Titel:
Festsetzung des Gegenstandswertes einer Anfechtungsklage in Asylverfahren wegen Dokumentenvorlage
Normenketten:
AsylG § 83b
RVG § 30 Abs. 1, Abs. 2, § 33 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage gegen die asylrechtliche Anordnung des Bundesamtes zur Passvorlage beträgt 5.000 EUR. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage gegen die Verpflichtung zur Vorlage von Ausweispapieren rechtfertigt keine Gründe für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswert einer Anfechtungsklage gegen die asylrechtliche Anordnung des Bundesamtes zur Passvorlage, Gegenstandswertfestsetzung, Asylverfahren, anwaltliche Tätigkeit, Anfechtungsklage, Mitwirkungspflicht, Dokumente
Fundstellen:
BeckRS 2025, 16805
FDRVG 2025, 016805
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Auf Antrag der Beklagten wird der Gegenstandswert, nachdem die Klägerseite Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
2
Nach § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 83b AsylG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss festzusetzen, weil sich in dem vorliegenden asylrechtlichen Streitverfahren die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten bzw. diese fehlen; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG für asylrechtliche Streitigkeiten nicht erhoben.
3
Der Antrag ist nach § 33 Abs. 2 RVG zulässig, insbesondere ist auch die Beklagte nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsbefugt, denn sie ist aufgrund der im Einstellungsbeschluss vom 19. Mai 2025 getroffenen Kostengrundentscheidung zur (teilweisen) Kostenerstattung verpflichtet.
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Der Gegenstandswert beträgt vorliegend nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG 5.000,00 EUR.
5
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Wert nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG unbillig. Soweit die Beklagte meint, die Bedeutung der vorliegenden Klage, mit der sich der Kläger gegen die Verpflichtung durch die Beklagte zur Vorlage von vier iranischen Nationalpässen wandte, sei nicht mit einer auf eine inhaltliche Verbescheidung gerichteten Klage vergleichbar, und dazu auf die „Streitwertentscheidung“ im Urteil des VG München vom 30. Juli 2020 (M 11 K 19.30183 – juris Rn. 29), in dem es ebenfalls um die Verpflichtung zur Mitwirkung gegangen sei, verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen liegt hier schon kein Streitwert vor (vgl. §§ 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG, 3 GKG), es gilt vielmehr einen Gegenstandswert festzusetzen. Zudem vermag der entscheidende Einzelrichter die Erwägung nicht zu teilen, dass die vorliegende Klage nicht mit einer „auf inhaltliche Verbescheidung gerichteten Klage“ vergleichbar sei. Zwar ist richtig, dass hier eine Anfechtungsklage, nicht eine Verpflichtungsklage vorlag. Gleichwohl vermag der Einzelrichter die in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des VG München gezogene Parallele zu einer Untätigkeitsklage nicht zu sehen. Dem VG München ist zwar insoweit zuzustimmen, dass das Verwaltungsgericht bei einer auf die Verpflichtung zur Bescheidung gerichteten asylrechtlichen Untätigkeitsklage die Sache ausnahmsweise nicht spruchreif zu machen braucht (vgl. ausführlich BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 21 ff.). Dies führt im Ergebnis dazu, dass in solchen Fällen, der Regelgegenstandswert des § 30 Abs. 1 RVG unbillig ist (BVerwG, B.v. 11.7.2018 – 1 C 18. 17 – juris Rn. 5 f.; VG Ansbach, B.v. 18.5.2020 – AN 19 K 20.30084 – juris Rn. 3). Dieser Gedanke ist aber nicht auf Anfechtungsklagen übertragbar. Denn im Rahmen einer Anfechtungsklage gilt es, den angefochtenen Bescheid vollständig inhaltlich auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). So lag der Fall – ungeachtet des insoweit nicht maßgeblichen Umstandes, dass das Verfahren für erledigt erklärt worden ist – auch hier. Vor diesem Hintergrund liegen keine Gründe für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert des § 30 Abs. 1 RVG vor (vgl. ebenso BVerwG, U.v. 16.2.2021 – 1 C 29.20 – juris Rn. 27 zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch das Bundesamt).
6
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.