Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 12.05.2025 – W 7 K 24.1282
Titel:

Verlustfeststellung, Freizügigkeit, Polnischer Staatsbürger, Belange des Kindes, Ermessensfehler

Normenketten:
FreizügG/EU § 6 Abs. 1
VwGO § 114 S. 1
GG Art. 6
Schlagworte:
Verlustfeststellung, Freizügigkeit, Polnischer Staatsbürger, Belange des Kindes, Ermessensfehler
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16050

Tenor

I. Der Bescheid der Stadt A. vom 24. Juni 2024 in der Fassung vom 12. Mai 2025 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger sowie gegen weitere damit verbundene Entscheidungen.
2
Der am … … 1992 in G. Polen geborene Kläger reiste am 15. Mai 2021 in die Bundesrepublik ein und ist seit 22. Dezember 2022 mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet. Am 30. August 2024 heiratete er eine polnische Staatsangehörige, die seit 2005 in Deutschland ansässig ist. Aus der Beziehung ging ein am … … 2024 geborenes Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit hervor. Der Kläger erkannte die Vaterschaft bereits vorgeburtlich an und erklärte zusammen mit der Kindsmutter die gemeinsame Sorge.
3
Mit Urteil des Landgerichts D. vom 20. Dezember 2022 im Verfahren … … … …22, rechtskräftig seit 28. Dezember 2022, wurde der Kläger wegen schweren Bandendiebstahls in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Wegen beim Kläger bestehender Kokainabhängigkeit und Cannabismissbrauch wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte sich mit drei Komplizen zu einer Bande zusammengeschlossen, die sich arbeitsteilig darauf spezialisiert hatte, Fahrräder, insbesondere E-Bikes, in Deutschland zu entwenden und in Polen weiterzuverkaufen. Die Bande stahl im Zeitraum vom 12. Oktober 2021 bis 28. März 2022 in G. , E. , O. , Dü. , K. und V. insgesamt 38 Fahrräder im Gesamtwert von über 110.000 EUR. Der Kläger finanzierte mit seinem Anteil aus dem Erlös seinen Lebensunterhalt und insbesondere seinen Drogenkonsum.
4
Der Kläger befand sich vom 21. April 2022 bis 22. Dezember 2022 in Untersuchungshaft und nahm anschließend seinen Wohnsitz bei seiner damaligen Freundin bzw. jetzigen Ehefrau. Da zuvor kein geeigneter Therapieplatz verfügbar war, konnte der Kläger den im Urteil vom 20. Dezember 2022 angeordneten Maßregelvollzug erst am 28. Mai 2024 antreten. Seitdem ist er in einem Bezirkskrankenhaus … … … … … … untergebracht.
5
Vom 12. Januar 2023 bis 26. Januar 2023, vom 16. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 sowie vom 15. Januar 2024 bis zum Antritt des Maßregelvollzugs war der Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt war er mit einer Durchschnittswochenarbeitszeit von 35 Stunden als Bauhelfer (Fliesenleger) unbefristet angestellt.
6
Die Beklagte erlangte am 25. April 2024 Kenntnis von dem Urteil des Landgerichts D. vom 20. Dezember 2022 und hörte den Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2024 zur geplanten Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt an. Daraufhin führte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2024 aus, dass er bei seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind in Deutschland bleiben wolle. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und werde zukünftig ein straffreies Leben führen. Er sei inzwischen als Fliesenleger beschäftigt.
7
Mit Bescheid vom 24. Juni 2024, dem Kläger am 26. Juni 2024 zugestellt, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger das Recht auf Einreise und Aufenthalt als EU-Bürger in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Ziffer 1), befristete die Wirkung der Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts und einer evtl. Abschiebung auf die Dauer von zwei Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung aus der Haft nach Polen oder in ein anderes zur Aufnahme bereites oder verpflichtetes Land an, frühestens eine Woche ab Unanfechtbarkeit des Bescheids (Ziffer 3), bzw. forderte den Kläger im Fall der Haftentlassung auf, innerhalb eines Monats nach dem Entlassungstermin und der Vollziehbarkeit des Bescheids auszureisen (Ziffer 4). Die Kostenfreiheit des Bescheids wurde festgestellt (Ziffer 5).
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verlustfeststellung stütze sich auf § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Die der Verurteilung vom 20. Dezember 2022 zugrundeliegenden Umstände ließen ein persönliches Verhalten des Klägers erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Sein Handeln sei durch ein hohes Maß an krimineller Energie gekennzeichnet. Er habe eine Vielzahl an Delikten begangen. Bereits fünf Monate nach seiner Einreise habe er den ersten Diebstahl begangen. Die Serientaten wiesen auf eine Wiederholungsgefahr hin. Es bestehe eine Kokainabhängigkeit und ein Cannabismissbrauch. Er habe seinen Drogenkonsum durch die Diebstähle finanziert. Von einer Wiederholungsgefahr könne erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Kläger erfolgreich eine Drogentherapie abgeschlossen und sich nach Therapieende außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs bewährt habe. Durch die bandenmäßig organisierten Diebstähle liege ein erheblicher Eingriff in die öffentliche Sicherheit vor. Sicherheitsmaßnahmen wie Fahrrad- oder Rahmenschlösser, verschlossene Tiefgaragen oder Fahrradparzellen seien aktiv mittels Akku-Flex überwunden worden. Wirtschaftliche Aspekte seien nicht in die Ermessenentscheidung einzustellen. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen an den Herkunftsstaat. Der Kläger sei erst im Erwachsenenalter eingereist, seine Sozialisierung habe außerhalb Deutschlands stattgefunden. Eine wirtschaftliche Integration sei nur bedingt gelungen. Der Kläger sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Er sei erstmals im Januar 2023 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Auch wenn nach der Verurteilung ein Wandel in seinem Verhalten zu erkennen sei, sei ihm eine Integration nicht gelungen und werde auch nach Verbüßung der Freiheitstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen. Seine Drogenabhängigkeit sei bislang nicht erfolgreich therapiert worden. Die positive Wirkung seiner Verlobten und des gemeinsamen Kindes werde erkannt. Auch das Strafurteil entfalte Legalbewährungsdruck. Zu seinen Gunsten werde die Aufnahme einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung, seine Verlobte und sein Kind berücksichtigt, mit denen er bis zum Beginn des Maßregelvollzugs in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Seine persönlichen Interessen würden von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG geschützt. Die Verlustfeststellung stehe jedoch mit den verfassungs- und europarechtlichen Grundsätzen in Einklang. Außer seiner Verlobten und dem deutschen Kind sei kein Bezug zu Deutschland gegeben. Die Verlustfeststellung erweise sich auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen in Deutschland als verhältnismäßig. Das Kind des Klägers verfüge zwar über die deutsche Staatsangehörigkeit und sei erst im Säuglingsalter. Jedoch sei ihm die Trennung für einen gewissen Zeitraum vermittelbar. Das Kind würde diese nicht als dauerhaft erleben. Der Kläger könne den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel halten. Die Familienmitglieder seien nicht dauerhaft auf die Unterstützung durch den Kläger angewiesen. Dem Kläger sei eine Rückkehr nach Polen möglich und zumutbar. Er beherrsche die polnische Sprache. Als erwachsener Mann werde ihm eine wirtschaftliche Integration dort nicht schwerer fallen als hier. Die Abwägung falle zu seinen Lasten aus. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruhe auf § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Bei der Bemessung werde zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass die Straftaten eine gewissen Schwere erkennen ließen und bandenmäßig begangen worden seien. Eine soziale und wirtschaftliche Integration sei nicht gelungen. Dies würden seine mangelnden Deutschkenntnisse und die bereits kurz nach der Einreise begonnene kriminelle Laufbahn zeigen. Zu seinen Gunsten würden die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und die familiären Bindungen berücksichtigt. Eine kürzere Frist würde dem Zweck der Verlustfeststellung zuwiderlaufen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 24. Juni 2024 Bezug genommen.
II.
9
Dagegen ließ der Kläger am 19. Juli 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zuletzt beantragen,
1.
Der Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 24. Juni 2024 in der Fassung vom 12. Mai 2025 wird aufgehoben.
2.
Hilfsweise wird der Bescheid der Stadt A. vom 24. Juni 2024 in der Fassung vom 12. Mai 2025 hinsichtlich der darin zu Ziffern 3, 4 und 5 getroffenen Entscheidungen aufgehoben.
3.
Hilfsweise wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2024 in der Fassung vom 12. Mai 2025 hinsichtlich der darin zu Ziffer 2 getroffenen Entscheidung verpflichtet, die Wirkungen der Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts und einer evtl. Abschiebung auf die Dauer von 0 Monaten ab der Ausreise bzw. Abschiebung zu befristen.
10
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Mutter im Jahr 2010 verloren und keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Seine Schwester lebe und arbeite seit 2015 in Deutschland. Der Kläger habe in Polen keine familiäre Bezugsperson mehr. Er sei nicht zur Begehung von Straftaten in die Bundesrepublik eingereist. Diese seien Begleiterscheinung seiner Erkrankung und Drogenabhängigkeit gewesen. Der Tod der Mutter habe ihn in einen Zustand psychischer Labilität versetzt. Vom Kläger gehe aktuell keine Gefahr aus. Er habe das von ihm begangene Unrecht eingesehen. Mit der aktiven Teilnahme an der Therapie und der Stabilisierung seiner familiären Situation habe er deutliche Schritte zur Resozialisierung unternommen, die die Beklagte nicht hinreichend gewürdigt habe. Sein Arbeitgeber sei bereit, ihn nach seiner Haftentlassung wieder als Fliesenleger einzustellen. Außerdem lägen aufgrund der familiären Bindungen und der Belange des Kindeswohls Duldungsgründe vor. Die nunmehr bestehende eheliche Gemeinschaft des Klägers sei von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind seien auf die Anwesenheit des Klägers angewiesen. Angesichts der positiven Entwicklungen des Klägers, seiner familiären Bindungen und seiner Resozialisierungsbemühungen sei die Verlustfeststellung unverhältnismäßig. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 12. September 2024, 18. Dezember 2024, 28. Januar 2025 und 6. März 2025 verwiesen.
11
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung werden die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid wiederholt und vertieft. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die durch Art. 8 EMRK vermittelte Rechtsposition für einen Ausländer der ersten Generation wie den Kläger deutlich schwächer sei als für einen Migranten der zweiten Generation. Eine nachhaltige Integration des Klägers sei nicht erkennbar. Er besitze lediglich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Der Eingriff in Art. 6 GG sei gerechtfertigt, da die strafrechtliche Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in vierzehn Fällen schwerer wiege als sein persönliches Verhältnis zu Ehefrau und Kind. Auch die in Deutschland lebende Schwester sei berücksichtigt worden. Der Kläger könne aus diesen familiären Bindungen keine Duldungsgründe ableiten. Die räumliche Trennung basiere alleine auf seinem persönlichen Verhalten. Ohnehin verbringe der Kläger die prägende Anfangszeit der Entwicklung seines Kindes in Haft. Den familiären Bindungen sei bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung getragen worden, das sonst wesentlich länger ausgefallen wäre. Es bestehe weiterhin die Gefahr von Finanzierungs- und Beschaffungskriminalität. Wirtschaftliche Aspekte seien nur bezogen auf die Integration berücksichtigt und nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen worden. Die Bereitschaft des bisherigen Arbeitgebers, den Kläger nach einer Haftentlassung wieder beschäftigen zu wollen, falle positiv ins Gewicht, allerdings nicht in dem Maße, dass von einer Verlustfeststellung abgesehen werde. Da der Kläger bereits fünf Monate nach Einreise die erste abgeurteilte Tat begangen habe, ein Beschäftigungsverhältnis jedoch erst nach seiner Verurteilung eingegangen sei, gehe die Beklagte weiterhin davon aus, dass der Kläger zur Begehung von Straftaten eingereist sei. Der Zusammenhang zwischen dem Tod der Mutter und den Straftaten erschließe sich nicht. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. September 2024 Bezug genommen.
13
Laut Stellungnahme des behandelnden Bezirkskrankenhauses vom 16. Juli 2024 bestehe beim Kläger ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden sowie Kokain und ein schädlicher Gebrauch anderer psychotroper Substanzen. Aufgrund der relativ kurzen Verweildauer könnten die Therapiefortschritte noch nicht umfassend bewertet werden. Der Kläger halte sich an die bestehenden Regeln, sei absprachefähig und zeige sich bislang therapiemotiviert und veränderungsbereit. Er bemühe sich aktiv um Beschäftigung und eine sinnvolle Tagesstruktur. Er besuche die klinikinterne Schule und habe einen A2-Kurs zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse begonnen.
14
Laut gutachterlicher Stellungnahme des behandelnden Bezirkskrankenhauses vom 23. April 2025 zeige sich der Kläger auf der Station höflich und freundlich sowie sozial kompetent gegenüber Personal und Mitpatienten. Es habe sich bisher kein nachweisbarer Suchtmittelrückfall ereignet. In den psychologischen Einzelgesprächen zeige er sich engagiert und motiviert. Erste Erkenntnisse zu Grundbedürfnissen, Suchtverlauf und prägenden Erfahrungen in der Herkunftsfamilie hätten gewonnen werden können. Bei der eigenen Lebensgeschichte zeige er sich transparent und authentisch. Themenschwerpunkte seien die Aufarbeitung seiner Bandenvergangenheit und damit verbundene Konsummuster sowie die Ausrichtung seines Lebens nach der Entlassung auf Familie und Beruf. Er stelle glaubhaft dar, dass er für sein Neugeborenes und seine Ehefrau auf legale Art und Weise sorgen und diese unterstützen möchte. Auf eigene Initiative habe er direkt nach Therapiebeginn mit der Nikotinentwöhnung begonnen und sei bislang nicht rückfällig geworden. Dies spreche für seinen Willen und seine Disziplin in der Umsetzung eigener Ziele. Seit 25. März 2025 befinde er sich in Lockerungsstufe C2. Für die nächste Lockerungsstufe (C3) habe er kurz- bis mittelfristig bereits gute Perspektiven auf eine handwerkliche Arbeitsstelle bei seinem ehemaligen Arbeitgeber. Trotz erkennbarer sprachlicher Fortschritte stehe er noch vor sprachlichen Herausforderungen. Diese gehe er fleißig und pflichtbewusst in der klinikinternen Schule an. Dort habe er bereits die ersten Abschlussprüfungen für den qualifizierten Hauptschulabschluss absolviert. Seine Freizeit habe er mit Frau und Sohn verbracht, die hinsichtlich Abhängigkeit und Kriminalität sehr große Schutzfaktoren für ihn seien. Außerhalb des Maßregelvollzug sei derzeit noch mit mittlerer Wahrscheinlichkeit von einem Suchtmittelrückfall auszugehen, der angesichts der Suchtmittelbiographie zu einer raschen Aktualisierung früherer Konsum- und Verhaltensmuster führen könne.
15
Eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes vom 17. März 2025 führt aus, dass eine Aufenthaltsbeendigung das Kindeswohl gefährde. Die Ehefrau des Klägers besuche ihn mindestens zweimal die Woche zusammen mit dem Kind. In dieser Zeit würden sie mit dem Buggy spazieren gehen, gemeinsam essen und auf den Spielplatz gehen. Häufigere Besuche seien der Kindsmutter organisatorisch nicht möglich. Trotz der räumlichen Distanz und der besonderen Situation sei der Kläger in das Leben seines Kindes involviert und gebe sich Mühe, dies auch weiterhin bestmöglich zu sein.
16
In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2025 verkürzte die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 des Bescheides vom 24. Juni 2024 auf sechs Monate. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-, der vorgelegten Behördenakte und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft D. im Verfahren … … …22 (Band I bis VI) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

17
Die Klage ist insgesamt zulässig und auch im Hauptantrag begründet.
18
Die Verlustfeststellung unter Ziffer 1 des formell rechtmäßigen Bescheids ist materiell rechtswidrig. Dies zieht die Rechtswidrigkeit der Nebenentscheidungen in Ziffern 2 bis 4 des Bescheids nach sich und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19
Zwar liegen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 22) die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vor, insbesondere ist noch eine konkrete Wiederholungsgefahr zu bejahen. Jedoch leidet Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermessenserwägungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 VwGO an Ermessensfehlern und ist deshalb rechtswidrig.
20
Der Beklagte hat zutreffend § 6 Abs. 1 FreizügG/EU als Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung herangezogen.
21
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust der Freizügigkeit nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Weiter muss diese Gefährdung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU hinreichend schwer sein, um so ein Grundinteresse der Gesellschaft zu berühren. Das bedeutet, dass eine Neigung des Unionsbürgers feststellbar sein muss, sein strafbares Verhalten in Zukunft beizubehalten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 19 ZB 21.159 – juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Verlustfeststellung aus generalpräventiven Gründen, d.h. zur Abschreckung anderer von der Begehung von Straftaten, ist damit ausgeschlossen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 6 FreizügG/EU Rn. 18). Dabei hat das Gericht eine eigenständige Prognose zur konkreten Wiederholungsgefahr vorzunehmen. Allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen entsprechend sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts durch erneutes straffälliges Verhalten des Unionsbürgers umso geringer, je schwerer die zu erwartenden Straftaten bzw. die zu erwartenden Schäden und je gewichtiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 19 ZB 21.159 – juris Rn. 10).
22
Als polnischer Staatsangehöriger verfügt der Kläger im Hinblick auf seine nur vorübergehend durch den Maßregelvollzug unterbrochene Erwerbstätigkeit als Fliesenleger gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigG/EU sowohl aus eigenem Recht über eine Freizügigkeitsberechtigung (zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt während eines Haftaufenthaltes vgl. Dienelt, in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU, Rn. 130 m.w.N.), als auch gem. § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU abgeleitet von seiner polnischen Ehefrau, die trotz des aktuellen Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses für die Dauer ihrer Elternzeit weiterhin Arbeitnehmerin i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bleibt (vgl. Oberhäuser, in Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, FreizügG/EU, § 2 Rn. 12).
23
Da der erst am 15. Mai 2021 eingereiste Kläger schon rein zeitlich kein Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erworben hat und auch die Voraussetzungen der § 4a Abs. 2 bis 5 FreizügG/EU offensichtlich nicht vorliegen, kommen ihm die gesteigerten Anforderungen an eine Verlustfeststellung der § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU nicht zugute.
24
Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass das in der strafrechtlichen Verurteilung vom 20. Dezember 2022 dokumentierte persönliche Verhalten des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung darstellt und auch aktuell noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU vorliegt. Seine sich über fünf Monate erstreckenden in systematischer Arbeitsteilung begangenen Diebeszüge durch verschiedene deutsche Großstädte zeugen von erheblicher krimineller Energie. Sowohl hinsichtlich der mit zahlreichen weiteren Sachschäden verbundenen konkreten Begehungsweise als auch mit Blick auf die Vielzahl der Geschädigten, den hohen Gesamtwert der erbeuteten Fahrräder und die hohe Professionalität bei deren Verwertung ist davon auszugehen, dass die Grundinteressen der Gesellschaft durch diese Straftaten auch tatsächlich berührt sind. Wie sich aus den beigezogenen Strafakten sowie den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts D. im Urteil vom 20. Dezember 2022 ergibt, stehen die vom Kläger verübten Diebstähle in einem organisatorischen Zusammenhang und wurden im Rahmen von Bandenkriminalität begangen. Es handelt sich mithin nicht um eine unverbundene Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich genommen nicht geeignet wären, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft zu berühren und damit auch in ihrer Gesamtschau nicht geeignet wären, eine Verlustfeststellung zu rechtfertigen (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2007 – C-349/06, Rn. 28ff.).
25
Zwar ist den beigezogenen Verfahrensakten des Landgerichts D. sowie der Begründung des Urteils vom 20. Dezember 2022 deutlich zu entnehmen, dass es sich beim Kläger nicht um den Kopf oder die treibende Kraft dieser transnational operierenden Diebesbande gehandelt hatte, jedoch war er als Täter unmittelbar an den Diebstählen beteiligt und leistete nicht nur Beihilfe. Mit seinem Beuteanteil finanzierte er sowohl seinen Lebensunterhalt als auch seinen Drogenkonsum. Mit diesem Verhalten hat er eine Geringschätzung der geltenden Rechtsordnung und des Eigentums Dritter erkennen lassen, die sich auch in Zukunft wieder in ähnlich gelagerten Rechtsverletzungen manifestieren kann.
26
Trotz der erfreulichen Entwicklung des Klägers im Rahmen des Maßregelvollzugs besteht laut der gutachterlichen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 23. April 2025 aktuell noch eine mittlere Wahrscheinlichkeit eines Suchtmittelrückfalls und damit typischerweise auch die Gefahr einer Aktualisierung von Verhaltensmuster im Rahmen von Beschaffungs- und Finanzierungskriminalität. Zwar ist auf der Grundlage der beigezogenen Strafakte nicht davon auszugehen, dass seitens des Klägers noch Kontakte zu den damaligen Bandenmitgliedern bestehen, jedoch lässt die Erwerbsbiografie des Klägers, die bis zur Aufnahme der Arbeit als Fliesenleger am 15. Januar 2024 keine längerfristige geregelte Beschäftigung aufweist, nicht auf eine gefestigte wirtschaftliche Verankerung im Arbeits- und Berufsleben schließen. Soweit sowohl der Kläger selbst als auch die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 24. Juni 2024 die Bedeutung der Ehefrau und des Kindes als sehr große Schutzfaktoren vor einem erneuten Abgleiten in Suchtmittelabhängigkeit und Kriminalität hervorheben, sind diese zwar als gefahrmindernde Stabilisatoren einzubeziehen. Jedoch ist bei der von der Ausländerbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht anzustellenden Gefahrenprognose auch zu berücksichtigen, ob die in der Therapie erarbeitete Abstinenz von Drogen und Kriminalität tatsächlich soweit verinnerlicht ist, dass sie nicht nur unter optimalen Bedingungen weiterverfolgt wird, sondern auch dann eingehalten werden kann, wenn der Betroffene mit den Unwägbarkeiten des Lebens konfrontiert wird. Mithin kann ein einzelner stabilisierender Faktor wie die Familie eine Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigen. Denn die Prognose muss auch das mögliche Wegbrechen eines solchen Faktors in Betracht ziehen. Schon der Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass bei einer Trennung des Klägers von seiner Familie nicht gewährleistet wäre, dass dieser den im Maßregelvollzug eingeschlagenen positiven Weg entsprechend fortsetzen werde, deutet darauf hin, dass der Kläger in seiner Abkehr von seinem durch Drogen- und Kriminalität geprägten Lebenswandel noch nicht so gefestigt ist, dass nicht mehr von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Zu Gute halten muss man ihm jedoch, dass er – wohl nicht zuletzt gerade dank der stabilisierenden Wirkung seiner in Deutschland gegründeten Familie – in der Zeit zwischen Haftentlassung und Antritt des Maßregelvollzugs bereits ca. 1,5 Jahre ohne weitere strafrechtliche Auffälligkeiten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelebt und mit Aufnahme der Beschäftigung als Fliesenleger zum 15. Januar 2024 auch begonnen hat, sich ins Berufsleben zu integrieren. Nichtsdestotrotz ist auch diese, nunmehr vom Maßegelvollzug unterbrochene Entwicklung, noch nicht so gefestigt, dass sie die Wiederholungsgefahr ausräumen würde.
27
Mithin liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vor. Jedoch hat die Beklagte ihr diesbezüglich eingeräumtes Entschließungsermessen – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags in der mündlichen Verhandlung – nicht ermessenfehlerfrei ausgeübt.
28
Denn anders als die Ausweisung nach dem AufenthG, die als gebundene Entscheidung ergeht, ist die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU als Ermessensentscheidung ausgestaltet.
29
Dies hat die Beklagte erkannt und von ihrem Erschließungsermessen Gebrauch gemacht. Allerdings hat sie dabei die Belange des Kindeswohls nicht mit dem gem. Art. 6 GG gebotenen Gewicht in ihre Abwägung eingestellt.
30
Gem. § 6 Abs. 3 FerizügG/EU hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
31
Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung sowohl die zwischenzeitlich vorliegende Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 23. April 2025 als auch die Stellungnahme des Jugendamtes vom 17. März 2025 in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und ist damit ihrer Verpflichtung nachgekommen, ihre Ermessensentscheidung aktuell zu halten.
32
Auch hat sie in der mündlichen Verhandlung von den Ausführungen des Bescheids Abstand genommen, soweit darin ausgeführt wird, dass der Kläger den Kontakt zu seinem 13 Monate alten Sohn über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten könne. Denn diese Behauptung lässt sich entwicklungspsychologisch schlicht nicht mit dem intellektuellen und emotionalen Verständnishorizont eines kaum dem Säuglingsalter entwachsenen Kleinkindes von 13 Monaten in Einklang bringen.
33
Jedoch verkennen auch die ergänzenden Ermessenserwägungen der Beklagten, der Kläger könne über seine Ehefrau und Mutter des Kindes für die Dauer der Wirkung der Verlustfeststellung Kontakt zum Kind halten, die verfassungsrechtlich gebotene Bedeutung des Kindeswohls und versäumen es deshalb, diese mit dem entsprechenden Gewicht in die Ermessensentscheidung einzustellen.
34
So mag der Kläger als erwachsener Mann durchaus in der Lage sein, trotz räumlicher Distanz über den Austausch mit seiner Ehefrau an der Entwicklung seines Kindes teilzuhaben. Jedoch können einem dreizehnmonatigen Kind weder die Erzählungen der Mutter noch eventuelle gemeinsame (Video-)Telefonate die unmittelbare Bindung zur Person des Vaters ersetzen oder auch nur soweit subsituieren, dass es nach einer mehrmonatigen Trennungszeit in der Lage wäre, daran anzuknüpfen. Bedingt durch den derzeitigen Maßregelvollzug des Vaters lebt das Kind zwar auch aktuell nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, jedoch sieht es seinen Vater mindestens zweimal pro Woche und pflegt dann mehrere Stunden am Stück intensiven physischen und emotionalen Kontakt mit ihm. Nach den Schilderungen der Mutter freut sich das Kind immer sehr, wenn es seinen Vater sieht und strahlt diesen an. Auch die vom Jungendamt eingesehen Videoaufnahmen und Bilder zeigen Vater und Kind in entspannter und zugewandter Interaktion. Obwohl der Kläger bereits kurz nach der Geburt des Kindes den Maßregelvollzug antreten musste, geht das Jugendamt davon aus, dass die Bindung zwischen Vater und Kind durch die häufigen Besuche aufrechterhalten und verfestigt wurde, so dass das Kind auch schon jetzt von dieser Bindung profitiere und eine Trennung das Kindeswohl gefährde.
35
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt eines Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 – 2 BvR 441/23, Rn. 23). Dementsprechend misst das Bundesverfassungsgericht den Folgen einer auch nur vorübergehenden Trennung eines Kindes von einem Elternteil ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht zu, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diesen rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, a.a.O. m.w.N.).
36
Dies verkennt die Beklagte, wenn sie daran festhält, dass das Kind die Trennung nicht als dauerhaft erleben würde bzw. der Kontakt vermittelt über die Mutter gehalten werden könne. Mithin hat sie es versäumt, die Belange des Kindes mit dem verfassungsrechtlich gem. Art. 6 GG gebotenen Gewicht in ihr Entschließungsermessen einzustellen. Dieser Ermessensfehler wird auch nicht durch die Verkürzung der mit der Verlustfeststellung verbundenen Einreise- und Aufenthaltssperre in Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides kompensiert. Dabei handelt es sich um eine von der Verlustfeststellung getrennt zu betrachtende, nachgelagerte Entscheidung.
37
Mithin hat die Beklagte ihr Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, so dass Ziffer 1 des Bescheides rechtswidrig ist. Diese Rechtswidrigkeit erstreckt sich auf die weiteren Ziffern des Bescheides, die als Nebenentscheidungen auf der Verlustfeststellung fußen und damit deren rechtliches Schicksal teilen.
38
Der insgesamt rechtswidrige Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
39
Er war damit insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.