Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 07.07.2025 – 202 ObOWi 278/25
Titel:

Feststellungsanforderungen bei Geldbußenfestsetzung gegen juristische Person als Nebenbeteiligte nach § 30 Abs. 1 OWiG

Normenketten:
StVG § 24 Abs. 1
StVZO § 31
StVZO § 31d Abs. 1
StVZO § 32
StVZO § 69a Abs. 5 Nr. 3
OWiG § 30 Abs. 1
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80a Abs. 1
StPO § 261
StPO § 267 Abs. 1 S. 1
StPO § 267 Abs. 1 S. 3
StPO § 267 Abs. 3
StPO § 337
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 353 Abs. 1
StPO § 353 Abs. 2
BKat lfd. Nr. 193
Leitsätze:
1. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung i. S. d. § 30 Abs. 1 OWiG erfordert die Feststellung, dass eine der dort genannten natürlichen Personen eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen hat, durch die Pflichten der juristischen Person bzw. Personenvereinigung verletzt worden sind oder durch die diese bereichert worden ist oder werden sollte.
2. Allein die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person etc. führt nicht schon für sich genommen zur Verantwortlichkeit für einen von Mitarbeitern begangenen Verstoß. Insoweit ist Voraussetzung, dass die verantwortliche vertretungsberechtigte Person festgestellt sowie benannt und ihr das bestimmte ordnungswidrige Handeln nach den allgemeinen Grundsätzen zugerechnet wird.
Schlagworte:
Bußgeldverfahren, Rechtsbeschwerde, Sachrüge, Urteilsaufhebung, Urteilsgründe, Anlasstat, Urteilsfeststellungen, Feststellungsmangel, Darstellungsmangel, Beweiswürdigung, lückenhaft, Nebenbeteiligte, Betrieb, Betriebsorganisation, Unternehmen, Unternehmer, Unternehmerpflicht, Aufgaben, Aufgabendelegation, juristische Person, Leitungsperson, Organ, Vertreter, vertretungsberechtigt, Geschäftsführung, Kontrollbefugnis, Überwachung, Pflichtenverstoß, Zurechnungszusammenhang, Geschäftsführer, Logistik, Spedition, Disponent, Autotransport, grenzüberschreitend, international, Rumänien, Frankreich, Fahrzeugkombination, Sattelzug, Gespann, Längenüberschreitung, Zulassung, Inbetriebnahme, Vorsatz, Lichtbild, Lichtbildbezugnahme
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16905

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 11. November 2024 mit den zugrundeliegenden Feststellungen, ausgenommen die Feststellungen zur Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des Führens einer Fahrzeugkombination (Sattelzugmaschine Scania mit Sattelauflieger der Marke Lohr) unter Überschreitung der höchstzulässigen Gespannlänge am 28.07.2023 um 11.15 Uhr auf der BAB […] in Fahrtrichtung Y bei Z, welche aufrechterhalten bleiben, aufgehoben.
II. Die Sache wird – in dem aus Ziffer I. ersichtlichen Umfang – zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen die (Neben-) Betroffene, eine einer GmbH vergleichbare, im internationalen Speditionsgewerbe, insbesondere dem grenzüberschreitenden Autotransport tätige ‚Societate cu răspundere limitată‘ rumänischen Rechts (Abk.: SRL) mit Sitz in Rumänien, wegen vorsätzlicher Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, obwohl die zugelassene Länge über alles um 163 cm überschritten war (§§ 31 Abs. 2 i.V.m. 32 Abs. 1 bis 5, 31d Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO, § 30 OWiG i.V.m. lfd. Nr. 193 BKat), eine Geldbuße von 2.850 Euro festgesetzt. Ausgangspunkt der Verurteilung bildet die Fahrt eines rumänischen Fahrers und Arbeitnehmers der Betroffenen von X in Rumänien mit Fahrtziel Frankreich mit einer auf die Betroffene zugelassenen Sattelzugmaschine Scania mit Sattelauflieger der Marke Lohr. Mit diesem Sattelzug, so die Feststellungen des Amtsgerichts, sei der Fahrer „von der Betroffenen“ zuvor „beauftragt“ worden, „obwohl sie wusste, dass die zugelassene Länge bei dem Transport von 9 Fahrzeugen in Deutschland überschritten werden muss“ und eine Genehmigung zur Durchführung von Schwer- und Großraumtransporten nicht vorlag. Nach der Wertung des Amtsgerichts sei „bereits bei der Disposition […] der Betroffenen bzw. den für sie handelnden Personen bekannt“ gewesen, „dass die Route durch Deutschland führt, und dort die zulässige Länge einen Autotransport mit 9 Personenkraftwagen nicht erlaubt“ sei. „Die Überschreitung von 1,63 m [stelle deshalb] gerade kein[en] Beladungsfehler“ dar, sondern müsse „der Betroffenen in ihrer Disposition zugerechnet werden“. Nach alledem sei das Amtsgericht „überzeugt davon, dass die Betroffene durch die für sie handelnden Personen Kenntnis von der durch den Fahrauftrag hervorgerufenen Überlänge hatte und trotz dieser Kenntnis die Fahrt beauftragt“ habe. Der bußgeldrechtlich relevante Verstoß des Fahrers der Betroffenen wurde am Vormittag des 28.07.2023 auf der BAB […] in Fahrtrichtung Y bei Z anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellt.
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Mit der gegen ihre Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Mit Zuleitungsschrift vom 02.04.2025 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft München, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
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Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind lückenhaft im Sinne der §§ 267 Abs. 1 Satz 1, 337 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG und damit sachlich-rechtlich rechtsfehlerhaft, weil sie dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung ermöglichen, ob das Amtsgericht zutreffend von einer Verantwortlichkeit der (Neben-) Betroffenen für die festgestellte Anlasstat, nämlich die (vorsätzliche) Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, obwohl die zugelassene Länge überschritten war, ausgegangen ist. Das Urteil leidet insoweit an durchgreifenden Darstellungsmängeln.
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1. Wenn auch für das Bußgeldverfahren im Hinblick auf die gegenüber dem Strafverfahren gemilderte „Strenge des anzuwendenden Maßstabs“ (vgl. z.B. BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 02.07.2003 – 2 BvR 273/03; siehe auch BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 u. BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1167/20 u. BayObLG, Beschluss vom 29.02.2024 – 202 ObOWi 140/24, jeweils m.w.N.) entsprechend seinem auf einfache und schnelle bzw. „summarische“ Erledigung gerichteten Zweck hinsichtlich der Abfassung der Urteilsgründe ‚keine übertrieben hohen Anforderungen‘ zu stellen sind, kann doch für den Inhalt des Urteils in Bußgeldsachen wie für das Verfahren selbst im Grundsatz nichts anderes als für Urteile in Strafsachen gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren bilden die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die sachlich-rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Sie müssen deshalb nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen das Tatgericht zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen etwaiger Nebenfolgen zugrunde liegen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt ist, diese auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (st.Rspr., vgl. neben BGHSt 39, 291, 299; 43, 22/26 f. u. BayObLG, Beschluss vom 08.01.2004 – 1 ObOWi 538/03 aus der neueren Rspr. u.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2022 – 6 RB 49/22; BayObLG, Beschluss vom 20.02.2023 – 202 ObOWi 1584/22; 29.03.2023 – 202 ObOWi 124/23 u. 25.03.2024 – 202 ObOWi 86/24; OLG Jena, Beschluss vom 25.04.2025 – 3 ORbs 401 SsBs 156/24; aus der Kommentarliteratur im gleichen Sinne u.a. Göhler/Bauer OWiG 19. Aufl. vor § 71 Rn. 1 u. § 71 Rn. 42 ff.; KK-OWiG/Senge 5. Aufl. § 71 Rn. 106 sowie BeckOK-OWiG/Hettenbach [46. Edit., Stand: 01.04.2025] § 71 Rn. 75 ff., jew. m.w.N.).
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2. Zwar ist die Beweiswürdigung ‚ureigene‘ Sache des Tatgerichts (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt allerdings objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben müssen, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt und nicht nur eine Vermutung darstellt. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (st.Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 07.06.2023 – 4 StR 128/23; 20.12.2022 ‒ 2 StR 232/21; 24.03.2021 ‒ 4 StR 416/20 u. 27.10.2015 ‒ 2 StR 4/15; ferner z.B. BayObLG, Beschluss vom 30.05.2023 – 202 StRR 29/23 u. 06.09.2023 – 202 ObOWi 910/23, jeweils m.w.N.).
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Andererseits brauchen die Schlussfolgerungen des Tatgerichts nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe zumindest erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch nahe liegenden – Verdacht zu begründen vermag. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen deshalb die wesentlichen Beweisgrundlagen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in nachvollziehbarer, auf tatsächliche Ergebnisse der Beweiserhebung gestützter Argumentation wiedergeben.
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3. Gemessen hieran halten die Feststellungen und die an diese anknüpfenden Beweiserwägungen des Amtsgerichts einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Amtsgericht keine hinreichend konkreten Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 OWiG getroffen oder Feststellungen hierzu bewusst offengelassen hat, obwohl hierauf schon für den Schuldspruch nicht verzichtet werden durfte.
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a) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person nach § 30 Abs. 1 OWiG erfordert entweder nach § 30 Abs. 1 OWiG Nr. 1 OWiG die Feststellung einer von ihrem vertretungsberechtigten Organ bzw. eines Mitglieds eines solchen Organs oder nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG die Feststellung einer als Generalbevollmächtigter bzw. als in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der juristischen Person tätigen Person begangenen Ordnungswidrigkeit. Alternativ hierzu wären nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG Feststellungen dazu unabdingbar, dass eine sonst verantwortliche Leitungsperson des Betriebs oder Unternehmens der juristischen Person, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person treffen, verletzt worden sind oder die GmbH bereichert ist oder werden sollte.
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Allein die Stellung als gesetzlicher Vertreter oder in einer sonst leitenden Position einer juristischen Person führt deshalb nicht schon für sich genommen zur Verantwortlichkeit für einen von (irgendwelchen) Mitarbeitern begangenen Verstoß. Der Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegenüber dem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Leitungsperson setzt in all diesen Fällen stets voraus, dass gerade diese natürliche Person festgestellt wird und ihr die bestimmte Ordnungswidrigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu Täterschaft und Teilnahme, Tun und Unterlassen zugerechnet werden kann (OLG Jena, Beschluss vom 02.11.2005 – 1 Ss 242/05 u. 12.03.2004 – 1 Ss 42/04; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2023 – 2 ORBs 40/23).
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b) Feststellungen dieser Art hat das Amtsgericht indes nicht getroffen. Vielmehr – möglicherweise bewusst in der rechtsirrigen Annahme, dass es hierauf letztlich nicht ankomme – werden konkrete Feststellungen oder Festlegungen zu Fragen der Zurechnung zu bestimmten Leitungspersonen vermieden. Die insoweit relevanten Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts erschöpfen sich darin, dass in den Urteilsgründen zwar die Person des vertretungsberechtigten Geschäftsführers namentlich benannt ist. Ob oder warum gerade dieser Person ein bußgeldrechtlich relevantes Handeln konkret zuzurechnen ist, fehlen indes vollständig. Die gebotenen Feststellungen durften nicht durch vage Formulierungen, wonach „der Betroffenen bzw. den für sie handelnden Personen bekannt gewesen sei“, dass in Deutschland der bußgeldbewehrte Autotransport so nicht erlaubt sei, ersetzt werden, weil Wendungen dieser Art keine Antwort auf die Frage geben, wer konkret den verfahrensgegenständlichen Autotransport über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat oder hierfür warum verantwortlich zeichnet.
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c) Gänzlich unklar und nicht durch Feststellungen belegt ist ferner, woraus das Amtsgericht seine Überzeugung für ein vorsätzliches Handeln der – nicht festgestellten – Leitungsperson stützt. Selbst wenn eine solche Person und ein konkreter Zurechnungszusammenhang zu dieser Person festgestellt wäre, folgte ein vorsätzliches Handeln nicht schon daraus, dass Fahrer der Betroffenen „bereits mehrfach in ähnlicher Art und Weise aufgefallen“ seien oder daraus, dass sich das Gericht „hinsichtlich des Vorsatzes“ auf nicht näher beschriebene Quellen bzw. „auf öffentlich zugängliche Informationen über die Betroffene“ bezieht. Insoweit wären im Rahmen der Urteilsgründe mindestens die Verfahrensgegenstände der in Bezug genommenen früheren Verstöße und die diese ahndenden Entscheidungen oder gerichtlichen Erkenntnisse – gegebenenfalls zusammenfassend – im Bußgeldurteil mitzuteilen gewesen, um für das Rechtsbeschwerdegericht den angenommenen Pflichtenverstoß der Betroffenen durch entsprechende Feststellungen nachvollziehbar darzustellen.
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Soweit zum Beleg für vorsätzliches Handeln auf die ‚Aussage‘ des das Gespann am 28.07.2023 führenden – in der Hauptverhandlung freilich gar nicht einvernommenen – Fahrers abgestellt wird, ist auch dies unergiebig, wenn nach den Urteilsgründen von diesem lediglich behauptet wird, „die Firma verlange trotzdem“, d.h. in Kenntnis der Unzulässigkeit die Autotransporte, was im Übrigen „auch der Disponent […] wisse“, dessen Namen und ggf. leitende Position innerhalb der Gesellschaft der Betroffenen im Urteil aber ebenfalls nicht festgestellt sind. Auch sonst fehlen tatsächliche Feststellungen zur Betriebsorganisation der Betroffenen sowie zum etwaigen Zeitpunkt oder zum konkreten Umfang einer etwaigen Aufgabendelegation zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Unternehmerpflichten etwa an die für die Transporte verantwortlichen Disponenten (zu den ggf. anzulegenden Maßstäben in vergleichbaren Fällen vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.1988 – 5 Ss [OWi] 213/88 u. 13.11.1986 – 5 Ss [OWi] 380/86 sowie OLG Köln, Beschluss vom 14.05.1985 – Ss 279/85 B [jeweils zu Sorgfaltspflichten des Fahrzeughalters bezüglich der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten]; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.06.2013 – 2 Ss OWi 659/13 u. 18.12.2017 – 3 Ss OWi 1774/17 [zum Sorgfaltsmaßstab für die Einhaltung der Anforderungen an die Ladungssicherheit nach § 31 Abs. 2 StVZO], jeweils m.w.N.; für Verstöße gegen die Überwachungspflicht im Hinblick auf Fahrzeugmängel vgl. auch Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht 48. Aufl. § 31 StVZO Rn. 16 m.w.N).
III.
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Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel können der Schuldspruch und damit auch der Rechtsfolgenausspruch mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen in dem aus Ziffer I. der Beschlussformel näher umschriebenen Umfang keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1 StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Ein Anlass, die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts auszusprechen, besteht nicht.
14
Jedoch können die tatsächlichen Feststellungen zur Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des Führens einer Fahrzeugkombination unter Überschreitung der höchstzulässigen Gespannlänge durch den Fahrer am 28.07.2023 um 11.15 Uhr auf der BAB […] in Fahrtrichtung Y bei Z, aufrechterhalten bleiben, weil sie durch die festgestellte Gesetzesverletzung nicht betroffen sind (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 2 StPO) und unbeschadet des Fehlens einer sich wegen der Einzelheiten nach Sachlage an sich aufdrängenden ausdrücklichen, d.h. deutlichen und zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachten wirksamen Bezugnahme nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen u.a. BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15; OLG Bamberg, Beschl. vom 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2017 – 4 RVs 30/17; BayObLG, Besch. v. 18.02.2021 – 202 ObOWi 15/21, jeweils m.w.N.) auch im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind (st.Rspr., vgl. u.a. BayObLG, Beschluss vom 07.05.2025 – 201 ObOWi 279/25 u. 18.02.2021 – 202 ObOWi 15/21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2020 – 53 Ss-OWi 8/20).
IV.
15
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
V.
16
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.