Titel:
Sachverständigenablehnung, Unterbringungsverfahren, Begründung der Rechtsbeschwerde, Sachverständigengutachten, Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsbeschwerdegrund, Einstweilige Unterbringung, Vorläufige Unterbringung, Verfahrenspfleger, Freiheitsentziehende Unterbringung, Freiheitsentziehung, Gerichtlich bestellter Sachverständiger, Ärztliche Stellungnahme, Erkennende Richter, Zivilrechtliche Unterbringung, Beschwerdegericht, Aufhebung, Krankheitsbedingtheit, Beglaubigte Abschrift, Vorübergehende Unmöglichkeit
Schlagworte:
Unterbringung, Beschwerdeverfahren, Betreuungsverfahren, Eigengefährdung, Krankheitseinsicht, Sachverständigengutachten, Pflegeeinrichtung
Vorinstanz:
AG Regensburg vom 06.02.2025 – XVII 1746/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2025 – XII ZB 183/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16854
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betreuten wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 06.02.2025, Az. XVII 1746/23, dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 05.02.2026 genehmigt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde vom 12.02.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 06.02.2025, mit welchem die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 05.02.2027 genehmigt wurde.
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Am 17.11.2023 ordnete die Polizeiinspektion ... die sofortige vorläufige Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses gemäß Art. 5 Abs. 1, 12 BayPsychKHG an und verbrachte die Betreute in das BKH ... .
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Im polizeilichen Sachverhalt wurde hierzu angeführt, dass die Polizei durch einen Handwerker darüber informiert worden sei, dass die Betreute in einer verwahrlosten Wohnung lebe, in der es keinen Strom, kein Wasser, keine Heizung, keinen Kühlschrank, kein Essen und auch kein Trinken gebe. Vor Ort stellten die eingesetzten Polizeibeamten fest, dass die Wohnung bis auf wenige Kisten fast leer war und sich in der Wohnung keine Lebensmittel und kein Trinkwasser befänden. Die Betreute selber wirkte auf die Polizeibeamten sehr schwach und machte einen abgemagerten Eindruck. Weiter geht aus dem polizeilichen Sachverhalt hervor, dass die Toilette mit menschlichem Kot beschmiert gewesen sei und sich am Boden Kot von Ratten und anderen Nagetieren befunden habe. Aufgrund des Zustands der Wohnung und da die Betreute selbst keine Kooperationsbereitschaft gezeigt habe, sei die Einweisung wegen Eigengefährdung veranlasst gewesen. Auf den Inhalt des polizeilichen Sachverhalts (Bl. 63-79 d. BH) und die beigefügten Lichtbilder wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 18.11.2023 (Bl. 1- 5 d. UH) beantragte das BKH ... die vorläufige Unterbringung der Betreuten in der geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses. Darin wurde aufgeführt, dass die Betreute an einer Psychose leide, sie kachektisch, vollkommen verwahrlost, hilflos und pflegebedürftig sei, wodurch eine erhebliche Eigengefährdung bestehe. Die Betreute könne sich nicht selbst versorgen und die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sei gefährdet, weshalb eine Unterbringung in einer geschlossenen Station des psychiatrischen Krankenhauses zur Untersuchung angezeigt sei.
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Zudem wurde ihr in der ärztlichen Stellungnahme von Frau Prof. Dr. ... attestiert, dass sie krankheitsbedingt nicht zur freien Willensbestimmung in der Lage sei und deshalb auch außerstande sei, der dringend erforderlichen Behandlung zuzustimmen.
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Mit Beschluss vom 18.11.2023 ordnete das Amtsgericht Regensburg die vorläufige Unterbringung der Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 29.12.2023 auf zivilrechtlicher Grundlage gemäß §§ 1831, 1867 Abs. 1 BGB an.
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Im Hinblick auf die Begründung wird auf den Beschluss vom 18.11.2023 (Bl. 7-9 d. UH) Bezug genommen.
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Gegen den Beschluss vom 18.11.2023 legte die Betreute mit Schreiben vom 23.11.2023 (Bl. 13-15 d. UH) Beschwerde ein, welche dem Landgericht Regensburg mit Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 20.12.2023 (Bl. 54-55 d. UH) zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diese Beschwerde wurde beim Landgericht Regensburg unter dem Az. 53 T 394/23 bearbeitet. Das Landgericht Regensburg stellte mit Beschluss vom 30.01.2024 auf diese Beschwerde der Betroffenen vom 23.11.2023 hin fest dass die Unterbringungsmaßnahme gemäß Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 18.11.2023 die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat (Bl. 114-127 d. UH).
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Mit Beschluss vom 30.11.2023 bestellte das Amtsgericht Regensburg RA ... für die Aufgabenbereiche Vertretung im Unterbringungsverfahren und Vertretung im Verfahren der Bestellung eines Betreuers zum Verfahrenspfleger.
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Dieser befürwortete mit Schreiben vom 05.12.2023 (Bl. 40 d. UH) die vorläufige Unterbringung der Betreuten gemäß Beschluss vom 18.11.2023.
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Mit Schreiben vom 11.12.2023 (Bl. 44 d. UH) befürwortete dieser auch die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung.
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Mit Schreiben vom 01.12.2023 (Bl. 34-35 d. UH) regte das BKH ... die Errichtung einer Betreuung auch gegen den Willen der Betreuten aufgrund der Diagnose einer chronischen Schizophrenie an. Zudem sprach sich das BKH ... auch für eine weitere Behandlung auf der beschützten Station aus, um bei anhaltender Verweigerung einer suffizienten medikamentösen Therapie eine weitere Chronifizierung der Erkrankung zu verhindern.
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Der Stationsarzt Herr ... und der Oberarzt Dr. med. ... gingen davon aus, dass auch eine längerfristige Versorgung der Betreuten in der beschützten Abteilung eines Pflegeheims notwendig werden wird.
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In der ärztlichen Stellungnahme wird angeführt, dass die Betreute krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, das Für und Wider abzuwägen. Es bestehe krankheitsbedingt keine Einsicht in die eigene Hilfsbedürftigkeit. Die Betreute sei aufgrund einer Realitätsverkennung in ihrer Lebensplanung und -führung eingeschränkt. Ihre kognitiven Beeinträchtigungen würden sich in erster Linie nicht in der mnestischen Domäne (z. B. bei der Fähigkeit, sich Inhalte zu merken und sich an sie zu erinnern), sondern in Form von Störungen der Domäne der Exekutivfunktionen (beispielsweise der Fähigkeit, vorausschauend zu planen und seine Ziele zu verfolgen), der höheren Hirnfunktionen, sowie in Form von Störungen des formalen Denkens und der Denkinhalte, wie es typisch für eine Schizophrenie sei, zeigen. Das krankhafte Ausblenden der eigenen Defizite sei ebenfalls ein typisches Syndrom einer Schizophrenie, ebenso wie das vorschnelle und grundsätzliche Ablehnen jeglicher Hilfsangebote. Bei einer Entlassung der Betreuten in ihre prekäre Wohnsituation bestünden mittelfristig die Gefährdungsmomente der Unterversorgung chronischer Wunden in infektiöser Umgebung sowie das Risiko einer Blutvergiftung mit möglicher Todesfolge.
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Vorausgegangen war im Betreuungsverfahren ein Gutachten des Sachverständigen Dr. med. ... vom 13.11.2023 (Bl. 42-58 d. BH), welches als Diagnose „Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, die ihre Ursache in einem einfachen schizophrenen Residuum haben könnte“ auswies und welches der Betreuten, die die Anordnung einer Betreuung vehement ablehnte, noch eine freie Willensbestimmung attestierte.
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Zu diesem Gutachten nahm der Sachverständige Dr. ... nach Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 18.12.2023 (Bl. 127-129 d. BH) unter Berücksichtigung auch der ärztlichen Stellungnahme des BKH vom 01.12.2023 dahingehend ergänzend Stellung, dass sich während seiner Begutachtung die vom BKH in der ärztlichen Stellungnahme vom 01.12.2023 beschriebenen Defizite als noch nicht so stark ausgeprägt gezeigt hätten, dass von einer Aufhebung des freien Willens auszugehen gewesen wäre. Durch den Stress bedingt durch die externen Ereignisse in den Tagen vor der Aufnahme der Betreuten im BKH ... könne es jedoch auch seiner Einschätzung nach zu einer Zunahme des denk- und affektgestörten Syndroms gekommen sein, sodass die Einschätzung der behandelnden Ärzte des BKH ..., dass die Betreute aktuell nicht mehr in der Lage sei, ihren freien Willen zu äußern, für ihn durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheine.
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Mit Beschluss vom 20.12.2023 (Bl. 130-133 d. BH) ordnete das Amtsgericht ... die vorläufige Betreuung unter anderem für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB an und bestellte Frau ... zur vorläufigen Betreuerin. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
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Gegen den Beschluss vom 20.12.2023 über die Anordnung der vorläufigen Betreuung legte die Betreute mit Schreiben vom 30.12.2023 (Bl. 149-159 d. BH) Beschwerde ein, welche mit Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 08.01.2024 (Bl. 160-161 d. BH) dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diese Beschwerde wurde unter dem Aktenzeichen 53 T 16/24 bearbeitet und mit Beschluss vom 22.07.2024 (Bl. 398-421 d. UH) festgestellt, dass die Anordnung der vorläufigen Betreuung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 20.12.2023 die Betreute ab Erlass der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss der am 29.12.2023 durchgeführten Anhörung in ihren Rechten verletzt hat. Im Übrigen wurde der Feststellungsantrag zurückgewiesen.
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Mit ärztlicher Stellungnahme vom 27.12.2023 (Bl. 60 d. UH) beantrage das BKH ... die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung über den 29.12.2023 hinaus. Hierzu wurde unter anderem ausgeführt, dass die vorläufige Unterbringung so lange verlängert werden müsse, bis eine Pflegeheimversorgung für die Betreute organisiert werden könne, was bislang mangels gesetzlicher Betreuung nicht möglich gewesen sei. Zudem wurde auf die Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme vom 01.12.2023 verwiesen. Weiter heißt es in der Stellungnahme vom 27.12.2023, dass die Betreute weiterhin auf Entlassung in ihre Wohnung dränge, wobei bei Immobilität und schweren, chronischen Wunden an den Beinen aufgrund der prekären Wohnverhältnisse Lebensgefahr in Form der Gefahr einer Infektion oder einer Sepsis drohe.
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Mit Beschluss vom 29.12.2023 genehmigte das Amtsgericht Regensburg die vorläufige Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses weiterhin bis längstens 08.02.2024. Im Hinblick auf die Begründung wird auf den Beschluss vom 29.12.2023 (Bl. 74-77 d. UH) Bezug genommen.
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Mit weiterem Beschluss vom 29.12.2023 beauftrage das Amtsgericht Regensburg den Gutachter Dr. med. ... mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung und der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung (Bl. 79-80 d. UH).
22
Mit Schreiben vom 09.01.2024 (Bl. 167-173 d. BH), beim Amtsgericht Regensburg eingegangen am 12.01.2024, legte die Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.12.2023 ein.
23
Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen.
24
Mit Schreiben vom 16.01.2024 legte auch die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Betreuten gegen den Beschluss vom 29.12.2023 im Namen der Betreuten Beschwerde ein.
25
Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen.
26
Der Verfahrenspfleger nahm zum Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 24.01.2024 Stellung und trug vor, dass er die Beschwerde für unbegründet erachte, da die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Unterbringung aus seiner Sicht weiter vorliegen würden und sich seit dem Beschluss vom 29.12.2023 auch keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
27
Mit Beschluss vom 29.01.2024 hat das Landgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen 53 T 18/24 diese Beschwerden der Betreuten vom 09.01.2024 und vom 16.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 29.12.2023 als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit ärztlicher Stellungnahme des BKH ... vom 30.01.2024 wurde mit Einverständnis der vorläufigen Betreuerin die Verlängerung der Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sowie die Unterbringung in einer beschützenden Pflegeeinrichtung beantragt. Auf den Inhalt der ärztlichen Stellungnahme (Bl. 93-94 d. UH) wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 08.02.2024 genehmigte das Amtsgericht Regensburg die vorläufige Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses weiterhin bis längstens 16.02.2024.
30
Am 11.02.2024 erstattete der Sachverständige Dr. ... sein Gutachten. Auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 135-235 d. UH) wird Bezug genommen.
31
Am 15.02.2024 hörte das Amtsgericht Regensburg die Betreute im Beisein ihrer Verfahrensbevollmächtigten, der vorläufigen Betreuerin, des Verfahrenspflegers und des Sachverständigen Dr. ... zur Frage der Genehmigung einer langfristigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und auch in einer beschützenden Pflegeeinrichtung an. Auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen (Bl. 242-247 d. UH). Hierbei wurde unter anderem das Gutachten vom 11.02.2024 ausführlich mit den Beteiligten erörtert.
32
Mit Beschluss vom 16.02.2024 genehmigte das Amtsgericht Regensburg die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zur Aufnahme in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung, längstens jedoch bis zum 15.08.2024, sowie die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung für ein Jahr, längstens jedoch bis zum 10.02.2025.
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Im Hinblick auf die Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 248-251 d. UH) Bezug genommen.
34
Mit weiterem Beschluss vom 16.02.2024 hatte das Amtsgericht Regensburg eine endgültige Betreuung unter anderem für die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge und Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB angeordnet (Bl. 386-390 d. HA).
35
Mit Schreiben vom 24.02.2024 (Bl. 254-255 d. UH), eingegangen am Amtsgericht Regensburg am 06.03.2024, legte die Betreute gegen den Unterbringungsbeschluss vom 16.02.2024 Beschwerde ein.
36
Mit Schreiben vom 04.03.2024 (Bl. 256 d. UH) legte auch die Verfahrensbevollmächtigte im Namen der Betreuten Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss vom 16.02.2024 ein.
37
Mit Beschluss vom 27.03.2024 half das Amtsgericht Regensburg dieser Beschwerde nicht ab und legte diese zur Entscheidung dem Landgericht Regensburg vor (Bl. 491-492 d. HA). Das Landgericht hat die Beschwerde unter dem Aktenzeichen 53 T 99/24 mit Beschluss vom 04.07.2024 zurückgewiesen.
38
Am 21.05.2024 beantragte die Betreuerin die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung (Bl. 325-327 d. UH).
39
Mit Beschluss vom 23.05.2024 gab das Amtsgericht ein ergänzendes Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Verlängerung einer freiheitsentziehenden Unterbringung beim Sachverständigen Dr. ... in Auftrag. Mit Beschluss vom 16.07.2023 entpflichtete das Amtsgericht den bestellten Sachverständigen Dr. ... und bestimmte Dr. ... zum neuen Sachverständigen, nachdem Dr. ... mit Schreiben vom 27.06.2024 (Bl. 335 d. UH) mitgeteilt hatte, dass sie die Betreute von ihm nicht mehr explorieren lasse und ihn als Sachverständigen ablehne und auch die Betreute mit Schreiben vom 29.06.2024 (Bl. 340-342 d. UH) hierzu Stellung bezogen hatte.
40
Mit weiteren Schreiben vom 15.07.2024 (Bl. 371-385 d. UH) trug die Betreute weiter sowohl zur Unterbringung als zu den bereits eingeholten Sachverständigengutachten vor.
41
Mit Schreiben vom 18.07.2024 (Bl. 396) erhob die Betreute „Beschwerde“ gegen die Beauftragung des Sachverständigen Dr. ..., da dieser sie in einem früheren Betreuungsverfahren schon einmal „falsch“ begutachtet habe.
42
Am 24.07.2024 nahm der Verfahrenspfleger Stellung und befürwortete die weitere Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung, solange das Wohnanwesen nicht verkauft sei, da ansonsten mit einer eigenmächtigen Rückkehr in ihr Haus und damit mit einer erneuten erheblichen Eigengefährdung gerechnet werden müsse (Bl. 423-425 d. UH).
43
Am 25.07.2024 hörte der erkennende Richter RiAG Soell die Betreute im BKH ... persönlich an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift vom 25.07.2024 (Bl. 427-430 d. UH) Bezug genommen. Insbesondere tätigte der Richter folgende Anmerkung: „Auch wenn die Betroffene auf keinen Fall wahrhaben will, dass sie an einer Schizophrenie leidet, ist doch ganz offensichtlich, dass die Betroffene völlig in ihrer eigenen Realität lebt und mit den Umständen, die von dritter Seite, sei's auch die Betreuerin, der Richter oder andere Stellen vorgebracht werden, nichts zu tun haben will. Ganz offensichtlich will die Betroffene auch weiterhin im Wesentlichen keine Hilfe annehmen und will sich auch keine Ratschläge geben lassen. Die Betroffene will nur unbedingt wieder in ihr Haus zurückkehren und glaubt dort ganz sicher viel besser als woanders leben zu können.“
44
Mit Beschluss vom 14.08.2024 (bl. 510- 514 d. UH) genehmigte das Amtsgericht Regensburg die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung weiterhin bis längstens 10.02.2025.
45
Gegen den Beschluss vom 14.08.2024 legte die Betreute mit Schreiben vom 19.08.2024 (Bl. 516-520 d. UH) Beschwerde ein.
46
Mit Beschluss vom 03.09.2024 half das Amtsgericht Regensburg dieser Beschwerde nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Landgericht vor.
47
Das Landgericht Regensburg hat die Beschwerde unter dem Aktenzeichen 52 T 303/24 mit Beschluss vom 22.11.2024 verworfen.
48
Am 12.12.2024 wurde die Betreute aus dem BKH in das Pflegeheim ... verlegt (Bl. 565 d. UH).
49
Mit Schreiben vom 03.12.2024 beantragte die Betreuerin eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Weiden sowie einen Betreuerwechsel (Bl. 563 d. UH).
50
Am 03.12.2024 erfragte das Amtsgericht Regensburg beim Amtsgericht Weiden, ob Übernahmebereitschaft bestehe. Mit Verfügung vom 10.12.2024 lehnte das Amtsgericht Weiden eine Übernahme des Verfahrens ab.
51
Am 25.12.2024 beantragte die Betreuerin beim Amtsgericht die Erlaubnis, das Haus der Betreuten verkaufen zu dürfen, um mit dem Erlös die Heimkosten abdecken zu können (Bl. 698 d. BH). Daraufhin wurde die Betreuerin vom Amtsgericht zur Vorlage eines Sachverständigengutachten gebeten.
52
Am 26.12.2024 erstattete der Sachverständige Dr. ... sein Gutachten, worin er die weitere geschlossene Unterbringung der Betreuten in einem Pflegeheim befürwortete. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 26.12.2024 (Bl. 566-592 d. UH) Bezug genommen. Das Gutachten wurde noch am 27.12.2024 an die Verfahrensbeteiligten übersandt.
53
Mit Schreiben vom 07.01.2025 nahm die Betreute Stellung (Bl. 594-598 d. UH).
54
Mit Beschluss vom 14.01.2025 bestellte das Amtsgericht Regensburg Rechtsanwalt ... erneut zum Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren. Mit Verfügung vom gleichen Tag ersuchte das Amtsgericht Regensburg das Amtsgericht Weiden um Anhörung der Betreuten im Wege der Rechtshilfe (Bl. 601-602 d. UH).
55
Am 28.01.2025 hörte das Amtsgericht Weiden die Betreute im Wege der Rechtshilfe in Anwesenheit des Verfahrenspflegers an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift (Bl. 606-608 d. UH) Bezug genommen. Im Rahmen der Anhörung übergab die Betreute einen Schriftsatz, der zur Akte genommen wurde (Bl. 609-626 d. UH). Hierin stellte sie unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen Dr. ... .
56
Mit Beschluss vom 06.02.2025 genehmigte das Amtsgericht Regensburg die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 05.02.2027 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 06.02.2025 (Bl. 654-657 d. UH).
57
Mit Schreiben vom 12.02.2025 legte die Betreute gegen den Beschluss vom 06.02.2025 Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 667-679) Bezug genommen.
58
Mit Beschluss vom 21.02.2025 (Bl. 680-681 d. UH) half das Amtsgericht Regensburg der Beschwerde nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Landgericht Regensburg vor.
59
Die Beschwerde ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet und hat in der Sache nur soweit Erfolg, als die Dauer der Unterbringung auf 05.02.2026 zu verkürzen war.
60
1. Gegen den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 06.02.2025 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 63 Abs. 2 Nr. 1, § 64 FamFG).
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2. Die zulässige Beschwerde der Betreuten ist jedoch im Ergebnis unbegründet und hat in der Sache nur soweit Erfolg, als dass die Dauer der Unterbringung auf 05.02.2026 zu verkürzen war. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
62
Die weitere Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung ist gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu genehmigen.
63
a) Die gesetzliche Vertretungsmacht der Betreuerin erstreckt sich vorliegend ausdrücklich auf die Aufgabenbereiche der Gesundheitsfürsorge und der Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB. Diese Befugnisse schließen die Rechtsmacht ein, im Namen der Betreuten die (vom Gericht zu genehmigende) Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Seit 16.02.2024 ist für die genannten Aufgabenbereiche eine endgültige Betreuung installiert.
64
b) Die Voraussetzungen des § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB für eine Unterbringung liegen weiterhin vor.
65
Aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten vom 26.12.2024 sowie dem Anhörungsvermerk vom 28.01.2025 ergibt sich zur Überzeugung des Beschwerdegerichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer (chronifizierten) Schizophrenie (aa) und fehlender Krankheitseinsicht sowie daraus folgender Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung (cc) weiterhin der Unterbringung bedurfte und noch bedarf, um die konkrete und ernstliche Gefahr einer erheblichen Gesundheitsgefahr abzuwenden (bb).
66
aa) Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1831 Abs. 1 BGB. Das Beschwerdegericht hat vorliegend keine Zweifel an der gestellten Diagnose einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie einer querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung. Diese Diagnosen werden im aktuellen Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 26.12.2024 aus Sicht des Beschwerdegerichts nachvollziehbar dargestellt. Dieser führte aus, dass die Betreute sich im Verhalten ablehnend, negativistisch und sehr misstrauisch zeige. Sie zeige formale Denkstörungen in Form von Einengung und Perseverationen mit Einschränkung des inhaltlichen Denkumfanges an wenige Themen und Fixierung auf wenige Denkinhalte. Im Denken zeige sich die Betreute weiterhin wahnhaft okkupiert, mit Beeinträchtigungs- und Bestehlungsideen. Weiterhin träten streitsüchtigtes und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten und eine Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl zum Vorschein. Die Betreute zeige eine eingeschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit, fehlendes Krankheitsbewusstsein, eine Verkennung eigener Defizite und keine Einsicht in ihre Hilfsbedürftigkeit. Ihre kognitiven Fähigkeiten seien überwiegend gestört, wenn es darum gehe, eigene Handlungen zu planen und ihre wahrscheinlichen persönlichen und sozialen Konsequenzen vorauszusehen.
67
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... zur gestellten Diagnose sind für die Beschwerdekammer nachvollziehbar, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die Betreute eine Exploration durch den Sachverständigen verweigert hat und dieser seine Erkenntnisse deshalb auf den bisherigen Akteninhalt, den dokumentierten Krankheitsverlauf und die Angaben des therapeutischen Teams stützen musste. Nach eigener kritischer Prüfung unter Würdigung auch der Erkenntnisse und Ausführungen aus den weiteren im zugrundeliegenden Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten hält die Beschwerdekammer die gestellte Diagnose für zutreffend und macht sich die Ausführungen der Sachverständigen hierzu zu eigen.
68
Die erneut gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie steht insbesondere in Einklang zu dem letzten eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.02.2024. Auch der Sachverständige Dr. ... kam in seinem Gutachten vom 11.02.2024 bereits nachvollziehbar zur Diagnose einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie.
69
Dr. ... führte aus, dass die Betreute im Rahmen seiner gutachterlichen Exploration ein systematisiertes paranoides Wahngebäude mit Bestehlungs- und Beeinträchtigungs-/Schädigungswahn zeigte. Sie verkenne ihre exekutiven Defizite im Rahmen einer ausgeprägten Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit, externalisiere sämtliche aufgetretenen Probleme und überschätze sich und die ihr verbliebenen Fähigkeiten, die durchaus auch von Dritten aufgrund der gegebenen Eloquenz und juristisch anmutenden Ausdrucksweise überschätzt würden, in hohem Maße. Darüber hinaus verkenne sie in ebenso ausgeprägter Weise ihre gesundheitliche Lage und letztlich die tatsächlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten, lasse sich dabei auch nicht durch die tatsächlich eingetretenen Entwicklungen und Gefährdungen in ihrer starr-rigiden Fehleinschätzung korrigieren bzw. zum Reflektieren bewegen. In der Gesamtschau von Soziobiographie, dokumentierten Denk-, Affekt- und Verhaltensstörungen sowie den von ihm erhobenen Befunden sei aus sachverständiger Sicht bei der Betreuten trotz sicherlich fehlender auffälligerer Symptome wie akustische Halluzinationen oder Ich-Störungen letztlich die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu stellen, wobei in Anbetracht des prädominanten paranoiden Wahnsystems von einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) auszugehen sei.
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Auch das im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholte und von der Betreuten oftmals zitierte Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. ... vom 13.11.2023 steht dieser Diagnose weiterhin nicht entgegen. Denn auch Dr. med. ... kam zu dem Ergebnis, dass Grundlage für die von ihm festgestellten „Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“ ein schizophrenes Residuum sei, das er jedoch mangels Verweigerung einer Schweigepflichtsentbindung zum damaligen Zeitpunkt nur nicht sicher verifizieren konnte.
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Der Sachverständige Dr. ... führte in seinem Gutachten vom 13.11.2023 zudem auch aus, dass er in seinem Vorgutachten vom 28.10.2022, welches er in einem früheren Betreuungsverfahren der Betreuten, Az. XVII 1786/22, erstattet hatte, ebenfalls die Diagnose einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie gestellt habe.
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bb) Zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung ist eine Unterbringung in einer beschützenden Pflegeeinrichtung auch gegen den natürlichen Willen der Betreuten weiterhin unbedingt notwendig.
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Nach eigener kritischer Überprüfung und Ansicht des Beschwerdegerichts muss die Betreute weiter geschlossen untergebracht werden, weil sie anderenfalls krankheitsbedingt massiv verwahrlosen und sich erheblichen Gesundheitsgefahren aussetzen würde.
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Der Sachverständige Dr. ... führte in seinem Gutachten vom 26.12.2024 nachvollziehbar und überzeugend aus, dass das Persönlichkeitsgefüge der Betreuten aufgrund der schizophrenen Symptomatik dermaßen gestört sei, dass sie nicht mehr in der Lage sei, Entscheidungen auf der Basis realtitätsbezogener, vernünftiger Überlegungen und Abwägungen zu treffen. Der Realitätsbezug der Betreuten sei deutlich eingeschränkt, ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit seien erheblich beeinträchtigt, sodass sie ihre Lebenssituation, ihr Krankheitsbild sowie die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung und Pflege nicht mehr einsehen und folgerichtige Schlüsse daraus ziehen könne. Sie verkenne ihre Defizite, überschätze ihre Fähigkeiten, eigene Handlungen zu planen und die wahrscheinlichen persönlichen und sozialen Konsequenzen vorauszusehen.
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Während ihres Aufenthalts in ihrer Wohnung seien desolate hygienische Verhältnisse in der Akte dokumentiert, die mit einer hohen Infektionsgefahr, Mangel- und Unterernährung, Verwahrlosung und fehlender Wundversorgung einhergingen. Aufgrund des eingeschränkten Realitätsbezuges mit krankheitsbedingt verzerrter Wahrnehmung, mangelnder Kritik- und Urteilsfähigkeit und deutlich überhöhter Selbsteinschätzung bestehe deshalb bei der Betreuten im Falle einer Entlassung eine erhebliche Selbstgefährdung durch desorganisierte Verhaltensweisen mit dadurch bedingten Risiken.
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Der Einschätzung des Sachverständigen zum Vorliegen einer erheblichen Selbstgefährdung im Falle einer Entlassung aus der beschützenden Unterbringung kann sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließen. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Betreuten im Rahmen der bislang erfolgten und dokumentierten Anhörungen überzeugt davon, dass diese sich im Falle einer Entlassung wieder in ihr Haus begeben und dort wohnen würde, wobei dies angesichts der dortigen Zustände und des Gesundheitszustandes der Betreuten nicht möglich ist, was die Betreute jedoch krankheitsbedingt nicht wahrhaben will bzw. kann. Zwar erklärte sich die Betreute bereits vordergründig zur Inanspruchnahme von Pflegedienst und Kurzzeitpflege bereit, revidierte diese Zusage jedoch immer wieder. Im Juni 2024 gab sie gegenüber dem Verfahrenspfleger und im Juli 2024 gegenüber dem erkennenden Richter S. an, dass nicht in ein offenes Heim wolle und wieder in ihr Haus zurückkehren wolle. Zuletzt gab sie in der Anhörung vom 28.01.2025 an, nur zur Überbrückung in ein Pflegeheim gehen zu wollen, bis sie ihr Haus renoviert habe. Anschließend wolle sie wieder in ihrem Haus in Regensburg wohnen; längerfristig in ein offenes Heim wolle sie nicht.
77
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass bei einer Rückkehr in ihr Haus bei erneut zu erwartender Ablehnung adäquater Hilfsmaßnahmen eine Verwahrlosung eintreten würde, da die rollstuhlpflichtige Betreute in dem leeren, nicht behindertengerechten Haus zu keiner adäquaten Selbstversorgung und auch nur basalen Hygiene in der Lage ist und eine Versorgung auch mit Hilfen nicht im notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. Die dokumentierten Verhältnisse in der Häuslichkeit belegen dies. Die desolaten hygienischen Verhältnisse in der Häuslichkeit bedingen das Risiko erneuter Wundinfektionen (in der Vergangenheit schon bis hin zum Madenbefall) und eines resultierenden septischen Verlaufs bis hin zum Tod. Die Betreute ist nicht mehr zu einer eigenständigen Lebensführung ohne erhebliche Selbstgefährdung in der Lage und kann sich nicht mehr adäquat selbst versorgen und pflegen. Wie sich den Anhörungsprotokollen vom 25.07.2024 sowie vom 28.10.2025 und den Schreiben der Betreuten entnehmen lässt, lebt diese in ihrer eigenen, verzerrten Realität und ist vernunftgetragenen Lösunngsvorschlägen als Alternative zur geschlossenen Unterbringung, beispielsweise einem Umzug in ein offenes Heim krankheitsbedingt nicht zugänglich. Sofern man ihr die dokumentierten desolaten hygienischen Verhältnisse, die vor der Unterbringung zuletzt in ihrer Häuslichkeit geherrscht haben vorhält, tut sie diese als übertrieben oder gar erlogen ab. Eine Krankheitseinsicht und eine Einsicht in ihre Hilfs- und Pflegebedürftigkeit zeigt die Betreute nicht.
78
Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. ... sowie der Kammer lassen sich auch mit dem letzten Gutachten von Dr. ... vom 11.02.2024 in Einklang bringen. Dieser führte bereits vor einem Jahr aus, dass die Betreute ihre Defizite verkenne und ihre Kompetenzen überschätze, tatsächliche Gegebenheiten und Entwicklungen nicht realitätsorientiert erfassen und einordnen könne, die Realität wahnhaft verzerrt wahrnehme und sämtliche Probleme externalisiere und die Folgen ihrer Entscheidungen nicht realitätsorientiert abwägen bzw. antizipieren könne. Konkret würden ohne beschützende Unterbringung bei Rückkehr in die Häuslichkeit Unterernährung, Mangelernährung, fehlende Wundversorgung, völlige Verwahrlosung, hohe Infektionsgefahr durch desolate hygienische Verhältnisse inklusive Nagerbefall und nicht funktionierender sanitärer Anlagen und Hilflosigkeit mit der konkreten Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden bis hin zu einem letalen Ausgang drohen.
79
Es besteht kein Anlass, die gutachterliche Einschätzung des Sachverständigen Dr. ..., der über eine lange Berufserfahrung verfügt und der Kammer auch aus Begutachtungen in anderen Verfahren bekannt ist, in Zweifel zu ziehen, zumal sich dessen Einschätzung auch mit der des vormals beauftragten Gutachters Dr. ... deckt, der ebenfalls über eine lange Berufserfahrung und Erfahrung als Gutachter verfügt. An dem Vorliegen einer erheblichen Eigengefährdung vermag auch das Vorbringen der Betreuten in ihrer Beschwerde und ihren weiteren Schreiben etwas zu ändern. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB, insbesondere einer erheblichen Eigengefährdung, kann dadurch nicht entkräftet werden.
80
Vielmehr haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten und ihr Gesundheitszustand seit der ersten Entscheidung über eine endgültige Unterbringung am 16.02.2024 nicht geändert.
81
cc) Die Kammer kommt nach eigener kritischer Überprüfung unter Zugrundelegung des gesamten Akeninhalts und der Einschätzung des Sachverständigen Dr. ... auch zum Ergebnis, dass die Betreute weiterhin krankheitsbedingt im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nicht zur freien Willensbestimmung in der Lage ist. So führte der Gutachter Dr. ... aus, dass die Betreute ihre Defizite verkenne und ihre Kompetenzen überschätze, sie tatsächliche Gegebenheiten und Entwicklungen nicht realitätsorientiert erfassen und einordnen könne, die Realität wahnhaft verzerrt wahrnehme und krankheitsbedingt nicht mehr fähig sei, das Für und Wider der Notwendigkeit der beschützenden Unterbringung zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Die Betreute könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ihren Willen in Bezug auf die freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht mehr frei bestimmen.
82
An der Fachkundigkeit und Tragfähigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen hat das Beschwerdegericht keine Zweifel. Die Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und plausibel und decken sich auch mit der Einschätzung des vormals beauftragten Sachverständigen Dr. ... sowie dem Eindruck, den die Kammer aus den zahlreichen Schreiben der Betreuten sowie den vorliegenden Anhörungsniederschriften gewinnen konnte.
83
Insoweit hat sich an der Sachlage seit dem letzten Gutachten vom 11.02.2024 nichts geändert, insbesondere da die Betreute bislang eine medikamentöse Behandlung vehement abgelehnt hat und sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung offensichtlich nicht gebessert hat.
84
dd) Die Beschlussformel des Amtsgerichts Regensburg enthält den in § 323 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Inhalt.
85
Die Dauer der Unterbringung war jedoch gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG auf ein Jahr zu beschränken. Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbrinungsmaßnahme spätestens mit Ablauf eines Jahres, nur bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren. Die konkrete Dauer ist dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach der Art der Erkrankung und der Prognose auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 26.12.2024 zu bestimmen. Zwar führte der Sachverständige insoweit aus, dass die medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung in einer beschützenden Pflegeeinrichtung für die Dauer von weiteren zwei Jahren vorlägen. Allerdings fehlt insoweit eine konkrete, tragfähige Begründung, weshalb von einer offensichtlich langen Unterbringungsbedürftigkeit auszugehen wäre. Aus Sicht der Kammer besteht eine solche jedenfalls derzeit noch nicht. Die Unterbringungsbedürftigkeit hängt vorliegend im Wesentlichen damit zusammen, dass die Betreute bei einer Entlassung aus der beschützenden Unterbringung in ihr leeres, nicht bewohnbares Haus zurückkehren möchte, wo zeitnah mit einer erneuten Verwahrlosung und einer erheblichen Gesundheitsgefährdung zu rechnen wäre. Insoweit wird auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen. Aus Sicht der Kammer besteht die zwingende Unterbringungsbedürftigkeit daher jedenfalls nur so lange, solang das Haus sich noch im Eigentum und Besitz der Betreuten befindet und eine Rückkehr dahin für sie möglich wäre. Sobald das Haus durch die Betreuerin zur Deckung von Heimkosten verkauft wird, besteht eine Rückkehrmöglichkeit nicht mehr und die Betreute wäre auf einen Verbleib in einem (offenen) Heim angewiesen, um einer Obdachlosigkeit zu entgehen. Die Betreuerin hat bereits beim Amtsgericht um Genehmigung des Hausverkaufes ersucht und wurde vom Amtsgericht aufgefordert, da hierzu notwendige Gutachten in Auftrag zu geben. Es bleibt damit nach Auffassung der Kammer zunächst abzuwarten, ob ggf. der Verkauf des Hauses innerhalb eines Jahres in Betracht kommt und umsetzbar ist und damit ggf. eine Unterbringungsbedürftigkeit entfällt. Die Verlängerung der Unterbringung für die Dauer von 1 Jahr, mithin bis 05.02.2026 erschien der Kammer letztlich ausreichend, aber auch erforderlich.
86
Weniger einschneidende Maßnahmen sind aus gutachterlicher Sicht, der sich das Beschwerdegericht nach eigener kritischer Würdigung und unter Berücksichtigung des protokollierten Inhalts der Anhörung der Betreuten durch das Amtsgericht vom 28.01.2025 anschließt, nicht geeignet, den drohenden, erheblichen gesundheitlichen Schäden und Gefahren adäquat zu begegnen bzw. diese abzuwenden. Es ist aus Sicht der Kammer bei fehlender Krankheitseinsicht und krankheitsbedingter Realitätsverkennung und Selbstüberschätzung weiterhin damit zu rechnen, dass sich die Betreute aus einer offenen Einrichtung z.B. durch Inanspruchnahme eines Fahrdienstes entfernen und wieder in die Häuslichkeit begeben würde.
87
Zwar erklärte sich die Betreute bereits vordergründig zur Inanspruchnahme von Pflegedienst und Kurzzeitpflege bereit, revidierte diese Zusage jedoch immer wieder. Gegenüber dem Verfahrenspfleger gab sie im Juni 2024 an, dass sie in ihr Haus zurückkehren und nicht in ein offenes Heim gehen wolle. Dies wiederholte sie auch gegenüber dem erkennenden Richter bei der Anhörung am 25.07.2024. Zuletzt gab sie in der Anhörung vom 28.01.2025 an, nur zur Überbrückung in ein Pflegeheim gehen zu wollen, bis sie ihr Haus renoviert habe. Anschließend wolle sie wieder in ihrem Haus in Regensburg wohnen. Ein längerfristiges Leben in einem offenen Heim lehnt sie ab.
88
3. Soweit die Beschwerdeführerin bereits mehrfach vorgetragen hat, dass sie den Sachverständigen Dr. ... für befangen erachtet, vermochte die Kammer keinen Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit zu erkennen. Ein solcher wurde auch nicht nach § 406 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens. Mit einer eigenen eidesstattlichen Versicherung kann die Partei dies (wegen Abs. 3) nicht bewirken (MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 406 Rn. 13).
89
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, welche vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BeckOK ZPO/Vossler, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 42 Rn. 5). Maßgeblich ist, ob aus Sicht der den Sachverständigen ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln. Entscheidend ist, ob aus Sicht der ablehnenden Partei objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, welche an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers genügen hingegen nicht, um ein Ablehnungsersuchen zu rechtfertigen (vgl. BeckOK ZPO/Vossler, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 42 Rn. 5).
90
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass ein Ablehnungsgrund für den Sachverständigen Dr. ... nicht besteht und auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Das Beschwerdegericht kommt zu der Auffassung an, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau dazu führen, dass eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Dr. ... angenommen werden kann. Selbst wenn der Sachverständige die Betreute tatsächlich wie von ihr vorgetragen in einem früheren Betreuungsverfahren bereits begutachtet haben sollte, reicht dies für einen Ablehnungsgrund nicht aus.
91
Dass der Betreuten das Ergebnis des aktuellen Sachverständigengutachtens missfällt, führt nicht dazu, dass von einer Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit des Sachverständigen auszugehen wäre. Die Kammer schließt sich insoweit auch der Einschätzung des Amtsgerichts an, wonach die Betreute krankheitsbedingt grundsätzlich jeden gerichtlich bestellten Sachverständigen ablehnen und sich nicht explorieren lassen würde. Vor dem Gutachter Dr. ... hat sie auch den Gutachter Dr. ... als befangen abgelehnt.
92
4. Das Beschwerdegericht hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betreuten abgesehen, weil sie bereits im ersten Rechtszug ohne Verfahrensfehler vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
93
Insbesondere wurde den Verfahrensbeteiligten das Gutachten vom 26.12.2024 frühzeitig übersandt und in der Anhörung mit der Betreuten erörtert. Zudem wurde der Betreuten rechtzeitig vor der Anhörung ein Verfahrenspfleger bestellt und der Verfahrenspfleger hat am Anhörungstermin vom 28.01.2025 teilgenommen.
94
Das Amtsgericht durfte die Anhörung der Betreuten auch im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Weiden durchführen. Zwar sollen nach § 319 Abs. 4 FamFG die Verfahrenshandlungen nach § 319 Abs. 1 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen, sodass der erkennende Richter die betroffene Person grundsätzlich persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von den Lebensumständen der betroffenen Person zu schaffen hat. Allerdings schließt der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht völlig aus. Eine Anhörung durch den ersuchten Richter – wie hier geschehen – ist in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, wenn über die Unterbringungsmaßnahme entschieden werden kann, ohne dass sich das zur Entscheidung berufene Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschafft hat, wobei eine auf gesicherter Tatsachengrundlage basierende Einschätzung erforderlich ist, dass die Entscheidung unabhängig von Kenntnissen der persönlichen Lebenssituation der betroffenen Person getroffen werden kann (BGH, Beschluss vom 01.06.2016, XII ZB 23/16; BeckOK FamFG, § 319 Rn. 16).
95
Vorliegend war hierbei zu berücksichtigen, dass die Unterbringung in einer in einem anderen Gerichtsbezirk gelegenen Einrichtung bereits vollzogen wurde und auch weiterhin vollzogen werden soll. Zwar wird diese Problematik grundsätzlich durch die Möglichkeit der Abgabe des Unterbringungsverfahrens nach § 314 FamFG sowie dadurch entschärft, dass eine Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nach § 331 Satz 2 FamFG unbeschränkt auch im Wege der Rechtshilfe durchgeführt werden darf (BGH, Beschluss vom 02.03.2016, XII ZB 258/15; Sternal, FamFG, § 319 Rn. 9). Allerdings waren vorliegend beide mögliche Alternativen nicht durchführbar. Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Unterbringung kam vorliegend nicht in Betracht, da die Betreute sich bereits seit Februar 2024 in einer „endgültigen“ geschlossenen Unterbringung befindet und die weitere Unterbringung über einen Zeitraum von sechs Wochen deutlich hinaus geht sowie – mit Ausnahme der Anhörung – alle weiteren wesentlichen Verfahrenshandlungen für eine Hauptsacheentscheidung vorgelegen haben.
96
Eine Abgabe des Unterbringungsverfahrens wurde von Seiten des Amtsgerichts Regensburg versucht, jedoch vom Amtsgericht Weiden abgelehnt. Eine Verfahrensabgabe gemäß § 314 FamFG setzt jedoch eine Übernahmebereitschaft des Gerichts voraus, in dessen Bezirk die Unterbringung vollzogen wird. Unter diesen Umständen war ein derartiger Ausnahmefall anzunehmen, der eine Anhörung durch den ersuchten Richter im Rahmen der Rechtshilfe gerechtfertigt hat, insbesondere da der erkennende Richter die Betreute bereits im Rahmen vorhergehender Entscheidungen – zuletzt im Juli 2024 – persönlich angehört hat und er sich bereits einen umfassenden persönlichen Eindruck von ihr verschaffen hat können. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 26.12.2024 hat sich der Sachverhalt, der die bisherige Unterbringung gerechtfertigt hat und auch die weitere Unterbringung rechtfertigt, nicht geändert. Lediglich die Art der Unterbringung (beschützendes Pflegeheim statt geschlossene Unterbringung im BKH) hat sich seit der letzten persönlichen Anhörung der Betreuten durch das erkennende Gericht geändert. Seinen persönlichen Eindruck hat der erkennende Richter zuletzt durch eine Anmerkung in der Anhörungsniederschrift vom 25.07.2024 niedergelegt.
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Die Gründe für eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe waren in der Entscheidung durch das Amtsgericht nachvollziehbar darzulegen (BGH, Beschluss vom 20.06.2018, XII ZB 489/17; BGH, Beschluss vom 13.05.2020, XII ZB 541/19). Dies hat das Amtsgericht vorliegend im Beschluss vom 06.02.2025 und dazu ergänzend im Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2025 getan.
98
Nach alldem erweist sich die Beschwerde der Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 06.02.2025 im Wesentlichen als unbegründet und war zurückzuweisen. Lediglich die angeordnete Dauer der Unterbringung war auf die Beschwerde hin auf ein Jahr zu beschränken.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 25 Abs. 2 GNotKG.