Inhalt

VGH München, Beschluss v. 10.07.2025 – 24 CS 25.30549
Titel:

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 80
VwGO § 80 Abs. 5, § 146
Leitsatz:
Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung, Abschiebungsandrohung, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Asylantrags, einstweiligen Rechtsschutz, Griechenland, Anfechtbarkeit, Anfechtbarkeit von Beschlüssen, Beschwerde, Sekundärmigration, Unzulässigkeit der Beschwerde
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 03.06.2025 – AN 17 S 25.50340
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16973

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde.
2
Die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen den Beschluss ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO a.E.). Das Gericht hat auf diesen Umstand in seinem Beschluss auch hingewiesen.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).