Titel:
Cannabis, Anbauvereinigung, Genehmigung, Vorwegnahme der Hauptsache, Mangel der Satzung, Fehlende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau
Normenketten:
VwGO § 123
KCanG § 11
KCanG § 17
Schlagworte:
Cannabis, Anbauvereinigung, Genehmigung, Vorwegnahme der Hauptsache, Mangel der Satzung, Fehlende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16305
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Gewährung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis in einer Anbauvereinigung zum Eigenkonsum.
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Der Antragsteller ist unter der Nummer VR … im Vereinsregister des Amtsgerichts München als eingetragener Verein registriert. Mit Online-Antrag vom 1. Juli 2024 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum. Dem Antrag waren verschiedene Unterlagen, unter anderem die Satzung des Antragstellers vom 1. April 2024 sowie ein „Mitwirkungskonzept“ beigefügt.
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Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 (Blatt 100 ff. der Behördenakte, Teilakte 1) wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass der Antrag vom 1. Juli 2024 unvollständig und fehlerhaft sei, führte dies im Einzelnen aus und gab Gelegenheit zur Korrektur bzw. Vervollständigung des Antrags bis zum 19. August 2024.
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Mit E-Mail vom 7. August 2024 (Blatt 104 ff. der Behördenakte, Teilakte 1) teilt der Antragsteller dem Antragsgegner unter anderem mit, dass der Antragsteller mit Beschluss vom 2. August 2024 eine Satzungsänderung durchgeführt habe. § 5 Nr. 1 der hiermit übermittelten Satzung lautet wie folgt: „Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Beim späteren. legalen gemeinschaftlichen Anbau kann jeder sich wie in der Beitrittserklärung als aktives Mitglied im Anbau oder passives Mitglied in den Bereichen Social Media; Verwaltung; Administrative einbringen.“ (Blatt 108 der Behördenakte, Teilakte 1). In einem „Mitwirkungskonzept nach Satzungsänderung vom 2. August 2024“ (Blatt 159 der Behördenakte, Teilakte 1) wird dieser Wortlaut des § 5 der Satzung vom 2. August 2024 wiederholt und zusätzlich ausgeführt: „Jedes Mitglied hat die Möglichkeit bei uns im Anbau; Verwaltung; Social Media sowie anderen Vereinstätigkeiten sich einzubringen. Wir rechnen aktuell mit 4 – 6 Stunden Tätigkeiten vor Ort jeden Tag. Am Anfang im Aufbau rechnen wir mit mehr Stunden. Bei 220 Arbeitstagen wären das insgesamt durchschnittlich 1100 Stunden im Jahr. Diese Tätigkeitlast wird auf die Mitglieder aufgeteilt und die Möglichkeit innerhalb im Verein sich eizubringen in den verschiedenen Abteilungen. … Die Dokumentation der Pflanzen erfolgt nach einem Chargen System das gleichzeitig auch die Arbeitszeiten der Canaseuere dokumentiert, und die Rückverfolgung jeder Pflanze mit enthaltet. Hier gelten die gesetzlichen Rahmenbedingungen zwecks Arbeitszeiten. Für den aktuellen Anbau benötigen wir 5 – 7 Personen die gleichzeitig den Aufbau realisieren. Der Verein stellt ein Online-Kalender zu Verfügung wo unsere Mitglieder, Ihren Einsatz planen können.“.
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In verschiedenen E-Mail-Nachrichten übermittelte der Antragsteller weitere Informationen und Unterlagen an den Antragsgegner, legte Dienstaufsichtsbeschwerden ein und bat jeweils um eine baldige Erteilung der Erlaubnis.
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Mit am 9. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben mit dem Betreff „Antrag im Beschwerdeverfahren im Eilverfahren“ beantragt der Antragsteller:
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„I. Dem Gesetz für Anbauvereinigungen der Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten vom 01.04.2024 für unseren Anbauverein ab dem 01.07.2024 der Antragstellung mit Frist von drei Monaten zu Lizensierung zum Anbau von Cannabis für den gemeinschaftlichen Zweck für den Anbau vorläufig per Eilantrag und einstweiliger Verfügung stattzugeben.
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II. Die aufschiebende Wirkung des Nachtrags (LGL) vom 22.07.2024 des Antragstellers wurde mit Beantwortung zum 06.08.2024 in Frist abgeben, auf Anfragen erhalten wir hier keine plausible Erklärung dieser Verzögerung des Verwaltungsaktes, obwohl alle notwendigen Auflagen per Konzept und Umsetzung bereitgestellt worden sind.“
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Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen und Angaben beim Antragsgegner eingereicht habe und die handelnden Personen auch die erforderlichen Schulungen absolviert hätten. Insbesondere müssten nach dem neuesten Beschluss alle Mitglieder aktiv im Verein mitwirken, im Mitgliedsantrag sei das Kreuz automatisch auf aktiv gesetzt. Durch die zögerliche Antragsbearbeitung des Antragsgegners könne der Antragsteller immer noch nicht produzieren, müsse jedoch bereits schon Miete für die Räumlichkeiten bezahlen.
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Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 beantragt der Antragsgegner,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unbegründet sei, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft geltend gemacht worden seien. Ein Anordnungsgrund läge nicht vor, weil der Antragsteller ein besonderes Eilbedürfnis für eine vorläufige Regelung nicht glaubhaft gemacht habe. Ein besonderes Eilbedürfnis dürfe in einem Antragsverfahren wie dem vorliegenden kaum in Betracht kommen. Insbesondere könne der Antragsteller eine Eilbedürftigkeit nicht auf Zahlungsverpflichtungen für etwa bereits (auf eigenes Risiko) getätigte Investitionen stützen. Außerdem würde die beantragte Regelung zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen. Der Antragsteller beabsichtige, im Eilverfahren seine rechtliche Position hin zu einer regulären Erlaubnis zu festigen und somit vollendete Tatsachen zu schaffen. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller erfülle insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 3 Konsumcannabisgesetz (KCanG). Der Antragsteller würde nämlich nicht die Einhaltung der Vorschriften des KCanG gewährleisten, weil die Satzung des Antragstellers gegen § 17 Abs. 2 KCanG verstoße. Zum einen sei keine verpflichtende Mitwirkung der Mitglieder im Sinne von § 17 Abs. 2 KCanG vorgesehen. Zum anderen handele es sich bei der vom Antragsteller in dessen Satzung vorgesehenen Mitwirkung in den Bereichen Social Media, Verwaltung und Administrative nicht um Tätigkeiten beim gemeinschaftlichen Eigenanbau bzw. um originär unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundene Tätigkeiten.
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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Antragsablehnung an und gab Gelegenheit zur Äußerung (Blatt 42 ff. der Behördenakte, Teilakte 2).
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Mit E-Mail vom 21. Oktober 2024 (Blatt 44 ff. der Behördenakte, Teilakte 2) übermittelte der Antragsteller dem Antragsgegner die Satzung des Antragstellers, wie sie am 16. August 2024 an das Amtsgericht München weitergeleitet worden sei. Die in dieser Satzung verwendete Formulierung für die Rechte und Pflichten der Mitglieder sei richtig, weil es im Verein auch behinderte Menschen mit körperlichem Handicap gebe, die teilweise im Rollstuhl säßen und daran gehindert seien, direkte Tätigkeiten im Anbau zu verrichten. Der Antragsteller wolle Inklusion betreiben und diesen Mitgliedern die Möglichkeit geben, in der Verwaltung oder im Bereich Social Media oder andere Aufgaben für den gemeinschaftlichen Anbau zu verrichten wie in der Administration. In der Administration definiere der Antragsteller auch das Einpacken und Abwiegen des Cannabis als administrative Tätigkeiten und nicht Vorstandstätigkeiten. Der Antragsteller wies außerdem darauf hin, dass im Mitgliedsantrag das Kreuz automatisch auf „aktiv“ gesetzt sei, da nach neuestem Beschluss die Mitglieder aktiv im Verein mitwirken müssten. Auch das dem Antragsgegner bereits vorliegende Mitwirkungskonzept sehe eine aktive Verpflichtung der Mitglieder vor.
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Mit Bescheid vom 22. November 2024 (Blatt 137 ff. der Behördenakte, Teilakte 2) lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis ab. Zur Begründung der Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KCanG abzulehnen sei. Es fehle an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Vorstands des Antragstellers, weil konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass Satzung und Mitwirkungskonzept des Antragstellers die in § 17 KCanG geregelten Anforderungen nicht einhalten würden. Der Antrag auf Erlaubnis sei auch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) KCanG abzulehnen, weil sich aus der Nichterfüllung der Anforderungen des § 17 KCanG auch ergebe, dass Zweck der Anbauvereinigung nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sei.
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Mit Schreiben vom 26. November 2024 (Blatt 47 ff. der Gerichtsakte) reichte der Antragsteller umfangreiche weitere Unterlagen ein und wies insbesondere darauf hin, dass er seit dem 1. Juli 2024 bereits Investitionen in Höhe von 35.000 EUR vorgenommen habe. Aktuell seien auch fünf Monatsmieten für die Produktionsstätte zwecklos bezahlt worden. Die Liquidität des Vereins stehe in Kürze in Gefahr.
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Am 23. Dezember 2024 erhob der Antragsteller Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 22. November 2024 (Az. M 26a K 24.7784). Über die Klage wurde noch nicht entschieden.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (auch im Verfahren M 26a K 24.7784) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Das Gericht legt den Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Antragspartei gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass der Antragsteller eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, dass dieser ihm ab sofort vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache die Erlaubnis nach § 11 KCanG zu erteilen habe. Insbesondere ist dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift zu entnehmen, dass die Erlaubnis nicht dauerhaft, sondern nur vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird.
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2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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2.1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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Das Gericht kann dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen, es sei denn, eine bestimmte Regelung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) schlechterdings notwendig. Das ist dann der Fall, wenn die erstrebte einstweilige Regelung notwendig ist, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile zu verhindern, welche auch durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten, und ein Obsiegen der Antragspartei in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2024 – 19 CE 24.1204 – beckonline Rn. 5 m.w.N.).
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2.2. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis aus §§ 11 Abs. 1 und Abs. 3 KCanG.
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2.2.1. Nach § 11 Abs. 1 KCanG bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt. Gemäß § 11 Abs. 3 KCanG erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis auf Antrag, wenn
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1. die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
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2. die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und
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3. die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben des KCanG und der auf Grund des KCanG erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig die Erfüllung der Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KCanG. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG darf Cannabis in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG haben die Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KCanG insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.
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2.2.2. Die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Nr. 3 KCanG für die Erteilung der Erlaubnis sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht erfüllt. Der Antragsteller gewährleistet nicht die Einhaltung der Vorgaben von § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG.
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Dabei kann im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren die zwischen den Beteiligten streitige Frage offenbleiben, ob auch die in der Satzung bzw. im Mitwirkungskonzept vorgesehenen Tätigkeiten in den Bereichen „Social Media, Verwaltung und Administrative“ als eine aktive Mitwirkung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KCanG angesehen werden können. Ohne dass es streitentscheidend darauf ankommt, weist das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass nach vorläufiger summarischer Prüfung § 17 Abs. 1 KCanG im Wesentlichen Vorgaben für die Tätigkeit von Nichtmitgliedern bzw. Dritten im Anbauverein enthält, während § 17 Abs. 2 KCanG Anforderungen für die aktive Mitwirkung der Vereinsmitglieder formuliert. Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Vorgabe in 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG, dass sonstige entgeltliche Beschäftigte nur mit Tätigkeiten beauftragt werden dürfen, die nicht unmittelbar mit dem Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind (also z.B. Hausmeisterei und Buchhaltung, vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 113), gleichzeitig auch als Vorgabe für die Vereinsmitglieder in § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG zu sehen ist, dass solche Tätigkeiten bei Vereinsmitgliedern keine aktive Mitwirkung darstellen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 KCanG durch die Formulierung „insbesondere“ vom Gesetzgeber nicht als abschließende Regelung ausgestaltet wurde.
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Vorliegend verstoßen jedenfalls § 5 der Satzung des Antragstellers in der Fassung vom 2. August 2024 und das dazugehörige Mitwirkungskonzept gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG. Weder die Satzung noch das Mitwirkungskonzept des Antragstellers sehen eine verpflichtende aktive Mitwirkung der Mitglieder beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis vor. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers haben die Mitglieder nämlich lediglich „das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken“. Ein solches Recht zur Mitwirkung ist jedoch noch keine Verpflichtung. Auch die weitere Formulierung in § 5 Abs. 1 der Satzung „kann sich jeder … als passives Mitglied in den Bereichen … einbringen“ beinhaltet – unabhängig von der qualitativen Bewertung dieser Bereiche – keinerlei Verpflichtung des Mitglieds zu einer aktiven Mitwirkung in der Anbauvereinigung. Die Möglichkeit zur Einbringung in bestimmten Bereichen ist keine Verpflichtung zur Mitwirkung. Mit anderen Worten stehen dem Verein nach der Satzung keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, wenn Mitglieder sich der aktiven Mitwirkung entziehen sollten. Eine verpflichtende Mitwirkung ist jedoch nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG notwendig. Hierfür spricht zum einen der eindeutige Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG: „haben …aktiv mitzuwirken“. Zum anderen hat ausweislich der Gesetzesbegründung zum KCanG der Gesetzgeber eine Verpflichtung der Mitglieder zur Mitwirkung beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 113). Gleiches gilt für das Mitwirkungskonzept des Antragstellers. Auch hier ist lediglich von einer „Möglichkeit“ der Mitwirkung und vom Einsatz eines Online-Kalenders zur Einsatzplanung die Rede. Auch wenn erkennbar wird, dass die nach Abschluss der Aufbauphase insgesamt ca. 1.100 jährlich erforderlichen Arbeitsstunden auf die Mitglieder aufgeteilt werden sollen, wird eine Verpflichtung der Mitglieder zur Mitwirkung nicht thematisiert. Ebenso wenig sind Sanktionen bei Nichtmitwirkung der Mitglieder vorgesehen. Hieran ändert auch nichts, dass der Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens dem Antragsgegner mit E-Mail vom 21. Oktober 2024 mitteilte, dass im Mitgliedsantrag das Kreuz automatisch auf „aktiv“ gesetzt sei, da nach neuestem Beschluss die Mitglieder aktiv im Verein mitwirken müssten. Zum einen ist nämlich für das Gericht nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage bzw. welcher Satzungsregelung diese Vorgabe im Mitgliedsantrag basieren soll, so dass bereits die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Angabe im Verhältnis des Antragstellers zu seinen Mitgliedern zweifelhaft erscheint. Zum anderen ändert dies nichts daran, dass auch bei einer eventuellen rechtlichen Verbindlichkeit in der Satzung keinerlei Sanktionen vorgesehen sind, sollte ein Mitglied trotz des gesetzten Kreuzes „aktiv“ im Mitgliedsantrag später nicht aktiv beim gemeinschaftlichen Eigenanbau mitwirken.
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Auf die Frage, ob durch die fehlende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung in der Satzung bzw. im Mitwirkungskonzept gegebenenfalls zusätzlich auch Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KCanG bzw. Nr. 5 Buchst. a) KCanG vorliegen (Unzuverlässigkeit Vorstandsmitglied bzw. nicht ausschließlicher Eigenanbau als Vereinszweck), kommt es streitentscheidend nicht mehr an.
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2.3. Angesichts eines fehlenden Anordnungsanspruchs des Antragstellers kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, nicht mehr entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller vorliegend zwar wohl keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, sondern lediglich eine vorläufige Regelung begehrt (vgl. BVerfG, B. v. 17.6.1999 – 2 BvR 1454/98 – beckonline Rn. 13; BeckOK VwGO/Kuhla, 71. Ed. 1.7.2024, VwGO § 123 Rn. 154-156 m.w.N., siehe dort auch Rn. 151-152). Allerdings dürfte der bisherige Vortrag des Antragstellers für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht ausreichend sein. Ohne detaillierte Angaben bzw. Aufstellungen zur Vermögenssituation des Antragstellers sowie zu den in der nächsten Zeit zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ist dem Gericht die Bewertung nicht möglich, ob beispielsweise wegen möglicher Existenzgefährdung eine vorläufige Regelungsanordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig wäre.
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3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.