRK Art. 3
VwGO § 154 Abs. 2
GrCh Art. 4
Leitsatz:
Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Republik Italien verstoße gegen ihre Pflichten aus der Dublin-III-VO, indem Dublin-Rückkehrer nicht zurückgenommen würden, aber gleichwohl prüft, ob bei einer fiktiven Rückkehr Art. 3 EMRK verletzt sei, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen, da eine solche Vorgehensweise rechtmäßig und erforderlich ist, um festzustellen, ob ein Fall des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO iVm Art. 4 GrCh vorliegt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung, EMRK, Erfolg, Italien, unanfechtbar, Zulassung der Berufung, Asylrecht, Dublin-III-VO, grundsätzliche Bedeutung, klärungsbedürftige Frage, Dublin-Rückkehrer, Dublin-Verfahren, Unanfechtbarkeit, Zulassungsverfahren, Sachaufklärungspflicht, Verfahrensfehler
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 14.04.2025 – Au 2 K 24.50226
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16992

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. April 2025 – Au 2 K 24.50226 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe ist hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
2
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Der Kläger formuliert schon keine verallgemeinerungsfähige, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.
3
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Soweit der Kläger kritisiert, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, da es davon ausgegangen sei, die Republik Italien (im Folgenden: Italien) verstoße gegen ihre Pflichten aus der Dublin-III-VO, indem Dublin-Rückkehrer nicht zurückgenommen würden, das Verwaltungsgericht prüfe aber gleichwohl, ob bei einer fiktiven Rückkehr Art. 3 EMRK verletzt sei, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine solche Vorgehensweise ist rechtmäßig und erforderlich, um festzustellen, ob ein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 4 GrCh vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2023 – 1 B 24.23 – juris Rn. 15).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).