Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 26.05.2025 – AN 3 K 22.02241
Titel:

öffentliche zum Anbau bestimmte Straße, fehlende Widmung, Nachholung, Amtsermittlungsgrundsatz

Normenketten:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 135 Abs. 5
KAG Art. 5a Abs. 7 S. 2
BayStrWG Art. 6
Schlagworte:
öffentliche zum Anbau bestimmte Straße, fehlende Widmung, Nachholung, Amtsermittlungsgrundsatz
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16808

Tenor

1. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2020, erlassen von der Verwaltungsgemeinschaft … als Behörde der Beklagten, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 8. September 2022 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den bereits geleisteten Erschließungsbeitrag an den Kläger zu erstatten.
3. Die Zuziehung des Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger als nunmehr alleiniger Grundstückseigentümer wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Verwaltungsgemeinschaft … als Behörde der Beklagten vom 11. November 2020, mit dem ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen im Baugebiet „…“ festgesetzt worden ist.
2
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. * „…“ vom 4. Juli 1995. Aufgrund einer ersten Änderung vom 30. März 1998 und einer zweiten Änderung vom 18. Januar 2000 ist für das streitgegenständliche Grundstück ein Mischgebiet festgesetzt.
3
In dem Bebauungsplan vom 4. Juli 1995 ist im nördlichen Bereich die Straße … (FlNr. …*) vorgesehen. Diese zweigt von der … ab, durchquert das im Bebauungsplan festgelegte Baugebiet von West nach Ost und endet im Osten mit einem Wendehammer. Von der Straße … zweigt die … ab, die südlich in die … einmündet und von der (ursprünglich) insgesamt vier Stichstraßen abzweigten. Mit der 2. Änderung vom 18. Januar 2000 entfiel der nach Süden von der … abzweigende Stich, der ursprünglich mittig auf dem nunmehrigen klägerischen Grundstück zum Liegen gekommen wäre. In der 4. Änderung vom 8. Juni 2011 wurde der nördliche Bereich der … nach Westen verschoben und kommt seitdem zum Teil auf dem ursprünglich nach Westen abgehenden Stich zum Liegen.
4
Der Kläger erwarb im Jahr 2000 zusammen mit seiner Ehefrau auf Vermittlung des Ersten Bürgermeisters der Beklagten hin vom … der … das Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … (* …*) zur Ansiedlung und Erweiterung eines bereits im Gemeindegebiet bestehenden Betriebes (* …*).
5
Nachdem die Erschließungsanlagen im Baugebiet … ab etwa 1997 (erste vorliegende Rechnung datiert vom 22.8.1997) abschnittsweise errichtet worden sind, informierte die Beklagte mit Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft … vom 13. Juli 2020 die Anlieger darüber, dass aufgrund der Fertigstellung der Erschließungsanlagen des Baugebietes … die Endabrechnung erfolgen solle und welcher Betrag voraussichtlich zu entrichten sei.
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Mit an den Kläger adressiertem Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft … vom 11. November 2020 setzte die Beklagte für das Grundstück …, Gemarkung …, FlNr. … zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen im Baugebiet „…“ (Flnr. …, …, …, … und … der Gemarkung …*) einen Gesamtbetrag in Höhe von 183.489,21 EUR fest. Die Anrechnung einer Vorausleistung erfolgte nicht. Der Restbetrag sei zu je 1/3 zum 15. Dezember 2020, 30. Juli 2021 und 31. März 2022 zu entrichten.
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Zur Berechnung des Beitrages wurde ausgeführt, dass sich die umlagefähigen Gesamtkosten auf 837.500,66 EUR beliefen. Unter Berücksichtigung des zehnprozentigen Gemeindeanteils verbleibe ein zu verteilender Erschließungsaufwand in Höhe von 753.150,59 EUR. Aufgrund der Gesamtsumme der Nutzungsfaktoren in Höhe von 47.587,67 NF ergebe sich ein Beitragssatz von 15,83920 EUR/NF. Für das streitgegenständliche Grundstück mit einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 7.723,00 qm, multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,00 (zzgl. 50% Artzuschlag) ergäben sich 11.584,50 NF, so dass sich bei Multiplikation mit dem Beitragssatz von 15,83920 EUR/qm ein Gesamtbetrag in Höhe von 183.489,21 EUR errechne.
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Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. November 2020 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Gewerbeansiedlung auf ein intensives Werben der Beklagten hin erfolgt sei und dass die Beklagte aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 11. Februar 2009 dem Kläger die Kosten der Straßenerschließung erlassen habe. Die grundsätzliche Beitragserhebungspflicht stehe einem derartigen Verzicht nicht entgegen. Da zusätzlich auch noch die Voraussetzungen für eine Verwirkung gegeben seien, sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig.
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Nach Ablehnung einer Abhilfe in nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzung am 5. April 2022, in der auch festgestellt wurde, dass über den Verzicht hätte entschieden werden können, wenn Unterlagen über ein besonderes öffentliches Interesse oder eine unbillige Härte vorgelegt worden wären, wurde der Widerspruch dem Landratsamt … vorgelegt.
10
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2022, dem Bevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis zugestellt am 19. September 2022, wies das Landratsamt … den Widerspruch des Klägers nach vorausgegangener Anhörung ab. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden dem Widerspruchsführer auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.
11
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Erschließungsbeitrag für das Grundstück FlNr. … nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Erschließungsbeitragsatzung (EBS) ordnungsgemäß festgesetzt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG – 8 C 124.82) stehe der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids auch mit der Festsetzung des Beitrags in voller Höhe eine zuvor ergangene Zusicherung der Gemeinde auf teilweisen oder vollständigen Beitragserlass oder Beitragsverzicht nicht im Wege. Insbesondere wenn der Verzicht erst nach Entstehen des Beitrags, wie bei der Zusicherung der Gemeinde … aus dem Jahr 2009, ausgesprochen werde, sei der Beitrag grundsätzlich zunächst in voller Höhe festzusetzen. Ein möglicher (Teil-) Erlass könne dann in einem sich anschließenden eigenen Verfahren geprüft werden und die Entscheidung hierüber getroffen werden. Dies sei dann entsprechend in einem gesonderten Bescheid bekanntzugeben. Der Bescheid vom 11. November 2020 zur Festsetzung des Erschließungsbeitrags in voller Höhe sei daher nicht rechtswidrig und verletze den Widerspruchsführer nicht in seinen Rechten. Daher könne er nicht wie beantragt von der Widerspruchsbehörde aufgehoben werden. Begehren auf Beitragserlass wegen der Zusicherung hierauf müssten in einem eigenen Verfahren beantragt werden. Gegebenenfalls müsse die Verpflichtung der Gemeinde auf diesen Erlass begehrt werden (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und § 113 Abs. 5 VwGO).
12
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Oktober 2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach über das besondere Anwaltspostfach eingegangen am selben Tag, Klage erheben.
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Zur Begründung der Klage trugen die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Februar 2023 unter ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte und der wirtschaftlichen Situation des klägerischen Unternehmens vor, dass die Beklagte 1998 im Rahmen der Überlegungen des Klägers zur Betriebsvergrößerung und -umsiedlung intensiv um den Verbleib des klägerischen Unternehmens im Gemeindegebiet geworben habe. In diesem Zusammenhang sei zunächst eine mündliche Zusage erfolgt, dass vom Kläger nur Erschließungsbeiträge für Wasser und Abwasser verlangt würden, die Kosten der Straßenerschließung aber angesichts der Eigenleistungen des Klägers (Einigung zwischen Vertretern der Beklagten und dem Kläger, dass der Kläger die notwendigen Wege und Fahrbahnen auf dem Betriebsgrundstück und eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz vom künftigen Firmengebäude aus herstelle und finanziere) und der wirtschaftlichen Vorteile für die Beklagte (die Gewerbesteuer Einnahmen für die Beklagte beliefen sich für die Zeit von 1995-1999 auf insgesamt 700.900,00 EUR) erlassen würden. Damalige Gemeinderatsmitglieder und Verwaltungsmitarbeiter könnten Zeugnis über den Ablauf der damaligen Verhandlungen geben. Der Kläger habe die Absprachen mit der Beklagten in einem Schreiben vom 18. Januar 2001 an die Verwaltungsgemeinschaft … zusammengefasst. Ein Widerspruch des Beklagten sei nicht erfolgt.
14
Am 27. Januar 2009 habe der Gemeinderat der Beklagten in seiner nicht-öffentlichen Sitzung Nr. … den Beschluss Nr. … gefasst, dass aufgrund der Verhandlungen bei der Betriebsansiedlung der … die Zusage beschlossen werde, dass auf den Erschließungsbeitrag (Straße) gemäß § 135 Abs. 5 BauGB nach Entstehen verzichtet werde. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 seien der Kläger und seine Ehefrau informiert worden, dass ihr Antrag in der Gemeinderatssitzung vom 27. Januar 2009 behandelt worden sei. Der Gemeinderat habe einstimmig beschlossen, dass auf den Erschließungsbeitrag (Straße) gemäß § 135 Abs. 5 BauGB nach Entstehen verzichtet werde. Der Kläger habe in den Folgejahren im Vertrauen auf diese Zusage weitere Investitionen getätigt. Entgegen der Zusage habe die Beklagte den Bescheid vom 11. November 2020 erlassen und unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen die Bezahlung des festgesetzten Beitrages erzwungen. Dadurch sei die Finanzierung weiterer Investitionen gefährdet.
15
Der Kläger wende sich gegen die Berechtigung der Beklagten, Straßenerschließungsbeiträge zu erlassen und bestreite die Höhe der festgesetzten Beiträge. So sei der angesetzte Eigenanteil der Beklagten von 10% zu niedrig. Die Beklagte habe erhebliche Vorteile von den durchgeführten Erschließungsmaßnahmen für die Entwicklung des Ortes. Unberücksichtigt geblieben seien die tatsächlich vom Kläger erbrachten Eigenleistungen. Der Kläger habe auf eigene Kosten neben seinem Wohnhaus, das zeitweise als Firmengebäude gedient habe, auf einem Grundstück der Beklagten mit deren Einverständnis 15 Parkplätze geschaffen, die der Beklagten nach dem Umzug kostenfrei überlassen worden seien. Auch habe der Kläger auf eigene Kosten das von ihm erworbene Firmengrundstück mit Zugangsstraßen erschlossen.
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Die Beklagte habe verbindlich und rechtlich zulässig vor Entstehen der Beitragsschuld auf die Beitragserhebung verzichtet bzw. die Beitragsschuld erlassen, § 135 Abs. 5 BauGB (wird ausführlich ausgeführt). Das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 11. Februar 2009 spreche klar für eine verbindliche Entscheidung, nicht nur für eine Inaussichtstellung. Die Beklagte habe mit ihrem Vorgehen auf Klägerseite die begründete Erwartung geweckt, sie werde keine Erschließungsbeiträge für den übrigen Straßenbau erheben. Der Kläger habe sich über die Jahre hinweg darauf eingerichtet, weiter investiert, modernisiert und seinen Betrieb ausgebaut, wozu neue Darlehensaufnahmen erforderlich geworden seien. Diesbezüglich sei ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Die Beklagte habe sich mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides widersprüchlich und im Gegensatz zu dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verhalten. Daher sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig (VG Regensburg, 19.10.1977 – R/N 230 III 76 – BayVBl 1979, 435, 436; OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2006 – 9 LA 32/05).
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Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, so dass der Bescheid aufzuheben sei. Es werde beantragt auszusprechen, dass die Beklagte Straßenerschließungsbeiträge von 183.489,21 EUR an den Kläger zurückzuzahlen habe. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien dem Kläger zu erstatten. Die Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren sei notwendig.
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Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2022:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2020, erlassen von der Verwaltungsgemeinschaft … als Behörde der Beklagten, und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 8. September 2022, zugestellt am 19. September 2022, werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
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Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Beklagte um die Betriebserweiterung sehr bemüht habe, in dem zum Beispiel der ursprünglich bestehende Bebauungsplan geändert und zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Kläger vermittelt worden sei. Dass bereits vor Ansiedlung des Betriebes eine mündliche Zusage der Beklagten, dass nur „Erschließungsbeiträge“ für Wasser und Abwasser verlangt würden, erfolgt sei und dass der damalige Gemeinderat die Erschließungskosten für das Betriebsgrundstück habe erlassen wollen und dies in Sitzungen behandelt habe, werde bestritten. Es möge zutreffend sein, dass der damalige Erste Bürgermeister dem Kläger versichert habe, keine Erschließungskosten für den Ausbau der … bezahlen zu müssen. Dies habe der Kläger bis zum heutigen Tag auch nicht getan. Insoweit könne es auch zutreffend sein, dass sich Vertreter der Beklagten mit dem Kläger darauf geeinigt hätten, eine notwendige Anbindung an das öffentliche Straßennetz vom künftigen Betriebsgelände aus herzustellen und zu finanzieren. Nicht zutreffend sei jedoch, dass der Kläger Zugangsstraßen zu seinem Gewerbegrundstücke geschaffen habe. Es sei lediglich, wie allgemein üblich, eine Zufahrt über den gemeindlichen Grünstreifen von der Grundstücksgrenze des Firmengeländes zur … geschaffen worden. Hierbei handele es sich um einen wenige Meter breiten Streifen. Der Anschluss an das öffentliche Straßennetz, der vom Kläger unstreitig bezogen auf die … geschaffen worden sei, stelle lediglich den Anschluss des Baugrundstücks an den öffentlichen Straßengrund dar, wie er grundsätzlich von jedem Grundstückseigentümer geschaffen werden müsse. Weitere Erschließungsmaßnahmen, insbesondere bezogen auf die hier allein streitgegenständliche und maßgebliche …, habe der Kläger nicht durchgeführt. Das Schreiben des Klägers vom 18. Januar 2001 bestätige dies.
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Zutreffend sei auch, dass der Kläger einen Stellplatz für ca. 15 Pkw auf eigene Kosten angelegt habe. Die Herstellung sei jedoch im Rahmen eines Pachtverhältnisses zwischen den Parteien erfolgt.
22
Die Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet … seien im Jahr 2019 fertiggestellt worden. Nach Eingang des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 11. November 2020 sei der Kläger mehrfach schriftlich und mündlich dazu aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, die eine Entscheidung über einen Erlass der festgesetzten Erschließungsbeiträge ermöglichen würden. Dem sei der Kläger trotz verschiedener Stellungnahmen nicht nachgekommen. In der Gemeinderatssitzung am 5. April 2022 sei daher der Beschluss gefasst worden, den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weiterzuleiten und zudem den - nicht ausdrücklich gestellten – Antrag auf Erlass der Erschließungsbeiträge abzulehnen.
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Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück sei entstanden. Die im Bebauungsplan Waidlachfeld festgesetzten Erschließungsstraßen seien von der Beklagten errichtet, abgerechnet und auf die im Bebauungsplangebiet liegenden Grundstücke umgelegt worden. Die Beiträge seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere entspreche der Eigenanteil der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben, § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB. Eigene Leistungen des Klägers seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Kläger habe keine Leistungen bezogen auf die gegenständlichen Erschließungsmaßnahmen erbracht. Er habe lediglich eine Zufahrt seines Grundstücks zum öffentlichen Straßengrund errichtet. Die Errichtung der Parkflächen sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen gewesen, da diese nicht mit den gegenständlichen Maßnahmen in Zusammenhang stünden und überdies der Beklagten nicht kostenfrei, sondern aufgrund eines geschlossenen Pachtvertrages überlassen worden seien.
24
Die Beklagte habe einen Vorausverzicht nicht erklärt. Etwaige – erneut bestrittene- Zusagen, auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu verzichten, seien jedenfalls unbeachtlich. Eine schriftliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG habe der Kläger nicht vorgelegt. Auch die Erklärung der Beklagten vom 11. Februar 2009 stelle keinen Vorausverzicht dar. Ein Gemeinderatsbeschluss stelle mangels Verwaltungsaktqualität keine rechtsverbindliche Zusicherung dar (Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht in Praxis und Rechtsprechung, Teil III, Ziff. 22, 3.2). Zudem werde hierin explizit festgestellt, dass auf die Erschließungsbeiträge nach Entstehen der Beitragspflicht verzichtet werde. Ein vermeintlicher Verzicht im Jahr 2009 könne überdies nicht die Entscheidung der Betriebsansiedlung beeinflusst haben, da diese bereits im Jahr 1997 getroffen worden sei.
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Ein etwaiger Abgabenvorausverzicht wäre auch rechtswidrig gewesen, da sich aus der aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Bindung der Verwaltung an das Gesetz, dem Grundsatz der Abgabengleichheit und -gerechtigkeit ein Vorausverzicht allenfalls dann zulässig sei, wenn die Abgabengläubigerin für ihren Abgabenverzicht eine angemessene Gegenleistung erhalte (BVerwG, U.v. 17.10.1997 – 8 C 1.96; BayVGH, B.v. 19.1.1998 – 23 ZS 97.2985) bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzicht vorlägen.
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Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Verzicht (wird weiter ausgeführt).
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Der Bevollmächtigte des Klägers erwiderte mit Schriftsatz vom 28. April 2023 und schilderte ausführlich die Gespräche und Entwicklungen vor der Umsiedlung des klägerischen Betriebs unter Anbietung von Zeugen sowie die wirtschaftliche Situation des klägerischen Betriebs im Laufe der Jahre. Aus dem notariellen Kaufvertrag mit der Beklagten vom 10. Februar 2000 über den Erwerb von insgesamt 921 qm ergebe sich, dass nur Erschließungsbeiträge für die Wasserversorgung und Entwässerungsanlage zu zahlen gewesen seien (wird weiter ausgeführt). Die Behauptung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, dass der Kläger nur von Erschließungsbeiträgen für die Erstellung der … freigestellt worden sei, sei eine spitzfindige Verdrehung der Fakten.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. Mai 2025 wurden zusätzlich zu den bereits vorgelegten Behördenakten und Unterlagen von der Beklagten weitere Unterlagen zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht angefordert. In den daraufhin vorgelegten ergänzenden Behördenakten findet sich u.a. ein Hinweis der Beklagten vom 9. Mai 2025, dass die … erstmals 1998 gewidmet worden sei (Eintragungsverfügung vom 10. November 1998). Die erste Verlängerung sei 2012 (Eintragungsverfügung vom 31. Juli 2012) erfolgt, die zweite Verlängerung 2019 (Eintragungsverfügung vom 23. Januar 2019). Bei der Rechnungsprüfung durch das Landratsamt 2024 sei beanstandet worden, dass die Verlängerung 2019 nicht vom Gremium beschlossen worden sei und dass der Widmungsakt wiederholt werden müsse. Dies sei bisher aus zeitlichen Gründen noch nicht erfolgt.
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Mit weiterem gerichtlichen Schreiben vom 15. Mai 2025 wurde um Stellungnahme zu der dem Erschließungsbeitragsbescheid zugrundeliegenden selbstständigen Erschließungsanlage und unter Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2023 (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 20 ff.) zum Umfang der Widmung gebeten.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Mai 2025 verwies die Beklagte darauf, dass aus den Straßen im Baugebiet … eine Erschließungseinheit gebildet worden sei. Als innerdienstliche Ermessensentscheidung sei dies formlos möglich. Im Übrigen sei der Beschluss in der Sitzung des Gemeinderats am 20. Mai 2025 nachgeholt worden. Dies gelte auch für die fehlende Widmung, so dass ein ggf. fehlerhafter Beitragsbescheid geheilt sei.
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Der Bevollmächtigte des Klägers fasste mit Schreiben vom 25. Mai 2025 nochmals seinen bisherigen Vortag sowie den Verfahrensgang zusammen. Die nachgeholte Widmung könne einen Bescheid aus 2020 nicht heilen. Der Verzichtsbeschluss der Beklagten aus 2009 binde die Beklagte und bleibe mangels Aufhebung ein tragfähiger materieller Ausschlussgrund für jede Beitragserhebung gegenüber dem Grundstück des Klägers bzw. dem Kläger. Die erst 2025 beschlossene Erschließungseinheit könne nicht Grundlage des Bescheids aus 2020 sein. Auch habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft gebraucht. Schließlich sei der angegriffene Bescheid aus Gleichbehandlungsgründen, insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes, rechtswidrig und deshalb unzulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat daher den von dem Kläger entrichteten Erschließungsbeitrag zu erstatten, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
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1. Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2022, nicht dagegen ein mögliches Verpflichtungsbegehren zur Umsetzung eines Beitragserlasses gemäß § 135 Abs. 5 BauGB. Das Gericht sieht sich insoweit an den ausdrücklichen und eindeutigen Klageantrag des anwaltlich vertretenen Klägers gebunden, der trotz entsprechender Hinweise der Beklagten und der Widerspruchsbehörde, dass die Umsetzung eines Beitragserlasses, soweit dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, in einem selbständigen Erlassverfahren zu erfolgen hat, daran festgehalten hat, dass ein möglicher Verzicht durch die Beklagte bzw. das Vorliegen eines Erlassgrundes bereits den Erschließungsbeitragsbescheid rechtswidrig macht.
35
Soweit aber der Erschließungsbeitragsbescheid vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2022 Streitgegenstand ist, so überprüft das Gericht aufgrund der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO diesen zumindest hinsichtlich des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vollumfänglich, auch wenn der Kläger und sein Bevollmächtigter im Wesentlichen nur einen Verzicht auf die Beitragserhebung bzw. den Erlass der Beitragsschuld thematisiert haben.
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Der Überprüfung, ob die sachliche Beitragspflicht überhaupt entstanden ist, steht dabei die immer wieder vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Mahnung, die Tatsachengerichte sollten nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche gehen, nicht entgegen, denn es handelt sich dabei nicht um einen Rechtssatz, sondern umschreibt eine Maxime richterlichen Handelns, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt (BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 4 BN 26/06 – juris Rn. 7). Daher unterliegt es beispielsweise uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, ob die Voraussetzungen des § 125 BauGB, das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung oder ähnlich grundlegende Voraussetzungen für die Beitragserhebung gegeben sind, auch wenn sich die Beteiligten nicht ausdrücklich darauf berufen. Hingegen wird die sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei denjenigen Umständen, die sich auf die Höhe der Beitragsfestsetzung beziehen, wie z. B. die exakte Höhe des ermittelten Aufwands, häufig dazu führen, dass gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen im Ergebnis nur dann erfolgen, wenn die Beteiligten eine entsprechende Rüge erheben oder wenn sich Zweifel nach den Umständen des Einzelfalls geradezu aufdrängen. In Bezug auf die Höhe der Beitragsfestsetzung wird sich ein Gericht daher im Ergebnis in aller Regel auf eine Prüfung der vorgetragenen Einwände beschränken, es sein denn, Unstimmigkeiten ergeben sich „auf den ersten Blick“ (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 611).
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Im Übrigen hat der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1. Februar 2023 klargestellt, dass neben der Berechtigung, einen Erschließungsbeitragsbescheid zu erlassen, auch die Höhe der festgesetzten Beiträge angegriffen werde. Auch wenn dies nicht ausführlich begründet wird, so wird doch deutlich, dass der Kläger eine Überprüfung des gesamten Bescheides begehrt.
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2. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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2.1 Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19. Februar 1998 (EBS).
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Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Erschließungsbeitragssatzung sind weder klägerseits vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass von ihrer Gültigkeit auszugehen ist (BayVGH, B.v. 4.6.1997 – 6 ZS 97.1305 – juris).
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2.2 Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben Gemeinden einen Erschließungsbeitrag für Erschließungsanlagen, soweit ihr Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt ist. Die Beitragspflicht als solche entsteht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Eine Erschließungsanlage ist dann endgültig hergestellt, wenn sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und sich der entstandene Erschließungsaufwand dem Grunde und der Höhe nach ermitteln lässt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 31.1.1992 – 8 C 31/90 – juris Rn. 11 = BVerwGE 89, 362), vorliegend also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
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2.2.1 Erschließungsbeitragsfähig sind gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG a.F.) nur öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen. Die Öffentlichkeit einer Erschließungsanlage ist Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, selbst wenn sie bereits endgültig hergestellt ist (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 18; B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 13).
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Das gesetzliche Merkmal „öffentlich“ ist bei Verkehrsanlagen straßenrechtlich zu verstehen. Dass die Öffentlichkeit tatsächlich zugelassen ist, genügt nicht. Denn die Verkehrsanlage muss der Allgemeinheit rechtlich gesichert und privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen zur Verfügung stehen, um einen beitragsrelevanten Sondervorteil auslösen zu können. Die Eigenschaft „öffentlich“ erhalten Straßen (Wege, Plätze) demnach dadurch, dass sie nach dem einschlägigen Straßengesetz, hier nach Art. 6 BayStrWG, wirksam für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden oder kraft Gesetzes als gewidmet gelten.
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Die Widmung erfolgt in der Regel durch eine förmliche Widmungsverfügung, einer Allgemeinverfügung im Sinn des Art. 35 Satz 2, Alt. 2 BayVwVfG, die in einem formalisierten Verfahren der Allgemeinheit bekannt zu machen ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rn. 1). Einer bestandskräftigen Widmungsverfügung kommt für das beitragsrechtliche Verfahren grundsätzlich Tatbestandswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2014 – 6 ZB 13.1050 – juris Rn. 5); das bedeutet, dass Behörden und Gerichte an die Existenz und den Inhalt einer wirksamen unanfechtbaren Widmung gebunden sind.
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2.2.2 Dies berücksichtigend ist die … zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mangels Widmung keine erschließungsbeitragsfähige „öffentliche“ Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
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2.2.2.1 Vorliegend muss nicht entschieden werden, wie weit die … als maßgebliche Anbaustraße nach der natürlichen Betrachtungsweise reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt (BayVGH, U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.189 – juris Rn. 15) bzw. ob – wie von der Beklagten erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgetragen – ordnungsgemäß eine Erschließungseinheit innerhalb des Baugebietes „…“ gebildet werden konnte. Denn unabhängig davon, ob die maßgebliche Anbaustraße – wie von der Kammer aufgrund der im BayernAtlas und bei Google Maps zur Verfügung stehenden Luftbildern angenommen – der … bestehend aus den FlNr. … und … (mit den Stichstraßen FlNr. … und …*) entspricht oder – wie durch die Beklagte vorgetragen – sich aus der … und dem westlichen Teil der Straße … zusammensetzt, so fehlt für ein wesentliches Teilstück der Erschließungsanlage, nämlich für das Straßengrundstück FlNr. …, die erforderliche Widmung.
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Dass die … selbst in mehrere selbständige Anlagen aufzuteilen wäre, ist für das Gericht mangels offensichtlicher Zäsuren nicht ersichtlich und durch die Beklagte auch nicht vorgetragen. Der Annahme, dass die gesamte … eine eigenständige Anlage darstellt, stehen die beiden 90°-Kurven in Höhe der Grundstücke FlNr. … und … sowie der Knick bei der Einmündung der unselbständigen Stichstraße FlNr. … nicht entgegen. Denn ein durchgehender Straßenzug wird von einem optisch kaum wahrnehmbaren Knick nicht unterbrochen (BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 6 ZB 16.1476 – juris Rdnr. 9). Selbst rechtwinklige Knicke in einer durchgehenden Straße stellen keine augenfälligen Zäsuren dar (BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rdnr. 21).
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2.2.2.2 Die … ist nicht ausreichend gewidmet.
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Für das Vorliegen einer ausreichenden Widmung ist straßenrechtlich nicht das korrigierte aktuelle Bestandsverzeichnis maßgeblich, sondern die im Amtsblatt der Beklagten veröffentlichte Widmungsverfügung. Die Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG kann für neu angelegte Straßen keine Anwendung finden, da es sich bei Art. 67 Abs. 4 BayStrWG um eine Übergangsvorschrift handelt, welche die Eintragung einer alten Straße im Zusammenhang mit der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses nach dem Inkrafttreten des BayStrWG in seiner ursprünglichen Fassung am 1. September 1958 voraussetzt (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 25 f.).
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Die Beklagte legte im gerichtlichen Verfahren verschiedene Eintragungsverfügungen in das und Auszüge aus dem Bestandsverzeichnis vor. Hinzukommen verschiedene Veröffentlichungen im Amtsblatt der Beklagten. Daraus ergibt sich, dass die … bis zum Erlass des Beitragsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides im Umfang der FlNr. …, … und … öffentlich gewidmet wurde. Nicht erfasst von den Widmungsverfügungen ist jedoch das Teilstück der … mit der FlNr. …, das zusammen mit der Straße … (FlNr. …*) wohl 2019 fertiggestellt worden ist. Insoweit lag zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Eintragungsverfügung vor, was nach Vortrag der Beklagten auch durch die Staatliche Rechnungsprüfung 2024 beanstandet worden ist. Eine „Wiederholung“ der Widmung sei bis einschließlich 9. Mai 2025 nicht erfolgt (vgl. Vermerk der Beklagten vom 9.5.2025, Bl. 60 der elektronischen Behördenakte).
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Da sich eine förmliche straßenrechtliche Widmung in räumlicher Hinsicht auf alle Teile der Verkehrsanlage und ihre gesamte Ausdehnung in Länge und Breite beziehen muss, liegt keine ausreichende Widmung für die gesamte … vor. Entsprechend konnte auch keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Erst wenn die Straße vollständig gewidmet ist oder als gewidmet gilt, stellt sie eine öffentliche Einrichtung dar, für die Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 20; U.v. 13.12.2016 – 6 B 16.978 – BayVBl. 2017, 418 Rn. 18; NdsOVG, B.v. 4.3.2016 – 9 LA 154/15 – juris Rn. 39).
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Da das Teilstück FlNr. … neu angelegt worden ist, scheidet auch die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG aus, da von dieser Regelung lediglich Verbreiterungen, Begradigungen, unerhebliche Veränderungen und Ergänzungen erfasst sind (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 28; B.v. 24. 10. 2005 – 6 B 01.2416 – juris Rn. 39)
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2.2.2.3 Das Fehlen einer vollständigen Widmung führt zur Aufhebung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids. Denn einer – wie hier – nur teilweise gewidmeten Verkehrsanlage fehlt insgesamt die Eigenschaft „öffentlich“ mit der Folge, dass insgesamt keine Erschließungsbeitragspflichten entstehen.
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Dabei übersieht die Kammer nicht, dass ein „verfrüht“ vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erlassener und damit (zunächst) rechtswidriger Beitragsbescheid mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht dann nicht der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen in rechtmäßiger Weise erlassen werden müsste. Das beruht (auch) auf dem Gedanken, dass es sinnlos wäre, den angefochtenen (rechtswidrigen, weil verfrüht erlassenen) Bescheid aufzuheben, obwohl aufgrund der geänderten Sachlage sogleich wieder ein inhaltsgleicher Bescheid an den in Anspruch Genommenen gerichtet werden müsste. So wird etwa ein ursprünglich rechtswidriger Beitragsbescheid vor der gerichtlichen Aufhebung bewahrt, wenn die bei Bescheiderlass noch fehlende – vollständige – Widmung bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt wird (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 87.88 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 6 ZB 12.2446 – juris Rn. 6).
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Zwar hat der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 20. Mai 2025 einen Beschluss über die noch ausstehende Widmung des Teilstückes FlNr. … gefasst, diese Nachholung kann aber unabhängig von der Tatsache, dass eine Bekanntmachung des Beschlusses erst im Amtsblatt der Beklagten vom 3. Juni 2025 – und damit nach der mündlichen Verhandlung – erfolgen wird, die Erschließungsbeitragspflichten nicht mehr auslösen. Denn nach dem am 1. April 2021 in Kraft getretenen Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG darf ein Erschließungsbeitrag nicht (mehr) erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Durch diese zeitliche Begrenzung sollten die unter deren Anwendungsbereich fallenden Erschließungsanlagen („Altanlagen“) einschließlich ihrer Teileinrichtungen der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts vollständig entzogen werden (vgl. LT-Drs. 17/8225, S. 16; BayVGH, U.v. 27.6.2024 – 6 BV 23.1394 – juris Rn. 23; U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 31). Insoweit stellt Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ein absolutes Beitragserhebungsverbot dar, so dass für die 25-Jahres-Frist eine Hemmung über eine direkte bzw. analoge Anwendung des § 171 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b DoppelBuchst. dd KAG ausscheidet (vgl. ausführlich VG Ansbach, B.v. 8.12.2022 – AN 3 S 22.01791 – juris Rn. 62 ff. und U.v. 18. Dezember 2024 – AN 3 K 22.01792).
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Zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses über die vollständige Widmung der … am 20. Mai 2025, der alleine noch nicht für die Nachholung der Widmung ausreicht, war die Erhebungsfrist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG für die Waidlach straße abgelaufen. Mit ihrer erstmaligen technischen Herstellung als Erschließungsanlage war im Jahr 1997 begonnen worden. Die Beklagte bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2025. Auch wenn sie den exakten Beginn der Baumaßnahmen nicht näher hat bestimmen können, so erklärte sie doch auf gerichtliche Nachfrage hin, dass sich die in der Behördenakte befindlichen Rechnungen aus den Jahren 1997 und 1998 auf die vorausgegangenen Bauarbeiten für den 1. Bauabschnitt der … bezogen haben. Letztlich hat die Beklagte diese Rechnungen auch in die endgültige Abrechnung einfließen lassen, so dass für das Gericht feststeht, dass der Beginn der erstmaligen technischen Herstellung auf das Jahr 1997 zu datieren ist. Die Erhebungsfrist endete demnach mit Ablauf des Jahres 2022.
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Entsprechend war der Bescheid vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 8. September 2022 bereits aufgrund des Nichteintritts der sachlichen Beitragspflicht aufzuheben.
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Nicht entscheidungsrelevant ist demnach, ob die Beklagte aufgrund eines ggf. ausgesprochenen Verzichts auf eine Beitragserhebung oder eines Erlasses der Beitragsschuld im Sinne von § 135 Abs. 5 BauGB gehindert war, den streitgegenständlichen Bescheid zu erlassen. Nur am Rande sei aber darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.9.1984 – 8 C 124/82 – juris Rn. 22) ein Verstoß gegen die Pflicht, offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geboten ist, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen, nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Erschließungsbeitragsbescheides führt.
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3. In Folge der Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheides war die Beklagte antragsgemäß zu verpflichten, den bereits vereinnahmten Erschließungsbeitrag in Höhe von 183.489,21 EUR zu erstatten, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren.
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Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.