Titel:
			Widerruf Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung und Einziehung Jagdschein, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Rechtskräftige Verurteilung, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige gemeingefährliche Straftat, keine Ausnahme von der Regelvermutung
			Normenketten:
			WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
			WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
			WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
			WaffG § 46
			BJagdG § 17 Abs. 1
			BJagdG § 18
			Schlagworte:
			Widerruf Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung und Einziehung Jagdschein, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Rechtskräftige Verurteilung, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige gemeingefährliche Straftat, keine Ausnahme von der Regelvermutung
			Rechtsmittelinstanz:
			VGH München, Beschluss vom 10.07.2025 – 24 CS 25.818
			Fundstelle:
			BeckRS 2025, 16988
		 
		 
		Tenor
		
			
			I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1.5 Satz 2 des Bescheids des Landratsamts … vom 9. September 2024 wird wiederhergestellt.
		 
		
			
			Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
		 
		
			
			II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
		 
		
			
			III. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
		 
		Gründe
		
		
			1
			Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz. Im Hauptsacheverfahren wendet er sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis, die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie die entsprechenden Folgeanordnungen.
		 
		
			2
			Mit seit 22. April 2022 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts M. … vom .. April 2022 (Az.. … … … ….) wurde der Antragsteller (dort mit seinem Geburtsnamen genannt) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2, § 69, § 69a, § 69b StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt, ihm wurde seine Fahrerlaubnis entzogen und es wurde eine zwölfmonatige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
		 
		
			3
			Dem Strafbefehl war folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Antragsteller war am … März 2022 gegen 01.30 Uhr mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen …, auf der Autobahn A. in … gefahren, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine am gleichen Tag um 02.16 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille. Seine Fahruntüchtigkeit hätte er bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Durch die Tat hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
		 
		
			4
			Mit Anhörungsschreiben des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 4. September 2023 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass mangels erforderlicher Zuverlässigkeit beabsichtigt sei, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen und den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Auch die persönliche Eignung des Antragstellers stehe in Frage; ein Gutachten werde wegen der Unzuverlässigkeit derzeit nicht angefordert. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
		 
		
			5
			Mit Schriftsatz vom .. November 2023 ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten vortragen, er bedauere es, dass es zu einer Trunkenheitsfahrt gekommen sei. Bis zu der gegenständlichen Verurteilung sei er strafrechtlich in keiner Weise in Erscheinung getreten. Die Trunkenheitsfahrt habe in keinem Zusammenhang mit der Jagd gestanden. Durch eine positive Medizinisch-Psychologische Untersuchung habe er bewiesen, dass keine Alkoholabhängigkeit bestehe. Somit seien diesbezügliche Zweifel auch im Hinblick auf das Waffenrecht ausgeräumt. Die Fahrerlaubnis habe er bereits wiedererhalten. Dem Strafverteidiger sei nicht bekannt gewesen, dass ab 60 Tagessätzen eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vermutet werde. Dies habe in dem Strafverfahren keine Rolle gespielt und es hätte sicherlich Spielraum für eine Strafe unter 60 Tagessätzen bestanden.
		 
		
			6
			Dem Landratsamt wurde am 30. November 2023 das Medizinisch-Psychologische Gutachten vom 17. April 2023 übermittelt.
		 
		
			7
			Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 führte das Landratsamt aus, dass die strafgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat maßgebend sei und es auf das außerhalb liegende Verhalten des Betroffenen weder positiv noch negativ ankomme. Es seien keine gewichtigen Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass der vorliegende Fall deutlich von den normalen Fällen abweiche, in denen die Vorschrift anzuwenden sei. Ob im vorliegenden Fall Spielraum für ein Strafmaß von unter 60 Tagessätzen bestanden habe, sei nicht relevant. Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG komme es ausschließlich auf das in Rechtskraft erwachsene, festgesetzte Strafmaß an. Aus dem Medizinisch-Psychologischen Gutachten gehe hervor, dass der Antragsteller sieben Kilometer unter Alkoholeinfluss mit dem Pkw unterwegs gewesen sei und der Polizei durch das Fahren von Schlangenlinien aufgefallen sei. Aus dem Gutachten gehe weiter hervor, dass der Antragsteller bereits zuvor unter dem Einfluss größerer Alkoholmengen gefahren sei. Die sich aus dem Gutachten ergebende, für den Antragsteller erstellte günstige Prognose ändere nichts daran, dass die damalige Trunkenheitsfahrt sich nicht als einmaliges Fehlverhalten darstelle. Besondere Umstände, welche ausnahmsweise die Regelvermutung ausräumen würden, lägen hier nicht vor.
		 
		
			8
			Auf Rückfrage des Bevollmächtigte mit E-Mail vom … März 2024 führte das Landratsamt mit Schreiben vom 18. März 2023 aus, dass der Antragsteller nach freiwilliger Rückgabe des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnisse diese jederzeit erneut beantragen könne. Wegen der rechtskräftigen Verurteilung sei jedoch davon auszugehen, dass ein vor Ablauf der Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der Verurteilung gestellter Antrag abgelehnt werden würde. Unabhängig von der erforderlichen Zuverlässigkeit stehe auch die persönliche Eignung in Frage. Es wurde darauf hingewiesen, dass zur Prüfung der persönlichen Eignung ggf. ein Gutachten angefordert werden würde.
		 
		
			9
			Hierauf bat der Bevollmächtigte unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen mit EMail vom … März 2024, von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagscheins abzusehen.
		 
		
			10
			Mit Bescheid vom 9. September 2024, laut Postzustellungsurkunde am 13. September 2024 zugestellt, widerrief das Landratsamt die am 19. Januar 2018 erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1.1). Der am 18. Dezember 2017 erteilte (Ausländer-)Jagdschein Nr. … wurde für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 1.2). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben bzw. zurückzusenden (Nr. 1.3). Die ‒ nachfolgend im Einzelnen angeführten ‒ Waffen und Munition seien binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen; die Nachweise der Überlassung oder Unbrauchbarmachung seien binnen zwei Wochen nach erfolgter Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung schriftlich oder elektronisch bei dem Landratsamt anzuzeigen (Nr. 1.4). Falls der Antragsteller der Verpflichtung in Nr. 1.4 nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachkomme, würden die Waffen und Munition kostenpflichtig sichergestellt werden (Nr. 1.5 Satz 1). Sofern der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung gegenüber dem Landratsamt einen empfangsbereiten Berechtigten benenne, werde die Einziehung, Verwertung oder Vernichtung der sichergestellten Waffen und Munition angeordnet. (Nr. 1.5 Satz 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.2 bis 1.5 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe bzw. Rücksendung der in Nr. 1.3 genannten Erlaubnisse werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro je Erlaubnisdokument fällig (Nr. 3). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 152,76 Euro festgesetzt (Nr. 4).
		 
		
			11
			Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen und einzuziehen gewesen sei, da der Antragsteller mit seit 22. April 2022 rechtskräftigem Urteil (wohl: Strafbefehl) des Amtsgerichts M. … vom .. April 2022 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden sei. Die am … März 2022 um 02.16 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille ergeben. Es handele es sich um eine fahrlässige gemeingefährliche Straftat. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wurde auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG gestützt. Das Waffengesetz stelle für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten ab. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestands erfordere keine Prüfung der Verwaltungsbehörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen habe. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Nach geltender Rechtslage sei es nicht von Bedeutung, dass der Entscheidung des Amtsgerichts keine waffenrechtliche Verfehlung zugrunde gelegen habe. Ebenso sei es nicht von Bedeutung, dass der Antragsteller bis zu der gegenständlichen Verurteilung strafrechtlich in keiner Weise in Erscheinung getreten sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil bestehe keine Veranlassung, die fahrlässige Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB aus dem Kanon der waffenrechtlich unzuverlässigkeitsrelevanten Straftaten herauszunehmen. Wer sich – wie im vorliegenden Fall – einer solchen Straftat schuldig gemacht habe, gleich ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, habe die gebotene Sorgfalt in einer besonders gefährlichen Weise vermissen lassen und gebe Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissheit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden. Dies führe in der Regel dazu, dass der Betroffene kein Vertrauen darin verdiene, mit Waffen und Munition in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Die Stellungnahme des Bevollmächtigten entkräfte die Annahme der Regelunzuverlässigkeit nicht. Auf die Ausführungen des Anhörungsschreibens vom 4. September 2023 bezüglich der persönlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wurde Bezug genommen. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins wurde auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG gestützt. Hierzu wurde auf die Ausführungen bezüglich der (waffenrechtlichen) Zuverlässigkeit verwiesen. Die Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte wurde auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Rückgabe des Jagdscheins auf § 18 Satz 1 BJagdG gestützt. Damit mit der widerrufenen Waffenbesitzkarte und dem für ungültig erklärten Jagdschein kein Missbrauch, etwa durch Erwerb von Waffen und Munition, getrieben werden könne, sei die Rückgabe der Originaldokumente erforderlich. Die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen samt Munition wurde auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei abzuwägen zwischen dem Interesse des Antragstellers, weiterhin über die von ihm erworbenen Gegenstände zu verfügen, und dem Interesse der Allgemeinheit daran, dass sichergestellt werde, dass eine waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft beendet werde und kein Unbefugter die Schusswaffen und die Munition erwerbe, und so die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet werde. Da es dem Antragsteller freistehe, die Waffen und die Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen, sei die Maßnahme auch verhältnismäßig. Die Anordnung der Sicherstellung nach Fristablauf beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Der sofortige Vollzug der Nrn. 1.2 bis 1.5 wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet. Einer Person, welche nicht den strengen Anforderungen des Waffenrechts genüge, dürfe es nicht ermöglicht werden, sich mit widerrufenen Erlaubnisdokumenten weiterhin als Waffenbesitzer zu legitimieren. Ebenso stelle der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition einer solchen Person eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Mit der Trunkenheitsfahrt habe der Antragsteller das Vertrauen in ihn verwirkt, dass er mit diesen Gegenständen in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehe. Ebenso verhalte es sich mit der Rückgabe des Jagdscheins, da dieser auch ohne Waffenbesitzkarte den Erwerb von Waffen und Munition ermöglichen würde. Die Androhung des Zwangsgelds wurde auf Art. 31, 36 VwZVG, die Kostenentscheidung auf Art. 1, 2, 6, 10 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz i.V.m. dem Kostenverzeichnis gestützt.
		 
		
			12
			Am .. Oktober 2024 erhob der Bevollmächtigte Klage (M 7 K 24.5982) und stellte am .. Oktober 2024 einen Eilantrag.
		 
		
			13
			Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom .. Oktober 2024 unter Wiederholung der Ausführungen im Anhörungsverfahren ergänzend ausgeführt, dass der gegenständliche Vorfall nicht geeignet sei, die jagd- und waffenrechtliche Zulässigkeit des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Insbesondere angesichts des positiven Medizinisch-Psychologischen Gutachtens könne im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose nicht von einer jagd- und waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden.
		 
		
			14
			Der Antragsteller beantragt,
		 
		
			- 1.
 
			- 
				
				
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 0..10.2024 wird bezüglich der Ziffer 1.1 des Bescheids des Antragsgegners vom 9.9.2024 angeordnet.
			 
			- 2.
 
			- 
				
				
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 0..10.2024 wird bezüglich der Ziffern 1.2 bis 1.5 des Bescheids des Antragsgegners vom 9.9.2004 wiederhergestellt.
			 
			- 1515
 
			
		
		
			15
			Der Antragsgegner beantragt,
		 
		
			
			Der Antrag wird abgelehnt.
		 
		
			16
			Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 hat die Regierung von ... die Prozessvertretung angezeigt. Mit Schreiben vom 6. November 2024, bei Gericht eingegangen am 6. März 2025, wurde zur Begründung auf den Widerrufsbescheid vom 9. September 2024 sowie auf eine Entscheidung des Gerichts vom 18. März 2020 (wohl: M 7 S 20.623) verwiesen. Es handele sich um eine vergleichbare Fallgestaltung. Dementsprechend habe der dortige Antragsteller ähnliche Argumente wie im streitgegenständlichen Verfahren vorgetragen, die allesamt vom Gericht widerlegt worden seien. Es gebe keine Anhaltspunkte, welche die Straftat des Antragstellers in einem milden Licht erscheinen ließen. Die Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille liege deutlich im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Weiter spreche für eine gesteigerte Gemeingefährlichkeit, dass sich die Tat auf einem wegen seiner Transit-Eigenschaft auch zur Nachtzeit frequentierten Bereich einer Bundesautobahn ereignet und daher eine abstrakte Gefahr für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern bestanden habe.
		 
		
			17
			Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 24.5982), die vorgelegte Behördenakte und die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft München II (.. … ….) Bezug genommen.
		 
		
		
			18
			Der zulässige Antrag ist weit überwiegend unbegründet.
		 
		
			19
			Soweit in Nr. 1.5 Satz 2 des Bescheids des Landratsamts vom 9. September 2024 für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt, die Einziehung, Verwertung oder Vernichtung der sichergestellten Waffen und Munition angeordnet wird, ist der Antrag begründet.
		 
		
			20
			Im Übrigen ist der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Nrn. 1.2 bis 1.5 des Bescheids formell rechtmäßig ist und das (bezüglich der Nr. 1.1 kraft Gesetzes bestehende ‒ § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner erhobenen Klage insoweit überwiegt.
		 
		
			21
			Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35). Im Folgenden werden daher die Vorschriften in der zu diesem Zeitpunkt (bis 30. Oktober 2024) gültigen (alten) Fassung des Waffengesetzes und des Bundesjagdgesetzes herangezogen.
		 
		
			22
			Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden bzw. von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
		 
		
			23
			Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass die Anordnung in Nr. 5 Satz 2 des Bescheids rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen dürfte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
		 
		
			24
			Für die darin getroffene (bedingte) Regelung, wonach bereits die Einziehung, Verwertung oder Vernichtung der Schusswaffen einschließlich Munition angeordnet wird, falls der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder die Waffen nicht dauerhaft unbrauchbar macht bzw. machen lässt, dürfte eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlen. Die Anordnung dürfte zudem nicht hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).
		 
		
			25
			Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist (zur dauerhaften Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition oder nachweislichen Überlassung an einen Berechtigten, vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) sicherstellen. Dies wird zweckmäßigerweise bereits in dem Widerrufsbescheid angedroht bzw. angeordnet. Der Vollzug einer solchen Sicherstellungsanordnung für Waffen stellt dabei eine bundesrechtlich besonders angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs i.S.v. Art. 34 VwZVG dar, so dass sich insoweit die Durchführung ergänzend nach Art. 37 VwZVG richtet (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23 zu § 40 Abs. 2 WaffG a.F.; VG Augsburg, B.v. 8.11.2011 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 13). Erst nach einer erfolgten Sicherstellung und nicht erfolgter Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten innerhalb eines Monats ist die Waffenbehörde gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG berechtigt, die sichergestellten Waffen oder Munition einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten und hierfür entsprechende Anordnungen zu erlassen (vgl. zum Fall einer Einziehungsverfügung z.B. VG München, U.v. 10.4.2019 – M 7 K 18.4514 – juris Rn. 13 ff.). Für eine – wie hier – bereits mit dem Widerrufsbescheid verbundene (bedingte) Anordnung der Einziehung und Vernichtung von Waffen und Munition dürfte eine Rechtsgrundlage fehlen. Eine solche Anordnung, die im Ermessen der Behörde liegt, kann erst getroffen werden, nachdem eine Sicherstellung angedroht bzw. angeordnet wurde, diese durchgeführt wurde und im Anschluss die Frist des § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG ergebnislos verstrichen ist (vgl. VG München, U.v. 10.4.2019 – M 7 K 18.4514 – juris Rn. 4).
		 
		
			26
			Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die in Nr. 1.5 Satz 2 des Bescheids getroffene Anordnung, dass die sichergestellten Waffen und Munition eingezogen, verwertet oder vernichtet werden, wenn nicht der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Sicherstellung gegenüber dem Landratsamt einen empfangsbereiten Berechtigten benennt, nicht hinreichend bestimmt sein dürfte (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Aus dem streitgegenständlichen Bescheid dürfte nicht mit hinreichender Bestimmtheit hervorgehen, dass zwischen den Maßnahmen der Verwertung und Vernichtung differenziert und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Auswahlentscheidung für eine der Maßnahmen getroffen wurde. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG können die sichergestellten (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG) Waffen und Munition nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Sicherstellung eingezogen und verwertet oder vernichtet werden, wenn der Berechtigte innerhalb dieser Frist keinen empfangsbereiten Berechtigten benennt. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 3 WaffG steht ein Erlös aus der Verwertung der Waffen und Munition dem bisher Berechtigten zu. Das Gesetz sieht mit der Verwertung und der Vernichtung zwei alternative Maßnahmen vor. Insoweit ist bei waffenrechtlichen Anordnungen (vgl. auch Nr. 46.5 WaffVwV) eine Auswahlentscheidung zwischen Verwertung und Vernichtung zu treffen. Da der Bescheid sowohl die Verwertung als auch die Vernichtung anführt, dürfte insgesamt nicht ersichtlich sein, welche Maßnahme ausgewählt worden ist und auch nicht aufgrund welcher behördlicher Erwägungen.
		 
		
			27
			Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
		 
		
			28
			Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nrn. 1.2 bis 1.5 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Die von der Behörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.) – genügt formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts handelt. Es reicht dabei jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs ohnehin gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 3; B.v. 23.3.2006 – 19 CS 06.456 – juris Rn. 12). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn – wie insbesondere im Sicherheitsrecht – immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde – wie hier geschehen – zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. OVG NW, B.v. 25.8.2010 – 20 B 613/10 – juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die Begründung, wonach besondere Umstände, die ein weitergehendes Interesse am Besitz der widerrufenen Dokumente oder der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts begründen, nicht ersichtlich seien, in ausreichendem Umfang gerecht.
		 
		
			29
			Nach summarischer Prüfung dürfte der Bescheid vom 9. September 2024, soweit er hier streitgegenständlich ist, im Übrigen rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es dürften keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis ‒ hier: der Waffenbesitzkarte ‒ (Nr. 1.1), der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nr. 1.2) sowie den hierzu in Nrn. 1.3, 1.4 und 1.5 Satz 1 des Bescheids ergangenen Folgeanordnungen bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache kann daher nicht angenommen werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis, der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sowie an den hierzu ergangenen (hier streitgegenständlichen) Folgeanordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
		 
		
			30
			Der in Nr. 1.1 des Bescheids angeordnete Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarte) gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 WaffG sowie die in Nr. 1.2 angeordnete Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 WaffG in Nr. 1.2 des Bescheids dürften rechtmäßig sein.
		 
		
			31
			Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Ein Jagdschein ist (mit Ausnahme eines Falknerjagdscheins) nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt.
		 
		
			32
			Der Behörde steht bei der Beurteilung der Frage der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG kein Ermessen zu. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff der Unzuverlässigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung ist allein durch die – uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare – Unterordnung des festgestellten einschlägigen Sachverhalts unter die gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale zu treffen.
		 
		
			33
			Im Fall des Antragstellers dürfte von waffenrechtlicher Regelunzuverlässigkeit auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 WaffG auszugehen sein.
		 
		
			34
			Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel u.a. Personen nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der (letzten) Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 WaffG. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BTDrs. 14/7758, S. 54).
		 
		
			35
			Im Fall des Antragstellers dürfte der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 WaffG erfüllt sein, da gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. … vom .. April 2022 (.. … … ….) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt wurde. Seit Eintritt der Rechtskraft am 22. April 2022 sind fünf Jahre noch nicht verstrichen. Der Strafbefehl steht dabei nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigem Strafurteil gleich, sodass vorliegend auf den im Strafbefehl erfolgten Strafausspruch abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2007 – 19 CS 06.2210 – juris Rn. 25). Bei dem Delikt der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat, wie bereits aus der Stellung im 28. Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“ des Strafgesetzbuches (§§ 306 bis 323c StGB) folgt (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 21 CS 15.698 – juris Rn. 10; VG München, B.v. 18.3.2020 – M 7 S 20.623 – juris Rn. 24). Da der Antragsteller zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde, ist auch die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründende Tagessatzanzahl nach § 5 Abs. 2 WaffG erreicht.
		 
		
			36
			Auch wenn nach dem Vortrag des Bevollmächtigten die Trunkenheitsfahrt in keinem Zusammenhang mit der Jagd gestanden habe, sind der gesetzlichen Regelung keine anderen als die genannten Anforderungen an die Straftat i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 WaffG entnehmen. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund einer Verurteilung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 WaffG knüpft nicht an einen jagdlichen Zusammenhang, sondern an das Vorliegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat und an die Art und Höhe der rechtskräftig verhängten Sanktion.
		 
		
			37
			Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (stRspr BVerwG, vgl. B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6; B.v. 21.7.2008 – B 12/08 – juris Rn. 5; vgl. auch stRspr BayVGH, z.B. B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris Rn. 10). Diese Grundsätze gelten auch im Fall eines Strafbefehlsverfahrens (stRspr BVerwG, vgl. U.v. 13.12.1994 – 1 C 31/92 – juris Rn. 30; U.v. 16.10.1995 – 1 C 32/94 – juris Rn. 13; vgl. auch stRspr BayVGH, z.B. B.v. 12.2.2007 – 19 CS 06.2210 – juris Rn. 25; B.v. 31.10.2012 – 21 ZB 12.1340 – juris Rn. 8).
		 
		
			38
			Hier dürften keine durchgreifenden Gründe dafür vorliegen, den rechtskräftigen Strafbefehl in Frage zu stellen. Weder wäre die Waffenbehörde in der Lage gewesen, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, noch ist offensichtlich erkennbar, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhen würde.
		 
		
			39
			Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang geltend machen sollte, das Strafmaß sei zu hoch ausgefallen, wäre dies im Strafverfahren zu rügen gewesen. Es ist Sache eines jeden Angeklagten bzw. Beschuldigten und ihm auch zumutbar, entlastende Umstände im Strafverfahren vollständig vorzutragen und sein Vorbringen ggf. auch in einem Rechtsmittelverfahren weiterzuverfolgen. Was der Antragsteller seinem Vortrag zufolge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erreichen möchte, würde auf ein „Wiederaufrollen des Strafprozesses“ hinauslaufen. Dies widerspräche aber ersichtlich dem Zweck des Gesetzes, das – wegen der Gefährlichkeit von Waffen und damit aus Sicherheitsgründen – gerade nicht darauf abstellt, weshalb ein Strafausspruch in bestimmter Höhe verhängt wurde und wie die Verurteilung zustande kam. Allenfalls offensichtliche Fehlurteile kann und darf die waffenrechtlich zuständige Behörde selbst abweichend würdigen, sie muss nur in Ausnahmefällen weitere eigene Ermittlungen zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts anstellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 31.7.2015 – W 5 K 14.755 – juris Rn. 45 m.w.N.).
		 
		
			40
			Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, dürfte im Fall des Antragstellers ersichtlich nicht vorliegen.
		 
		
			41
			Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.) kommt eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 128). Daher kann ein Ausnahmefall nicht mehr damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5).
		 
		
			42
			Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs dürften besondere Tatumstände, die die Verfehlungen des Antragstellers in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen, nicht ersichtlich sein (vgl. auch VG München, U.v. 4.9.2019 – M 7 K 18.918 – juris Rn. 29). Die dem Strafbefehl zugrundeliegende Tat des Antragstellers hat weder Bagatellcharakter noch erscheint sie aufgrund von Besonderheiten in seinem Verhalten in einem milderen Licht. Bereits die Höhe der verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen für einen Ersttäter spricht gegen ein Bagatelldelikt. Denn der Gesetzgeber hat die Tagessatzgrenze für Erstverurteilungen zu Geldstrafen bereits so angesetzt, dass gemessen an der Spruchpraxis der Gerichte geringfügige Strafaussprüche schon von Gesetzes wegen außer Betracht bleiben (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 128). Auch besondere Tatumstände, die zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat vielmehr dadurch, dass er am … März 2022 gegen 01.30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,76 ‰ – und damit deutlich im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit (vgl. hierzu Hecker in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 316 Rn. 8) – mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, unzweifelhaft aufgezeigt, dass er mit Gefahren, die von seinem Verhalten für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter ausgehen, zu sorglos umgeht (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.12.2021 ‒ 24 ZB 21.626 ‒ juris Rn. 18). Die Trunkenheitsfahrt ereignete sich auf einer Bundesautobahn und dauerte nach den Angaben des Antragstellers etwa sieben Kilometer an. Auch aus dem vorgelegten Fahreignungsgutachten vom 5. April 2023 dürfte sich nichts Anderes ergeben. Denn dem Antragsteller wurden seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse im streitgegenständlichen Verfahren nicht aufgrund Eignungszweifeln oder Ungeeignetheit i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 WaffG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG (i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), sondern aufgrund fehlender Zuverlässigkeit entzogen (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.1.2022 ‒ 24 CS 21.3067 ‒ juris Rn. 10).
		 
		
			43
			Schließlich dürften auch gegen die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins verbundenen notwendigen Folgeanordnungen (mit Ausnahme der Nr. 1.5 Satz 2) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Solche wurden auch nicht geltend gemacht. Die Anordnung in Nr. 1.3 des Bescheids zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte wurde zu Recht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt, für den Jagdschein kann Art. 52 BayVwVfG herangezogen werden. Die Anordnung zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung in Nr. 1.4 wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Sicherstellung in Nr. 1.5 Satz 1 wurde auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt. Auch hinsichtlich Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung dürften durchgreifende rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sein. Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigungen durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sowie Abgabe von Waffen und Munition an Berechtigte bzw. Unbrauchbarmachung sicher. Soweit der Behörde hierbei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsumfang des Gerichts § 114 Satz 1 VwGO) nicht ersichtlich.
		 
		
			44
			Im Übrigen würde selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Klage bei einer reinen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen das Interesse des Antragstellers überwiegen.
		 
		
			45
			§ 45 Abs. 5 WaffG beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Eignung. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges, legitimes, privates Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 16/7717 S. 33). In den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nrn. 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 23 f.; B.v. 9.8.2022 ‒ 24 CS 22.1575 ‒ juris Rn. 22).
		 
		
			46
			Der Antragsteller hat hier keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zu Gunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Anordnungen dienen dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse des Antragstellers am Besitz von Waffen, die insbesondere für die Jagd genutzt werden, zurückzustehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehbarkeit unwiederbringliche und gleichzeitig unzumutbare Nachteile drohen, wenn er für die Dauer des Verfahrens nicht mit seinen Waffen auf die Jagd gehen kann, oder dass vollendete Tatsachen geschaffen würden.
		 
		
			47
			Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht gleichermaßen für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfasste Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nr. 1.2). Ein gültiger Jagdschein berechtigt den Antragsteller zum Erwerb von Jagdwaffen und Munition (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins in Nr. 1.2 des Bescheids beruhen auf den gleichen tatsächlichen Gegebenheiten wie der Widerruf der Waffenbesitzkarten. Ungültigerklärung und Einziehung von Jagdscheinen dienen dazu, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Risiko möglichst gering zu halten. Das öffentliche Interesse überwiegt regelmäßig auch für die ebenfalls nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfasste, mit der Ungültigerklärung und Einziehung bzw. der Widerrufsentscheidung verbundene notwendige Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG), der Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung von Waffen und Munition an einen Berechtigten (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und der Sicherstellung nach Fristablauf (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarte kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 26).
		 
		
			48
			Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das teilweise Obsiegen des Antragstellers in Bezug auf Nr. 1.5 Satz 2 des Bescheids stellt ein Unterliegen des Antragsgegners nur zu einem sehr geringen Teil dar, da sich die Verfügung nur als in der Bedeutung nachrangige Folgeverfügung der Hauptverfügung (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis) darstellt. Daher erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen.
		 
		
			49
			Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Streitwert von 5.000 Euro sowie für jede weitere Waffe (hier: laut Bescheid vier weitere Waffen bzw. Schalldämpfer) ein Streitwert von je 750 Euro anzusetzen. Für den Entzug des Jagdscheins ist ein Streitwert von 8.000 anzusetzen. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 16.000 Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird. Die Kammer geht dabei wie bisher davon aus, dass sich nicht nur Waffen, sondern auch eintragungspflichtige wesentliche Teile von Waffen – bzw. hier entsprechend Schalldämpfer – streitwerterhöhend auswirken (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.1.2016 – 21 CS 15.2465 – juris Rn. 29; B.v. 27.9.2018 – 21 ZB 15.2305 – juris Rn. 20; U.v. 2.11.2022 – 24 BV 21.3213 – juris Rn. 49; OVG Hamburg, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135.15 – juris Rn. 2 und 24; VGH BW, U.v. 23.6.2021 – 6 S 1481/18 – juris Rn. 72; OVG NW, B.v. 26.6.2019 – 20 E 6/18 – juris Rn. 10; vgl. auch ausführlich VG Düsseldorf B.v. 24.5.2023 – 22 L 1071/23 – juris Rn. 105; a.A. nunmehr ohne Begründung BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 24 CS 24.1884 – juris Rn. 40; B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 41).