Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.01.2025 – 11 CS 24.1820
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens (Alkoholmissbrauch) - einstweiliger Rechtsschutz

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2, § 24a
FeV § 11 Abs. 8 S. 1, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b, § 46 Abs. 1, Abs. 3, § 63 Abs. 1
FeV Anl. 4 Nr. 8.1
Leitsätze:
1. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen und bei Nichtvorrage die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Einwand des Betroffenen, die Atemalkoholanalyse sei fehlerhaft gewesen, griff im vom VGH München entschiedenen Fall nicht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine frühere Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr ist auch nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b FeV verwertbar. Nach § 63 Abs. 1 FeV ist (nur) die Eintragung einer Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis, die durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung erfolgt ist, mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Annahme einer wiederholten Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr durch Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG setzt nicht deren Ahndung durch einen Bußgeldbescheid voraus, sondern nur, dass hinreichend sicher feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat. Die Sperrwirkung des  § 3 Abs. 3 S. 1 StVG steht der Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts nicht bei einem laufenden Bußgeldverfahren, sondern nur bei einem Strafverfahren entgegen, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Wenn eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde deren Bindungswirkung gem. § 3 Abs. 4 S. 2 StVG beachten und darf nicht zum Nachteil des Betroffenen von der Feststellung des Sachverhalts abweichen (BVerwG BeckRS 2022, 15310 Rn. 12, 25 ff., 33 ff.).  (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholmissbrauch (Verstoß gegen das Trennungsgebot), Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, Messungen der Atemalkoholkonzentration mit einem Messgerät ‚Dräger, Alcotest 9510 DE‘, Nichtvorlage des Gutachtens, Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids nach Erlass des Entziehungsbescheids, Sperrwirkung eines Bußgeldverfahrens, Bindungswirkung eines Bußgeldbescheids, Gutachtensanordnung bei wiederholten Trunkenheitsfahrten, frühere Trunkenheitsfahrt nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt als Ordnungswidrigkeit, keine Ahndung durch einen Bußgeldbescheid
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 08.10.2024 – AN 10 S 24.2290
Fundstelle:
BeckRS 2025, 162

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.
2
Nach einer Trunkenheitsfahrt am 30. Juli 2020 mit einer BAK von 1,50 ‰ (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilte das Amtsgericht Hersbruck den Antragsteller mit Strafbefehl vom 14. September 2020 zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm vom Landratsamt N. L. am 15. März 2021 antragsgemäß wieder erteilt (Klassen AM, A1 [Schlüsselzahl 79.05], A [Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04], B, BE [Schlüsselzahl 79.06], C1 [Schlüsselzahl 171], C1E, CE [Schlüsselzahl 79], L und T).
3
Am 8. April 2024 um 16:30 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Führer eines Kraftfahrzeugs angehalten. Die Messungen der Atemalkoholkonzentration mit einem Messgerät ‚Dräger Alcotest 9510 DE‘ ergaben Werte von 0,346 und 0,373 mg/l. Ein deswegen vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt erlassener Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vom 2. Mai 2024 ist seit dem 21. August 2024 rechtskräftig.
4
Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis zum 17. Juli 2024 wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung beizubringen. Am 13. Mai 2024 erklärte der Antragsteller sich mit einer Untersuchung bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd in Nürnberg einverstanden, ließ jedoch durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Mai 2024 Einwendungen gegen die Beibringungsanordnung erheben und legte innerhalb der vom Landratsamt verfügten Frist kein Gutachten vor.
5
Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. August 2024 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins. Er habe wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen und das aus diesem Grund angeordnete Gutachten nicht beigebracht. Daraus sei auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
6
Am 19. August 2024 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab. Am 6. September 2024 ließ er beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Entziehungsbescheid erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entscheiden Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 abgelehnt. Das Landratsamt habe den Antragsteller zu Recht wegen wiederholter und verwertbarer Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und ihm die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des Gutachtens entzogen. Die zweite Zuwiderhandlung vom 8. April 2024 stehe mit hinreichender Sicherheit fest. Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Zustandekommen der Atemalkoholanalyse seien nicht ersichtlich. Auf den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids erst nach Erlass des Entziehungsbescheids komme es nicht an. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen.
7
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde lässt der Antragsteller ausführen, die Atemalkoholanalyse sei fehlerhaft zustandegekommen. Bei der ersten Messung sei dem Messprotokoll zufolge das „Atemvolumen zu klein“ gewesen und bei der zweiten Messung finde sich der Aufdruck „Atemabgabe unzulässig“. Somit bestünden erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit der Messungen. Außerdem habe der Antragsteller keine Mitwirkungsobliegenheiten verletzt. Er habe den Begutachtungstermin am 24. Juni 2024 unverschuldet durch einen Krankenhausaufenthalt versäumt und rechtzeitig ein Attest über seine Transportunfähigkeit vorgelegt.
8
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Atemalkoholmessergebnisse seien ordnungsgemäß zustande gekommen. Zwar seien die jeweils ersten Versuche der beiden Messungen nicht verwertbar gewesen. Die beiden Folgeversuche um 16:56:46 und 16:59:48 Uhr hätten jedoch, wie auch eine aktuelle Nachfrage bei der Polizeiinspektion Hersbruck ergeben habe, zu verwertbaren Ergebnissen mit einer AAK von 0,346 mg/l und 0,373 mg/l geführt. Der Antragsteller sei auch seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht ausreichend nachgekommen. Die Erkrankung entschuldige nicht das Ausbleiben einer Reaktion auf die Schreiben des Landratsamts vom 26. Juni 2024 (Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung der behandelnden Ärztin, aus welcher hervorgehe, bis wann mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei) und vom 18. Juli 2024 (Anhörung vor Erlass des Bescheids).
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
10
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergeben sich keine begründeten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Landratsamts zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung dieses Gutachtens.
11
1. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 11 CS 24.70 – juris Rn. 11). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl I Nr. 233), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl I Nr. 109), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch).
12
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es bei den Verstößen zu konkreten Verkehrsgefährdungen gekommen ist oder nicht. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen; vielmehr ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zwingend anzuordnen und die Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage des zu Recht angeordneten Gutachtens zu entziehen (BayVGH, B.v. 11.8.2023 – 11 CS 23.1103 – juris Rn. 27 m.w.N.).
13
2. Hiervon ausgehend begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht zu beanstanden, denn die auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützte Beibringungsanordnung war rechtmäßig.
14
a) Wegen der ersten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss am 30. Juli 2020 mit einer BAK von 1,50 ‰ hat das Amtsgericht Hersbruck den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. September 2020 verurteilt. Diese Straftat ist auch nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 15. März 2021 im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV verwertbar. Nach § 63 Abs. 1 FeV ist (nur) die Eintragung der Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren.
15
b) Eine zweite und damit wiederholte Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr hat der Antragsteller durch die Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG vom 8. April 2024 begangen. Die (hier vorliegende) Ahndung durch einen Bußgeldbescheid ist hierfür nicht Voraussetzung. Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichend sicher feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat. Falls – wie hier – eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde deren Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG beachten und darf nicht zum Nachteil des Betroffenen von der Feststellung des Sachverhalts abweichen (BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Ls und Rn. 12, 25 ff.). Sie ist aber nicht gehindert, eine Beibringungsanordnung vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu erlassen und die Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens zu entziehen, wenn die Tat mit hinreichender Sicherheit feststeht. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entfaltet eine Sperrwirkung nur bei einem Strafverfahren, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, steht aber der Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts bei noch ausstehender Ahndung einer Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit nicht entgegen (BVerwG, U.v. 7.4.2022 – a.a.O. Rn. 33 ff.). Durch Bußgeldbescheid kann lediglich ein Fahrverbot verhängt, nicht jedoch die Fahrerlaubnis entzogen werden (vgl. § 25 StVG).
16
Dass der Antragsteller am 8. April 2024 gegen § 24a StVG verstoßen hat, steht unabhängig von dem hierzu ergangenen Bußgeldbescheid mit hinreichender Sicherheit fest. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durchdringen, die Atemalkoholanalyse sei nicht korrekt durchgeführt worden und die Ergebnisse seien somit nicht verwertbar. Wie die Landesanwaltschaft B. zutreffend ausgeführt hat und wie auch dem vom Antragsteller zur Beschwerdebegründung vorgelegten Messprotokoll zu entnehmen ist, haben die Polizeibediensteten bei der Verkehrskontrolle mit Einverständnis des Antragstellers nach Erläuterung von Ablauf und Zweck der Messung mit einem ‚Dräger Alcotest 9510 DE‘ zwei Atemalkoholmessungen nach Gebrauchsanweisung durchgeführt. Dabei waren die jeweils ersten Versuche um 16:56:09 und 16:59:10 Uhr wegen zu geringen Atemvolumens und „unzulässiger Atemabgabe“ nicht verwertbar, wohingegen die jeweils zweiten Versuche um 16:56:46 und 16:59:48 Uhr zu verwertbaren Ergebnissen von 0,346 bzw. 0,373 mg/l AAK geführt haben, woraus sich der protokollierte AAK-Mittelwert von 0,35 mg/l ergibt. Dies wurde auch dem Bußgeldbescheid vom 2. Mai 2024 zugrunde gelegt und stand damit vor dessen Rechtskraft mit hinreichender Sicherheit fest, zumal der Antragsteller gegen die Richtigkeit des Ergebnisses vor Erlass des Bescheids lediglich pauschale und nicht durchgreifende Einwendungen erhoben hat. Das Landratsamt konnte daher bei der Beibringungsanordnung und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis von dem mitgeteilten Wert ausgehen.
17
c) Das Landratsamt ist auch zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ausgegangen. Zwar hat er sich zunächst am 13. Mai 2024 mit der Begutachtung einverstanden erklärt, dann jedoch durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Mai 2024 Einwendungen gegen die Beibringungsanordnung erheben lassen und ist dieser innerhalb der gesetzten und ausreichenden Zweimonatsfrist nicht nachgekommen. Soweit er sich auf eine Verhinderung der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 24. Juni 2024 wegen eines mehrtägigen Krankenhausaufenthalts und die hierzu vorgelegte ärztliche „Transportunfähigkeitsbescheinigung“ gleichen Datums beruft, hat er vor Erlass des Bescheids weder auf die Aufforderung des Landratsamts vom 26. Juni 2024 zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, bis wann mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei, noch auf die Anhörung vom 18. Juli 2024 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis reagiert. Sein später vorgelegtes Attest vom 12. August 2024 und sein im Beschwerdeverfahren erhobener Einwand, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass der Arzt das Ende der „Transportunfähigkeit“ nicht ausgesprochen habe, führen zu keinem anderen Ergebnis. Einen hinreichend substantiierten, mit der vom Landratsamt geforderten ärztlichen Bescheinigung belegten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Antragsteller vor Erlass des Bescheids nicht gestellt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vor.
18
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3, 46.5 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).