Titel:
Aufbewahrungsverstoß - Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins
Normenketten:
BJagdG § 17 Abs. 3 Nr. 2, § 18
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 5
Leitsätze:
1. Eine gegen die Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins weiterhin statthaft. Erst mit der Einziehung und nicht schon mit bloßem Ablauf der Gültigkeit entfallen sämtliche Rechtswirkungen des Jagdscheins. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bezüglich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gilt hinsichtlich der Unzuverlässigkeit keine andere rechtliche Sichtweise als bei dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Aufbewahrungsverstoß des Jagdscheininhabers in Form eines geladenen Revolvers rechtfertigt die Prognose der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins, Zuverlässigkeit, Aufbewahrungsverstoß, geladene Waffen, unterschiedliche Versionen, Ungeeignetheit eines psychologischen Gutachtens, Unzuverlässigkeit, Regelvermutung, Waffenbesitzkarte, Prognoseentscheidung, geladene Waffe
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16057
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.
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Mit Bescheid vom 20. Juni 2024 erklärte das Landratsamt W. (im Folgenden: Landratsamt) den Jagdschein des Klägers mit der Nr. …16, ausgestellt durch das Landratsamt am 11. März 2016, zuletzt verlängert bis zum 31. März 2025, für ungültig und zog diesen ein (Ziffer 4 des Bescheids). Der Kläger habe den Jagdschein an das Landratsamt zurückzugeben (Ziffer 5). Im Übrigen beinhaltet der Bescheid waffenrechtliche Anordnungen (Ziffern 1 bis 3, 7 und 8), die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2 bis 5 (Ziffer 6), eine Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffer 5 (Ziffer 9) sowie eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers (Gebühr in Höhe von 200,00 EUR; Ziffern 10 und 11).
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Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, dass im Rahmen einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle am 12. März 2024 festgestellt worden sei, dass der Kläger seinen Revolver geladen aufbewahrt habe. Der Kläger sei daraufhin mit Schreiben vom 24. Mai 2024 unter Fristsetzung bis zum 12. Juni 2024 zur beabsichtigten Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins angehört worden. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen rechtliche Vertretung angezeigt und um Akteneinsicht gebeten, die am folgenden Tag gewährt worden sei.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass es gemäß § 18 BJagdG, Art. 52 Abs. 3, Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayJG, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, 20 Nrn. 1 und 2 VwZVG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig sei. Der Jagdschein werde gemäß § 18 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen. Insoweit gelte für die jagdrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung der gleiche Maßstab wie im Waffenrecht. Es werde daher Bezug genommen auf die Ausführungen zu Ziffer 1 des Bescheids. Insoweit wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig sei. Die festgestellte Aufbewahrung einer geladenen Waffe entgegen § 36 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 AWaffV sei ein schwerwiegender Verstoß gegen eine grundlegende Aufbewahrungsregel, der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertige. Bei den Aufbewahrungsvorschriften handele es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienten, nämlich das Abhandenkommen oder das unbefugte An-sich-nehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, dürfe ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Habe ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, sei schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdiene. Im Übrigen wird auf die weitere Begründung des Bescheids Bezug genommen.
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Hiergegen hat der Kläger am 24. Juni 2024 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen lassen, „den Bescheid des Landratsamts W. vom 20. Juni 2024, Az. […], den Widerruf/Entzug der waffen-/jagdrechtlichen Erlaubnisse des Klägers betreffend“, aufzuheben.
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Zur Klagebegründung wird geltend gemacht, dass die Aufbewahrung des geladenen Revolvers nicht in der Nachttischschublade, sondern im Waffenschrank, also gesichert vor Unbefugten geschehen sei. Es habe sich auch nicht um den Ausdruck von Nachlässigkeit, Leichtsinn oder Unbedachtsamkeit, sondern um das Ergebnis einer besonderen Lebenssituation gehandelt. Der Kläger wohne in einer guten Wohngegend. In seiner Nachbarschaft sei wiederholt eingebrochen worden, wobei auch Personen zu Schaden gekommen und erhebliche Straftaten zu Lasten der Einbruchsopfer verübt worden seien. Hierbei sei zu beachten, dass im Haus des Klägers nicht nur seine Ehefrau, sondern auch seine beiden Kinder, sieben und fünf Jahre alt, wohnten. Der Kläger habe, wie von jedem Familienvater nachzuvollziehen, Angst um seine Frau und seine Kinder gehabt. Er habe erwogen, den jagdlichen Fangschussrevolver für die Selbstverteidigung bereit zu legen, um für einen solchen Fall gewappnet zu sein. Ihm sei klar gewesen, dass dieses Verhalten waffenrechtlich „nicht übermäßig korrekt zu sein schien“, doch in diesem Augenblick sei ihm der Schutz von Frau und Kindern wichtiger erschienen als das Waffenrecht. Weil der Kläger jedoch als gewissenhafter Waffenbesitzer die Angelegenheit „hin und her“ erwogen habe, habe er sich dann doch entschlossen, seinen ursprünglich gefassten Entschluss nicht umzusetzen, und den geladenen Revolver statt griffbereit in die Nachttischschublade wieder in den Waffenschrank gelegt, hierbei jedoch vergessen, ihn wieder zu entladen. Dort sei er leider liegen geblieben. Weil der Kläger als Bäckermeister früh morgens in die Backstube habe gehen müssen, habe er am nächsten Vormittag das Entladen des Revolvers leider vergessen. Er habe also zunächst erwogen – und dies räume er „ehrlicherweise“ ein –, den jagdlichen Revolver zum Zweck der Selbstverteidigung zu verwenden. Nachdem der geladene Revolver vor ihm gelegen habe, habe er sich dann kurzfristig doch entschlossen, den Revolver wieder in den Waffenschrank zu legen, dabei jedoch vergessen, ihn zu entladen.
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Dies sei „nicht verzeihlich“, stelle jedoch keinen ausreichenden Grund dar, um von der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG auszugehen. Wie in solchen Fällen üblich, reiche es jedenfalls nicht aus, seitens der Behörde zu behaupten, es lägen keine Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen von der Regelvermutung zur Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnten. Die nach § 5 Abs. 2 WaffG eingetretene Vermutung der fehlenden Zuverlässigkeit könne nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichneten. Ein solches Abweichen von der Regelvermutung komme dann in Betracht, wenn die Umstände des Verhaltens beziehungsweise behaupteten Verstoßes die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise in einem derartig milderen Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Verfehlung begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Erforderlich sei danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck komme. „So“ sei es hier. Der sich ansonsten völlig untadelig verhaltende Kläger sei gar nicht, und schon überhaupt nicht einschlägig, vorbestraft und habe auch ansonsten kein weiteres Fehlverhalten zu verzeichnen. Der Kläger habe ein einziges Mal Angst um seine Frau und seine Kinder gehabt, erwogen, sich mit seinem jagdlichen Revolver zu verteidigen und sei dann im letzten Moment in einer Art von „tätiger Reue“ davon abgewichen. Er habe also den Entschluss, sich unkorrekt zu verhalten, nicht umgesetzt, sondern die Waffe wieder in den Waffenschrank gelegt. Dass er hierbei vergessen habe, die Waffe zu entladen, sei zwar „unverzeihlich“, jedoch kein so schweres Fehlverhalten, dass ihm deswegen die waffenrechtlichen Erlaubnisse und der Jagdschein zu entziehen gewesen seien. Dies sei ein grober Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es handele sich um einen einmaligen – für den ansonsten sehr zuverlässigen Kläger – untypischen Verstoß gegen das Waffenrecht, der im Übrigen jedoch nicht die Gefahr mit sich gebracht habe, dass unbefugte Dritte sich einer der dem Kläger gehörigen Waffen hätten nähern können; auch sonst habe keine Gefahr für die Allgemeinheit bestanden. Darüber hinaus legt der Kläger ein Gutachten des Diplompsychologen Herrn K. vom „26. April 2024“ vor, der auch die Berechtigung zur Begutachtung nach § 6 WaffG besitze. Daraus ergebe sich insbesondere, dass aufgrund der testpsychologischen und der psychologischen Befundlage im Rahmen der Begutachtung sich die behördlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit und am Verantwortungsbewusstsein des Klägers nicht aufrechterhalten ließen.
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Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 hat die Kammer den auf die jagdrechtlichen Anordnungen im Bescheid des Landratsamts vom 20. Juni 2024 bezogenen Teil des Klagebegehrens (vom Verfahren W 9 K 24. …) abgetrennt und das Verfahren insoweit unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt.
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Am 16. Juli 2024 hat der Kläger seinen Jagdschein beim Landratsamt abgegeben.
den Bescheid des Landratsamts W. vom 20. Juni 2024 aufzuheben, soweit der Jagdschein des Klägers für ungültig erklärt und eingezogen wurde.
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Das Landratsamt ist der Klage für den Beklagten entgegengetreten und beantragt,
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Hierzu nimmt es Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid und ergänzt zunächst in tatsächlicher Hinsicht, dass nach Eingang der Klagebegründung die Kontrolleurin gebeten worden sei, den Hergang der Kontrolle ausführlicher zu schildern. Sie habe mitgeteilt, dass sie den Revolver aus dem Waffenschrank genommen und ihn entladen habe, nachdem sie den geladenen Zustand festgestellt habe. Der Kläger habe davon überrascht gewirkt und gesagt, dass er wohl nach der Wildschwein-Nachsuche vergessen habe, den Revolver zu entladen.
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Rechtlich führt das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vortrag der Klageschrift keine neuen Erkenntnisse ergäben. Der Vortrag in der Klagebegründung zum Grund des Ladezustands verwundere. Der Kläger habe sich vor Ort gegenüber den Kontrolleurinnen hierzu anders geäußert. Soweit der Kläger zu § 5 Abs. 2 WaffG argumentiere, erübrige sich ein weiterer Vortrag, da es in der angegriffenen Entscheidung um die fehlende Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG gehe, der inhaltlich § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG entspreche. Insoweit werde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Insbesondere sehe das Gesetz bei Fehlern der Aufbewahrung keinen Bewertungsspielraum vor. Der Gesetzgeber habe hierfür klare und auch einfach zu befolgende Regeln aufgestellt. Vor allem das ungeladene Aufbewahren gehöre zum „Einmaleins“ des ordnungsgemäßen und sicheren Waffenumgangs. Eine Waffe sei nach dem Gebrauch immer zu entladen. Eine geladen aufbewahrte Waffe sei daher nicht bloß eine geringfügige Nachlässigkeit, sondern ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz und widerspreche den einfachsten und offensichtlichen Grundlagen der sicheren Waffenhandhabung. Zur Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei bereits ausführlich im Bescheid Stellung genommen worden. Die Klageschrift bestärke den Beklagten in seiner Einschätzung des Klägers, insbesondere die Gefahr, welche von geladenen Waffen ausgehe, nicht ausreichend ernst zu nehmen. Es spreche auch nicht gegen die Annahme einer negativen Prognose, dass sich der Aufbewahrungsfehler im Innern des Waffenschranks abgespielt habe, zu dem nur der Kläger Zugang gehabt habe. Die Aufbewahrungsvorschriften würden nicht nur vorgeben, dass Waffen und Munition in entsprechenden Behältnissen aufzubewahren seien, sondern auch, wie (ungeladen und gegebenenfalls getrennt voneinander). Die Argumentation, dass die Waffe nicht in der Nachttischschublade, sondern im Waffenschrank aufbewahrt worden sei, zeige, dass sich der Kläger seiner Verantwortung als Waffenbesitzer nicht bewusst sei. Die Aufbewahrungsvorschriften dienten nämlich nicht nur dem Ziel, das Abhandenkommen oder das unbefugte An-sich-nehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. Sie dienten auch dem Schutz aller Personen. Die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen zur sorgfältigen Verwahrung sollten nicht nur die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die sich daraus ergeben könnten, dass unberechtigten Dritten die einfache Wegnahme von geladenen und damit unmittelbar schussbereiten Waffen ermöglicht werde. Sie schützten vielmehr jede Person, zum Beispiel auch die Kontrolleure oder andere Berechtigte, denen der Ladezustand der Waffe nicht bekannt sei, und letztendlich auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden seien. Die fehlende Einsicht sowie die Bagatellisierung des vorgefundenen Fehlers zeugten von einer nicht zu tolerierenden Nachlässigkeit und Sorglosigkeit, sodass ein begründetes Restrisiko bestehe, dass der Kläger auch zukünftig sein eigenes (falsches) Vorgehen hinsichtlich des Umgangs mit Waffen den gesetzlichen Vorgaben vorziehe.
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Die Vorlage des Gutachtens habe in dem vorliegenden Verfahren keine Relevanz. Die Entziehung des Jagdscheins beruhe auf der fehlenden Zuverlässigkeit nach § 17 BJagdG, § 5 WaffG und beziehe sich ausschließlich auf das verantwortbare und vorwerfbare Verhalten. Bereits nach der Gesetzessystematik könne ein Gutachten zur persönlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 und 2 WaffG daher nicht die fehlende Zuverlässigkeit entkräften. Dem Kläger werde kein psychischer Mangel vorgeworfen. Zudem sei dem Umstand nicht weiter nachgegangen worden, dass der Kläger ursprünglich eine andere Version kundgetan habe, weshalb die Waffe geladen gewesen sei. Insoweit habe der Gutachter nicht alle relevanten Umstände abgefragt und das Gutachten müsse zurückgewiesen werden. Darüber hinaus ergäben sich aus dem Gutachten keine Gesichtspunkte, welche nicht bereits im Rahmen der Prognoseentscheidung in die Bewertung eingeflossen seien.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Behördenakte, auch in dem Verfahren W 9 K 24. …, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, die nach Klarstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie entsprechender Formulierung des Klageantrags allein auf die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers nach Ziffer 4 des Bescheids des Landratsamts vom 20. Juni 2024 bezogen ist, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die vom Kläger gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig, insbesondere ist sie auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Jagdscheins am 31. März 2025 weiterhin statthaft und hat der Kläger ein korrespondierendes Rechtsschutzbedürfnis. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entfallen erst mit der Einziehung und nicht schon mit bloßem Ablauf der Gültigkeit sämtliche Rechtswirkungen des Jagdscheins; daher ist auch ein Jagdschein trotz Ablaufs seiner Gültigkeitsfrist noch für ungültig zu erklären (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 24 CS 25.1 – juris Rn. 26). Ausgehend davon kann der Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins nach Klageerhebung – wie hier – auch nicht zur Erledigung (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) von dessen Ungültigerklärung und Einziehung durch die zuständige Behörde führen. Der Kläger war daher namentlich nicht gehalten, seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog umzustellen (vgl. dagegen anders noch BayVGH, B.v. 13.4.2021 – 24 B 20.2220 – juris Rn. 13; ebenso etwa OVG NRW, U.v. 21.2.2014 – 16 A 2367/11 – juris Rn. 24 ff.).
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2. Die Klage ist aber unbegründet.
19
Die Ungültigerklärung und die Einziehung des Jagdscheins des Klägers in Ziffer 4 des Bescheids des Landratsamts vom 20. Juni 2024 ist in dem für das Gericht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2022 – 24 ZB 22.319 – juris Rn. 20 m.w.N.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers nach § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG und § 17 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG beziehungsweise §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 5 WaffG in der jeweils hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems am 31. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) liegen vor. Der bei der Aufbewahrungskontrolle am 12. März 2024 festgestellte Aufbewahrungsverstoß des geladenen Revolvers rechtfertigt die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG sowie § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG. Die Regelungen entsprechen denen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Bezüglich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist daher hinsichtlich der Unzuverlässigkeit keine andere rechtliche Sichtweise angebracht als bei dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG führt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zwingend zur Versagung eines Jagdscheins und damit auch zwingend zu dessen Ungültigerklärung und Einziehung nach § 18 Abs. 1 BJagdG. Es kann daher auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im zugehörigen Verfahren W 9 K 24. … verwiesen werden. An den dortigen Ausführungen zu der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergebenden Unzuverlässigkeit des Klägers hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest und macht sich diese zu eigen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.