Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 06.05.2025 – W 6 S 25.572
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Behandlung mit Medizinal-Cannabis

Normenketten:
StVG § 3
FeV § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 1
BtMG § 13
Leitsatz:
Wenn sich der Betroffene im Straßenverkehr auf sein Privileg als Cannabispatient beruft, ist es gerechtfertigt, dass dieser sich an den im Vergleich zu den nunmehr gültigen Regelungen zum Cannabiskonsum (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) strengeren Regelungen festhalten lassen muss, da das von ihm in Anspruch genommene Privileg beinhaltet, ohne Bindung an einen generellen Höchstwert unter dem Einfluss von Cannabis Fahrzeuge führen zu dürfen und das strenge Trennungsgebot der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nicht beachten zu müssen. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Medizinal-Cannabis, Einordnung als Arzneimittel nach neuem Recht, Aufklärung von Eignungszweifeln nach Beendigung der Therapie, Anzeichen für Missbrauch in der Vergangenheit, Fahrerlaubnis, Entziehung, Gutachtenanordnung, medizinisch-psychologisches Gutachten, Cannabiskonsum
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16049

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen erhobenen Klage.
2
1. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
3
Am 25. Juni 2022 wurde der Antragsteller bei einem Techno-Festival einer Personenkontrolle unterzogen, bei der in seiner Unterhose Druckverschlusstütchen mit Amphetamin (1,57 g) sowie Cannabis (1,56 g) und eine halbe Tablette Tilidin aufgefunden wurden. Bei einer Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, dass das Amphetamin und Cannabis ihm gehörten und er für das Tilidin kein Rezept habe.
4
Ausweislich einer Kurzmitteilung der Polizeiinspektion W.. - … wurde der Antragsteller am 23. März 2023 gegen 1:50 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei einer Überprüfung seien drogentypische Auffälligkeiten wie Lidflattern und ein auffälliger Nystagmus festgestellt worden. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er Cannabispatient sei, täglich konsumiere und letztmalig am Abend des 21. März 2023 einen Joint geraucht habe. Eine Blutentnahme wurde nicht durchgeführt. Ein Urintest ergab einen Wert von 589 ng/ml Cannabis im Urin.
5
Das aufgrund des Vorfalls am 25. Juni 2022 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitete Strafverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts G.. a* M.. vom 30. Mai endgültig eingestellt (Az.: .. … … …22 jug).
6
Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 wurde der Antragsteller zur Vorlage eines Befundberichts des behandelnden Arztes hinsichtlich der Behandlung mit Medizinal-Cannabis aufgefordert.
7
Ein Befundbericht wurde nicht vorgelegt.
8
Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 forderte das Landratsamt ... (in der Folge: Fahrerlaubnisbehörde) den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens in Bezug auf die Behandlung mit Medizinal-Cannabis auf. Auf die Gutachtensanordnung und deren Begründung wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
9
Der Antragsteller legte der Fahrerlaubnisbehörde in der Folge ein ärztliches Gutachten der TÜV T.. … … .. … vom 20. September 2023 (Untersuchungstag) vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine Grunderkrankung (chronisches Schmerzsyndrom ICD-10: R52.1) vorliege, welche die Verordnung von Cannabis rechtfertige, die keine verkehrsrelevante Ausprägung aufweise. Ob beim Antragsteller eine ausreichende Compliance vorliege und diese auch umgesetzt werde, könne aktuell nicht beantwortet werden, da die Einstellungsphase der Therapie noch nicht abgeschlossen sei. Eine Linderung der Krankheitssymptome sei auch mit Fertigarzneimitteln vorstellbar. Seitens der Grunderkrankung seien keine Beschränkungen, Auflagen oder Nachbegutachtungen erforderlich.
10
Laut des Gutachtens sei vorstellbar, dass eine Linderung der Krankheitssymptome auch mit Fertigarzneimitteln möglich sei. Eine Vorstellung bei einem Arzt für spezielle Schmerztherapie habe nie stattgefunden. Anhand der bisherigen Therapiemaßnahmen (Krankengymnastik, Osteopathie und Einnahme des Schmerzmittels Tilidin) bleibe die Entscheidungsfindung für die Einleitung einer Cannabismedikation als „ultima ratio“ Behandlung zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung fraglich. Zudem sei auffällig, dass ein Konsum eines cannabishaltigen Joints in der Verkehrsakte angegeben worden sei, während das medizinische Cannabis laut ärztlicher Verordnung mit Vernebler zu inhalieren sei.
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Auf die Begründung des Gutachtens wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
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Mit Schreiben vom 23. November 2023 – dem Antragsteller persönlich zugestellt am 24. November 2023 – forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf.
13
Ein Gutachten wurde in der Folge nicht vorgelegt.
14
Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 – dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 27. Juni 2024 – hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis an.
15
Mit Bescheid vom 22. Juli 2024 – zugestellt am 23. Juli 2024 – wurde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen (Nr. 1 des Bescheides) und er wurde verpflichtet, seinen Führerschein umgehend, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides, beim Landratsamt ... abzugeben (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4) und dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 7,36 EUR erhoben (Nr. 6).
16
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. § 11 Abs. 8 FeV berechtige die Fahrerlaubnisbehörde, auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser ein gefordertes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beibringe. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse davon ausgehen, dass der Antragsteller durch die Nichtvorlage eines Eignungsgutachtens Mängel an seiner Fahreignung zu verbergen versuche und schließe daher auf dessen Nichteignung. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 FeV. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Bei Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse und Individualinteresse gehe das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere aller Verkehrsteilnehmer, am Bestehen des Sofortvollzugs über das Interesse des Antragstellers an dessen Aussetzung hinaus. Durch ein Belassen des Führerscheins würde zudem ein falscher Rechtsschein über den Besitz der Fahrerlaubnis entstehen. Auf die Begründung des Bescheids wird im Übrigen verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
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Am 30. Juli 2024 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
18
Am 9. August 2024 ließ der Antragsteller gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Widerspruch einlegen.
19
Die Fahrerlaubnisbehörde half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen der Regierung von Unterfranken (in der Folge: Widerspruchsbehörde) zur Entscheidung vor.
20
Mit Verfügung vom 4. November 2024 setzte die Widerspruchsbehörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bescheid des Landratsamtes ... vom 22. Juli 2024 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus. Die Gutachtensanordnung bezüglich des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei nicht rechtskonform gewesen, weshalb nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung habe geschlossen werden dürfen. Eine Aufhebung des Entziehungsbescheides komme aber aktuell nicht in Betracht, da aus Sicht der Widerspruchsbehörde weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich seien und sich der Bescheid nach deren Abschluss mit ggf. anderer Begründung als rechtmäßig erweisen und aufrechterhalten werden kann.
21
Am 7. November 2024 erhielt der Antragsteller seinen Führerschein zurück.
22
Mit Schreiben vom 15. November 2024 – dem Antragsteller persönlich zugestellt am 20. November 2024 – forderte die Widerspruchsbehörde den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 7. Februar 2025 auf, welches zu folgenden Fragen Stellung nehmen sollte:
„1. Liegt eine ausreichend Compliance vor und wird diese auch umgesetzt (Adhärenz) (Therapietreue, Einhaltung der Therapieziele, kein Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol, ausreichende Selbstkontrolle, Selbsteinschätzung der Fahrtauglichkeit und darauf abgestimmtes Handeln, Fähigkeit zur Risikoeinschätzung, Einhaltung einer ausreichenden Karenzzeit zwischen Medikamenteneinnahme und Fahren) ?
2. Liegt vor dem Hintergrund einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis und einer möglichen Komedikation mit Tilidin bei sehr starken Schmerzen die erforderliche psycho-physische Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen AM, B und L vor ? Falls nein: Kann [der Antragsteller] trotz der festgestellten Leistungsmängel ein Kraftfahrzeug der o.g. Klassen sicher führen (Überprüfung des Kompensationsvermögens in einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung) ?
3. Kann im Fall einer bedingten Eignung das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs durch Auflagen oder Beschränkungen gewährleistet werden ?
4. Ist trotz aktuell uneingeschränkter Fahreignung aufgrund besonderer Umstände (z.B. gesundheitliche Risikofaktoren, krankheits- oder therapiebedingter Leistungsabbau) eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung der Leistungsfähigkeit im Rahmen einer erneuten Begutachtung notwendig ? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand ?“
Zur Begründung der Gutachtensanordnung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrerlaubnisbehörde könne zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV anordnen, wenn nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich sei. Bei einer Dauermedikation mit Medizinal-Cannabis stellten sich im Rahmen der Begutachtung der Fahreignung unterschiedliche Fragen hinsichtlich der Auswirkungen der langfristigen Einnahme von oft hohen Dosen eines psychoaktiv wirksamen Medikaments. Dies betreffe in erster Linie die mögliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, die verlässliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie die Frage, ob der Patient in der Lage sei, Zustände von Fahrunsicherheit zu erkennen und verantwortlich damit umzugehen. Zu beachten seien zudem Kompensationsmöglichkeiten, die Fähigkeit zur Risikoabschätzung und auch die Gefahr einer missbräuchlichen Einnahme. Die Aspekte der Risikowahrnehmung und des Missbrauchs könnten nur in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abgeklärt werden. Eine solche sei immer auch dann erforderlich, wenn die Eignung nach den Befunden des ärztlichen Gutachtens zwar nicht ausgeschlossen werden konnte, jedoch Zweifel an der Adhärenz und der Fähigkeit oder Bereitschaft zum verantwortlichen Umgang mit negativen Auswirkungen der Medikation und / oder Grundsymptomatik vorlägen. Die Behandlungscompliance und Umsetzung seien bei einer Cannabistherapie wesentlich für die Beurteilung der Fahreignung. Die Fahreignung sei nur uneingeschränkt gegeben, wenn eine zuverlässige Einnahme ausschließlich nach der ärztlichen Verordnung erfolge und der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder Medikation beeinträchtigt sei, nicht am Straßenverkehr teilnehmen werde. Nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens bestünden beim Antragsteller weiterhin Zweifel an einer entsprechenden Compliance und Adhärenz, da diese nicht hätten beurteilt werden können, da die Einstellungsphase nicht abgeschlossen gewesen sei. In dieser bestehe nach den Beurteilungskriterien für die Fahreignung eine erhöhte Gefahr für Auswirkungen auf die Fahrsicherheit. Zudem sei der Antragsteller vor der Verordnung mit Medizinal-Cannabis mit dem widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln aufgefallen und habe hierzu in der polizeilichen Vernehmung und im ärztlichen Gutachten widersprüchliche Angaben gemacht, auch wenn die Einnahme nicht eingeräumt oder nachgewiesen worden sei. Der Antragsteller habe zudem am 23. März 2023 gegenüber der Polizei angegeben, Cannabispatient zu sein, täglich zu konsumieren und zuletzt zwei Tage zuvor einen Joint geraucht zu haben, wobei es sich nicht um die Einnahmeform nach der ärztlichen Verordnung handele. Er habe sich zudem bereits 45 Minuten nach der Medikation nicht mehr als in der Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gefühlt, obwohl man von einer akuten Rauschphase von ein bis zwei Stunden ausgehe. In der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes sei eine Komedikation mit Tilidin angegeben gewesen, was die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr ebenfalls beeinträchtigen könne. Der Antragsteller habe bei der polizeilichen Verkehrskontrolle am 23. März 2023 drogentypische Auffälligkeiten gezeigt, auch wenn bei einer tiefergehenden Untersuchung keine Ausfallerscheinungen im Sinne von § 316 StGB festgestellt werden konnten. Zweifel an der Compliance und Adhärenz könnten nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung abschließend abgeklärt werden. Aufgrund der aufgeführten Zweifel werde die Beibringung als erforderlich angesehen und auch unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Auswirkungen als angemessen und verhältnismäßig. Die Anordnung enthielt den Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Vorlage oder Verweigerung der Untersuchung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne. Auf die weiteren Ausführungen in der Beibringungsanordnung wird verwiesen.
23
Mit E-Mail vom 27. Januar 2025 teilte der Antragsteller der Widerspruchsbehörde mit, dass er die Cannabismedikation abgesetzt habe. Er habe am 14. Februar 2025 einen Termin zur Begutachtung und wisse nicht, ob es sinnvoll sei, wegen der Cannabistherapie eine „MPU“ zu machen, wenn er das Medikament abgesetzt habe.
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Mit E-Mail vom 28. Januar 2025 forderte die Widerspruchsbehörde den Antragsteller zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Beendigung der Cannabistherapie auf und teilte mit, dass eine medizinisch-psychologische Begutachtung weiter für erforderlich gehalten werde, ggf. aber die Fragestellung anzupassen sei.
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Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 – zugestellt am 12. Februar 2025 – änderte die Widerspruchsbehörde die Fragestellung aus der Beibringungsanordnung vom 15. November 2024 für den Fall, dass die Beendigung der Cannabistherapie beim Begutachtungstermin nachgewiesen oder entsprechend glaubhaft gemacht werden könne, wie folgt ab:
„1. Lag [beim Antragsteller] während der Cannabistherapie eine ausreichende Compliance vor und wurde diese auch umgesetzt (Adhärenz) (Therapietreue, Einhaltung der Therapieziele, kein Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol, ausreichende Selbstkontrolle, Selbsteinschätzung der Fahrtüchtigkeit und darauf abgestimmtes Handeln, Fähigkeit zur Risikoeinschätzung, Einhaltung einer ausreichenden Karenzzeit zwischen Medikamenteneinnahme und Fahren) ?
2. Falls keine ausreichend Compliance und/oder Adhärenz gegeben war/en oder eine missbräuchliche Einnahme des Medikaments im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV vorlag und die Fahreignung dadurch nicht oder nur bedingt gegeben war:
Kann aufgrund der Beendigung der Therapie mit Medizinal-Cannabis die Fahreignung für die Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 wieder als gegeben oder bedingt gegeben angesehen werden ?
3. Welche Beschränkungen und/oder Auflagen sind im Fall einer bedingten Eignung erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 weiterhin gerecht zu werden ?
4. Ist eine erneute Begutachtung erforderlich ? Wenn ja, warum und in welchem zeitlichen Abstand ?“
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beendigung der Cannabistherapie alleine führe nicht zur Ausräumung der bestehenden Zweifel und entbinde den Antragsteller nicht von seinen Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Klärung der Fahreignungszweifel. So könne eine fehlende Compliance und/oder Adhärenz oder eine frühere missbräuchliche Einnahme des psychoaktiven Medikaments zum Verlust der Fahreignung geführt haben (Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV). Eine Wiedererlangung der Fahreignung erfolge dann in der Regel nicht alleine durch die Beendigung der Einnahme des Medikaments. An der Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens werde daher weiter festgehalten. Dieses sei erforderlich, da die Eignungszweifel allein durch die Beendigung der Therapie nicht ausgeräumt seien. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei auch geeignet, zu klären, ob beim Antragsteller während der Therapie Compliance und Adhärenz gegeben gewesen seien, und ob er im Falle des Verlustes der Fahreignung durch die Beendigung der Therapie wieder geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu führen. Ein weniger einschneidendes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Die finanziellen und zeitlichen Aufwendungen stünden außerdem in einem angemessenen Verhältnis dazu, dass die Eignungsfrage abschließend geklärt werden könne.
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Die Frist zur Vorlage des Gutachtens wurde bis 28. Februar 2025 verlängert.
28
Mit E-Mail vom 11. Februar 2025 übersandte der Antragsteller ein ärztliches Attest des Dr. med. Dr. rer. nat. R.. , H.. , vom 10. Februar 2025, wonach die Cannabistherapie beendet worden sei.
29
Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.
30
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2025 – dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 24. März 2025 – wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen (Nr. 1 des Widerspruchsbescheides). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Nr. 2) und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 11,15 EUR (Nr. 3).
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Widerspruch sei nicht begründet, da der Bescheid des Landratsamtes ... vom 22. Juli 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Danach sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies gelte insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV vorlägen und dadurch die Eignung ausgeschlossen sei. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV seien die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt würden, die Bedenken an der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründeten. Bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis beurteilten sich Eignungsmängel auch nach der Änderung der FeV durch das Cannabisgesetz (CanG) zum 1. April 2024 weiterhin nach den einschlägigen Regelungen für Arzneimittel, insbesondere den Nrn. 9.4. und 9.6 der Anlage 4 zur FeV. Das vorgelegte ärztliche Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des Gutachtens hätten sich weitere Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf eine entsprechende Compliance und Adhärenz ergeben, weshalb eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen gewesen sei. Die Beendigung der Cannabistherapie führe nicht allein zur Ausräumung der genannten Zweifel. So könne eine fehlende Compliance und/ oder Adhärenz oder eine frühere missbräuchliche Einnahme des psychoaktiven Medikaments zum Verlust der Fahreignung geführt haben (Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV). Eine Wiedererlangung der Fahreignung erfolge dann in der Regel nicht alleine durch die Beendigung der Einnahme des Medikaments. Auswirkungen der Dauermedikation auf die psychophysische Leistungsfähigkeit könnten nach Beendigung der Therapie allerdings nicht mehr auftreten. Der Antragsteller habe das zu Recht geforderte Gutachten nicht beigebracht, weshalb nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden konnte. Die im Ausgangsbescheid verfügte sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins, welche bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt worden sei, ende mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit grundsätzlich dringend geboten. Gleiches gelte für die Anordnung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.
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Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
33
Am 29. März 2025 gab der Antragsteller seinen Führerschein erneut bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
34
2. Am 17. April 2025 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 25. … Klage erheben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 17. April 2025 gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 22. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2025 anzuordnen.
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Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die Begründung des Klageverfahrens ausgeführt, die Fragestellung der „MPU-Anordnung“ vom 15. November 2024, in der Fassung vom 10. Februar 2025 sei nicht mehr anlassbezogen gewesen, nachdem der Antragsteller das Medikament Cannabis abgesetzt habe.
36
Das Landratsamt ... beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
37
Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Das Vollzugsinteresse an dem rechtmäßigen Bescheid überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller trotz Aufforderung weder im Entzugs- noch im Widerspruchsverfahren einen Nachweis vorgelegt habe, dass er kein Medizinal-Cannabis mehr verordnet bekomme und auch keinerlei Beleg, dass er kein Cannabis mehr einnehme. Zudem sei dem Antragsteller die alternative Fragestellung für den Fall des Nachweises der Beendigung der Cannabis-Verordnung mitgeteilt worden. Lediglich aufgrund der in keiner Weise glaubhaft gemachten Behauptung ohne Vorlage jeglicher Belege könne vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht überwiegen. Die erheblichen Zweifel an der Fahreignung seien in keiner Weise ausgeräumt.
38
3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 K 25. …*) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
39
Der Antrag hat keinen Erfolg.
40
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist sein Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 17. April 2025 gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 22. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2025 anzuordnen, dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner im Verfahren W 6 K 25. … erhobenen Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts ... vom 22. Juli 2024, in der Gestalt, die diese durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 19. März 2025 erfahren haben, begehrt.
41
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, da die aufschiebende Wirkung der im Verfahren W 6 K 25.571 gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 22. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2025 erhobenen Klage entfällt, weil der Antragsgegner insoweit in Nr. 4 des Ausgangsbescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
42
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
43
Gemessen hieran hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides keinen Erfolg, da diese sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) und die erhobene Klage damit insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
44
Der Antragsgegner durfte bei summarischer Prüfung aufgrund der Nichtvorlage eines zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm in der Folge die Fahrerlaubnis entziehen und die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins anordnen. Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Darüber hinaus fällt auch die anzustellende Interessensabwägung im konkreten Einzelfall zu Lasten des Antragstellers aus.
Im Einzelnen:
45
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere auch soweit er sich auf die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht. Zwar hat der Antragsteller seinen Führerschein am 29. März 2025 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Jedoch hat sich die darauf bezogene Regelung des Bescheides trotz Erfüllung der angeordneten Verpflichtung nicht erledigt, da von ihr weiterhin Rechtswirkungen ausgehen, als dass sie den Rechtsgrund für das vorläufige Behalten dürfen dieses Dokuments darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22; VG Würzburg, B.v. 29.4.2024 – W 6 S 24.564 – juris Rn. 39; VG München, B.v. 9.10.2023 – M 19 S 23.2625 – juris Rn. 28). Dem Antrag kommt damit auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zu.
46
2. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Ausgangsbescheids vom 22. Juli 2024 liegen vor.
47
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist gleichwohl eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für die sofortige Vollziehung auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein und sich hierdurch das Begründungserfordernis reduzieren.
48
Es ist zu beachten, dass sich die Behörde im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken kann, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass im streitgegenständlichen Bescheid angesprochene Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (st.Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – Rn. 16, juris, m.w.N.).
49
Gemessen hieran hat der Antragsgegner in der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Ausgangsbescheides hinreichend dargelegt, warum aus seiner Sicht beim Antragsteller erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen bzw. dieser insoweit als ungeeignet angesehen wird. Das besondere öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr sofort zu unterbinden und die Bestandskraft des Bescheids nicht abzuwarten, wird mit der Nichteignung bzw. den erheblichen Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen, was den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Hinsichtlich der Nr. 2 stellt die Begründung in ausreichender Weise darauf ab, dass durch das Belassen der entsprechenden Dokumente der Rechtsschein erweckt werde, dass die damit verbundenen Fahrerlaubnisse weiterbestehen.
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Dem rein formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit genügt. Ob die angegebenen Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist eine Frage des materiellen Rechts.
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3. Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage in der Hauptsache gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes ... , in der Gestalt, die diese durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 19. März 2025 erhalten haben, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
52
Diese erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
53
Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.
54
Gegenstand der Anfechtungsklage im Verfahren W 6 K 25. … und damit auch des vorliegenden Verfahrens ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt – die Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 22. Juli 2024 – in der Gestalt, die dieser durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 19. März 2025 gefunden hat. Das Widerspruchsverfahren stellt kein gesondertes Verwaltungsverfahren dar, sondern bildet mit den Ausgangsverfahren eine Einheit. Der Widerspruchsbehörde kommt dabei eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie hat grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde und ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheides, einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Dementsprechend ist der gerichtlichen Prüfung der ursprüngliche Verwaltungsakt mit dem Inhalt und der Begründung zugrunde zu legen, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (vgl. zu alldem ausführlich: BVerwG, U.v. 15.6.2016 – 8 C 5.15 – juris Rn. 22 m.w.N.).
55
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist dementsprechend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides (stRspr.; zuletzt etwa: BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – juris Rn. 13; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14/17 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 7.9.2023 – 11 CS 23.1298 – juris Rn. 12).
56
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Bedenken an der Eignung sind nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, bei dem/der Betroffenen könne Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Nicht jeder auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutende Umstand kann hinreichender Grund für Anforderung eines Gutachtens sein, insbesondere ist eine Gutachtensanordnung ohne belegte Tatsachen aufgrund des bloßen Verdachts rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2018 – 11 CS 17.1940 – juris Rn. 19; ThürOVG, B.v. 27.10.2021 – 2 EO 64/21 – juris Rn. 22; VG Würzburg, B.v. 22.1.2024 – W 6 S 24.21 – juris Rn. 53).
57
Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auch sonst rechtmäßig ist. Die Gutachtensanordnung muss unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 11 Abs. 6 FeV insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (st.Rspr; vgl. etwa: BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 11 CS 20.2793 – juris Rn. 11). Die Fahrerlaubnisbehörde muss in der Gutachtensanordnung in verständlicher Form die Gründe darlegen, die zu Zweifeln an der Kraftfahreignung geführt haben, was durch substantiierte Darlegung ihrer Eignungszweifel unter Angabe der Tatschen, auf denen diese beruhen, zu erfolgen hat (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16/14 – juris Rn. 8). Steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV; BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15).
58
Dies vorangestellt, ist es unerheblich, dass die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Ausgangsbehörde vom 23. November 2023 rechtswidrig war, wie die Widerspruchsbehörde in ihrer Begründung für die Aussetzung der sofortigen Vollziehung vom 4. November 2024 zutreffend ausgeführt und worauf im Einzelnen verwiesen wird. Denn maßgeblich ist, da – wie oben näher ausgeführt – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Gestalt ist, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, die zuletzt erfolgte Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 15. November 2024 bzw. in der geänderten Fassung vom 10. Februar 2025. Der Antragsteller hat gegenüber der Widerspruchsbehörde ein ärztliches Attest über die Beendigung seiner Cannabis-Therapie eingereicht (Bl. 492 ff. der Widerspruchsbehördenakte), weshalb es maßgeblich auf die abgeänderte Fassung der Beibringungsanordnung ankommt. Die anderslautenden Ausführungen der den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vertretenden Ausgangsbehörde über das Fehlen eines entsprechenden Nachweises sind mithin nicht nachvollziehbar.
59
Es kann weiter auch dahinstehen, ob die Fahrerlaubnisbehörde nach Vorlage des ärztlichen Gutachtens und der damals gültigen Rechtslage dem Antragsteller nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis hätte entziehen müssen, da das ärztliche Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass eine Linderung der Krankheitssymptome beim Antragsteller auch mit Fertigarzneimitteln vorstellbar sei und nicht alle andere Therapiemöglichkeiten vor der Cannabistherapie ausgeschöpft worden seien (S. 10 des Gutachtens). Dies erscheint mit dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG verankerten „ultima-ratio“ Prinzip der medizinischen Verschreibung eines Betäubungsmittels schwerlich vereinbar. Unzweifelhaft durfte aber jedenfalls die Widerspruchsbehörde aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderung durch den Erlass des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024, Kraft seit 1. April 2024 (BGBl. I, Nr. 109) eine Entziehung der Fahrerlaubnis hierauf nicht mehr stützen, da Cannabis nunmehr kein Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zum BtMG mehr darstellt.
60
Das Vorgehen der Widerspruchsbehörde, die ursprüngliche Anordnung vom 15. November 2024 kurzfristig vor dem bereits vereinbarten Begutachtungstermin im Hinblick auf die Beendigung der Therapie des Antragstellers mit Medizinal-Cannabis anzupassen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dem Antragsteller stand – ausgehend vom Zugang der ursprünglichen Anordnung am 20. November 2024 – ein ausreichender Zeitraum zur Vorlage des Gutachtens zur Verfügung, welcher zuletzt noch bis zum 28. Februar 2025 verlängert wurde. Die Frist muss dabei zur Beibringung des Gutachtens angemessen sein (§ 2 Abs. 8 Satz 1 StVG), wobei sie so bemessen sein muss, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine fristgerechte Vorlage möglich und zumutbar ist und die Gutachterstelle zur Erstellung des Gutachtens auch tatsächlich in der Lage ist, wobei eine Frist von zwei Monaten in der Regel als angemessen anzusehen ist (vgl. nur: Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 45 m.w.N.). Auch wenn dem Antragsteller nach der Abänderung des Gutachtens keine Frist von zwei Monaten zur Beibringung mehr zur Verfügung stand, ist zu beachten, dass der Begutachtungstermin vorliegend nach Angaben des Antragstellers bereits festgesetzt war und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gutachterstelle aufgrund der Änderung der Anordnung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Gutachten innerhalb der verlängerten Frist bis 28. Februar 2025 tatsächlich zu erstellen. Mithin wurde dem Antragsteller hinreichend Zeit zur Vorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens eingeräumt. Im Übrigen hat der Antragsteller die Beendigung der Cannabistherapie erst wenige Tage vor dem angesetzten Begutachtungstermin mitgeteilt.
61
Die Beibringungsanordnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Zum insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung bzw. ihrer Änderung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14) lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV vor.
62
Zunächst ist auch nach der Änderung der FeV das CanG nicht zu beanstanden, dass die Widerspruchsbehörde die Fahreignung des Antragstellers vor dem Hintergrund der in Rede stehenden Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis an den für Arzneimittel geltenden Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV gemessen hat. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sich der Betroffene – wie der Antragsteller hier im Rahmen der Verkehrskontrolle am 23. März 2023 – im Straßenverkehr auf sein Privileg als Cannabispatient beruft bzw. berufen hat, ist es auch nach der genannten Rechtsänderung gerechtfertigt, dass dieser sich an den im Vergleich zu den nunmehr gültigen Regelungen zum Cannabiskonsum (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) strengeren Regelungen festhalten lassen muss, da das von ihm in Anspruch genommene Privileg beinhaltet, ohne Bindung an einen generellen Höchstwert unter dem Einfluss von Cannabis Fahrzeuge führen zu dürfen und das strenge Trennungsgebot der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nicht beachten zu müssen (so wohl auch: BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 11 CS 24.1712 – juris Rn. 54 ff.; Derpa, a.a.O., § 2 StVG Rn. 62b; anders noch: VG Würzburg, B.v. 16.12.2024 – W 6 S 24.1926 – juris Rn. 67 ff.; B.v. 24.9.2023 – W 6 S 24.1468 – n.v.; Medizinal-Cannabis als Privilegierung für den nach altem Recht fahreignungsausschließenden regelmäßigen Cannabiskonsum).
63
Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Widerspruchsbehörde nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens vom 20. September 2023 (Untersuchungstag) die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur weiteren Klärung der Fahreignung für erforderlich gehalten hat.
64
Nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens ist die Widerspruchsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass weiterer Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die Cannabistherapie des Antragstellers besteht und hat in der Folge rechtsfehlerfrei zunächst am 15. November 2024 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV angeordnet. Dem steht dabei nicht entgegen, dass im ärztlichen Gutachten keine weitergehende Fahreignungsüberprüfung mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung empfohlen wurde, da die Fahrerlaubnisbehörde insoweit gehalten ist, sich ihre eigene Meinung hinsichtlich weiterer Aufklärungsmaßnahmen zu bilden (vgl. Derpa, a.a.O., § 11 FeV Rn. 31).
65
Wie die Widerspruchsbehörde in der Gutachtensanordnung vom 15. November 2024 zutreffend ausgeführt hat und worauf im Einzelnen verwiesen wird, bestanden nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller das ihm verordnete medizinische Cannabis in der Vergangenheit nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung konsumiert hat und daher seine Fahreignung möglicherweise entfallen ist.
66
Nach der Rechtslage vor Erlass des CanG führte eine Dauerbehandlung mit Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 11 ZB 21.1964 – juris Rn. 15 m.w.N.).
67
Dieser Kriterienkatalog wird durch die genannte Rechtsänderung – so offenbar der Wille des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/8704, S. 156) – nicht in Frage gestellt (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2025 – 11 CS 24.1712 – juris Rn. 32; Derpa, a.a.O., § 2 StVG Rn. 62b; anders noch unter Berücksichtigung des ebenfalls geäußerten Willens des Gesetzgebers, die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei Cannabis und Alkohol weitgehend anzugleichen: VG Würzburg, B.v. 16.12.2024 – W 6 S 24.1926 – juris Rn. 68 ff.).
68
Nach diesem Verständnis ist die Würdigung der Widerspruchsbehörde, dass nach dem ärztlichen Gutachten vom 20. September 2023 (Untersuchungstag) Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller unter der Cannabistherapie fahrgeeignet war, rechtsfehlerfrei. So ergibt sich aus dem Gutachten, dass er das verordnete Cannabis mittels Vernebler einzunehmen hatte (S. 5 des Gutachtens; Bl. 105 der Akte der Ausgangsbehörde). Aus der auch dem Gutachter vorliegenden Verkehrsakte des Antragstellers ergibt sich gleichwohl, dass er im Rahmen der Verkehrskontrolle am 23. März 2023 gegenüber der Polizei angab, zuletzt am Abend des 21. März 2023 einen Joint geraucht zu haben (S. 4 des Gutachtens; vgl. auch Bl. 13 der Akte). Der Antragsteller hat demnach selbst eingeräumt, Cannabis nicht entsprechend seiner Verordnung konsumiert zu haben, was den Verdacht eines Missbrauchs und Zweifel an der Fahreignung nach den einschlägigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung begründet (vgl. Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff in Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, Nr. 3.14.2, S. 319).
69
Zudem ist zu beachten, dass es nach dem ärztlichen Gutachten ungeklärt blieb, ob der Antragsteller hinreichende Compliance und Adhärenz im Hinblick auf seine Cannabistherapie aufweist bzw. aufwies, da er sich zum Zeitpunkt der Begutachtung noch in der Einstellungsphase befand (S. 10 des Gutachtens). Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln ist der Frage der Compliance bzw. Adhärenz besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff, a.a.O. S. 309). Vor dem Hintergrund, dass gerade diese Aspekte durch das ärztliche Gutachten nicht geklärt werden konnten, bestand für die Widerspruchsbehörde weiterer Aufklärungsbedarf.
70
Die Beendigung der Cannabistherapie des Antragstellers führt darüber hinaus nicht dazu, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nunmehr obsolet geworden wäre. Denn allein durch die Beendigung der Therapie wurden die bestehenden Eignungszweifel nicht vollumfänglich ausgeräumt. Wie die Widerspruchsbehörde zutreffend erkannt hat, war jedoch die Fragestellung in der Begutachtungsanordnung auf die geänderte Sachlage anzupassen, was mit Schreiben vom 10. Februar 2025 rechtsfehlerfrei erfolgte.
71
Denn aufgrund des Umstandes, dass es zumindest in erheblichem Maße zweifelhaft ist, dass der Antragsteller in der Vergangenheit trotz der Verordnung von Medizinal-Cannabis fahrgeeignet war, stellt sich für den Fall, dass die Fahreignung in der Vergangenheit entfallen war, die Frage, ob der Antragsteller diese aufgrund der Beendigung der Therapie nunmehr wiedererlangt hat (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2025 – 11 CS 23.1818 – juris Rn. 19 ff.). Insoweit käme es maßgeblich darauf an, wie sein Cannabiskonsum in der Vergangenheit einzuordnen war. Je nachdem kommen insoweit die sog. D- (Drogenkonsum) oder M-Hypothesen (Medikamentenmissbrauch) nach den Beurteilungskriterien für die Fahreignung in Betracht, welche wiederum unterschiedliche Voraussetzungen für die etwaige Wiedererlangung der Fahreignung haben. Auf die Klärung dieser Fragen zielt die Gutachtensanordnung in ihrer maßgeblichen abgeänderten Form vom 10. Februar 2025. Insoweit ist eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich und die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens als geringerer Eingriff nicht ausreichend, da maßgeblich psychologische Fragestellungen inmitten stehen.
72
Sonstige Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sprächen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Anordnung vom 15. November 2024 enthielt zudem den Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden kann. Die Widerspruchsbehörde hat in ihrer Anordnung zudem den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
73
Nach alledem durfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, da er das nach obigen Ausführungen zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat.
74
Die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, weshalb etwaige hiermit verbundene einschneidende Konsequenzen für den Antragsteller keine Berücksichtigung finden können.
75
Die ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Ein Ermessen steht der Behörde auch insoweit nicht zu. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Bescheid bzw. dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
76
Nach alledem hat eine Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
77
3. Auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage festzustellen. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind bzw. als insoweit ungeeignet gelten. Die sicherheitsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung ist eine präventive Maßnahme zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie mag im Einzelfall einschneidende Folgen für die Lebensführung des Betroffenen haben, jedoch können persönliche Härten für den Antragsteller beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung käme nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafürsprächen, dass der Antragsteller nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist und sich abschätzen ließe, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Es überwiegen deshalb die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und das Interesse, die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrern am Straßenverkehr wirkungsvoll zu verhindern.
78
4. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
79
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Maßgeblich ist die Fahrerlaubnis der Klasse B, welche die übrigen Klassen mitumfasst. Für diese ist nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen, welcher nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.