Titel:
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 80
VwGO § 80 Abs. 5, § 146
Leitsatz:
Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung, Abschiebungsandrohung, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Asylantrags, einstweiligen Rechtsschutz, Griechenland, Anfechtbarkeit, Anfechtbarkeit von Beschlüssen, Beschwerde, Sekundärmigration, Unzulässigkeit der Beschwerde
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 03.06.2025 – AN 17 S 25.50340
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16973
1
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde.