Titel:
Vollstreckungsklausel, Zahlung Zug-um-Zug, Elektronisches Dokument, Willenserklärungen, Zwangsvollstreckung, Elektronischer Rechtsverkehr, Abgabe einer Willenserklärung, Gegenforderung, Rückgriffsansprüche, Abtretung von Ansprüchen, Gerichtsvollzieher, Abtretungserklärung, Schuldner, Verurteilung zur Leistung, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Annahmeverzug, Gläubigervertreter, Rechtsbehelfsbelehrung, Öffentlich beglaubigte Urkunde
Schlagworte:
Zug-um-Zug-Leistung, Zwangsvollstreckung, Abtretungserklärung, Gerichtsvollzieher, Annahmeverzug, Vollstreckungstitel, Rechtskraft
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 10.06.2025 – 16 T 7101/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16107
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers ... vom 20.02.2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Gläubiger vollstreckt aus einem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt, mit welchem die Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung angeblicher Rückgriffsansprüche gegen den Sachverständigen verurteilt wurde.
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Die Gerichtsvollzieherin hat mit Schreiben vom 14.02.2025 die Zwangsvollstreckung mit der Begründung abgelehnt, dass eine Abtretungserklärung nicht vorliege und damit die Gegenleistung dem Schuldner nicht angeboten werden könne. Mit Schreiben vom 13.03.2025 begründete die Gerichtsvollzieherin Ihre Nichtabhilfe weiter damit, es müsse eine qualifizierte Vollstreckungsklausel nach §§ 894 Satz 2, 726 ZPO vorliegen.
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Der Gläubigervertreter vertritt in der am 20.02.2025 eingereichten Erinnerung die Auffassung, dass hier § 894 S. 1 ZPO auf den Abtretungsanspruch anwendbar sei, wonach eine Willenserklärung als abgegeben gilt, wenn der Titel rechtskräftig geworden ist; die Gerichtsvollzieherin müsse deswegen aus dem vorgelegten Titel direkt vollstrecken.
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Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
5
Bei einer Verurteilung zur Leistung Zug um Zug ist lediglich die Beschränkung des Klageanspruchs, nicht aber der Bestand der Gegenforderung rechtskräftig festgestellt (BeckOGK/Rüfner BGB § 322 Rn. 22, 23). Da die Gegenforderung demnach nicht von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst wird, kann hier § 894 Satz 1 ZPO keine Anwendung finden.
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Hängt die Vollstreckung – wie im Streitfall – von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, dies gilt auch für die Abtretung von Ansprüchen (vgl. BGH, NJW 2016, 3455, Rn. 11). Da der Gläubiger die Gerichtsvollzieherin vorliegend hiermit nicht beauftragt hat (und auch einen Annahmeverzug der Schuldnerin nicht anderweitig nachgewiesen hat), durfte diese die Zwangsvollstreckung nicht beginnen.
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Die Erinnerung war demnach zurückzuweisen.
8
Es wird ergänzend auf folgendes hingewiesen: Bei einer Verurteilung Zug um Zug gegen Abgabe einer Willenserklärung genügt eine einfache Vollstreckungsklausel. § 726 Abs. 2 ZPO besagt, dass ein Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nur dann erforderlich ist, wenn der Schuldner eine Willenserklärung abgeben muss. Diese Norm ist hier nicht einschlägig, da vorliegend die Schuldnerin nicht zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt wurde.
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Ist – wie hier – eine Abtretungserklärung die Gegenleistung, genügt es, wenn der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die schriftliche Erklärung dem Schuldner übergibt, weil nur die Erklärung geschuldet ist (MüKoZPO/Heßler ZPO § 756 Rn. 14).
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Die Erinnerung ergeht gerichtskostenfrei.