Titel:
Veranlassung zur Klageerhebung
Normenketten:
ZPO § 93, § 99
UWG § 13
BGB § 242
Leitsatz:
Die beklagte Partei, die sich auf § 93 ZPO beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Forderung sofort anerkannt hat, also (im Wettbewerbsrecht) vor ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme nicht abgemahnt wurde. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
sofortiges Anerkenntnis, Abmahnung, Beweislast, Veranlassung zur Klageerhebung, Beschwerde, Unterlassungserklärung, Bestreiten, Zugang
Vorinstanz:
LG Regensburg, Anerkenntnisurteil vom 12.03.2025 – 1 HK O 2309/24
Fundstellen:
MD 2025, 686
BeckRS 2025, 16581
LSK 2025, 16581
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 12.03.2025, Az. 1 HK O 2309/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte durch sein Verhalten zur Klageerhebung Veranlassung nach § 93 ZPO gegeben hat.
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Der Kläger trägt vor, den Beklagten vor Klageerhebung mit E-Mail vom 15.10.2024 abgemahnt zu haben (Anlage K 5); der Beklagte habe darauf nicht reagiert. Er betreibe einen eigenen E-Mail-Server, so dass der genaue Verlauf der Übermittlung abgehender Nachrichten detailliert verfolgt werden könne. Dem Logbuchauszug für die Mail, mit der der Kläger seine Abmahnung an den Beklagten übersandt habe, lasse sich entnehmen, dass die besagte E-Mail am 15.10.2024 um 11.43 Uhr an die E-Mail-Adresse übertragen worden sei (Anlage K 9).
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Der Beklagte trägt vor, die Abmahnung vom 15.10.2024 nicht erhalten zu haben. Es werde bestritten, dass die Mail versandt worden sei. Die vom Kläger vorgelegte Logfile könne manipuliert worden sein. Außerdem bestünde die Möglichkeit, dass die E-Mail das Postfach des Empfängers trotz Serverlogin nicht erreicht hat.
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In Ziffer III. des Anerkenntnisurteils vom 12.03.2025 legte das Landgericht Regensburg die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auf. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO würden nicht vorliegen. Dagegen wendet sich der Beklagte in seiner sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abhalf.
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Die Beschwerde ist zulässig (§ 99 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
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1. Im Wettbewerbsrecht kommt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO nicht in Betracht, wenn die in Anspruch genommenen Partei zunächst abgemahnt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessen Vertragsstrafe bewerten Unterlassungserklärung beizulegen (§ 13 Abs. 1 UWG). Ist zwischen den Parteien – wie im vorliegenden Fall – streitig, ob eine Abmahnung erfolgt ist, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2007, 629 Rn. 10 ff. – Zugang des Abmahnschreibens) das Folgende:
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Da die Belastung der klagenden Partei mit den Kosten des Rechtsstreits im Falle des sofortigen Anerkenntnisses eine Ausnahme von der Regel darstellt, dass grundsätzlich derjenige die Kosten zu tragen hat, der in dem Rechtsstreit unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO), trifft die beklagte Partei, die sich auf § 93 ZPO beruft, nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Forderung sofort anerkannt hat, das heißt vor ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme nicht abgemahnt wurde. Da es sich bei der nicht erfolgten Abmahnung aus der Sicht des Beklagten um eine negative Tatsache handelt, kann er sich im Prozess zunächst allerdings auf die bloße Behauptung beschränken, eine Abmahnung nicht erhalten zu haben. Der danach dem Kläger obliegenden Darlegungslast, er habe den Beklagten abgemahnt, genügt dieser – nach dem auch im Prozessrecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – jedoch ebenfalls bereits dann, wenn er dem einfachen Bestreiten des Beklagten mit einem qualifizierten Vortrag über die Absendung der Abmahnung entgegentritt. Stellt der Beklagte in einem solchen Fall gleichwohl den Zugang der Abmahnung in Abrede, ist es an ihm dies im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Damit wird dem Beklagten keine unzumutbare Belastung aufgebürdet. Er hat die Möglichkeit, die Tatsache, aus der sich ergibt, dass er keinen Anlass zur Klage gegeben hat – etwa den Umstand, dass ihm kein Abmahnschreiben des Klägers zugegangen ist – durch Benennung von Zeugen unter Beweis zu stellen.
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2. Im vorliegenden Fall ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat das Absenden sowie die Übertragung der E-Mail an die Mailadresse des Beklagten hinreichend dargelegt, indem er dem Erstgericht sowohl die entsprechende E-Mail als auch einen entsprechenden Logbuchauszug, welcher die Übertragung der E-Mail an die Mailadresse des Beklagten darlegt, vorgelegt hat.
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Damit obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für den Nichterhalt der Mail. Um dieser zu genügen, ist nicht ausreichend, dass er bestreitet, dass die Mail versandt wurde, (pauschale) Zweifel an der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Logfile erhebt oder verschiedene (abstrakte) Möglichkeiten in den Raum stellt, warum die E-Mail das Postfach des Beklagten trotz Serverlogin nicht erreicht haben könnte. Der Beklagte bleibt damit beweisfällig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.