Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 29.04.2025 – W 6 K 25.30356
Titel:

Elfenbeinküste / Côte d’Ivoire, Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs und der Ausreisefrist, isolierte Aufhebung der Ausreisefrist, keine Gruppenverfolgung von Personen mit angeborenen Beeinträchtigungen in Côte d’Ivoire – operierte Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte, innerstaatlicher Schutz

Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 3a
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 36
AsylG § 77 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
Leitsatz:
Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche sind rechtswidrig, wenn das Vorbringen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von Belang ist. (Rn. 18, 26, 28)
Schlagworte:
Elfenbeinküste / Côte d’Ivoire, Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs und der Ausreisefrist, isolierte Aufhebung der Ausreisefrist, keine Gruppenverfolgung von Personen mit angeborenen Beeinträchtigungen in Côte d’Ivoire – operierte Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte, innerstaatlicher Schutz
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16023

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihm eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde. 
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und begehrt hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Côte d’Ivoire.
2
1. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ivorischer Staatsangehöriger, vom Volk der Malinke und islamischen Glaubens. Er reiste am 22. Dezember 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Februar 2024 einen Asylantrag.
3
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er im Wesentlichen an: Er habe im Heimatland bei seiner Tante gewohnt, welche ihn seit Kindestagen misshandelt habe. Deshalb habe er das Land verlassen. Er sei noch ein kleines Kind gewesen. Als solches gehe man bei Problemen nicht zur Polizei. Zudem sei es in seiner Familie so, dass derartige Probleme zu Hause gelöst würden. Die Tante habe gewollt, dass er ein geistig krankes Mädchen heirate. Er glaube nicht, dass er seine Tante in einem anderen Teil des Heimatlands fürchten müsse. Côte d‘Ivoire habe er im April 2022 verlassen und sei über Mali, Algerien und Tunesien zunächst nach Italien eingereist und von dort über die Schweiz nach Deutschland. Er habe im Heimatland die Koranschule besucht und dort lesen und schreiben gelernt. Einen Beruf habe er nicht erlernt, allerdings im Ausland in der Gastronomie gearbeitet. Er sei am … … 2007 und nicht am … … 2003 geboren. Er habe ständig Kopfschmerzen und deswegen einen Termin beim Neurologen.
4
Mit Bescheid vom 13. Februar 2024 wurde die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers durch das Jugendamt des Landkreises L. … beendet, da die Volljährigkeit des Antragstellers festgestellt worden sei.
5
Mit Bescheid vom 29. Januar 2025 – zugestellt am 6. Februar 2025 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Côte d‘Ivoire oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
6
2. Am 10. Februar 2025 erhob der Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten Klage und beantragte,
1.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar „2024“ (Az.: ….) wird aufgehoben.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen; hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
7
Zur Begründung verweist der Antragsteller auf die Anhörung beim Bundesamt und führt ergänzend aus, er habe dort nicht gesagt, dass er seine Tante nicht mehr fürchten müsse, wenn er in einen anderen Landesteil gehe und auch nicht, dass man in seiner Familie bei Problemen nicht zur Polizei gehe.
8
Durch seinen Bevollmächtigten ließ er unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Instituts m. … ergänzend ausführen: Die Fehlbildung des Klägers im Kiefer-/Gaumenbereich führe in seinem Heimatland zu Stigmatisierungen und Ausgrenzung. Er sei in der Vergangenheit zu Hause versteckt worden und ihm sei nicht erlaubt worden, die Schule zu besuchen. Ein normales Leben werde auch jetzt nicht möglich sein. Dem Kläger fehle es an Selbstbewusstsein und es habe sehr lange gedauert, bis er sich getraut habe, über die Stigmatisierung zu sprechen, was auch der Grund sei, weshalb er diese nicht im Rahmen der Anhörung erwähnt habe.
9
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
11
3. Mit Beschluss vom 12. Februar 2025 (Az.: W 6 S 25. ….) wurde ein gleichzeitig mit der Klage erhobener Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgelehnt.
12
Eine im Verfahren W 6 K 25.30436 erhobene Klage sowie ein im Verfahren W 6 S 25. … erhobene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurden vom Kläger zurückgenommen und die jeweiligen Verfahren mit Beschlüssen vom 20. Februar 2025 (W 6 S 25. ….) und 25. März 2025 (W 6 K 25. ….) eingestellt.
13
Mit Beschluss vom 26. März 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung.
14
Zur mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 ist für die Beklagte niemand erschienen. Der Kläger ist mit einer Beiständin, Frau Dr. med. B. … K. … erschienen, welche auf seinen Antrag zur mündlichen Verhandlung zugelassen wurde. Der Kläger wurde informatorisch gehört und wiederholte den zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellten Klageantrag.
15
4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 6 K 25. …, W 6 K 25. … und W 6 S 25. ….), die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 23. April 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16
Die Klage hat lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
17
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers (§ 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass sich sein Klagebegehren auf den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2025 und nicht vom 29. Januar 2024 bezieht, wie in der Protokollerklärung enthalten. Es handelt sich insoweit um ein offensichtliches Versehen.
18
Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche bezieht. Diese sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2025 ist im weit überwiegenden Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Côte d’Ivoire (§ 113 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohung an sich und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot einschließlich dessen Befristung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20
Im Einzelnen:
21
1. Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.
22
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 1. April 2025 ordnungsgemäß zum Termin geladen. Sie hat mit Schreiben vom 12. Februar 2025 auf förmliche Zustellung der Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
23
2. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich auf die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche bezieht.
24
a.) Zwar hat der Kläger die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs nicht ausdrücklich beantragt, gleichwohl ist ein dahingehendes Klagebegehren im umfassenden Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides enthalten, da der Kläger damit zum Ausdruck bringt, sich gegen sämtliche im Bescheid getroffenen Regelungen zu wenden.
25
Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kommt ihr trotz der vorliegend aufgrund der Ablehnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht eingreifenden Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Rechtsschutzbedürfnis zu, da der Kläger durch die im Vergleich zur „einfachen“ Ablehnung seines Asylantrags verkürzten Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) noch belastet ist und er mit einer Aufhebung folglich seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. hierzu ausführlich: VG Trier, U.v. 13.2.2019 – 1 K 6155/17.TR – juris Rn. 59 ff.; sowie schon: VGH BW, U.v. 11.11.1997 – A 14 S 412/97 – juris Rn. 37; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 37 AsylG Rn. 6; a.A.: Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 37 Rn. 4). § 37 Abs. 2 AsylG steht dem nicht entgegen da diese Regelung schon nach ihrem klaren Wortlaut nur im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO Geltung beansprucht und insbesondere nicht dazu führt, dass Rechtsschutz gegen die qualifizierte Antragsablehnung lediglich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht werden könnte. Ein solches Verständnis der Norm findet im Gesetz keine dogmatische Stütze und wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar (vgl. VG Trier, a.a.O., Rn. 61; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2024, § 34 AsylG, Rn. 128).
26
b.) Die Klage ist insoweit auch begründet, da die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet auf Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und die damit zwingend nach § 36 Abs. 1 AsylG verbundene Ausreisefrist von einer Woche rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Vorbringen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Prüfung eines Asylantrags nicht von Belang ist, richtet sich nach § 77 Abs. 1 AsylG (hier: § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG; a.A.: VG Ansbach, B.v. 4.7.2024 – AN 17 S 23.30794 – BeckRS 2024, 20791 Rn. 15 – Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung). Diese Vorschrift bestimmt für alle Streitigkeiten nach dem AsylG den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Eine Abweichung für die Beurteilung, ob die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch wenn man in der Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Wesentlichen eine Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten im behördlichen Verfahren sehen wollte, überzeugt es nach der Systematik des Asylgesetzes dennoch nicht, den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insoweit auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu verlagern. Denn die Mitwirkungspflichten des jeweiligen Antragstellers / der jeweiligen Antragstellerin erstrecken sich nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG auf sämtliche Aspekte der Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2022 – 1 B 44.22 – juris Rn. 6; Houben in BeckOK, Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1.10.2024, § 15 Rn. 6). Nach der Gegenansicht wäre daher konsequenterweise jegliche Ablehnung eines Asylantrags aufgrund fehlender Substanz, auch wenn kein Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG vorliegt, eine Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten und in der mündlichen Verhandlung oder im gerichtlichen Verfahren „nachgeschobene“ Gründe generell nicht zu berücksichtigen, was die eindeutige gesetzliche Regelung des § 77 Abs. 1 AsylG aushöhlen würde.
28
Dem folgend ist das Vorbringen des Klägers jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) für die Prüfung seines Asylantrags „von Belang“ und die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht gerechtfertigt.
29
So hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals selbst vorgetragen, im Falle einer Rückkehr nach Côte d’Ivoire generell Repressalien sowie gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund seiner angeborenen Beeinträchtigung im Mundbereich (operierte Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte) zu befürchten. Sein Vorbringen knüpft mithin an ein in seiner Person liegendes Merkmal an und ihm kann die Asylrelevanz jedenfalls nicht von vorneherein abgesprochen werden. Die Frage, ob etwaige Repressalien in der ivorischen Gesellschaft das erforderliche Mindestmaß an Schwere für eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG erreichen oder dem Kläger innerstaatliche Schutz- oder Aufenthaltsalternativen zur Verfügung stehen, betreffen den Inhalt des geltend gemachten materiellen Schutzanspruchs.
30
Sonstige Gründe, die eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet stützen könnten, sind nicht ersichtlich.
31
Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist auch die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig, da diese eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet voraussetzt.
32
Die Ausreisefrist kann dabei isoliert von der mit ihr verbundenen Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides aufgehoben werden (so schon: BVerwG, U.v. 3.4.2001 – 9 C 22.00 – juris Rn. 9). Einer isolierten Aufhebung der Fristsetzung stehen dabei auch nicht die Vorgaben der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) entgegen (OVG Bremen, U.v. 8.2.2023 – 2 LB 268/22 – juris Rn. 69 m.w.N.; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Aktualisierungslieferung Nr. 150/April 2025, § 34 AsylG Rn. 135; a.A.: VG Karlsruhe, B.v. 5.7.2022 – 19 K 684/22 – juris Rn. 56).
33
Soweit von der Gegenansicht insoweit angeführt wird, dass die Entscheidung über die Ausreisefrist nach Art. 7 der Rückführungsrichtlinie untrennbarer Bestandteil der Rückkehrentscheidung (hier: der Abschiebungsandrohung) sei und die Rückführungsrichtlinie nicht vorsehe, dass eine unanfechtbare Rückkehrentscheidung bestehen könne, ohne dass eine konkrete Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt ist (vgl. nur: VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 41 ff.), kann dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn aus Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie kann entnommen werden, dass die Existenz einer Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitiges Bestehen einer Ausreisefrist und deren Dauer nicht prinzipiell fremd ist bzw. ihrer Regelungsstruktur widerspricht. Vielmehr sieht diese Bestimmungen sogar vor, dass die Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen können, dass über die Gewährung einer Ausreisefrist nur auf Antrag der Ausländer und Ausländerinnen entschieden wird, auch kann ausnahmsweise eine Fristsetzung unterbleiben (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.).
34
3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
35
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes. Auch die Abschiebungsandrohung an sich sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot einschließlich dessen Befristung sind nicht zu beanstanden.
36
a.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung subsidiären Schutzes.
37
Das Gericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie im Beschluss des Sofortverfahrens (B.v. 12.2.2025 – W 6 S 24. ….), in welchem es das Vorbringen des Klägers bereits ausführlich gewürdigt hat.
38
Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
39
Auch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bzw. durch seine Beiständin führen zu keiner anderen Sichtweise. Zunächst kann den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass eine generelle staatliche Gruppenverfolgung von Personen mit angeborenen Beeinträchtigungen in Côte d’Ivoire stattfände. Der ivorische Staat hat das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities) vom 13. Dezember 2006 im Jahr 2014 ratifiziert (siehe: https//indicators.ohchr.org; zuletzt abgerufen am 28.4.2024) und verfügt in der Staatsverfassung vom November 2016 über einen Grundrechtekatalog, welcher grundlegende Menschenrechte schützt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, 18.11.2024, S. 15 f.). Auch wenn der erkennende Einzelrichter nicht verkennt, dass die gesellschaftliche Teilhabe von Personen mit Beeinträchtigungen in Côte d’Ivoire in der Realität nicht in dem Maße gewährleistet sein dürfte wie in der Bundesrepublik Deutschland, so ist den Erkenntnismitteln gleichwohl nicht zu entnehmen, dass die genannten Garantien vom ivorischen Staat generell systematisch missachtet würden.
40
Vor diesem Hintergrund würde es sich bei den vom Kläger befürchteten Repressalien um von nichtstaatlichen Dritten ausgehende Handlungen handeln (§ 3c Nr. 3 AsylG). Etwaige diskriminierende Handlungen nichtstaatlicher Dritter im Einzelfall dürften dabei noch nicht das für die Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen (vgl. hierzu: Wittmann in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 20. Edition, Stand: 1.1.2025, § 3a Rn. 6 – „gravierende Rechtsverletzungen“). Ungeachtet dessen wäre der Kläger gegenüber derartigen Handlungen, welche ggf. kriminelles Unrecht darstellen, an die ivorischen Sicherheitsbehörden zu verweisen.
41
Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Sofortverfahrens wird ausdrücklich verwiesen (S. 6 oben) ebenso wie hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung durch seine Tante (S. 6 ff.).
42
b.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.
43
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt nicht vor.
44
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer/eine Ausländerin nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers/eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm oder ihr im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 – juris Rn. 11).
45
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Jedoch können schlechte humanitäre Verhältnisse nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn es sich hierbei um zwingende humanitäre Gründe handelt (vgl. OVG NW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N.). Aus der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 – BeckRS 2012, 8036 – Rn. 278) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12) ergibt sich, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Entscheidend ist, dass die Person keiner Situation extremer materieller Not ausgesetzt wird, die es ihr unter Inkaufnahme von Verelendung verwehrt, elementare Bedürfnisse zu befriedigen.
46
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris) ist bei der dabei anzustellenden Gefahrenprognose grundsätzlich nur darauf abzustellen, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer / die vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerin nach der Rückkehr in der Lage ist, gegebenenfalls durch gewährte Rückkehrhilfen die elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers oder einer Ausländerin im Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Hierbei ist insbesondere auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Côte d’Ivoire nach dem REAG/GARP-Programm (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ivory-coast) hinzuweisen.
47
Damit ist die Finanzierung eines einfachen Lebensunterhalts in den ersten Monaten nach der Rückkehr nach Côte d‘Ivoire grundsätzlich möglich. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Côte d‘Ivoire freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. zur Berücksichtigung von Rückkehrhilfen: BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 20.21 – juris Rn. 25 ff.).
48
Im Übrigen stellen sich die allgemeinen Lebensverhältnisse in Côte d’Ivoire nach den vorliegenden Erkenntnismitteln (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, S. 20 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire), Gesamtaktualisierung 28.1.2022., S. 30 f.) ausgehend von obigen Ausführungen nicht generell als derartig defizitär dar, als dass im Allgemeinen von einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr auszugehen wäre, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid bereits ausführlich dargestellt hat (S. 6 ff.) und worauf nach nochmaliger Sachprüfung im Einzelnen verwiesen wird (§ 77 Abs. 3 AsylG).
49
Das Gericht hat hierzu im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ausgeführt:
„Eine etwaige Relokation des Antragstellers innerhalb des Heimatlandes kann auch vernünftigerweise erwartet werden (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Der Antragsteller ist jung, arbeitsfähig und ohne erkennbare gesundheitliche Einschränkungen weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht in der Lage sein wird, sich einen den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügenden Lebensstandard (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 1 C 4/20 – juris Rn. 33 ff.) ggf. an einem anderen als dem ursprünglichen Wohnort zu erwirtschaften, zumal es ihm möglich und zumutbar ist, auf Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Côte d’Ivoire zurückzugreifen.
Der Antragsteller hat in Côte d’Ivoire die Koranschule besucht, dort lesen und schreiben gelernt und war im Ausland in der Gastronomie tätig und dadurch in der Lage seinem Freund die Schulden für die Ausreise zurückzuzahlen (Bl. 96 der Behördenakte). Vor diesem Hintergrund kann vernünftigerweise erwartet werden, dass der Antragsteller auch an einem anderen als dem ursprünglichen Heimatort und ohne familiäre Unterstützung in der Lage sein wird, sich einen den Art. 3 EMRK genügenden Lebensstandard durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften.“
50
Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im weiteren Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich einen den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügenden Lebensstandard durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, auch wenn er keine formale Schulbildung erhalten hat und nach eigenen Angaben nicht über familiäre Unterstützung im Heimatland verfügt. Gerade zur Überbrückung der Anfangszeit ist des dem Kläger möglich und zumutbar, auf die genannten Rückkehr- und Starthilfen zurückzugreifen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund der angeführten Beeinträchtigung in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt wäre. Vielmehr spricht für seine Durchsetzungsfähigkeit, dass er trotz dessen in der Lage war, in Tunesien – einem ihm zuvor fremden Land – die verhältnismäßig nicht unerheblichen Ausreisekosten von 200.000 CFA durch Arbeit zu erwirtschaften, um diese an seinen Freund zurückzuzahlen. Er war hierzu in der Lage, obwohl im nach eigenen Angaben mehrfach der Lohn vorenthalten worden sei.
51
Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung bedurfte es auch vor dem Hintergrund der gerichtlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht. In der mündlichen Verhandlung wurden keine förmlichen Beweisanträge gestellt. Auch Beweisanregungen wurden seitens des Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren nicht formuliert. Soweit man die Beweisanregungen aus der Klageschrift des Parallelverfahrens des Klägers (W 6 K 25.30436) überhaupt im vorliegenden Verfahren für relevant halten wollte, war diesen nicht nachzukommen, da zum einen hinreichende Erkenntnisquellen für die Abschätzung der Gefahrenlage und zur Beurteilung der derzeitigen humanitären Verhältnisse in Côte d’Ivoire zur Verfügung stehen und die konkret formulierten Fragen letztlich weitestgehend auf eine rechtliche Wertung in Bezug auf den Einzelfall des Klägers darstellen, welche dem Beweis nicht zugänglich sind.
52
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Es wurden im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ärztlichen Atteste vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Côte d’Ivoire unmittelbar wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
53
c.) Die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides ist – abgesehen von der rechtswidrigen Ausreisefrist (s.o.) – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
54
Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie des Beschlusses des Sofortverfahrens Bezug genommen.
55
Der Kläger ist derzeit auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG). Ob der Kläger ggf. aufgrund der beabsichtigten Aufnahme einer Berufsausbildung, wie in dem Schreiben der m. … vom 7. April 2025 ausgeführt, einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Dies ist gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen. Im Übrigen stellt eine Ausbildungsduldung keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar (vgl. Faßbender in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 20. Edition, Stand: 1.1.2025, § 34 AsylG Rn. 13).
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Das in Nr. 6 des Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG und ist auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere sind hinsichtlich der Befristung, die sich innerhalb des gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG zulässigen Rahmen bewegt, keine Ermessensfehler ersichtlich (§ 114 VwGO), zumal diesbezüglich keine schützenswerten Belange (vgl. hierzu insbesondere BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 11 ZB 17.30317 – juris Rn. 13) vorgetragen wurden.
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Die geschilderten anerkennenswerten und vom Gericht nicht in Abrede gestellten Bemühungen des Klägers, sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren (Spracherwerb, Praktika, ehrenamtliche Tätigkeit, beabsichtigte Aufnahme einer Ausbildung), führen zu keiner anderen Sichtweise. Diese können ggf. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Bleibe-, nicht aber eine die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots überdauernde Rückkehrperspektive begründen (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – juris Rn. 25).
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3. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da er vorliegend nur zu einem geringen Teil obsiegt. Gerichtkosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.